EuGH C-65/23 (K GmbH, VO 2016/679) – Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage für Beschäftigtendaten nach Art. 88 DSGVO In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Aktenzeichen | C-65/23 („MK gegen K GmbH"), ECLI:EU:C:2024:1051 |
| Entscheidungsdatum | 19.12.2024 |
| Verfahrensart | Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) |
| Vorlegendes Gericht | Bundesarbeitsgericht (Deutschland), Vorlagebeschluss vom 22.09.2022 – 8 AZR 209/21 (A), Vorlagefragen 4–6 mit Beschluss vom 25.04.2024 – 8 AZR 209/21 (B) zurückgenommen |
| Abschluss des Ausgangsverfahrens | BAG, Urteil vom 08.05.2025 – 8 AZR 209/21: 200 € immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO |
| Ausgelegte Normen | Art. 88 Abs. 1 und 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO (VO (EU) 2016/679) |
| Kernaussage 1 | Kollektivvereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können „spezifischere Vorschriften" nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO sein |
| Kernaussage 2 | Sie müssen zusätzlich Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 DSGVO erfüllen – Art. 88 Abs. 2 allein genügt nicht |
| Kernaussage 3 | Kein Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien bei der Erforderlichkeit; volle gerichtliche Kontrolle |
| Rechtsfolge bei Verstoß | Verarbeitung bleibt rechtswidrig; Art. 82 DSGVO (Schadensersatz) und Art. 83 DSGVO (Bußgeld bis 20 Mio. € bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) bleiben möglich |
| Rechtsnatur | Auslegung einer EU-Verordnung – unmittelbar in Deutschland anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig |
| Nationale Anknüpfung | § 26 BDSG, § 77 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG |
| Betroffener Kreis | Arbeitgeber, Betriebsräte, Beschäftigte, Konzerne mit konzernweiten HR-Systemen |
| Wirkung der Vorabentscheidung | Bindend für alle nationalen Gerichte bei vergleichbaren Fragen |
Geltungsbereich
Das Urteil legt die Datenschutz-Grundverordnung aus. Sie gilt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Betroffen ist jede Verarbeitung von Beschäftigtendaten, die auf eine Kollektivvereinbarung gestützt wird: Betriebsvereinbarungen zu HR-Software, Zeiterfassung, Videoüberwachung, Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Datenübermittlung an Konzerngesellschaften sowie Tarifverträge mit Datenschutzregelungen. Die Aussagen gelten unabhängig von der Betriebsgröße.
Der Fall
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Im Betrieb wurde eine Personalverwaltungssoftware eingeführt, wozu der Konzern mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hatte. Eine „Duldungs-Betriebsvereinbarung“ erlaubte für einen Testbetrieb von Workday die Übermittlung bestimmter Stammdaten (u. a. Name, Eintrittsdatum, Arbeitsort, geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Der Arbeitgeber übertrug darüber hinaus weitere Daten (u. a. Gehaltsinformationen, private Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID) an die Konzernobergesellschaft (nach Fachbeiträgen auf einen Server in den USA). Der Arbeitnehmer verlangte 3.000 € immateriellen Schadensersatz und machte geltend, die Verarbeitung sei rechtswidrig gewesen. Das Bundesarbeitsgericht legte dem Gerichtshof mit Beschluss vom 22.09.2022 (8 AZR 209/21 (A)) – bezogen auf § 26 Abs. 4 BDSG – Fragen dazu vor, welche Anforderungen an Kollektivvereinbarungen als Rechtsgrundlage zu stellen sind und wie weit die Betriebsparteien bei der Erforderlichkeit einen Spielraum haben.
Was der Gerichtshof entschieden hat
1. Kollektivvereinbarungen können Rechtsgrundlage sein. Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlaubt „spezifischere Vorschriften" auch durch Kollektivvereinbarungen. Die Betriebsvereinbarung ist damit grundsätzlich eine taugliche Grundlage im Beschäftigungskontext.
2. Doppelte Prüfung. Die Vereinbarung muss die Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllen (Wahrung der menschlichen Würde, berechtigter Interessen und der Grundrechte der Beschäftigten, besonders bei Transparenz, Datenübermittlung innerhalb einer Unternehmensgruppe und Überwachungssystemen). Daneben bleiben Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO voll anwendbar.
3. Keine Legalisierungswirkung. Was nach der DSGVO nicht zulässig wäre, wird durch eine Betriebsvereinbarung nicht zulässig. Die Betriebsparteien dürfen das Schutzniveau der DSGVO nicht unterschreiten.
4. Erforderlichkeit ohne Spielraum. Ob eine Verarbeitung „erforderlich" ist, beurteilen die Gerichte vollständig; ein Einschätzungsspielraum der Betriebsparteien besteht nicht. Es gilt das Prinzip der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Gibt es ein milderes, gleich wirksames Mittel, ist die weitergehende Verarbeitung nicht erforderlich.
5. Folge für Haftung. Eine nicht DSGVO-konforme Verarbeitung bleibt rechtswidrig, auch wenn sie in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO kommt in Betracht; die Aufsichtsbehörden können nach Art. 83 DSGVO Bußgelder verhängen.
Folgen für die Praxis in Deutschland
Im Ausgangsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.05.2025 (8 AZR 209/21) dem Kläger 200 € Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zugesprochen: Soweit der Arbeitgeber andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hatte, war dies nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO; der Schaden liegt im Kontrollverlust. Ob die Betriebsvereinbarung selbst DSGVO-konform war, musste der Senat nicht prüfen, weil der Kläger sich darauf nicht mehr berief (BAG-Pressemitteilung 20/25). Zur Frage, ob § 26 BDSG nach der EuGH-Rechtsprechung (C-34/21) noch als Rechtsgrundlage taugt, siehe [§ 26 BDSG](/fakten/beschaeftigtendatenschutz-26-bdsg.html). Für Betriebsvereinbarungen heißt das:
- Bestehende Betriebsvereinbarungen mit Datenschutzbezug sollten auf Erforderlichkeit, Zweckbindung, Speicherdauer und Transparenz geprüft werden.
- Die Vereinbarung sollte konkrete Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 DSGVO enthalten (z. B. Zugriffskonzept, Löschfristen, Zweckbeschränkung, Regeln zur Übermittlung an Konzerngesellschaften).
- Drittlandübermittlungen (etwa an US-Konzernmütter) bleiben zusätzlich an Kap. V DSGVO zu messen; die Betriebsvereinbarung ersetzt keine Transfer-Grundlage (siehe [DSGVO-Standardvertragsklauseln](/fakten/dsgvo-standardvertragsklauseln-scc-2021-914.html)).
- Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bleibt bestehen; sie ersetzt aber nicht die datenschutzrechtliche Prüfung.
Beweislast: Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher und muss die Rechtmäßigkeit nachweisen (Art. 5 Abs. 2 DSGVO, Rechenschaftspflicht). Er muss also darlegen können, dass die konkrete Verarbeitung erforderlich war und die Betriebsvereinbarung die DSGVO-Anforderungen einhält.
Häufige Fehler
- „Mit Betriebsrat-Zustimmung ist die Verarbeitung automatisch zulässig." Falsch – die Betriebsvereinbarung ersetzt die Prüfung nach Art. 5, 6 und 9 DSGVO nicht.
- „Die Betriebsparteien entscheiden, was erforderlich ist." Falsch – die Erforderlichkeit wird von den Gerichten voll überprüft.
- „Art. 88 Abs. 2 DSGVO reicht als Prüfmaßstab." Falsch – die allgemeinen Vorschriften gelten zusätzlich.
- „Konzerninterne Übermittlung ist über die Betriebsvereinbarung gedeckt." Falsch – für Drittländer sind zusätzlich die Vorgaben von Kap. V DSGVO einzuhalten.
- „Ein Testbetrieb braucht keine Rechtsgrundlage." Falsch – auch Tests mit echten Beschäftigtendaten sind Verarbeitungen und brauchen eine Rechtsgrundlage; nach Möglichkeit sind Testdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
- „Das Urteil schafft Betriebsvereinbarungen als Rechtsgrundlage ab." Falsch – sie bleiben möglich, aber nur im Rahmen der DSGVO.
Änderungsverlauf
- 2026-10-08: Faktencheck abgeschlossen und freigegeben (Status war `review_needed`). Offene Punkte der Erstveröffentlichung geklärt: (1) Vorlagebeschluss des BAG vom 22.09.2022 – 8 AZR 209/21 (A) und Teilaufhebung (Fragen 4–6) vom 25.04.2024 – 8 AZR 209/21 (B) am Primärtext auf bundesarbeitsgericht.de geprüft; die Vorlagefragen 1–3 (Art. 5, 6 Abs. 1, 9 DSGVO zusätzlich zu Art. 88 Abs. 2; Spielraum bei der Erforderlichkeit, gerichtliche Kontrolle) decken sich mit den Kernaussagen der Seite; (2) ECLI:EU:C:2024:1051 ergänzt (CMS, Heuking); (3) Sachverhalt am BAG-Beschluss und der BAG-Pressemitteilung 20/25 präzisiert (Duldungs-Betriebsvereinbarung, Übermittlung zusätzlicher Datenkategorien an die Konzernobergesellschaft; US-Server nur nach Fachbeiträgen). Korrigiert: Die Aussage, das BAG habe am 08.05.2025 entschieden, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG erfülle Art. 88 DSGVO nicht, ist durch die Pressemitteilung nicht belegt; ersetzt durch den belegten Inhalt (200 € nach Art. 82 DSGVO, fehlende Erforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO, BV-Konformität nicht geprüft). Tenor-Wortlaut des EuGH-Urteils weiterhin nur über Fachbeiträge (CMS, Heuking, Gleiss Lutz) und den BAG-Beschluss abgeglichen, inhaltlich übereinstimmend. | change_type=factcheck field="legal_content" old="BAG 08.05.2025: § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG erfüllt Art. 88 nicht" new="BAG 08.05.2025: 200 € nach Art. 82, Art. 6 Abs. 1 lit. f nicht erforderlich" reviewed_by="Nexvyra-Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-10-08: Freigabe nach Prüfung. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-10-07: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. EuGH-Urteil C-65/23 (MK gegen K GmbH) vom 19.12.2024, Vorabentscheidung auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts, aufgenommen: (1) Kollektivvereinbarungen können spezifischere Vorschriften nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO sein; (2) zusätzlich gelten Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1, 2 DSGVO; (3) kein Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien bei der Erforderlichkeit, volle gerichtliche Kontrolle; (4) keine Legalisierung DSGVO-widriger Verarbeitung. factcheck_status=review_needed, weil (1) der Urteilstext auf EUR-Lex nur im Auszug (ohne vollständigen Tenor) abrufbar war und die Tenor-Nummern aus Auszug und Fachbeiträgen (Heuking, Gleiss Lutz) zusammengefasst wurden, (2) das Aktenzeichen des Vorlagebeschlusses des BAG und die ECLI-Kennung nicht gegen eine amtliche Quelle verifiziert wurden und (3) der Sachverhalt (Testbetrieb, Übermittlung an US-Konzernmutter) nur aus Sekundärquellen belegt ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [Beschäftigtendatenschutz – § 26 BDSG](/fakten/beschaeftigtendatenschutz-26-bdsg.html)
- [Betriebsvereinbarung – § 77 BetrVG](/fakten/betriebsvereinbarung-77-betrvg.html)
- [DSGVO-Schadensersatz Art. 82 – Immaterieller Schadensersatz nach EuGH](/fakten/dsgvo-schadensersatz-art-82-eugh.html)
- [DSGVO Art. 6 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung](/fakten/dsgvo-rechtsgrundlagen-art-6.html)
- [DSGVO Art. 9 – Gesundheitsdaten und besondere Kategorien](/fakten/dsgvo-art-9-gesundheitsdaten-besondere-kategorien.html)
- [DSGVO-Grundsätze Art. 5](/fakten/dsgvo-grundsaetze-art-5.html)
Stand
- Stand: 2026-10-08
- Entscheidungsdatum: 2024-12-19 (EuGH, C-65/23, MK gegen K GmbH)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX 62023CJ0065, VO 2016/679, gesetze-im-internet.de)
- Faktencheck: ok (2026-10-08, siehe Änderungsverlauf)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- EUR-Lex – Urteil des Gerichtshofs vom 19.12.2024, C-65/23, CELEX 62023CJ0065: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62023CJ0065
- dejure.org – Permalink EuGH, 19.12.2024 – C-65/23: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=19.12.2024&Aktenzeichen=C-65%2F23
- InfoCuria – Verfahrensdokumentation zur Rechtssache C-65/23: https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-65/23
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Volltext (Art. 5, 6, 9, 82, 83, 88): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- EDSA – Leitlinien und Empfehlungen zur DSGVO: https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/general-guidance/guidelines-recommendations-best-practices_de
- Gesetze im Internet – § 26 BDSG: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
- Gesetze im Internet – § 87 BetrVG: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
- Heuking – Betriebsvereinbarungen als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (Fachbeitrag): https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/betriebsvereinbarungen-als-rechtsgrundlage-fuer-die-datenverarbeitung.html
- BAG, Beschluss vom 25.04.2024 – 8 AZR 209/21 (B) (Sachverhalt, Vorlagefragen): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-209-21-b/
- BAG, Pressemitteilung 20/25 zum Urteil vom 08.05.2025 – 8 AZR 209/21: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/schadenersatz-nach-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-betriebsvereinbarung-workday/
- CMS – EuGH: Keine Abweichung von DSGVO-Standards durch Betriebsvereinbarung (ECLI, Sachverhalt): https://cms.law/en/deu/legal-updates/european-court-of-justice-no-deviation-from-gdpr-standards-via-works-agreements
- Gleiss Lutz – EuGH bestätigt DSGVO als Mindeststandard für Betriebsvereinbarungen: https://www.gleisslutz.com/de/know-how/bruessel-aktuell-kein-datenschutzrechtlicher-spielraum-eugh-bestaetigt-dsgvo-als-unabdingbaren-mindeststandard-fuer