Ausführendes Luftfahrtunternehmen & Codeshare (Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 5 VO 261/2004) – wer die Ausgleichszahlung schuldet
Kurzantwort
Alle Pflichten der EU-Fluggastrechteverordnung – Ausgleichszahlung, Betreuung, Erstattung – treffen ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen (Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr. 261/2004), nicht zwingend die Airline, bei der gebucht oder deren Flugnummer auf dem Ticket gedruckt wurde. Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach Art. 2 Buchst. b das Unternehmen, das den Flug im Rahmen eines Vertrags mit dem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Bei Codeshare ist das die Airline, die den Flug tatsächlich operativ verantwortet – nicht der Marketing-Carrier, dessen Code auf dem Flugschein steht. Beim Wet Lease (Anmietung von Flugzeug samt Besatzung) bleibt die mietende Airline ausführendes Luftfahrtunternehmen, weil sie über die Durchführung des Fluges entscheidet (EuGH, Urteil vom 04.07.2018, Rs. C-532/17 – Wirth/Thomson Airways). Bei einer einheitlich gebuchten Verbindung mit Anschlussflügen kann der Fluggast das Unternehmen des ersten Teilflugs auf den vollen Ausgleich in Anspruch nehmen, auch wenn die Verspätung erst auf einem von einer Partner-Airline durchgeführten späteren Teilflug entstand (EuGH, Urteil vom 11.07.2019, Rs. C-502/18 – České aerolinie). Die zahlende Airline kann sich anschließend nach Art. 13 bei den Beteiligten schadlos halten.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Anspruchsgegner | ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen [Art. 3 Abs. 5 Satz 1 VO 261/2004] |
| Legaldefinition | Unternehmen, das den Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt [Art. 2 Buchst. b] |
| Vertragsbeziehung zum Fluggast | nicht erforderlich [Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 5 Satz 2] |
| Handeln ohne Vertrag mit Fluggast | gilt als Handeln im Namen des Vertragspartners [Art. 3 Abs. 5 Satz 2] |
| Eigenes oder gemietetes Flugzeug | unerheblich [Erwägungsgrund 7 VO 261/2004] |
| Wet Lease (Flugzeug mit Besatzung) | Mieter bleibt ausführendes Unternehmen [EuGH C-532/17 – Wirth] |
| Codeshare | operativ durchführende Airline, nicht der Marketing-Carrier [Art. 2 Buchst. b] |
| Anschlussflug, einheitliche Buchung | Unternehmen des ersten Teilflugs haftet für gesamten Ausgleich [EuGH C-502/18] |
| Teilflug vollständig im Drittstaat | VO anwendbar bei EU-Abflug und einheitlicher Buchung [EuGH C-561/20 – United Airlines] |
| Ausgleichshöhe | 250 / 400 / 600 € nach Flugentfernung [Art. 7 Abs. 1] |
| Entfernungsmessung | Großkreisentfernung zum letzten Zielort [Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 4] |
| Regress der zahlenden Airline | zulässig gegen Dritte und Reiseunternehmen [Art. 13] |
| Abbedingung durch Beförderungsbedingungen | unzulässig [Art. 15 Abs. 1] |
| Reisebüro / Buchungsportal | kein Anspruchsgegner der VO 261/2004 |
| Geltung seit | 17.02.2005 [Art. 19] |
| Durchsetzungsstelle Deutschland | Luftfahrt-Bundesamt (LBA) [Art. 16 Abs. 1] |
Warum die Frage praktisch entscheidend ist
Fluggäste verklagen häufig die falsche Gesellschaft. Auf Buchungsbestätigung und Bordkarte stehen oft zwei Namen: der Marketing-Carrier, dessen Flugnummer gebucht wurde, und ein Hinweis wie „durchgeführt von …". Klagt der Fluggast das falsche Unternehmen an, wird die Klage als unbegründet abgewiesen – der Anspruch selbst kann in der Zwischenzeit verjähren (in Deutschland drei Jahre, § 195 BGB). Die Verordnung adressiert deshalb in nahezu jeder Anspruchsnorm ausdrücklich „das ausführende Luftfahrtunternehmen" (Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 2).
Art. 3 Abs. 5 Satz 1 stellt klar: Die Verordnung gilt „für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen". Satz 2 ergänzt, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, bei Erfüllung der Pflichten so behandelt wird, als handele es im Namen der Person, die mit dem Fluggast vertraglich verbunden ist. Der Fluggast muss also gerade keinen Vertrag mit der ausführenden Airline haben, um Ansprüche gegen sie zu haben.
Die Legaldefinition (Art. 2 Buchst. b)
Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach Art. 2 Buchst. b ein Luftfahrtunternehmen,
> „das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt".
Zwei Merkmale sind maßgeblich: die tatsächliche Durchführung des konkreten Fluges und die Zurechnung zu einer Vertragsbeziehung mit dem Fluggast. Erwägungsgrund 7 stellt zusätzlich klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Flug „mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird".
Nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen und damit kein Anspruchsgegner der VO 261/2004 sind:
- Reisebüros, Online-Buchungsportale und Metasuchmaschinen – sie vermitteln nur,
- Reiseveranstalter – gegen sie bestehen eigene Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht (§§ 651i ff. BGB), nicht aus der Verordnung,
- der reine Vercharterer, der lediglich Flugzeug und Besatzung stellt, ohne über die Durchführung des Fluges zu entscheiden.
Codeshare: Marketing-Carrier oder operativer Carrier?
Beim Codeshare verkauft eine Airline (Marketing-Carrier) Plätze auf einem Flug unter eigener Flugnummer, den eine andere Airline (operating carrier) tatsächlich durchführt. Anspruchsgegner nach der Verordnung ist die Gesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt – nicht diejenige, deren Code auf dem Ticket steht. Praktisch ergibt sich das aus dem Hinweis „operated by …" in Buchungsbestätigung, Flugplan oder Bordkarte.
Weil der Marketing-Carrier gleichwohl Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist, greift hier Art. 3 Abs. 5 Satz 2: Der operative Carrier erfüllt die Verordnungspflichten „im Namen" des Vertragspartners. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag (etwa auf Erfüllung oder vertraglichen Schadensersatz nach nationalem Recht) bleiben davon unberührt und richten sich weiterhin gegen den Vertragspartner.
Wet Lease: Der Mieter haftet, nicht der Vercharterer (EuGH C-532/17)
Beim Wet Lease mietet eine Airline ein Flugzeug samt Besatzung von einer anderen Gesellschaft an. Der EuGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem TUIfly ein Flugzeug samt Crew von Thomson Airways angemietet hatte; die Buchungsbestätigung wies den Flug als „operated by Thomson Airways" aus.
Der Gerichtshof entschied: Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist das Unternehmen, das die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen, einschließlich der Festlegung der Flugroute, und damit dem Fluggast ein Beförderungsangebot macht. Wer lediglich Flugzeug und Besatzung stellt, ohne über die Durchführung zu bestimmen, ist nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen (EuGH, Urteil vom 04.07.2018, Rs. C-532/17 – Wirth u. a./Thomson Airways). Anspruchsgegner blieb also die mietende Airline – trotz des anderslautenden Hinweises auf der Buchungsbestätigung.
Anschlussflüge mit Partner-Airlines (EuGH C-502/18)
Bei einer einheitlichen Buchung über mehrere Teilflüge stellt sich die Frage, welches der beteiligten Unternehmen zahlen muss, wenn die Verspätung erst auf einem späteren, von einer Partner-Airline durchgeführten Abschnitt entsteht.
Im Fall České aerolinie hatten Fluggäste eine einheitliche Buchung Prag – Abu Dhabi – Bangkok. Den ersten Teilflug führte České aerolinie durch, den zweiten – mit erheblicher Verspätung – Etihad Airways im Rahmen eines Codeshare-Abkommens. Der EuGH entschied, dass das Unternehmen des ersten Teilflugs die Ausgleichszahlung schuldet, obwohl der von ihm durchgeführte Flug pünktlich war (EuGH, Urteil vom 11.07.2019, Rs. C-502/18). Jedes an mindestens einem Teilflug einer einheitlich gebuchten Verbindung beteiligte ausführende Luftfahrtunternehmen kann in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob gerade sein Teilflug die Verspätung am Endziel verursacht hat. Ausgleich für den Zahlenden schafft der Regressanspruch nach Art. 13.
Nicht-EU-Airlines und Teilflüge im Drittstaat (EuGH C-561/20)
Startet die einheitlich gebuchte Verbindung auf einem EU-Flughafen, gilt die Verordnung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a unabhängig von der Nationalität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der EuGH hat dies für eine Buchung Brüssel – Newark – San José bestätigt, bei der beide Teilflüge von der US-Gesellschaft United Airlines durchgeführt wurden und die Verspätung auf dem vollständig innerhalb der USA absolvierten Abschnitt entstand: Die Verordnung ist auch dann anwendbar, und auch ein Nicht-EU-Unternehmen kann Anspruchsgegner sein (EuGH, Urteil vom 07.04.2022, Rs. C-561/20 – United Airlines).
Umgekehrt gilt bei Flügen aus einem Drittstaat in die EU die Verordnung nur, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein EU-Luftfahrtunternehmen ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Hier entscheidet die Identität des ausführenden Unternehmens also nicht nur über den richtigen Beklagten, sondern über die Anwendbarkeit der Verordnung überhaupt.
Regress und Unabdingbarkeit (Art. 13, Art. 15)
Art. 13 stellt klar, dass die Verordnung das Recht der zahlenden Airline unberührt lässt, „nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen" – ausdrücklich auch gegenüber Reiseunternehmen oder anderen Vertragspartnern. Der Fluggast muss sich um diese Innenverhältnisse nicht kümmern; er kann sich an das nach der Verordnung verpflichtete Unternehmen halten.
Art. 15 Abs. 1 verbietet, die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen „insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag" einzuschränken oder auszuschließen. Klauseln in Beförderungsbedingungen, die Ansprüche auf einen bestimmten Konzernpartner umleiten oder ausschließen, sind daher unwirksam. Hat ein Fluggast wegen unzureichender Information einer zu niedrigen Ausgleichsleistung zugestimmt, bleibt er nach Art. 15 Abs. 2 berechtigt, die Differenz gerichtlich geltend zu machen.
Praktisches Vorgehen
- Buchungsunterlagen prüfen: Buchungsbestätigung, E-Ticket und Bordkarte enthalten regelmäßig den Zusatz „durchgeführt von" bzw. „operated by".
- Flugnummer prüfen: Bei Codeshare weist der Flugplan häufig mehrere Flugnummern für denselben Flug aus; maßgeblich ist der operative Carrier.
- Anspruch schriftlich anmelden – bei mehreren beteiligten Unternehmen kann bei einheitlicher Buchung auch das Unternehmen des ersten Teilflugs in Anspruch genommen werden (EuGH C-502/18).
- Beschwerde bei der Durchsetzungsstelle: In Deutschland überwacht das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Einhaltung der Verordnung (Art. 16 Abs. 1); für die außergerichtliche Beilegung steht die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) offen.
Häufige Fehler
- „Ich klage die Airline, bei der ich gebucht habe." Nicht immer richtig – Anspruchsgegner der Verordnung ist das ausführende Luftfahrtunternehmen (Art. 3 Abs. 5), das bei Codeshare ein anderes sein kann.
- „Auf der Buchung steht ‚operated by X', also haftet X." Nicht zwingend – beim Wet Lease bleibt die mietende Airline verantwortlich, weil sie über die Durchführung des Fluges entscheidet (EuGH C-532/17).
- „Ohne Vertrag mit der Airline habe ich keine Ansprüche." Falsch – Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verlangen gerade keine Vertragsbeziehung zum ausführenden Unternehmen.
- „Mein Zubringerflug war pünktlich, also muss die zweite Airline zahlen." Nicht ausschließlich – bei einheitlicher Buchung kann auch das Unternehmen des ersten Teilflugs auf den vollen Ausgleich in Anspruch genommen werden (EuGH C-502/18).
- „Gegen eine US-Airline gilt die EU-Verordnung nicht." Falsch bei Abflug in der EU – dort gilt die Verordnung unabhängig von der Nationalität der Airline (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; EuGH C-561/20).
- „Ich fordere die Entschädigung vom Reisebüro." Reisebüros und Buchungsportale sind keine Anspruchsgegner der VO 261/2004; sie führen den Flug nicht durch.
- „Die Beförderungsbedingungen schließen den Anspruch aus." Unwirksam – Art. 15 Abs. 1 verbietet die Abbedingung.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) – amtlicher Volltext, ABl. L 46 vom 17.02.2004: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0261
- Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 5, Art. 13, Art. 15 VO 261/2004 (Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Regress, Unabdingbarkeit): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0261
- EuGH, Urteil vom 04.07.2018, Rs. C-532/17 – Wirth u. a./Thomson Airways (Wet Lease): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62017CJ0532
- EuGH, Urteil vom 11.07.2019, Rs. C-502/18 – České aerolinie (Anschlussflug, Codeshare): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62018CJ0502
- EuGH, Urteil vom 07.04.2022, Rs. C-561/20 – United Airlines (Teilflug im Drittstaat): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62020CJ0561
- Leitlinien der Kommission für die Auslegung der VO (EG) Nr. 261/2004, ABl. C 2024/5687: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202405687
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- Luftfahrt-Bundesamt – Durchsetzungsstelle Fluggastrechte: https://www.lba.de/
Änderungsverlauf
- 2026-08-14: Erstveröffentlichung. Legaldefinition des ausführenden Luftfahrtunternehmens (Art. 2 Buchst. b), Zurechnungsregel (Art. 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2), Erwägungsgrund 7, Ausgleichsbeträge 250/400/600 € (Art. 7 Abs. 1), Großkreisentfernung (Art. 7 Abs. 4), Regress (Art. 13), Unabdingbarkeit (Art. 15), Durchsetzungsstelle (Art. 16 Abs. 1) und Inkrafttreten 17.02.2005 (Art. 19) wortlautgenau gegen den amtlichen Volltext im Amtsblatt L 46 vom 17.02.2004 verifiziert. Rechtsprechung belegt: Wet Lease EuGH C-532/17 (04.07.2018), Anschlussflug/Codeshare EuGH C-502/18 (11.07.2019), Drittstaats-Teilflug EuGH C-561/20 (07.04.2022). Keine unbelegten Aktenzeichen; keine deutschen Instanzentscheidungen ohne verifizierbares Aktenzeichen zitiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-14
- Gültig ab: 2005-02-17 (Geltung VO 261/2004)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EU-Verordnung, EuGH)
- Lizenz: CC BY 4.0