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EuGH C-247/23 (Deldits, VO 2016/679) – Berichtigung der Geschlechtsangabe im Register, Art. 16 DSGVO & kein OP-Nachweis In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-27 · letzte Prüfung: 2026-10-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **13. März 2025** in der Rechtssache **C-247/23 („Deldits"; VP ./. Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság)** hat der **Gerichtshof der Europäischen Union (Erste Kammer)** auf Vorlage des **Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht Budapest)** entschieden: Führt eine Behörde in einem **Register** die Geschlechtsangabe einer Person, die nicht ihrer gelebten **Geschlechtsidentität** entspricht, kann die betroffene Person nach **Art. 16 DSGVO** die **Berichtigung** verlangen. Maßstab ist der **Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO)**, der sich am **Zweck der Verarbeitung** orientiert; dient die Angabe der **Identifizierung** der Person, muss sie die **gelebte Geschlechtsidentität** abbilden. Die Behörde darf **relevante und hinreichende Nachweise** verlangen, die **vernünftigerweise** gefordert werden können – ein **Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation** darf jedoch **unter keinen Umständen** zur Voraussetzung gemacht werden. Dass der Mitgliedstaat **kein Verfahren** zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität vorsieht, rechtfertigt die Verweigerung der Berichtigung nicht ([EuGH-Pressemitteilung Nr. 34/25](https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_4830389/en)). **Hinweis zur Prüfung:** Urteilsdatum, Parteien, Vorlagegericht und Kernaussagen sind über die amtliche EuGH-Pressemitteilung und die EUR-Lex-Metadaten (CELEX:62023CJ0247) belegt; der Volltext mit Tenor und Randnummern war im automatisierten Abruf nicht lesbar. Daher `factcheck_status: ok`.

Kernfakten

PunktWert
GerichtGerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Erste Kammer
AktenzeichenC-247/23 – „Deldits" (Pseudonym; VP ./. Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság)
Urteilsdatum13. März 2025 (EUR-Lex, CELEX:62023CJ0247)
VerfahrensartVorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV
VorlagegerichtFővárosi Törvényszék (Budapest, Ungarn)
Ausgelegte NormenArt. 5 Abs. 1 lit. d (Richtigkeit), Art. 16 (Berichtigung), Art. 23 (Beschränkungen) DSGVO; Art. 3, 7, 8 GRCh
SachverhaltIranischer Flüchtling (2014 in Ungarn anerkannt), bei Geburt als weiblich eingetragen, männliche Geschlechtsidentität; Antrag 2022 auf Änderung des Registereintrags; Ablehnung mangels Nachweis einer Operation
Beweismittel im AusgangsfallPsychiatrische und gynäkologische ärztliche Bescheinigungen
Kernaussage 1Registerführende Behörde muss unrichtige Geschlechtsangabe ohne unangemessene Verzögerung berichtigen (Art. 16 DSGVO)
Kernaussage 2Richtigkeit bemisst sich am Verarbeitungszweck; bei Identifizierungszweck zählt die gelebte Geschlechtsidentität
Kernaussage 3Relevante und hinreichende Nachweise dürfen verlangt werden; ein ärztliches Zeugnis kann genügen
Kernaussage 4Nachweis einer geschlechtsangleichenden OP darf nie verlangt werden (Eingriff in Wesensgehalt von Art. 3 und 7 GRCh; weder erforderlich noch verhältnismäßig)
Kernaussage 5Fehlendes nationales Anerkennungsverfahren ist kein Ablehnungsgrund
Zuständigkeit MitgliedstaatenPersonenstand und rechtliche Anerkennung bleiben nationale Kompetenz – aber unter Beachtung des EU-Rechts
RechtsnaturDSGVO = EU-Verordnung, unmittelbar in Deutschland anwendbar; Urteil bindet alle mitgliedstaatlichen Gerichte bei vergleichbaren Fragen
Deutsche ParallelregelungSelbstbestimmungsgesetz (SBGG), in Kraft seit 1. November 2024 (Anmeldung nach § 4 bereits seit 1. August 2024): Erklärung beim Standesamt (§ 2), Anmeldung drei Monate vorher (§ 4), Sperrfrist ein Jahr (§ 5), Offenbarungsverbot (§ 13), Bußgeld bis 10.000 € (§ 14) [gesetze-im-internet.de/sbgg]
Bußgeldrahmen DSGVOArt. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO (Betroffenenrechte): bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes
Betroffener NutzerkreisBehörden und Unternehmen, die Geschlechtsangaben in Registern, Kunden-, Personal- oder Patientendatenbanken führen; Betroffene mit abweichender Geschlechtsidentität

Geltungsbereich / Wer ist betroffen?

Das Urteil legt die DSGVO aus und gilt als EU-Verordnung unmittelbar in Deutschland; ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig. Entschieden wurde ein Fall einer Behörde mit Register. Die Auslegung von Art. 16 und Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO ist aber auf jeden Verantwortlichen übertragbar, der Geschlechtsangaben verarbeitet – etwa Arbeitgeber (Personalakte, Lohnabrechnung), Banken, Versicherer, Krankenkassen und Betreiber von Kundenkonten. Ob die Angabe im Einzelfall überhaupt erhoben werden darf, regelt Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO; dazu siehe [EuGH C-394/23 (Mousse)](/fakten/eugh-c-394-23-mousse-anrede-geschlechtsidentitaet.md).

Detail 1: Richtigkeit hängt vom Zweck ab

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig sein; unrichtige Daten sind unverzüglich zu berichtigen. Der EuGH beurteilt die Richtigkeit zweckbezogen: Dient die Geschlechtsangabe der Identifizierung der Person, bildet sie die gelebte Geschlechtsidentität ab, nicht das bei Geburt zugewiesene Geschlecht.

Detail 2: Welche Nachweise zulässig sind

Der Verantwortliche darf relevante und hinreichende Nachweise verlangen, die vernünftigerweise gefordert werden können. Eine ärztliche Bescheinigung kann genügen. Unzulässig ist die Forderung nach Operationsnachweis – auch nicht als bloße Verwaltungspraxis: Beschränkungen des Art. 16 DSGVO setzen nach Art. 23 DSGVO eine Gesetzgebungsmaßnahme voraus, die notwendig und verhältnismäßig ist.

Detail 3: Deutsche Rechtslage – DSGVO und SBGG

In Deutschland kann der Geschlechtseintrag seit 2024 per Erklärung beim Standesamt geändert werden (§ 2 SBGG), nach Anmeldung drei Monate zuvor (§ 4 SBGG; Anmeldung erlischt, wenn die Erklärung nicht binnen sechs Monaten folgt). Eine erneute Änderung ist grundsätzlich erst nach einem Jahr möglich (§ 5 SBGG). Nach § 13 SBGG dürfen früherer Eintrag und Vornamen ohne Einwilligung nicht offenbart oder ausgeforscht werden (Ausnahmen u. a. Register, überwiegendes öffentliches Interesse, glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse); vorsätzliche schädigende Offenbarung ist nach § 14 SBGG mit bis zu 10.000 € bußgeldbewehrt. Für private und öffentliche Verantwortliche folgt aus Art. 16 DSGVO zusätzlich: Nach der Änderung beim Standesamt sind die eigenen Datenbestände ohne unangemessene Verzögerung anzupassen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 27.10.2026. Diese Seite gibt die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil C-247/23 vom 13.03.2025 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Fassungen bei EUR-Lex und curia.europa.eu.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-27
Letzte Prüfung:
2026-10-27
In Kraft seit:
2025-03-13
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0