Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis 2026 – Unterschied, Dauer, Sperrfrist
Kernfakten
| Merkmal | Fahrverbot | Entziehung der Fahrerlaubnis |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 25 StVG (OWi), § 44 StGB (Straftat) | § 3 StVG (Behörde), § 69 StGB (Gericht) |
| Bestand der Fahrerlaubnis | bleibt bestehen | erlischt vollständig |
| Führerschein | nur amtliche Verwahrung | wird eingezogen |
| Dauer | 1–3 Monate (§ 25 StVG) bzw. 1–6 Monate (§ 44 StGB) | dauerhaft bis Neuerteilung |
| Sperrfrist | keine | 6 Monate bis 5 Jahre (§ 69a StGB), ggf. lebenslang |
| Rückkehr ans Steuer | automatisch nach Fristablauf | nur mit Neuerteilung auf Antrag (§ 20 FeV), ggf. MPU |
Fahrverbot (§ 25 StVG, § 44 StGB)
Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG wird bei einer Ordnungswidrigkeit verhängt, die auf einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers beruht – etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Alkohol am Steuer nach § 24a StVG. Es dauert einen bis drei Monate. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt unberührt; der Führerschein wird für die Dauer amtlich in Verwahrung genommen und danach ohne neues Verfahren zurückgegeben.
Wer in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot hatte, darf den Zeitpunkt des Antritts nach § 25 Abs. 2a StVG innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids selbst bestimmen. Bei wiederholten Fahrverboten entfällt diese Vergünstigung; das Verbot wird dann mit der Verwahrung des Führerscheins wirksam.
Daneben gibt es das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Es beträgt einen bis sechs Monate und kann seit der Reform 2017 auch bei Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr angeordnet werden. Auch hier bleibt die Fahrerlaubnis erhalten.
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 StVG, § 69 StGB)
Die Entziehung bedeutet, dass die Fahrerlaubnis erlischt. Es gibt zwei Wege:
Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist – zum Beispiel wegen gesundheitlicher Mängel, Drogenkonsums oder wenn im Fahreignungsregister 8 oder mehr Punkte erreicht sind (§ 4 Abs. 5 StVG). Das ist ein Verwaltungsverfahren.
Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, wenn sich aus einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Straftat ergibt, dass der Täter ungeeignet ist. Regelfälle sind etwa Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Mit der Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis, der Führerschein wird eingezogen.
Sperrfrist und Wiedererteilung
Bei der Entziehung durch das Strafgericht wird zugleich eine Sperre nach § 69a StGB angeordnet: Für sechs Monate bis fünf Jahre darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Ist zu erwarten, dass selbst die Höchstfrist nicht ausreicht, kann die Sperre für immer angeordnet werden. War gegen den Täter in den drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet, beträgt die Mindestsperre ein Jahr.
Nach Ablauf der Sperrfrist lebt die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Sie muss bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (§ 20 FeV). Je nach Anlass – insbesondere bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeit – setzt die Behörde die Neuerteilung von einer bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) voraus.
Die 8-Punkte-Regel im Überblick
Im Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) führen wiederholte Verstöße stufenweise zu Maßnahmen: bei 1–3 Punkten erfolgt nur die Vormerkung, bei 4–5 Punkten eine Ermahnung, bei 6–7 Punkten eine Verwarnung und ab 8 Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet – die Fahrerlaubnis wird zwingend entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Das ist eine Entziehung, kein bloßes Fahrverbot.
Quellen
- § 25 StVG (Fahrverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html
- § 3 StVG (Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__3.html
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem, Abs. 5 – 8 Punkte): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html
- § 44 StGB (Fahrverbot als Nebenstrafe): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__44.html
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html
- § 69a StGB (Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html
- § 20 FeV (Neuerteilung einer Fahrerlaubnis): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__20.html