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EU-Personalausweis-Verordnung (VO 2025/1208) – Fingerabdruckpflicht im Perso, EuGH C-61/22 & Übergangsfristen 2026/2031 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-24 · letzte Prüfung: 2026-10-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer in Deutschland einen **neuen Personalausweis** beantragt, muss **grundsätzlich zwei Fingerabdrücke** abgeben, die **nur im Chip** des Ausweises gespeichert werden. Rechtsgrundlage ist seit dem **10. Juli 2025** die **Verordnung (EU) 2025/1208 des Rates vom 12. Juni 2025** zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente ([EUR-Lex, ELI 2025/1208](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/1208/oj/eng); Veröffentlichung ABl. L 2025/1208 vom 20.06.2025). Hintergrund: Der **EuGH** hatte mit Urteil vom **21. März 2024 (C-61/22, Landeshauptstadt Wiesbaden)** die Vorgängerverordnung **(EU) 2019/1157** für **ungültig** erklärt – **nicht** wegen der Fingerabdrücke, sondern weil sie auf der **falschen Rechtsgrundlage** (Art. 21 Abs. 2 AEUV statt **Art. 77 Abs. 3 AEUV**) im falschen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden war. Den Eingriff in Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta hielt der Gerichtshof für **gerechtfertigt**. Die alte Verordnung galt übergangsweise weiter, längstens bis **31. Dezember 2026**. Der Rat hat die Lücke mit der VO 2025/1208 (einstimmig, Parlament nur angehört) rechtzeitig geschlossen – die Hoffnung, die Fingerabdruckpflicht laufe Ende 2026 aus, hat sich damit **erledigt**. Als **EU-Verordnung** gilt 2025/1208 **unmittelbar** in Deutschland; das **Personalausweisgesetz (PAuswG)** regelt das Verfahren (Fingerabdruckabnahme ab 6 Jahren, Gültigkeitsdauer, Gebühren).

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2025/1208 des Rates vom 12.06.2025 [EUR-Lex CELEX:32025R1208]
VeröffentlichungABl. L 2025/1208 vom 20.06.2025 [EFTA EEA-Lex Factsheet 32025R1208]
Inkrafttreten / Geltung10.07.2025 (EUR-Lex-Metadaten „first date entry in force") [EUR-Lex ELI]
RechtsgrundlageArt. 77 Abs. 3 AEUV – besonderes Gesetzgebungsverfahren, Einstimmigkeit im Rat, Parlament nur angehört
KommissionsvorschlagCOM(2024) 316 vom 23.07.2024
VorgängerVO (EU) 2019/1157 – vom EuGH für ungültig erklärt (C-61/22), Wirkungen aufrechterhalten bis max. 31.12.2026
EuGH-UrteilC-61/22, Urteil vom 21.03.2024, Große Kammer, Vorlage VG Wiesbaden [EUR-Lex CELEX:62022CJ0061]
KernpflichtHochsicheres kontaktloses Speichermedium (Chip) mit Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücken
AusnahmenKinder unter 6 Jahren (zwingend); Personen, bei denen Abnahme physisch unmöglich ist; Kinder unter 12 Jahren können befreit werden (Mitgliedstaaten-Option) [Art. 3 Abs. 7 VO (EU) 2025/1208]
Vorübergehende UnmöglichkeitAusweis mit Gültigkeit von höchstens 12 Monaten [Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2025/1208]
Speicherortdauerhaft nur im Chip; die VO ist keine Rechtsgrundlage für eine zentrale EU-Datenbank (ErwG 20); Zwischenspeicherung zur Personalisierung höchstens 90 Tage ab Ausstellung [Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2025/1208]
Altausweise ohne Sicherheitsanforderungen (Art. 3)verlieren Gültigkeit mit Ablauf oder am 3. August 2031 (je nachdem, was früher eintritt) [Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2025/1208]
Altausweise ohne funktionsfähige MRZ / unter ICAO-Mindeststandardungültig mit Ablauf bzw. spätestens am 3. August 2026 [Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EU) 2025/1208]
Ausnahme ÄltereAusweise von Personen, die am 2. August 2021 mindestens 70 waren (mit funktionsfähiger MRZ und ICAO-Mindeststandard), gelten bis zum aufgedruckten Ablauf [Art. 5 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2025/1208]
DE-DurchführungPAuswG – Fingerabdrücke im Chip (§ 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9), Kinder unter 6 Jahren ohne Fingerabdrücke (§ 5 Abs. 7); Pflicht seit 02.08.2021 [gesetze-im-internet.de/pauswg]
Gültigkeit Perso (DE)10 Jahre, bei Antragstellern unter 24 Jahren 6 Jahre (§ 6 PAuswG)
Ausweispflicht (DE)Deutsche ab 16 Jahren müssen Personalausweis oder Reisepass besitzen (§ 1 PAuswG)
DänemarkVO 2025/1208 gilt nicht (Protokoll Nr. 22, ErwG 47); Irland nimmt teil (ErwG 48)

Geltungsbereich

Sachlich erfasst die Verordnung (1) nationale Personalausweise von Unionsbürgern, (2) Anmeldebescheinigungen und Daueraufenthaltsdokumente für Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, sowie (3) Aufenthaltskarten für Familienangehörige aus Drittstaaten nach der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG.

Die Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat, Personalausweise einzuführen – sie legt nur fest, welche Sicherheitsmerkmale ein Ausweis haben muss, wenn ein Staat ihn ausstellt.

Persönlich betroffen ist jede Person, die ab heute einen neuen Personalausweis beantragt. Bereits ausgestellte Ausweise ohne Fingerabdrücke (in Deutschland vor 02.08.2021 beantragt) bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis 3. August 2031, gültig, sofern sie eine funktionsfähige MRZ haben und die ICAO-Mindestsicherheitsstandards erfüllen (Art. 5 Abs. 1 und 2). Vorläufige Ausweisdokumente mit einer Gültigkeit von höchstens sechs Monaten fallen nicht unter die Verordnung (Art. 2 Unterabs. 2).

Räumlich: alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark; Übernahme in das EWR-Abkommen (Island, Liechtenstein, Norwegen) war im November 2025 als Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Bearbeitung [EFTA EEA-Lex].

Das EuGH-Urteil C-61/22 im Detail

Sachverhalt: Ein Bürger beantragte 2021 bei der Stadt Wiesbaden einen Personalausweis ohne Fingerabdrücke. Nach Ablehnung klagte er (unterstützt von Digitalcourage); das VG Wiesbaden legte dem EuGH die Frage vor, ob die VO 2019/1157 gültig ist.

Ergebnis (21.03.2024, Große Kammer):

  1. Falsche Rechtsgrundlage: Die Verordnung hätte auf Art. 77 Abs. 3 AEUV (Pässe, Personalausweise – besonderes Verfahren, Einstimmigkeit) und nicht auf Art. 21 Abs. 2 AEUV (ordentliches Verfahren) gestützt werden müssen → ungültig.
  2. Grundrechte gewahrt: Die Pflicht, zwei Fingerabdrücke im Chip zu speichern, ist ein Eingriff in Art. 7 und 8 GRCh, aber verhältnismäßig – sie dient der Bekämpfung gefälschter Ausweise und Identitätsbetrug sowie der Interoperabilität der Prüfsysteme.
  3. Keine DSFA-Pflicht für den Gesetzgeber: Das Fehlen einer Datenschutz-Folgenabschätzung im Gesetzgebungsverfahren macht die Verordnung nicht ungültig (Art. 35 Abs. 10 DSGVO).
  4. Übergang: Die Wirkungen der VO 2019/1157 bleiben bis zum Inkrafttreten einer neuen, auf Art. 77 Abs. 3 AEUV gestützten Verordnung aufrechterhalten – innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren ab 1. Januar 2025, also längstens bis 31.12.2026.

Permalink: curia.europa.eu – Rechtssache C-61/22 · EUR-Lex CELEX:62022CJ0061

Die Nachfolge-Verordnung 2025/1208

Die Kommission legte am 23.07.2024 den Vorschlag COM(2024) 316 vor. Der Rat erließ die Verordnung am 12.06.2025 einstimmig; sie trat am 10.07.2025 in Kraft. Inhaltlich übernimmt sie im Wesentlichen die Regeln der VO 2019/1157 (Format ICAO Doc 9303, ID-1-Karte, MRZ, Chip mit Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücken, Ländercode im EU-Flaggen-Symbol) einschließlich der an den 2./3. August 2021 anknüpfenden Auslauffristen 2026/2031 (Art. 5). Eine ausdrückliche Aufhebungsvorschrift für die VO 2019/1157 enthält sie nicht; deren Wirkungen waren nach dem EuGH-Urteil nur bis zum Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung aufrechterhalten. Bis 11.07.2026 musste die Kommission ein detailliertes Monitoring-Programm aufstellen (Art. 12 Abs. 1); bis 11.07.2031 muss sie die Verordnung evaluieren und dem Parlament, dem Rat und dem EWSA berichten (Art. 13 Abs. 1).

Datenschutzrahmen: Die biometrischen Daten dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers verwendet werden (Art. 11 Abs. 6 und 7). Die Verordnung schafft keine Rechtsgrundlage für nationale Biometrie-Datenbanken oder eine zentrale Datenbank auf Unionsebene (ErwG 20). Auf die Fingerabdrücke dürfen nur befugte Bedienstete der zuständigen nationalen Behörden und von Unionsagenturen zugreifen, und nur, wenn die Vorlage des Dokuments gesetzlich vorgeschrieben ist; ausgelesene Fingerabdrücke dürfen nicht gespeichert werden (Art. 11 Abs. 7). Private Stellen dürfen nur auf das Gesichtsbild zugreifen, grundsätzlich nur mit Einwilligung des Inhabers (Art. 11 Abs. 6). Für die Verarbeitung gilt ergänzend die DSGVO (Fingerabdrücke = besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO).

Übergangsfristen für Altausweise

| Ausweis-Typ | Gültigkeit | |---|---| | Erfüllt Art. 3 (Chip mit Fingerabdrücken) | bis Ablauf der aufgedruckten Gültigkeit | | Erfüllt Art. 3 nicht, hat aber funktionsfähige MRZ und ICAO-Mindestsicherheitsstandards (z. B. dt. Perso vor 08/2021) | bis Ablauf oder 3. August 2031, je nachdem, was früher eintritt (Art. 5 Abs. 1) | | Ohne funktionsfähige MRZ / unter ICAO-Mindestsicherheitsstandard | ungültig mit Ablauf oder spätestens am 3. August 2026 (Art. 5 Abs. 2 lit. a) | | Inhaber war am 2. August 2021 mindestens 70 Jahre alt (Ausweis mit funktionsfähiger MRZ und ICAO-Mindeststandard) | bis Ablauf der aufgedruckten Gültigkeit (Art. 5 Abs. 2 lit. b) |

Deutsche Personalausweise sind höchstens 10 Jahre gültig (§ 6 Abs. 1 PAuswG); ein vor dem 2. August 2021 ausgestellter deutscher Ausweis ohne Fingerabdrücke läuft daher in der Regel schon vor dem 3. August 2031 ab.

Pflichten und Nachweise in Deutschland (PAuswG)

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-24
Letzte Prüfung:
2026-10-24
In Kraft seit:
2025-07-10
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0