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Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis 2026 – Unterschied, Dauer, Sperrfrist

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-14 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Verkehrsrecht Fahrverbot Entziehung der Fahrerlaubnis Sperrfrist Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Ein Fahrverbot ist ein zeitlich befristetes Verbot, für einen bis drei Monate (Ordnungswidrigkeit, § 25 StVG) bzw. einen bis sechs Monate (Straftat, § 44 StGB) kein Kraftfahrzeug zu führen. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen – der Führerschein wird nur amtlich verwahrt und nach Ablauf der Frist automatisch zurückgegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dagegen der vollständige Verlust: Sie erlischt, entweder durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen Nichteignung (§ 3 StVG, u. a. ab 8 Punkten nach § 4 Abs. 5 StVG) oder durch das Strafgericht (§ 69 StGB). Danach darf man erst nach Ablauf einer Sperrfrist (§ 69a StGB: sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen lebenslang) und nur mit einer Neuerteilung auf Antrag (§ 20 FeV) – häufig mit MPU – wieder fahren.

Kernfakten

MerkmalFahrverbotEntziehung der Fahrerlaubnis
Rechtsgrundlage§ 25 StVG (OWi), § 44 StGB (Straftat)§ 3 StVG (Behörde), § 69 StGB (Gericht)
Bestand der Fahrerlaubnisbleibt bestehenerlischt vollständig
Führerscheinnur amtliche Verwahrungwird eingezogen
Dauer1–3 Monate (§ 25 StVG) bzw. 1–6 Monate (§ 44 StGB)dauerhaft bis Neuerteilung
Sperrfristkeine6 Monate bis 5 Jahre (§ 69a StGB), ggf. lebenslang
Rückkehr ans Steuerautomatisch nach Fristablaufnur mit Neuerteilung auf Antrag (§ 20 FeV), ggf. MPU

Fahrverbot (§ 25 StVG, § 44 StGB)

Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG wird bei einer Ordnungswidrigkeit verhängt, die auf einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers beruht – etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Alkohol am Steuer nach § 24a StVG. Es dauert einen bis drei Monate. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt unberührt; der Führerschein wird für die Dauer amtlich in Verwahrung genommen und danach ohne neues Verfahren zurückgegeben.

Wer in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot hatte, darf den Zeitpunkt des Antritts nach § 25 Abs. 2a StVG innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids selbst bestimmen. Bei wiederholten Fahrverboten entfällt diese Vergünstigung; das Verbot wird dann mit der Verwahrung des Führerscheins wirksam.

Daneben gibt es das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Es beträgt einen bis sechs Monate und kann seit der Reform 2017 auch bei Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr angeordnet werden. Auch hier bleibt die Fahrerlaubnis erhalten.

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 StVG, § 69 StGB)

Die Entziehung bedeutet, dass die Fahrerlaubnis erlischt. Es gibt zwei Wege:

Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist – zum Beispiel wegen gesundheitlicher Mängel, Drogenkonsums oder wenn im Fahreignungsregister 8 oder mehr Punkte erreicht sind (§ 4 Abs. 5 StVG). Das ist ein Verwaltungsverfahren.

Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, wenn sich aus einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Straftat ergibt, dass der Täter ungeeignet ist. Regelfälle sind etwa Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Mit der Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis, der Führerschein wird eingezogen.

Sperrfrist und Wiedererteilung

Bei der Entziehung durch das Strafgericht wird zugleich eine Sperre nach § 69a StGB angeordnet: Für sechs Monate bis fünf Jahre darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Ist zu erwarten, dass selbst die Höchstfrist nicht ausreicht, kann die Sperre für immer angeordnet werden. War gegen den Täter in den drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet, beträgt die Mindestsperre ein Jahr.

Nach Ablauf der Sperrfrist lebt die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Sie muss bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (§ 20 FeV). Je nach Anlass – insbesondere bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeit – setzt die Behörde die Neuerteilung von einer bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) voraus.

Die 8-Punkte-Regel im Überblick

Im Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) führen wiederholte Verstöße stufenweise zu Maßnahmen: bei 1–3 Punkten erfolgt nur die Vormerkung, bei 4–5 Punkten eine Ermahnung, bei 6–7 Punkten eine Verwarnung und ab 8 Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet – die Fahrerlaubnis wird zwingend entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Das ist eine Entziehung, kein bloßes Fahrverbot.

Quellen

Stand:
2026-07-14
Gültig ab:
2017-08-24 (§ 44 StGB i. d. F. der Reform 2017)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (StVG, StGB, FeV – gesetze-im-internet.de)
Lizenz:
CC BY 4.0