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Fluggastrechte durchsetzen – Schlichtung (§§ 57–57c LuftVG), Luftfahrt-Bundesamt, Verjährung und Gerichtsstand

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-13 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Ausgleichsanspruch nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (250/400/600 € je nach Flugentfernung) steht auf dem Papier – durchsetzen muss ihn der Fluggast selbst. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist zwar nach Art. 16 VO 261/2004 die nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle, es verfolgt Verstöße aber nur ordnungsrechtlich; für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzelner Fluggäste ist es ausdrücklich nicht zuständig. Drei Wege bleiben: (1) Schlichtung nach §§ 57–57c LuftVG – für den Fluggast regelmäßig kostenfrei, offen für Zahlungsansprüche von über 10 € bis 5.000 € aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher geschuldet wird (§ 57b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LuftVG). Zuständig ist die privatrechtliche Schlichtungsstelle (derzeit die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. / söp, § 57 LuftVG), wenn die Airline dort teilnimmt – andernfalls die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (§ 57a LuftVG). (2) Mahnverfahren oder Klage – das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt nach § 57b Abs. 4 LuftVG unberührt; parallel zur Klage ist die Schlichtung jedoch ausgeschlossen (§ 57b Abs. 2 LuftVG). (3) Beauftragung von Anwalt oder Inkasso-/Fluggastrechteportal – dann trägt der Fluggast das Kostenrisiko. Verjährung: Die Verordnung selbst enthält keine Frist; nach EuGH, 22.11.2012 – C-139/11 gilt nationales Recht, in Deutschland also die Regelfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) – nicht die Zwei-Jahres-Frist des Montrealer Übereinkommens. Gerichtsstand: Nach EuGH, 09.07.2009 – C-204/08 (Rehder) kann bei einem innergemeinschaftlichen Flug wahlweise am Abflug- oder am Ankunftsort geklagt werden; bei Anschlussflügen mit einheitlicher Buchung auch am Endziel (EuGH, 07.03.2018 – C-274/16, C-447/16, C-448/16, flightright u. a.).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Schlichtung§§ 57–57c LuftVG i. V. m. LuftSchlichtV
Eingeführt durchGesetz zur Schlichtung im Luftverkehr, in Kraft seit 01.11.2013
Streitwert-Obergrenze5.000 € [§ 57b Abs. 1 Satz 1 LuftVG]
Streitwert-UntergrenzeAnspruch muss 10 € überschreiten [§ 57b Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LuftVG]
Über 5.000 €Nur, wenn die Verfahrensordnung der privaten Stelle es vorsieht [§ 57b Abs. 1 Satz 2 LuftVG]
Persönlicher AnwendungsbereichNur Verbraucher (§ 13 BGB) – keine Dienst-/Geschäftsreisen
Erfasste Streitigkeiten Nr. 1Nichtbeförderung, verspätete Beförderung, Herabstufung, Annullierung
Erfasste Streitigkeiten Nr. 2Zerstörung, Beschädigung, Verlust, Verspätung von Reisegepäck
Erfasste Streitigkeiten Nr. 3Zerstörung, Beschädigung, Verlust mitgeführter Sachen
Erfasste Streitigkeiten Nr. 4Pflichtverletzungen bei Beförderung behinderter/mobilitätseingeschränkter Fluggäste
Private SchlichtungsstelleSchlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (söp), Fasanenstraße 81, 10623 Berlin [§ 57 LuftVG]
Behördliche SchlichtungsstelleBundesamt für Justiz, Schlichtungsstelle Luftverkehr, Adenauerallee 99–103, 53094 Bonn [§ 57a Abs. 1 LuftVG]
RangfolgeBehördliche Schlichtung nur, wenn Airline nicht an privater Schlichtung teilnimmt
Vorbefassung der AirlineZwingend – Anspruch zuvor unmittelbar geltend machen [§ 57b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG]
Wartefrist2 Monate ab Geltendmachung, außer die Airline lehnt vorher ab [§ 57b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG]
Kosten für den FluggastRegelmäßig kostenfrei
Entgelt bei Missbrauch (privat)Bis zu 30 € [§ 57 Abs. 4 Satz 2 LuftVG]
Gebühr bei Missbrauch (behördlich)Gebühr 1224 KV JVKostG [§ 57a Abs. 3 LuftVG]
Frist für den Schlichtungsvorschlag90 Tage ab vollständigem Schlichtungsbegehren
BindungswirkungKeine – Vorschlag wird erst durch Annahme beider Seiten verbindlich
Klage neben SchlichtungAusgeschlossen; Rechtshängigkeit macht Schlichtung unzulässig [§ 57b Abs. 2 LuftVG]
RechtswegBleibt unberührt [§ 57b Abs. 4 LuftVG]
Rolle des LBANationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle [Art. 16 VO 261/2004]
LBA und GeldansprücheKeine Zuständigkeit für zivilrechtliche Ansprüche einzelner Fluggäste
Verjährung AusgleichsanspruchNationales Recht [EuGH, 22.11.2012 – C-139/11]
Verjährungsfrist Deutschland3 Jahre [§ 195 BGB]
FristbeginnSchluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis [§ 199 Abs. 1 BGB]
Gerichtsstand innergemeinschaftlichWahl zwischen Abflug- und Ankunftsort [EuGH, 09.07.2009 – C-204/08]
Gerichtsstand AnschlussflugEndziel bei einheitlicher Buchung [EuGH, 07.03.2018 – C-274/16 u. a.]
Ausgleichsbeträge (Bezugsgröße)250/400/600 € je nach Flugentfernung [Art. 7 VO 261/2004]

Warum die Durchsetzung ein eigenes Thema ist

Die Fluggastrechte-Verordnung regelt Ansprüche, nicht deren Durchsetzung. Sie enthält keine Verjährungsfrist, keinen Gerichtsstand und kein Verfahren, in dem ein Fluggast sein Geld bekommt. Genau an dieser Stelle scheitern in der Praxis viele berechtigte Ansprüche: Die Airline antwortet nicht, verweist auf ein Onlineformular, bietet einen Gutschein statt Geld an – und der Fluggast weiß nicht, was er als Nächstes tun soll.

Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 16 Abs. 1 VO 261/2004 lediglich, eine Durchsetzungsstelle zu benennen, bei der jeder Fluggast nach Art. 16 Abs. 2 eine Beschwerde über einen Verstoß einlegen kann; nach Art. 16 Abs. 3 müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Das ist Aufsichtsrecht, kein Zahlungsanspruch.

Das Luftfahrt-Bundesamt: Aufsicht, nicht Inkasso

In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle – sowohl für die VO (EG) Nr. 261/2004 als auch für die VO (EG) Nr. 1107/2006 (Rechte behinderter und mobilitätseingeschränkter Flugreisender). Zusätzlich überwacht es die Preistransparenzvorgaben der VO (EG) Nr. 1008/2008.

Das LBA nimmt Anzeigen vermeintlicher Verstöße entgegen und kann nachgewiesene Verstöße ordnungsrechtlich gegenüber den Unternehmen verfolgen – im Sinne einer gewerberechtlichen Aufsicht. Zur Rolle bei Geldansprüchen stellt das LBA selbst klar:

> „Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wie zum Beispiel Ausgleichs- oder Erstattungsleistungen oder sonstiger Schadensersatz, obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt jedoch nicht. Etwaige Ansprüche sind durch den Fluggast, ggf. mittels der für ihn grundsätzlich kostenfreien Schlichtung, eigenständig durchzusetzen."

Praktische Folge: Eine Beschwerde beim LBA ist sinnvoll, um systematisches Fehlverhalten einer Airline zu melden – sie ersetzt aber keinen Antrag auf Schlichtung und keine Klage und hemmt insbesondere nicht die Verjährung.

Weg 1: Schlichtung nach §§ 57–57c LuftVG

Seit dem 01.11.2013 gibt es ein gesetzlich geregeltes Schlichtungsverfahren im Luftverkehr. Es ist für den Fluggast regelmäßig kostenfrei und damit die risikoärmste Option.

Welche Ansprüche erfasst sind

§ 57b Abs. 1 Satz 1 LuftVG begrenzt den Anwendungsbereich auf Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschuldet wird, geltend gemacht wegen:

> „1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung oder der Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere Klasse sowie der Annullierung von Flügen, > 2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck, > 3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder > 4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität." (§ 57b Abs. 1 Satz 1 LuftVG)

Zwei Grenzen sind zu beachten:

Dienst- und Geschäftsreisen sind ausgeschlossen, weil § 57b Abs. 1 LuftVG ausdrücklich an die Verbrauchereigenschaft anknüpft.

Welche Stelle zuständig ist

Das Gesetz kennt zwei Schlichtungsstellen in einem Rangverhältnis:

Erste Anlaufstelle ist immer die privatrechtliche Schlichtung. Ist die Airline dort angeschlossen, ist die behördliche Schlichtungsstelle nicht zuständig.

Was vorher passiert sein muss

Die praktisch wichtigste Hürde steht in § 57b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG: Die Schlichtungsstellen können nicht angerufen werden, wenn

Lehnt die Airline vorher ausdrücklich ab, entfällt die Wartefrist – dann kann sofort geschlichtet werden.

Weitere Ausschlussgründe (§ 57b Abs. 2 LuftVG)

Wird der Anspruch während des laufenden Schlichtungsverfahrens bei Gericht rechtshängig gemacht, wird die Schlichtung unzulässig (§ 57b Abs. 2 Satz 2 LuftVG). Zusätzlich dürfen die Stellen die Schlichtung ablehnen, wenn eine grundsätzliche, ungeklärte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (§ 57b Abs. 3 LuftVG).

Ablauf, Dauer und Wirkung

Weg 2: Mahnverfahren und Klage

Bleibt die Schlichtung erfolglos oder ist sie ausgeschlossen (Geschäftsreise, Anspruch über 5.000 €, Airline außerhalb deutscher Gerichtszuständigkeit), führt der Weg über das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) oder die Zahlungsklage. Ergänzend bietet die Justiz unter service.justiz.de/fluggastrechte einen Vorab-Check an, mit dem sich in etwa zehn Minuten einschätzen lässt, ob ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt; dort kann auch digital eine Klage erstellt und eingereicht werden.

Wichtig: Schlichtungsverfahren und Klage können nicht gleichzeitig betrieben werden (§ 57b Abs. 2 LuftVG).

Weg 3: Anwalt oder Fluggastrechteportal

Fluggäste können einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen – dazu zählen die bekannten Fluggastrechteportale – beauftragen. Das LBA weist auf den entscheidenden Unterschied hin: In diesem Fall liegt das Kostenrisiko beim Fluggast, während das Schlichtungsverfahren für ihn regelmäßig kostenlos ist. Portale arbeiten üblicherweise gegen eine Erfolgsprovision, die vom durchgesetzten Betrag abgezogen wird – wirtschaftlich erhält der Fluggast dann weniger als die vollen 250/400/600 €.

Verjährung: drei Jahre, nicht zwei

Die VO 261/2004 enthält keine Regelung darüber, innerhalb welcher Frist der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden muss. Airlines haben deshalb versucht, die Zwei-Jahres-Frist des Art. 35 des Montrealer Übereinkommens anzuwenden.

Dem hat der EuGH mit Urteil vom 22.11.2012 – C-139/11 (Cuadrench Moré ./. KLM) eine Absage erteilt: Die Frist für Klagen auf Ausgleichszahlung nach den Art. 5 und 7 der Verordnung bestimmt sich nach den Verjährungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten.

Für Ansprüche vor deutschen Gerichten gilt damit die Regelverjährung:

> „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre." (§ 195 BGB)

> „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste." (§ 199 Abs. 1 BGB)

Rechenbeispiel: Ein Flug wird am 12.08.2026 annulliert. Die Frist beginnt am 31.12.2026 und läuft am 31.12.2029 ab. Ansprüche aus dem Jahr 2023 sind seit dem 31.12.2026 verjährt.

Abzugrenzen: Für Ansprüche wegen Gepäckschäden nach dem Montrealer Übereinkommen gelten dessen eigene, deutlich kürzere Anzeige- und Klagefristen – die Drei-Jahres-Frist betrifft den Ausgleichsanspruch der Verordnung.

Gerichtsstand: wo geklagt werden kann

Innerhalb der EU richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia); für Beförderungsverträge ist der Erfüllungsort der Dienstleistung maßgeblich (Art. 7 Nr. 1 lit. b).

Ist keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, scheidet auch die Schlichtung aus (§ 57b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG) – beide Fragen hängen also zusammen.

Musterablauf

  1. Anspruch beziffern. Ausgleich nach Art. 7 VO 261/2004: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (innergemeinschaftlich über 1.500 km sowie sonstige Flüge 1.500–3.500 km), 600 € (übrige Flüge).
  2. Airline direkt anschreiben – schriftlich, mit Buchungsnummer, Flugnummer, Datum und Fristsetzung. Dieser Schritt ist nach § 57b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG zwingende Voraussetzung der Schlichtung.
  3. Zwei Monate warten – oder sofort weiter, wenn die Airline ablehnt.
  4. Prüfen, welche Schlichtungsstelle zuständig ist: söp (falls Airline dort teilnimmt, Liste nach § 57 Abs. 3 Satz 2 LuftVG) oder Bundesamt für Justiz.
  5. Schlichtungsantrag stellen – kostenfrei; Schlichtungsvorschlag binnen 90 Tagen.
  6. Vorschlag annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung: Mahnverfahren oder Klage, Gerichtsstand nach Rehder/flightright.
  7. Verjährung im Blick behalten: drei Jahre ab Schluss des Entstehungsjahres (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

Häufige Fehler

Hinweis zur Paragrafenzitierung

Die Informationsseite des Luftfahrt-Bundesamts nennt für die 5.000-Euro-Grenze „§ 57c Abs. 4 LuftVG". Nach dem aktuell geltenden Wortlaut des Gesetzes steht die Wertgrenze in § 57b Abs. 1 Satz 1 LuftVG; § 57c LuftVG enthält Verordnungsermächtigungen. Diese Seite zitiert daher § 57b LuftVG als maßgebliche Norm. Der Betrag von 5.000 € stimmt in beiden Darstellungen überein.

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand