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Fahrbahnmarkierungen 2026 – Haltlinie, Fahrstreifenbegrenzung, Pfeile und Sperrfläche (Zeichen 294–299 StVO) und Bußgeld In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-25 · letzte Prüfung: 2026-10-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Markierungen auf der Fahrbahn sind rechtlich **Vorschriftzeichen**: Sie stehen im **Abschnitt 9 „Markierungen“ der Anlage 2 zu § 41 StVO** und ordnen Ge- oder Verbote an, die nach **§ 41 Abs. 1 StVO** zu befolgen sind. Eine **durchgehende Linie (Zeichen 295)** darf nach Anlage 2 lfd. Nr. 68 Spalte 3 Nr. 1 Buchst. a „auch nicht teilweise überfahren“ werden. Die **Haltlinie (Zeichen 294)** verlangt ein Anhalten dort, wo ein Halt- oder Wartegebot (Zeichen 206, Polizeibeamte, Lichtzeichen, Schranken) gilt. Eine **Sperrfläche (Zeichen 298)** darf nach lfd. Nr. 72 „nicht benutzt“ werden. Das **Bußgeld** für das bloße Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung oder Benutzen einer Sperrfläche beträgt nach **Nr. 155 BKat 10 Euro**, für das Nichthalten an der Haltlinie nach **Nr. 154 BKat ebenfalls 10 Euro**, für das Parken auf einer Sperrfläche nach **Nr. 156 BKat 25 Euro**. Erheblich teurer wird es, wenn beim **Überholen** eine Fahrstreifenbegrenzung überfahren wird (**Nr. 19.1 BKat: 150 Euro**, mit Gefährdung **250 Euro und 1 Monat Fahrverbot**).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 (Abschnitt 9 „Markierungen“, lfd. Nr. 66–74); Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i. V. m. § 24 StVG
Zeichen 293 (lfd. Nr. 66)Fußgängerüberweg: Auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor darf nicht gehalten werden
Zeichen 294 Haltlinie (lfd. Nr. 67)Ergänzt Halt- oder Wartegebote (Zeichen 206, Polizeibeamte, Lichtzeichen, Schranken): „Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten.“ Erforderlichenfalls ist an der Sichtlinie erneut anzuhalten
Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung / Fahrbahnbegrenzung (lfd. Nr. 68)Durchgehende Linie nicht auch nicht teilweise überfahren; trennt sie den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren
Zeichen 296 einseitige Fahrstreifenbegrenzung (lfd. Nr. 69)Linie darf nicht überfahren oder befahren werden; Fahrzeuge auf Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird
Zeichen 297 Pfeilmarkierungen (lfd. Nr. 70)Der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung ist zu folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind; auf der mit Pfeilen markierten Strecke darf nicht gehalten werden
Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil (lfd. Nr. 71)Kündigt eine Fahrstreifenbegrenzung an oder zeigt das Ende eines Fahrstreifens an
Zeichen 298 Sperrfläche (lfd. Nr. 72)„Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.“
Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (lfd. Nr. 73)Innerhalb der Grenzmarkierung darf nicht gehalten oder geparkt werden; sie bezeichnet, verlängert oder verkürzt ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Verbot
Parkflächenmarkierung (lfd. Nr. 74)Erlaubt das Parken (auf Gehwegen nur Fahrzeuge bis 2,8 t zulässiger Gesamtmasse); die markierte Aufstellung ist einzuhalten
Bußgeld Haltlinie nicht beachtet (Nr. 154 BKat)10 €
Bußgeld Fahrstreifenbegrenzung überfahren / Pfeil nicht befolgt / Sperrfläche benutzt (Nr. 155 BKat)10 €; mit Sachbeschädigung 35 € (155.1); dabei überholt 30 € (155.2); dabei nach links abgebogen oder gewendet 30 € (155.3), mit Gefährdung 35 € (155.3.1)
Bußgeld Sperrfläche zum Parken benutzt (Nr. 156 BKat)25 €
Bußgeld Überholen unter Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (Nr. 19.1 BKat)150 €, 1 Punkt; mit Gefährdung (19.1.1) 250 € + 1 Monat Fahrverbot, mit Sachbeschädigung (19.1.2) 300 € + 1 Monat Fahrverbot, jeweils 2 Punkte
Punkte für Nr. 154, 155, 156 BKatKeine – diese Nummern sind in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt

Haltlinie (Zeichen 294)

Die Haltlinie ist nach Anlage 2 lfd. Nr. 67 kein eigenständiges Haltgebot, sondern eine Ergänzung: Sie bestimmt, wo anzuhalten ist, wenn sich ein Halt- oder Wartegebot bereits aus Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.), aus Anweisungen von Polizeibeamten, aus Lichtzeichen (Rotlicht) oder aus Schranken ergibt. Reicht die Sicht an der Haltlinie nicht aus, ist „an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten“.

Wer die Haltlinie nicht beachtet, begeht den Tatbestand der Nr. 154 BKat (10 €). Wird dabei trotz Rotlicht oder Zeichen 206 ein anderer gefährdet, greift Nr. 150 BKat (70 €). Der eigentliche Rotlichtverstoß (Einfahren in den geschützten Bereich trotz Rot) ist ein eigener Tatbestand, den die Seite [Rotlichtverstoß (§ 37 StVO)](/fakten/rotlichtverstoss-37-stvo.html) behandelt.

Durchgehende Linien: Zeichen 295 und 296

Zeichen 295 hat in der Praxis drei Gesichter, die Anlage 2 lfd. Nr. 68 ausdrücklich trennt:

  1. Fahrstreifenbegrenzung – sie trennt den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Linie darf auch nicht teilweise überfahren werden (Spalte 3 Nr. 1 Buchst. a). Trennt sie den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren (Buchst. b). Eine Doppellinie ist möglich; der Zwischenraum kann grün ausgefüllt sein, was „weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung“ darstellt.
  2. Fahrbahnbegrenzung – die Linie kann einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. Links von ihr darf nicht gehalten werden, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist (Nr. 2 Buchst. a). Die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel eines Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden, mit der engen Ausnahme für Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre (Nr. 2 Buchst. b, c; dazu [Kreisverkehr (§ 8 Abs. 1a StVO)](/fakten/kreisverkehr-8-1a-stvo.html)).
  3. Ausnahmen – die Fahrbahnbegrenzung darf wie eine Leitlinie überfahren werden, wenn durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet ist; ferner darf die Linie überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet (Nr. 3 Buchst. a, c). Bei einem Sonderweg gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Buchst. b (anders nicht erreichbare Parkstände oder Grundstückszufahrten, keine Gefährdung oder Behinderung).

Parken neben der Linie: Wer parkt, muss zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie einen Fahrstreifen von mindestens 3 m frei lassen (Zeichen 295 Spalte 3 Nr. 1 Buchst. d; Zeichen 296 Spalte 3 Nr. 2). Der Verstoß wird als unzulässiges Parken nach Nr. 54 BKat (Regelsatz 10 €, mit Behinderung 15 €) erfasst.

Zeichen 296 (einseitige Fahrstreifenbegrenzung) besteht aus einer durchgehenden und einer unterbrochenen Linie. Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A dürfen die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren; Fahrzeuge auf Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

Pfeile, Vorankündigung und Sperrfläche

Pfeilmarkierungen (Zeichen 297) sind bindend, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind: Dann muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung gefolgt werden. Fehlt diese Verbindung, empfehlen die Pfeile nach der Erläuterung nur, sich rechtzeitig einzuordnen; wer sich eingeordnet hat, darf auch rechts überholt werden. Auf der mit Pfeilen markierten Strecke darf nicht gehalten werden. Der Vorankündigungspfeil (Zeichen 297.1) ist nur ein Hinweis (Erläuterung, kein Gebot).

Sperrflächen (Zeichen 298) dürfen nicht benutzt werden – weder zum Fahren noch zum Parken. Die Unterscheidung wirkt sich im Bußgeld aus: Fahren oder Überfahren (Nr. 155 BKat, 10 €) gegenüber Parken (Nr. 156 BKat, 25 €). Eine Grenzmarkierung (Zeichen 299) ist dagegen eine Zusatzmarkierung zu bestehenden Halt- und Parkverboten (Haltverbot: Nr. 51 BKat, Regelsatz 20 €).

Sanktionen im Überblick

| Sachverhalt | Rechtsgrundlage | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---| | An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten | Anlage 2 lfd. Nr. 67, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; Nr. 154 BKat | 10 € | nein | | Rotlicht / Zeichen 206 missachtet, nicht an der Haltlinie gehalten, und dadurch einen anderen gefährdet | Nr. 150 BKat | 70 € | nicht Gegenstand dieser Seite | | Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren, Pfeil (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) | Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69, 70, 72; Nr. 155 BKat | 10 € | nein | | – mit Sachbeschädigung | Nr. 155.1 BKat | 35 € | nein | | – und dabei überholt | Nr. 155.2 BKat | 30 € | nein | | – und dabei nach links abgebogen oder gewendet | Nr. 155.3 BKat | 30 € | nein | | – dabei links abgebogen / gewendet, mit Gefährdung | Nr. 155.3.1 BKat | 35 € | nein | | Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt | Nr. 156 BKat | 25 € | nein | | Überholt (Nr. 19 BKat: Gegenverkehrsbehinderung nicht ausgeschlossen oder unklare Verkehrslage) und dabei Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren bzw. Pfeil (Zeichen 297) nicht gefolgt | Nr. 19.1 BKat | 150 € | 1 Punkt (Anlage 13 Nr. 3.2.4 FeV) | | – mit Gefährdung | Nr. 19.1.1 BKat | 250 € + 1 Monat Fahrverbot | 2 Punkte (Anlage 13 Nr. 2.2.5 FeV) | | – mit Sachbeschädigung | Nr. 19.1.2 BKat | 300 € + 1 Monat Fahrverbot | 2 Punkte (Anlage 13 Nr. 2.2.5 FeV) | | Unzulässig gehalten (u. a. links der Fahrbahnbegrenzung, auf der Pfeilstrecke, in der Grenzmarkierung, vor dem Fußgängerüberweg) | Nr. 51 BKat | 20 € | nein | | Unzulässig geparkt, weil kein Fahrstreifen von 3 m neben der Linie verbleibt | Nr. 54 BKat | 10 € (mit Behinderung 15 €) | nein |

Alle Beträge sind Regelsätze der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Die Bemessung im Einzelfall kann bei Vorsatz oder besonderen Umständen abweichen (Bußgeldkatalog-Verordnung). Eine Eintragung ins Fahreignungsregister setzt nach § 28 Abs. 3 StVG eine Geldbuße von mindestens 60 € voraus; die Nummern 154 bis 156 BKat sind in der Bewertung nach Anlage 13 FeV nicht enthalten.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-25
Letzte Prüfung:
2026-10-25
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0