EU-Produkthaftungsrichtlinie (RL 2024/2853) – Software, KI & Beweiserleichterung ab 09.12.2026 Gesetzentwurf
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2024/2853 [EUR-Lex, CELEX:32024L2853] |
| Titel | Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG |
| Datum des Rechtsakts | 23. Oktober 2024 |
| Veröffentlichung | ABl. L, 18. November 2024 (OJ L_202402853) |
| Inkrafttreten | 8. Dezember 2024 |
| Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten | 9. Dezember 2026 [Art. 22 Abs. 1] |
| Anwendung | nur auf Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht / in Betrieb genommen werden |
| Aufgehobene Vorgängerregelung | Richtlinie 85/374/EWG (mit Wirkung zum 09.12.2026) |
| Rechtsnatur | Richtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar) |
| Haftungsprinzip | verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (unverändert) |
| Neuer Produktbegriff | Software, KI-Systeme, digitale Konstruktionsdateien, Elektrizität, Rohstoffe [Art. 4] |
| Haftende Wirtschaftsakteure | Hersteller, Komponentenhersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Fulfilment-Dienstleister, Händler, unter Bedingungen Online-Plattform [Art. 8] |
| Wesentliche Veränderung | Wer ein Produkt wesentlich verändert, gilt insoweit als Hersteller [Art. 8] |
| Selbstbeteiligung 500 EUR | entfällt (bisher Art. 9 lit. b RL 85/374/EWG) |
| Haftungshöchstgrenze | entfällt – die frühere mitgliedstaatliche Option (70 Mio. ECU / in DE 85 Mio. EUR nach § 10 ProdHaftG a. F.) wird gestrichen |
| Ersatzfähige Schäden | Tod, Körper- und Gesundheitsschaden einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Beeinträchtigung; Sachschaden an privat genutzten Sachen; Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden [Art. 6] |
| Offenlegung von Beweismitteln | gerichtlich anzuordnen, wenn Geschädigter plausible Tatsachen vorträgt [Art. 9] |
| Beweisvermutungen | Vermutung der Fehlerhaftigkeit und der Kausalität in typisierten Fällen [Art. 10] |
| Regelverjährung | 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Haftendem [Art. 16] |
| Absolute Höchstfrist | 10 Jahre ab Inverkehrbringen; 25 Jahre bei latenten Personenschäden [Art. 17] |
| Cybersicherheit | Cybersicherheitsanforderungen fließen in die Fehlerbeurteilung ein [Art. 7] |
| Software-Updates | Hersteller kann auch für nach Inverkehrbringen bereitgestellte Updates / lernende Systeme haften, soweit sie seiner Kontrolle unterliegen [Art. 11] |
| Status Deutschland (19.08.2026) | noch nicht verkündet – RegE BT-Drs. 21/4297, 1. Lesung 04.03.2026, Anhörung Rechtsausschuss 13.04.2026, 2./3. Lesung ausstehend |
| Deutsches Umsetzungsgesetz | Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (Neufassung ProdHaftG) |
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produkte bleibt das bisherige Recht maßgeblich – auch dann, wenn der Schaden erst nach dem Stichtag eintritt. Praktisch bedeutet das eine jahrelange Parallelanwendung von altem und neuem Produkthaftungsrecht.
Erfasst sind:
- Verbraucher als Anspruchsberechtigte. Die Richtlinie schützt natürliche Personen. Reine Betriebs- und Vermögensschäden von Unternehmen sind – wie bisher – nicht erfasst; Sachschäden werden nur ersetzt, wenn die beschädigte Sache überwiegend privat genutzt wurde.
- Hersteller aller Art, einschließlich Herstellern von Software, KI-Systemen und digitalen Komponenten.
- Weitere Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette (Art. 8), insbesondere bei Drittstaaten-Herstellern – das trifft Onlinehandel und Direktimport aus Nicht-EU-Ländern besonders.
Nicht erfasst bleiben u. a. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt und bereitgestellt wird, sowie reine Dienstleistungen.
Detail: Der neue Produktbegriff – Software und KI
Der wichtigste Bruch mit dem Recht von 1985: Software ist ein Produkt, unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger geliefert, heruntergeladen, über die Cloud bereitgestellt oder in ein Gerät eingebettet ist. Damit greift die verschuldensunabhängige Haftung – der Geschädigte muss kein Verschulden nachweisen, sondern nur Fehler, Schaden und Kausalzusammenhang.
Praktische Folgen:
- KI-Systeme fallen unter den Produktbegriff. Die Richtlinie ergänzt insoweit die KI-Verordnung (VO 2024/1689), die öffentlich-rechtliche Pflichten regelt, aber keine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche schafft.
- Digitale Konstruktionsdateien (z. B. für den 3D-Druck) sind Produkte.
- Vernachlässigte Sicherheitsupdates können einen Produktfehler begründen: Ein Produkt ist auch dann fehlerhaft, wenn der Hersteller die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlichen Updates nicht bereitstellt, soweit sie in seiner Kontrolle liegen.
- Lernende Systeme: Verändert sich ein Produkt nach dem Inverkehrbringen durch Machine Learning oder Over-the-Air-Updates, kann sich der Hersteller nicht ohne Weiteres darauf berufen, der Fehler habe beim Inverkehrbringen noch nicht bestanden.
Detail: Haftungskette und Online-Handel (Art. 8)
Primär haftet der Hersteller. Kann der Geschädigte den Hersteller nicht in der EU greifen – der klassische Fall beim Direktimport über Online-Marktplätze –, rückt eine Kaskade weiterer Akteure nach:
- Hersteller eines Produkts oder einer Komponente
- Bevollmächtigter des Herstellers in der EU
- Importeur
- Fulfilment-Dienstleister (Lagerung, Verpackung, Adressierung, Versand)
- Händler / Lieferant, wenn er den vorgelagerten Akteur nicht binnen einer Frist benennt
- Anbieter einer Online-Plattform, wenn er unter den Bedingungen des Digital Services Act (VO 2022/2065) wie ein Händler auftritt bzw. den Eindruck erweckt, das Produkt selbst anzubieten
Zusätzlich gilt: Wer ein Produkt wesentlich verändert und es dann wieder auf dem Markt bereitstellt (Refurbishing, Umbau, Retrofit), gilt für die veränderten Teile als Hersteller. Das ist der Kreislaufwirtschafts-Anker der Richtlinie.
Detail: Beweiserleichterungen (Art. 9 und Art. 10)
Das war bisher die größte praktische Hürde: Ein Verbraucher konnte den Fehler einer komplexen Maschine oder einer Software kaum beweisen.
- Offenlegung von Beweismitteln (Art. 9): Legt der Geschädigte plausible Tatsachen vor, die seinen Anspruch stützen, ordnet das Gericht an, dass der Beklagte relevante Beweismittel offenlegt. Kommt der Beklagte dem nicht nach, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet. Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen, hindern die Anordnung aber nicht grundsätzlich.
- Vermutung der Fehlerhaftigkeit (Art. 10): u. a. bei Verletzung zwingender Produktsicherheitsanforderungen des Unionsrechts oder wenn der Schaden durch ein offensichtliches Fehlverhalten des Produkts bei bestimmungsgemäßer Verwendung entstanden ist.
- Vermutung der Kausalität (Art. 10): wenn feststeht, dass das Produkt fehlerhaft ist und der Schaden typischerweise mit diesem Fehler zusammenpasst.
- Auffangvermutung bei technischer/wissenschaftlicher Komplexität: Ist der Nachweis für den Geschädigten wegen übermäßiger Schwierigkeiten praktisch unzumutbar, genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Detail: Fristen und Wegfall der Grenzen
| Frist / Grenze | Alt (RL 85/374/EWG, ProdHaftG a. F.) | Neu (RL 2024/2853) | |---|---|---| | Regelverjährung | 3 Jahre ab Kenntnis | 3 Jahre ab Kenntnis (unverändert) | | Erlöschensfrist | 10 Jahre ab Inverkehrbringen | 10 Jahre, bei latenten Personenschäden 25 Jahre | | Selbstbeteiligung Sachschaden | 500 EUR | entfällt | | Haftungshöchstsumme | Option: in DE 85 Mio. EUR (§ 10 ProdHaftG a. F.) | entfällt | | Datenverlust | nicht ersatzfähig | ersatzfähig, wenn Daten nicht beruflich genutzt | | Psychische Schäden | umstritten | ausdrücklich erfasst, soweit medizinisch anerkannt |
Die 25-Jahre-Frist greift nur, wenn der Geschädigte wegen der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung innerhalb der 10 Jahre gar nicht klagen konnte – gedacht ist an Spätschäden etwa durch Chemikalien oder Implantate.
Umsetzung in Deutschland
Deutschland setzt die Richtlinie mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts um. Wegen der Vielzahl der Änderungen wird das ProdHaftG von 1989 neu gefasst statt geändert.
Verfahrensstand (Stand 19.08.2026):
| Schritt | Datum | |---|---| | Referentenentwurf BMJV | 11.09.2025 | | Kabinettbeschluss | 17.12.2025 | | Zuleitung an den Bundesrat (BR-Drs. 775/25) | 19.12.2025 | | Stellungnahme Bundesrat (1061. Sitzung) | 30.01.2026 | | Regierungsentwurf BT-Drs. 21/4297 | 25.02.2026 | | 1. Lesung im Bundestag | 04.03.2026 | | Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 13.04.2026 | | 2./3. Lesung, Bundesrat, Verkündung | ausstehend |
Damit ist die Umsetzung zeitkritisch: Bis zum Ablauf der Frist am 09.12.2026 bleiben rund vier Monate. Verstreicht die Frist ohne Verkündung, drohen ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission sowie – nach ständiger EuGH-Rechtsprechung – eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts; eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie zwischen Privaten (horizontale Direktwirkung) besteht dagegen nicht. Verbraucher könnten sich in diesem Fall nicht direkt auf die neuen Beweiserleichterungen berufen, sondern allenfalls Staatshaftungsansprüche wegen verspäteter Umsetzung geltend machen.
Häufige Fehler
- „Die neuen Regeln gelten ab dem 09.12.2026 für alle Produkte." Nein. Sie gelten nur für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für Bestandsprodukte bleibt altes Recht anwendbar – über Jahre hinweg parallel.
- „Softwarehersteller haften jetzt für jeden Bug." Nein. Es haftet nur, wer ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt und dadurch Tod, Körperschaden, privaten Sachschaden oder privaten Datenverlust verursacht. Reine Funktionsstörungen ohne solchen Schaden lösen keine Produkthaftung aus – dort greift Gewährleistungs- und Vertragsrecht.
- „Die Richtlinie gilt schon seit Dezember 2024 direkt." Nein. Eine Richtlinie wirkt erst über das nationale Umsetzungsgesetz. Das Inkrafttreten am 08.12.2024 betrifft nur die Bindung der Mitgliedstaaten.
- „Open-Source-Entwickler haften künftig." Nein, nicht bei Entwicklung und Bereitstellung außerhalb einer Geschäftstätigkeit. Wer Open-Source-Software allerdings kommerziell in ein Produkt integriert, haftet als Hersteller bzw. Komponentenhersteller.
- „Auch Unternehmen können ihre Betriebsschäden ersetzt verlangen." Nein. Ersatzfähig sind Sachschäden nur an überwiegend privat genutzten Sachen; reine Vermögens- und Betriebsschäden bleiben außen vor.
- „Der Haftungsdeckel von 85 Mio. EUR gilt weiter." Nein – die Option zur Haftungshöchstgrenze wird gestrichen. Für Neuprodukte ab 09.12.2026 gibt es keine gesetzliche Obergrenze mehr.
Änderungsverlauf
- 2026-08-19: Erstveröffentlichung. Eckdaten (Rechtsakt vom 23.10.2024, ABl. 18.11.2024, Inkrafttreten 08.12.2024, Umsetzungsfrist 09.12.2026, Aufhebung RL 85/374/EWG, CELEX:32024L2853) sowie der deutsche Verfahrensstand (RefE 11.09.2025, Kabinett 17.12.2025, BR-Drs. 775/25, BT-Drs. 21/4297, 1. Lesung 04.03.2026, Anhörung 13.04.2026) gegen BMJV, Bundestag und Bundesrat recherchiert. Die artikelbezogenen Einzelangaben (Art. 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 17, 22) konnten nicht Wort für Wort gegen den EUR-Lex-Volltext abgeglichen werden → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-19
- Gültig ab: 2024-12-08 (Inkrafttreten der Richtlinie)
- Umsetzungsfrist: 2026-12-09 (Deutschland: Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen)
- Anwendung: Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht / in Betrieb genommen werden
- Status: in Umsetzung (Richtlinie – nationale Umsetzung ausstehend)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32024L2853)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/2853 (Volltext, deutsch, EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L2853
- Richtlinie (EU) 2024/2853 (ELI-Permalink): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj
- Richtlinie 85/374/EWG (aufgehobene Vorgängerrichtlinie): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31985L0374
- EU-Kommission – Produkthaftung / Liability rules for products: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/free-movement-sectors/liability-defective-products_en
- BMJV – Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (Gesetzgebungsverfahren): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Produkthaftung.html
- Bundesrat-Drucksache 775/25 (Regierungsentwurf, 19.12.2025): https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0775-25.pdf
- Bundestag-Drucksache 21/4297 (Regierungsentwurf, 25.02.2026): https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf
- Deutscher Bundestag – Erste Lesung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (04.03.2026): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw10-de-produkthaftungsrecht-1150448
- Deutscher Bundestag – Anhörung im Rechtsausschuss (13.04.2026): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-pa-recht-produkthaftung-1164692
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, geltende Fassung): https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/
- § 10 ProdHaftG a. F. (Haftungshöchstbetrag 85 Mio. EUR): https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/10.html