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EuGH C-655/23 (Quirin Privatbank, VO 2016/679) – Unterlassungsanspruch aus der DSGVO, immaterieller Schaden und Verschuldensgrad In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **04.09.2025** in der Rechtssache **C-655/23 (IP gegen Quirin Privatbank AG)** hat der **Gerichtshof der Europäischen Union (Vierte Kammer)** vier Fragen des Bundesgerichtshofs zur DSGVO beantwortet. Kernpunkte: **Die DSGVO selbst gibt betroffenen Personen keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch** — wer nicht zugleich Löschung (Art. 17) oder Einschränkung (Art. 18) verlangt, kann aus der Verordnung nicht verlangen, dass dem Verantwortlichen gerichtlich aufgegeben wird, künftige unrechtmäßige Verarbeitungen zu unterlassen. **Die Mitgliedstaaten dürfen einen solchen Rechtsbehelf aber vorsehen** — in Deutschland über § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 BGB. Zum Schadensersatz: **Negative Gefühle wie Sorge oder Ärger nach einer unbefugten Datenweitergabe an Dritte sind ein ersatzfähiger immaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO** — aber nur, wenn die betroffene Person diese Gefühle **samt ihrer negativen Folgen nachweist**. Und zweimal ein klares Nein: Der **Verschuldensgrad** des Verantwortlichen darf die Höhe des Ersatzes **nicht** beeinflussen, und ein bereits erstrittener **Unterlassungstitel** darf den Geldersatz **weder mindern noch ersetzen**. Der Bundesgerichtshof hat den Ausgangsfall am **23.06.2026 (VI ZR 97/22)** abgeschlossen: immaterieller Schaden bejaht, Unterlassungsanspruch nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens verneint.

Kernfakten

PunktWert
AktenzeichenC-655/23 („Quirin Privatbank")
Entscheidungsdatum04.09.2025
ECLIECLI:EU:C:2025:655
SpruchkörperGerichtshof der Europäischen Union, Vierte Kammer
VerfahrensartVorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV)
Vorlegendes GerichtBundesgerichtshof (Beschluss vom 26.09.2023 – VI ZR 97/22)
VerfahrensspracheDeutsch
SchlussanträgeGeneralanwalt M. Campos Sánchez-Bordona, 20.03.2025
Ausgelegte NormenArt. 17, 18, 79, 82 Abs. 1, 84 DSGVO (VO (EU) 2016/679)
Tenor 1 – UnterlassungDSGVO sieht keinen präventiven gerichtlichen Rechtsbehelf auf Unterlassung vor, wenn keine Löschung beantragt wird
Tenor 1 – ÖffnungMitgliedstaaten sind nicht gehindert, einen solchen Rechtsbehelf national vorzusehen
Deutsche Grundlage§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1/Abs. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG
Tenor 2 – Schadensbegriff„Immaterieller Schaden" umfasst negative Gefühle (Sorge, Ärger) infolge unbefugter Übermittlung an Dritte
Auslöser der GefühleKontrollverlust über die Daten, mögliche missbräuchliche Verwendung, Rufschädigung
Beweislast BetroffenerMuss nachweisen, dass er solche Gefühle samt negativen Folgen aufgrund des Verstoßes empfindet
Tenor 3 – VerschuldenArt. 82 Abs. 1 DSGVO steht entgegen, den Verschuldensgrad bei der Bemessung zu berücksichtigen
Tenor 4 – UnterlassungstitelEin erwirkter Unterlassungstitel darf den Geldersatz nicht mindern und nicht ersetzen
SachverhaltBewerbung über Online-Karrierenetzwerk; Mitarbeiterin sendet Nachricht über Gehaltsvorstellungen per Messenger an unbeteiligten Dritten
1. InstanzLG Darmstadt, 26.05.2020 – 13 O 244/19: Unterlassung + 1.000 Euro nebst Zinsen
2. InstanzOLG Frankfurt, 02.03.2022 – 13 U 206/20: Unterlassung ja, Schadensersatz abgewiesen
Endentscheidung DEBGH, 23.06.2026 – VI ZR 97/22: immaterieller Schaden bejaht, Unterlassungsanspruch verneint
FundstelleNJW 2025, 3137 (EuGH); NZA 2026, 1199 (BGH)
BindungswirkungVorabentscheidung bindet alle nationalen Gerichte bei vergleichbaren Fragen, wirkt ex tunc

Geltungsbereich

Das Urteil legt die Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679) aus. Als EU-Verordnung gilt die DSGVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Die Auslegung des Gerichtshofs ist für alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter im Anwendungsbereich der DSGVO maßgeblich.

Praktisch betroffen ist jede Stelle, bei der personenbezogene Daten versehentlich an den falschen Empfänger geraten können — also praktisch jedes Unternehmen und jede Behörde mit E-Mail-, Messenger- oder Postversand. Besonders relevant ist das Urteil für Personalabteilungen und Recruiting, weil Bewerbungsdaten regelmäßig Gehaltsangaben, Lebensläufe und Absageinformationen enthalten, deren Offenlegung gegenüber Branchenkollegen spürbare Nachteile auslösen kann.

Die Aussage zum Unterlassungsanspruch ist mitgliedstaatsabhängig: Der Gerichtshof verneint einen unionsrechtlichen Anspruch, erlaubt den Mitgliedstaaten aber ausdrücklich einen eigenen. In Deutschland besteht ein solcher Anspruch nach ständiger Rechtsprechung über § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB. In anderen Mitgliedstaaten kann die Lage abweichen.

Der Fall

Der Kläger befand sich bei der Quirin Privatbank AG in einem Bewerbungsprozess, der über ein Online-Karrierenetzwerk lief. Eine Mitarbeiterin der Bank versandte über den Messenger-Dienst des Netzwerks eine nur für den Kläger bestimmte Nachricht — sie teilte darin mit, dass seine Gehaltsvorstellungen abgelehnt würden, und bot eine andere Vergütung an — versehentlich an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person.

Dieser Dritte hatte zuvor mit dem Kläger zusammengearbeitet, kannte ihn und war in derselben Branche tätig. Er leitete die Nachricht an den Kläger weiter und fragte, ob dieser auf Stellensuche sei.

Der Kläger verlangte vor dem Landgericht Darmstadt zweierlei: die Bank solle die Verarbeitung seiner bewerbungsbezogenen Daten unterlassen, soweit dadurch die unbefugte Offenlegung wiederholt würde, und sie solle Ersatz des immateriellen Schadens zahlen. Seinen Schaden beschrieb er als Sorge, ein Branchenkollege könne die vertraulichen Daten an frühere oder potenzielle Arbeitgeber weitergeben, sich einen Wettbewerbsvorteil in einer künftigen Bewerbungskonkurrenz verschaffen und die von ihm empfundene „Schmach" des Unterliegens in den Gehaltsverhandlungen wahrnehmen.

Das LG Darmstadt gab der Klage am 26.05.2020 vollständig statt und sprach 1.000 Euro nebst Zinsen zu. Das OLG Frankfurt bestätigte am 02.03.2022 den Unterlassungsanspruch (gestützt auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO), wies den Schadensersatzantrag aber ab: Ein konkreter Schaden sei nicht nachgewiesen, und die empfundene „Schmach" sei kein immaterieller Schaden. Beide Seiten legten Revision ein; der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof sechs Fragen vor.

Was der Gerichtshof entschieden hat

1. Kein unionsrechtlicher Unterlassungsanspruch (Tenor 1, erster Teil). Die DSGVO enthält keine Bestimmung, die ausdrücklich oder implizit einen präventiven Anspruch darauf vorsieht, dem Verantwortlichen einen künftigen Verstoß untersagen zu lassen. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus Art. 17 (Löschung) noch aus Art. 18 (Einschränkung) ableiten — und auch Art. 79 Abs. 1 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen speziellen präventiven Rechtsbehelf zu schaffen. Art. 79 Abs. 1 gewährt den wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf für den Fall, dass Rechte infolge einer nicht verordnungskonformen Verarbeitung verletzt wurden — also rückblickend, nicht vorbeugend.

2. Aber: Die Mitgliedstaaten dürfen es (Tenor 1, zweiter Teil). Kapitel VIII DSGVO enthält zwar keine ausdrückliche Öffnungsklausel für Rechtsbehelfe. Der Unionsgesetzgeber wollte die verfügbaren Rechtsbehelfe jedoch nicht abschließend harmonisieren und hat eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Der Wortlaut „unbeschadet" in Art. 79 Abs. 1 DSGVO spricht dafür, dass nationale Rechtsordnungen zusätzliche Rechtsbehelfe vorsehen dürfen. Der Gerichtshof knüpft hier ausdrücklich an sein Urteil Lindenapotheke (C-21/23, 04.10.2024) an.

3. Negative Gefühle können immaterieller Schaden sein (Tenor 2). Der Begriff „immaterieller Schaden" in Art. 82 Abs. 1 DSGVO umfasst negative Gefühle, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer Daten an einen Dritten empfindet — ausdrücklich genannt: Sorge und Ärger — sofern sie durch einen Verlust der Kontrolle über die Daten, deren mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden. Bedingung: Die betroffene Person weist nach, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des konkreten Verstoßes empfindet. Der bloße Verstoß genügt nicht; eine Erheblichkeitsschwelle gibt es umgekehrt aber auch nicht.

4. Verschuldensgrad ist irrelevant (Tenor 3). Art. 82 Abs. 1 DSGVO steht dem entgegen, dass der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes berücksichtigt wird. Die deutsche Praxis zu § 253 BGB, die dem Schmerzensgeld neben der Ausgleichs- auch eine Genugtuungsfunktion zuschreibt und dabei das Verschulden gewichtet, ist für Art. 82 DSGVO damit gesperrt. Art. 82 DSGVO hat eine rein kompensatorische, keine Straf- oder Genugtuungsfunktion.

5. Unterlassungstitel mindert den Geldersatz nicht (Tenor 4). Hat die betroffene Person nach nationalem Recht bereits eine Unterlassungsanordnung erwirkt, darf dieser Umstand nicht dazu führen, dass die finanzielle Entschädigung für den immateriellen Schaden gemindert oder gar ersetzt wird. Beide Rechtsfolgen stehen nebeneinander.

Wie es in Deutschland ausgegangen ist

Der Bundesgerichtshof hat den Ausgangsrechtsstreit nach der Vorabentscheidung mit Urteil vom 23.06.2026 – VI ZR 97/22 abgeschlossen. Nach den veröffentlichten Kurzfassungen hat der VI. Zivilsenat den immateriellen Schaden bejaht und den Unterlassungsanspruch verneint — Letzteres, weil die Wiederholungsgefahr nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens entfallen war.

Damit gilt für die deutsche Praxis:

> Hinweis: Die konkrete vom BGH zugesprochene Entschädigungshöhe ist auf dieser Seite bewusst nicht beziffert, weil sie im Erstellungslauf nicht gegen den amtlichen Urteilsvolltext abgeglichen werden konnte. Die 1.000 Euro in den Kernfakten beziehen sich ausdrücklich auf das erstinstanzliche Urteil des LG Darmstadt vom 26.05.2020.

Was das für Verantwortliche bedeutet

Was das für betroffene Personen bedeutet

Wer Opfer einer Fehlleitung seiner Daten wird, muss zwei Dinge auseinanderhalten:

Geldersatz (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Der Anspruch besteht unmittelbar aus der Verordnung. Sorge und Ärger reichen als Schaden aus — aber sie müssen konkret dargelegt und nachgewiesen werden, einschließlich der negativen Folgen. Hilfreich ist, den Zusammenhang zu benennen: Wer hat die Daten erhalten, in welchem Verhältnis steht diese Person zum Betroffenen, welcher konkrete Nachteil droht daraus (Wettbewerbsnachteil bei Bewerbungen, Weitergabe an Arbeitgeber, Rufschädigung).

Unterlassung. Dieser Anspruch kommt nicht aus der DSGVO, sondern aus dem nationalen Recht — in Deutschland aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 BGB. Er setzt Wiederholungsgefahr voraus. Ist die Verarbeitung beendet, läuft der Antrag ins Leere.

Beide Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus und mindern sich nicht gegenseitig.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2025-09-04
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0