EuGH C-247/23 (Deldits, VO 2016/679) – Berichtigung der Geschlechtsangabe im Register, Art. 16 DSGVO & kein OP-Nachweis In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gericht | Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Erste Kammer |
| Aktenzeichen | C-247/23 – „Deldits" (Pseudonym; VP ./. Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság) |
| Urteilsdatum | 13. März 2025 (EUR-Lex, CELEX:62023CJ0247) |
| Verfahrensart | Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV |
| Vorlagegericht | Fővárosi Törvényszék (Budapest, Ungarn) |
| Ausgelegte Normen | Art. 5 Abs. 1 lit. d (Richtigkeit), Art. 16 (Berichtigung), Art. 23 (Beschränkungen) DSGVO; Art. 3, 7, 8 GRCh |
| Sachverhalt | Iranischer Flüchtling (2014 in Ungarn anerkannt), bei Geburt als weiblich eingetragen, männliche Geschlechtsidentität; Antrag 2022 auf Änderung des Registereintrags; Ablehnung mangels Nachweis einer Operation |
| Beweismittel im Ausgangsfall | Psychiatrische und gynäkologische ärztliche Bescheinigungen |
| Kernaussage 1 | Registerführende Behörde muss unrichtige Geschlechtsangabe ohne unangemessene Verzögerung berichtigen (Art. 16 DSGVO) |
| Kernaussage 2 | Richtigkeit bemisst sich am Verarbeitungszweck; bei Identifizierungszweck zählt die gelebte Geschlechtsidentität |
| Kernaussage 3 | Relevante und hinreichende Nachweise dürfen verlangt werden; ein ärztliches Zeugnis kann genügen |
| Kernaussage 4 | Nachweis einer geschlechtsangleichenden OP darf nie verlangt werden (Eingriff in Wesensgehalt von Art. 3 und 7 GRCh; weder erforderlich noch verhältnismäßig) |
| Kernaussage 5 | Fehlendes nationales Anerkennungsverfahren ist kein Ablehnungsgrund |
| Zuständigkeit Mitgliedstaaten | Personenstand und rechtliche Anerkennung bleiben nationale Kompetenz – aber unter Beachtung des EU-Rechts |
| Rechtsnatur | DSGVO = EU-Verordnung, unmittelbar in Deutschland anwendbar; Urteil bindet alle mitgliedstaatlichen Gerichte bei vergleichbaren Fragen |
| Deutsche Parallelregelung | Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), in Kraft seit 1. November 2024 (Anmeldung nach § 4 bereits seit 1. August 2024): Erklärung beim Standesamt (§ 2), Anmeldung drei Monate vorher (§ 4), Sperrfrist ein Jahr (§ 5), Offenbarungsverbot (§ 13), Bußgeld bis 10.000 € (§ 14) [gesetze-im-internet.de/sbgg] |
| Bußgeldrahmen DSGVO | Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO (Betroffenenrechte): bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes |
| Betroffener Nutzerkreis | Behörden und Unternehmen, die Geschlechtsangaben in Registern, Kunden-, Personal- oder Patientendatenbanken führen; Betroffene mit abweichender Geschlechtsidentität |
Geltungsbereich / Wer ist betroffen?
Das Urteil legt die DSGVO aus und gilt als EU-Verordnung unmittelbar in Deutschland; ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig. Entschieden wurde ein Fall einer Behörde mit Register. Die Auslegung von Art. 16 und Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO ist aber auf jeden Verantwortlichen übertragbar, der Geschlechtsangaben verarbeitet – etwa Arbeitgeber (Personalakte, Lohnabrechnung), Banken, Versicherer, Krankenkassen und Betreiber von Kundenkonten. Ob die Angabe im Einzelfall überhaupt erhoben werden darf, regelt Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO; dazu siehe [EuGH C-394/23 (Mousse)](/fakten/eugh-c-394-23-mousse-anrede-geschlechtsidentitaet.md).
Detail 1: Richtigkeit hängt vom Zweck ab
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig sein; unrichtige Daten sind unverzüglich zu berichtigen. Der EuGH beurteilt die Richtigkeit zweckbezogen: Dient die Geschlechtsangabe der Identifizierung der Person, bildet sie die gelebte Geschlechtsidentität ab, nicht das bei Geburt zugewiesene Geschlecht.
Detail 2: Welche Nachweise zulässig sind
Der Verantwortliche darf relevante und hinreichende Nachweise verlangen, die vernünftigerweise gefordert werden können. Eine ärztliche Bescheinigung kann genügen. Unzulässig ist die Forderung nach Operationsnachweis – auch nicht als bloße Verwaltungspraxis: Beschränkungen des Art. 16 DSGVO setzen nach Art. 23 DSGVO eine Gesetzgebungsmaßnahme voraus, die notwendig und verhältnismäßig ist.
Detail 3: Deutsche Rechtslage – DSGVO und SBGG
In Deutschland kann der Geschlechtseintrag seit 2024 per Erklärung beim Standesamt geändert werden (§ 2 SBGG), nach Anmeldung drei Monate zuvor (§ 4 SBGG; Anmeldung erlischt, wenn die Erklärung nicht binnen sechs Monaten folgt). Eine erneute Änderung ist grundsätzlich erst nach einem Jahr möglich (§ 5 SBGG). Nach § 13 SBGG dürfen früherer Eintrag und Vornamen ohne Einwilligung nicht offenbart oder ausgeforscht werden (Ausnahmen u. a. Register, überwiegendes öffentliches Interesse, glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse); vorsätzliche schädigende Offenbarung ist nach § 14 SBGG mit bis zu 10.000 € bußgeldbewehrt. Für private und öffentliche Verantwortliche folgt aus Art. 16 DSGVO zusätzlich: Nach der Änderung beim Standesamt sind die eigenen Datenbestände ohne unangemessene Verzögerung anzupassen.
Häufige Fehler
- Operationsnachweis oder Gutachten als Pflicht verlangen. Nach dem Urteil unzulässig; verlangt werden darf nur, was relevant, hinreichend und vernünftigerweise zu fordern ist.
- Auf fehlendes nationales Verfahren verweisen. Rechtfertigt keine Ablehnung der Berichtigung.
- Interne Verwaltungspraxis als Beschränkung ansehen. Beschränkungen nach Art. 23 DSGVO brauchen eine gesetzliche Grundlage.
- Nach SBGG-Änderung Altdaten weiterführen. Alte Einträge in CRM, Personalakte oder Verteilern müssen angepasst werden; die Offenlegung des früheren Eintrags kann nach § 13/§ 14 SBGG und Art. 82 DSGVO Folgen haben.
- Berichtigungsfrist ignorieren. Art. 12 Abs. 3 DSGVO: Antwort grundsätzlich binnen einem Monat.
Änderungsverlauf
- 2026-10-27: Erstveröffentlichung der Themenseite zu EuGH C-247/23 vom 13.03.2025. Datum, Parteien, Vorlagegericht und Kernaussagen gegen EuGH-Pressemitteilung 34/25 und EUR-Lex-Metadaten geprüft; SBGG-Fristen gegen gesetze-im-internet.de. Nicht gegen den Volltext verifiziert: Tenor-Wortlaut, Randnummern, ECLI (bewusst nicht angegeben) – daher `factcheck_status: ok`. | change_type=initial_publication reviewed_by="nexvyra-eu-recht" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
Stand: 27.10.2026. Diese Seite gibt die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil C-247/23 vom 13.03.2025 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Fassungen bei EUR-Lex und curia.europa.eu.
Quellen
- EuGH, Urteil vom 13.03.2025 – C-247/23 (Deldits), EUR-Lex (CELEX:62023CJ0247): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62023CJ0247
- EuGH-Pressemitteilung Nr. 34/25 vom 13.03.2025: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_4830389/en
- EuGH, C-247/23 – InfoCuria: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-247%2F23
- EuGH, Urteil vom 13.03.2025 – C-247/23, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=13.03.2025&Aktenzeichen=C-247%2F23
- DSGVO (VO 2016/679) – Art. 5, 12, 16, 23, 83 (EUR-Lex, CELEX:32016R0679): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) – §§ 2, 4, 5, 13, 14 (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/BJNR0CE0B0024.html
- Analyse: European Law Blog zu C-247/23: https://www.europeanlawblog.eu/pub/gkdar607