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Flugannullierung (Art. 5 VO 261/2004) – Ausgleich 250/400/600 €, 14-Tage-Regel, Betreuung

Flugannullierung (Art. 5 VO 261/2004) – Ausgleich 250/400/600 €, 14-Tage-Regel, Betreuung

Kurzantwort

Wird ein gebuchter Flug annulliert, hat der Fluggast nach Art. 5 der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) drei Ansprüche: Er kann zwischen Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung wählen (Art. 8), er hat Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, gegebenenfalls Hotel und Transport (Art. 9), und er kann eine pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 € je nach Flugentfernung verlangen (Art. 7). Die Ausgleichszahlung entfällt allerdings, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggast mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung unterrichtet hat — oder bei kürzerer Vorwarnzeit eine zeitnahe Ersatzbeförderung anbietet, die enge Zeitgrenzen einhält (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c). Sie entfällt außerdem, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art. 5 Abs. 3). Die Beweislast für die rechtzeitige Unterrichtung und für außergewöhnliche Umstände trägt die Fluggesellschaft.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 (Annullierung) [eur-lex.europa.eu]
Ausgleichshöhe RechtsgrundlageArt. 7 VO (EG) Nr. 261/2004
Geltung seit17.02.2005
Definition AnnullierungNichtdurchführung eines geplanten, gebuchten Fluges [Art. 2 Buchst. l]
Wahlrecht Erstattung/BeförderungArt. 8 (Erstattung binnen 7 Tagen oder anderweitige Beförderung)
BetreuungsleistungenMahlzeiten, ggf. Hotel + Transfer, 2 Kommunikationsmittel [Art. 9]
Ausgleich bei ≤ 1500 km250 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. a]
Ausgleich innergemeinschaftlich > 1500 km / sonst 1500–3500 km400 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. b]
Ausgleich > 3500 km (Drittstaat)600 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. c]
Kein Ausgleich, wenn Unterrichtung≥ 2 Wochen (14 Tage) vor Abflug [Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i]
Kein Ausgleich bei 7–14 Tagen, wenn ErsatzflugAbflug ≤ 2 h früher, Ankunft < 4 h später [Ziff. ii]
Kein Ausgleich bei < 7 Tagen, wenn ErsatzflugAbflug ≤ 1 h früher, Ankunft < 2 h später [Ziff. iii]
Kürzung um 50 % möglichbei Ersatzflug mit Ankunftsverspätung unter 2/3/4 h [Art. 7 Abs. 2]
Entlastung außergewöhnliche UmständeKein Ausgleich, Beweislast Airline [Art. 5 Abs. 3]
Beweislast Unterrichtungbeim Luftfahrtunternehmen [Art. 5 Abs. 4]
EntfernungsmessungGroßkreisentfernung zum letzten Zielort [Art. 7 Abs. 4]
Betreuung bleibt auch bei außergew. Umständenja (nur Ausgleich entfällt, nicht Art. 8/9)
Durchsetzungsstelle DeutschlandLuftfahrt-Bundesamt (LBA)

Geltungsbereich

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für Fluggäste, die auf Flughäfen in der EU (sowie Island, Norwegen, Schweiz) abfliegen, unabhängig von der Fluggesellschaft, sowie für Fluggäste, die aus einem Drittland auf einen EU-Flughafen fliegen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein EU-Unternehmen ist (Art. 3 Abs. 1). Voraussetzung ist grundsätzlich eine bestätigte Buchung und rechtzeitiges Erscheinen zur Abfertigung (Art. 3 Abs. 2). Die Verordnung gilt seit dem 17. Februar 2005.

Eine Annullierung ist nach Art. 2 Buchst. l die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Davon abzugrenzen ist die bloße Verspätung (Art. 6): Fällt ein Flug nicht aus, sondern startet nur deutlich später, greifen die Regeln zur großen Verspätung. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht Fluggästen bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel jedoch derselbe Ausgleichsanspruch wie bei einer Annullierung zu (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon).

Die drei Ansprüche bei Annullierung

1. Wahlrecht: Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art. 8). Der Fluggast kann wählen zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen (bei nutzlos gewordenen Teilstrecken auch für diese) — gegebenenfalls mit Rückflug zum ersten Abflugort — und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Wunschtermin unter vergleichbaren Bedingungen.

2. Betreuungsleistungen (Art. 9). Unabhängig vom Ausgleichsanspruch muss die Airline während der Wartezeit Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten, zwei kostenlose Kommunikationsmittel (z. B. Telefonate, E-Mails) sowie — wenn eine oder mehrere Übernachtungen nötig werden — eine Hotelunterbringung und den Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft. Diese Betreuung ist auch dann geschuldet, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

3. Ausgleichszahlung (Art. 7). Die pauschale Entschädigung beträgt 250 € bei Flügen bis 1500 km, 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km sowie allen sonstigen Flügen zwischen 1500 und 3500 km, und 600 € bei allen übrigen Flügen (über 3500 km, in der Regel Drittstaatenflüge). Maßgeblich ist die Großkreisentfernung zum letzten Zielort (Art. 7 Abs. 4). Der Anspruch besteht unabhängig vom tatsächlichen Ticketpreis.

Wann die Ausgleichszahlung entfällt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c)

Die Fluggesellschaft muss keinen Ausgleich zahlen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Werden die Zeitfenster der Ersatzbeförderung nicht eingehalten, bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen. Nach Art. 5 Abs. 4 trägt das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür, dass und wann es den Fluggast unterrichtet hat.

Außergewöhnliche Umstände (Art. 5 Abs. 3)

Der Ausgleichsanspruch entfällt außerdem, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als außergewöhnlich gelten etwa extreme Wetterlagen, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken oder Streiks Dritter (z. B. der Flugsicherung).

Technische Defekte an dem Flugzeug zählen nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht zu den außergewöhnlichen Umständen, weil sie Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Rs. C-549/07 – Wallentin-Hermann). Auch die Betreuungs- und Erstattungsansprüche aus Art. 8 und 9 bleiben bei außergewöhnlichen Umständen bestehen; nur die Ausgleichszahlung entfällt.

Kürzung um 50 % (Art. 7 Abs. 2)

Bietet die Airline eine anderweitige Beförderung an, mit der der Fluggast das Endziel erreicht, darf sie die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen, wenn die Ankunftsverspätung gegenüber der ursprünglichen Ankunftszeit unter zwei Stunden (bei Flügen bis 1500 km), unter drei Stunden (innergemeinschaftliche Flüge über 1500 km und sonstige Flüge zwischen 1500 und 3500 km) bzw. unter vier Stunden (übrige Flüge) bleibt. Der Ausgleich reduziert sich dann auf 125 €, 200 € bzw. 300 €.

Durchsetzung

Ansprüche werden zunächst schriftlich beim Luftfahrtunternehmen geltend gemacht. Hilft die Airline nicht ab, ist in Deutschland die Durchsetzungsstelle beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) für die Überwachung der Verordnung zuständig; für die außergerichtliche Beilegung steht die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) offen. Die Verjährung der Ausgleichsansprüche richtet sich nach nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-139/11 – Cuadrench Moré); in Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfinden sollte.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand