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EuGH C-703/25 P (Latombe ./. Kommission, Beschluss (EU) 2023/1795) – Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil T-553/23 zum EU-US Data Privacy Framework In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-05 · letzte Prüfung: 2026-10-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Beim **Gerichtshof der Europäischen Union** ist unter dem Aktenzeichen **C-703/25 P (Latombe ./. Europäische Kommission)** ein **Rechtsmittel** anhängig. Es richtet sich gegen das Urteil des **Gerichts der EU (EuG) vom 03.09.2025 in der Rechtssache T-553/23**, mit dem die Nichtigkeitsklage des französischen Abgeordneten Philippe Latombe gegen den **Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795)** abgewiesen wurde. Das Rechtsmittel wurde laut Amtsblatt-Bekanntmachung am **31.10.2025** eingelegt. **Für die Praxis gilt:** Der Angemessenheitsbeschluss ist **weiterhin in Kraft und wirksam**. Datenübermittlungen an **DPF-zertifizierte** US-Empfänger sind bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des EuGH oder einer Aufhebung/Aussetzung durch die Kommission **ohne zusätzliche Garantien** nach Art. 45 DSGVO zulässig. Ein Urteil des EuGH ist erst **nach** dem Schriftverfahren, einer eventuellen mündlichen Verhandlung und den Schlussanträgen des Generalanwalts zu erwarten. Ein Termin ist nach den hier ausgewerteten (sekundären) Quellen **nicht bekannt**. Wer US-Dienste einsetzt, sollte deshalb **jetzt** eine Rückfalllösung (Standardvertragsklauseln + Transfer Impact Assessment) vorbereiten, statt auf das Urteil zu warten.

Kernfakten

PunktWert
Aktenzeichen RechtsmittelC-703/25 P (Philippe Latombe ./. Europäische Kommission)
Angefochtenes UrteilEuG, Urteil vom 03.09.2025, Rs. T-553/23 (Latombe ./. Kommission) – Klage abgewiesen
Einlegung des Rechtsmittels31.10.2025 (Bekanntmachung im ABl. C/2025/6610)
Gegenstand des AusgangsverfahrensNichtigkeit des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1795 vom 10.07.2023 (Angemessenheit der USA für DPF-zertifizierte Organisationen, Art. 45 DSGVO)
Rechtsmittelgründe (laut Presseberichten)Das Data Protection Review Court (DPRC) sei weder unparteiisch noch von der US-Exekutive unabhängig; unzureichende Schranken für massenhafte, nicht gezielte Datenerhebung durch US-Nachrichtendienste
Prüfungsumfang des EuGHRechtsmittel sind auf Rechtsfragen beschränkt (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 58 Satzung des Gerichtshofs); neue Tatsachenfeststellungen trifft der EuGH grundsätzlich nicht
Aufschiebende WirkungKeine – ein Rechtsmittel hindert den Beschluss nicht am Fortgelten (Art. 278 AEUV: Klagen haben keine aufschiebende Wirkung)
Verhandlungs-/Urteilsterminnach sekundären Quellen (Stand 08/2026) nicht terminiert; Einschätzungen sprechen für eine Entscheidung nicht vor Ende 2026/Anfang 2027 – nicht amtlich bestätigt
Bußgeldrisiko bei Übermittlung ohne Rechtsgrundlagebis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. c DSGVO)
RechtsnaturAngemessenheitsbeschluss = Durchführungsbeschluss der Kommission, für alle Verantwortlichen in der EU unmittelbar maßgeblich; kein deutsches Umsetzungsgesetz nötig
RückfalllösungSCC (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914) + TIA, siehe unten

Geltungsbereich

Das Verfahren betrifft jeden Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter in Deutschland und der EU, der personenbezogene Daten an in den USA ansässige, DPF-zertifizierte Empfänger übermittelt – etwa bei Cloud-Diensten, Analyse-, Marketing- und Kollaborationstools. Es betrifft nicht Übermittlungen an nicht zertifizierte US-Empfänger; dort gelten schon heute Art. 46 DSGVO (SCC/BCR) und die Prüfpflichten aus „Schrems II" (C-311/18). Ein Wegfall des Angemessenheitsbeschlusses würde alle auf Art. 45 gestützten US-Transfers zugleich treffen.

Verfahrensstand und Einordnung

1. EuG-Urteil vom 03.09.2025 (T-553/23). Nach Berichten über das Urteil hat das EuG die Klage abgewiesen. Es hat die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt seines Erlasses (10.07.2023) geprüft, die Unabhängigkeit des DPRC bejaht und ausreichende Garantien auch für die Datenerhebung durch Nachrichtendienste ohne vorherige gerichtliche Genehmigung angenommen. Es hat zugleich betont, dass die Kommission die Entwicklung der Rechtslage in den USA laufend beobachten und den Beschluss bei veränderten Umständen anpassen, aussetzen oder aufheben kann (Art. 45 Abs. 5 DSGVO).

2. Rechtsmittel C-703/25 P. Latombe hat das Urteil mit dem Rechtsmittel angegriffen. Der EuGH prüft nur, ob das EuG das Recht fehlerhaft angewandt hat, insbesondere den Maßstab der „im Wesentlichen gleichwertigen" Schutzniveaus (Art. 45 Abs. 1 DSGVO i. V. m. Art. 7, 8 und 47 GRCh). Entscheidend dürfte sein, ob das EuG den Prüfungszeitpunkt und die Unabhängigkeit des DPRC richtig bewertet hat.

3. Entwicklungen in den USA. Nach Berichten hat der US Supreme Court am 29.06.2026 in der Sache *Trump v. Slaughter* die Weisungsfreiheit von FTC-Kommissionsmitgliedern eingeschränkt. Der Angemessenheitsbeschluss stützt sich auf die Aufsicht der FTC und auf die Rolle des PCLOB, der seit Januar 2025 nicht mehr beschlussfähig ist. Beides wird als Risikofaktor für die künftige Überprüfung diskutiert. Daraus folgt aber keine automatische Unwirksamkeit: Solange der Beschluss nicht aufgehoben ist, bleibt er bindend. (Diese Angaben stammen aus Sekundärquellen und sind gegen den Volltext zu prüfen.)

4. Historischer Kontext. Der EuGH hat die beiden Vorgänger – Safe Harbor (C-362/14, „Schrems I", 2015) und Privacy Shield (C-311/18, „Schrems II", 2020) – für ungültig erklärt. Das erklärt, warum die Datenschutzaufsicht und die Fachwelt das Verfahren aufmerksam verfolgen.

Was Verantwortliche jetzt tun sollten (Nachweispflichten)

Zertifizierung prüfen und dokumentieren. Vor jeder Übermittlung auf Basis des DPF ist zu prüfen, ob der Empfänger auf der Data Privacy Framework List des US-Handelsministeriums aktiv geführt wird, und der Prüfzeitpunkt (Screenshot, Datum) zu dokumentieren. Die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) liegt beim Verantwortlichen.

Rückfallebene vorbereiten. Viele Anbieter bieten SCC schon heute parallel an. Wer sie vertraglich vereinbart und ein [Transfer Impact Assessment](/fakten/transfer-impact-assessment-tia-schrems-ii.html) dokumentiert hat, kann bei einem EuGH-Urteil gegen das DPF ohne Übermittlungsstopp auf Art. 46 DSGVO wechseln. Grundlage: [Standardvertragsklauseln 2021/914](/fakten/dsgvo-standardvertragsklauseln-scc-2021-914.html).

Verzeichnis und Informationspflichten aktuell halten. Die Übermittlung in ein Drittland und die Garantie (hier: Angemessenheitsbeschluss) sind im [Verzeichnis nach Art. 30](/fakten/dsgvo-verzeichnis-verarbeitungstaetigkeiten-art-30.html) und in den [Informationen nach Art. 13/14](/fakten/dsgvo-informationspflichten-art-13-14.html) anzugeben. Bei einem Wechsel der Garantie sind beide anzupassen.

Entscheidungsdaten beobachten. Maßgeblich sind das Curia-Verfahrensregister zu C-703/25 P, Mitteilungen der Kommission und des EDSA sowie die Bewertung der Aufsichtsbehörden.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-05
Letzte Prüfung:
2026-10-05
In Kraft seit:
2025-10-31
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0