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Preistransparenz bei Flugpreisen (Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008, § 20a LuftVG) – Endpreis, Steuern und Gebühren, fakultative Zusatzkosten In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-15 · letzte Prüfung: 2026-08-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer Flüge ab einem Flughafen in der EU anbietet – Airline, Reiseveranstalter oder Buchungsportal –, muss den **zu zahlenden Endpreis stets ausweisen**. Der Endpreis umfasst den Flugpreis sowie **alle unvermeidbaren und vorhersehbaren** Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte (**Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1008/2008**). Zusätzlich sind **Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren gesondert** auszuweisen (Satz 3) – sie dürfen nicht in den Flugpreis eingerechnet werden (EuGH, Urteil vom 06.07.2017, Rs. C-290/16). **Fakultative Zusatzkosten** – Versicherung, Sitzplatzreservierung, Aufgabegepäck – müssen **am Beginn jedes Buchungsvorgangs** klar mitgeteilt werden und dürfen **nur per Opt-in** hinzukommen, also nie vorangekreuzt sein (Satz 4). Der Endpreis ist **bei jeder Preisangabe** zu zeigen, auch bei der **erstmaligen** Anzeige und für **jede angezeigte Verbindung** (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Rs. C-573/13 – *Air Berlin*). In Deutschland setzt **§ 20a LuftVG** die Opt-in- und Nichtdiskriminierungspflicht um; Verstöße sind **Ordnungswidrigkeiten** (§ 58 Abs. 1 Nr. 5a, 5b LuftVG) und werden vom **Luftfahrt-Bundesamt** verfolgt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 [ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3]
Geltung seit01.11.2008 (Tag nach Veröffentlichung) [Art. 28]
Räumlicher AnwendungsbereichFlugdienste ab einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats [Art. 23 Abs. 1 Satz 1]
Erfasste AnbieterLuftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter, Reisevermittler [Art. 23 Abs. 1; LBA]
Endpreisstets auszuweisen, inkl. aller unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge, Entgelte [Art. 23 Abs. 1 Satz 2]
Pflicht-Aufschlüsselunga) Flugpreis, b) Steuern, c) Flughafengebühren, d) sonstige Gebühren/Zuschläge/Entgelte [Art. 23 Abs. 1 Satz 3]
Einrechnung in den Flugpreisunzulässig, auch teilweise [EuGH C-290/16]
Fakultative ZusatzkostenMitteilung am Beginn jedes Buchungsvorgangs, Annahme nur auf „Opt-in"-Basis [Art. 23 Abs. 1 Satz 4]
Zeitpunkt der Endpreisangabebei jeder Angabe von Flugpreisen, auch der erstmaligen [EuGH C-573/13]
Umfang der Endpreisangabefür jeden angezeigten Flugdienst, nicht nur den ausgewählten [EuGH C-573/13]
AufgabegepäckZuschlag zulässig (fakultative Zusatzkosten) [EuGH C-487/12]
Währungbei Nicht-Euro-Angabe objektiv verbundene Landeswährung [EuGH C-330/17]
Nichtdiskriminierungkein Ausschluss nach Staatsangehörigkeit oder Wohnort [Art. 23 Abs. 2]
Umsetzung Deutschland§ 20a LuftVG (Zusatzleistungen, Zugang)
BußgeldOrdnungswidrigkeit [§ 58 Abs. 1 Nr. 5a, 5b LuftVG], bis 30.000 € [§ 58 Abs. 3 LuftVG]
Zuständige BehördeLuftfahrt-Bundesamt (LBA), Anzeigen formlos möglich
Durchsetzungsstellevon der VO 1008/2008 nicht vorgesehen [LBA]
Wettbewerbsrechtliche FolgeMarktverhaltensregel, Unterlassungsanspruch [§ 3a UWG; BGH I ZR 29/12]

Wer ist verpflichtet – und wofür

Art. 23 Abs. 1 Satz 1 erfasst „die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden". Maßgeblich ist damit der Abflugort in der EU, nicht der Sitz des Anbieters. Erfasst sind nach Angaben des Luftfahrt-Bundesamts nicht nur Airlines, sondern auch Reiseveranstalter und Reisevermittler – also Buchungsportale und Reisebüros.

Für Flüge aus Drittstaaten in die EU gilt die Pflicht nicht zwingend; Erwägungsgrund 16 legt Gemeinschaftsunternehmen die Endpreisangabe dort lediglich „nahe".

„Flugpreise" sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 18 die „in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr … zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten". Diese Definition ist der Anknüpfungspunkt für die Währungsfrage (siehe unten).

Der Endpreis (Art. 23 Abs. 1 Satz 2)

> „Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen."

Zwei Merkmale entscheiden, ob ein Kostenbestandteil in den Endpreis gehört:

Eine pauschale Servicegebühr, die bei jeder Buchung anfällt, ist deshalb Teil des Endpreises. Der BGH hat das für eine „Servicepauschale" eines Flugbuchungsportals ausdrücklich entschieden (BGH, Urteil vom 29.09.2016 – I ZR 160/15, *Servicepauschale*). Ebenso wenig darf ein zunächst angezeigter Preis eine „Servicegebühr" als reinen Kalkulationsposten enthalten, der durch einen gleich hohen „Rabatt" kompensiert und erst bei bestimmten Zahlungsarten wirksam wird (BGH, Urteil vom 24.08.2021 – X ZR 23/20).

Erwägungsgrund 16 benennt den Zweck: Kunden sollen „die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen" können; der Endpreis soll „jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte".

Der Endpreis muss von Anfang an stehen (EuGH C-573/13)

Der EuGH hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden:

> „Art. 23 Abs. 1 Satz 2 … ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems … bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist."

Und weiter: Der Endpreis ist „nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird" (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Rs. C-573/13 – *Air Berlin/Bundesverband der Verbraucherzentralen*).

Praktisch heißt das: In der Ergebnisliste einer Flugsuche muss neben jeder Verbindung der vollständige Endpreis stehen – nicht nur ein „ab"-Preis, der erst zwei Klicks später vollständig wird. Der BGH hat die Sache anschließend entschieden und klargestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 zugleich ein Wettbewerbsverstoß ist, den Verbraucherverbände abmahnen und einklagen können (BGH, Urteil vom 30.07.2015 – I ZR 29/12, *Buchungssystem II*; ergangen zu § 4 Nr. 11 UWG a. F., heute § 3a UWG).

Aufschlüsselung: Steuern und Gebühren gesondert (Art. 23 Abs. 1 Satz 3)

Neben dem Endpreis ist mindestens auszuweisen:

| Buchstabe | Bestandteil | |---|---| | a) | der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate | | b) | die Steuern | | c) | die Flughafengebühren | | d) | die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, „wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen" |

Die Pflicht besteht, „soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden".

Der EuGH hat die praktische Umgehung dieser Regel untersagt: Luftfahrtunternehmen müssen die Beträge nach Buchst. b bis d gesondert ausweisen und dürfen sie „daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung einbeziehen" (EuGH, Urteil vom 06.07.2017, Rs. C-290/16 – *Air Berlin*). Ein aufgeblähter „Flugpreis" mit rechnerisch verschwindenden Steuern ist damit unzulässig.

Im selben Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Preisfreiheit nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung einer AGB-Kontrolle nach der Richtlinie 93/13/EWG nicht entgegensteht: Eine Klausel über pauschalierte Bearbeitungsentgelte bei Nichtantritt oder Stornierung kann nach nationalem Recht (in Deutschland §§ 305 ff. BGB) für unwirksam erklärt werden.

Fakultative Zusatzkosten und das Opt-in-Gebot (Art. 23 Abs. 1 Satz 4)

> „Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in'-Basis."

Drei Anforderungen stecken darin:

  1. Klar, transparent, eindeutig – die Zusatzleistung und ihr Preis müssen als solche erkennbar sein.
  2. Am Beginn jedes Buchungsvorgangs – nicht erst auf der Zahlungsseite.
  3. Opt-in – der Kunde muss aktiv zustimmen. Voreingestellte Häkchen sind unzulässig.

Der EuGH hat den Begriff weit ausgelegt: Erfasst sind auch Kosten für Leistungen, die nicht die Airline erbringt. Eine Reiserücktrittsversicherung eines Drittanbieters, die der Vermittler in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis anbietet, fällt unter Art. 23 Abs. 1 letzter Satz (EuGH, Urteil vom 19.07.2012, Rs. C-112/11 – *ebookers.com Deutschland*).

Der BGH hat daraus abgeleitet, dass auch die Gestaltung des Buchungsablaufs intransparent sein kann – etwa wenn eine bereits abgewählte Reiseversicherung erneut abgefragt wird (BGH, Urteil vom 29.09.2016 – I ZR 160/15).

Aufgabegepäck darf dagegen kostenpflichtig sein: Der EuGH hat eine nationale Regelung, die Airlines verpflichtete, aufgegebenes Gepäck ohne Zusatzkosten zu befördern, für unvereinbar mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung erklärt (EuGH, Urteil vom 18.09.2014, Rs. C-487/12 – *Vueling Airlines*). Der Gepäckzuschlag ist damit fakultative Zusatzkosten und unterliegt dem Opt-in- und Transparenzgebot – nicht der Endpreispflicht.

Zahlungsmittel-Entgelte

Ein Aufschlag, der nur bei bestimmten Zahlungsarten anfällt, ist rechtlich doppelt begrenzt:

Auf § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB und Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 stützt sich das Urteil des BGH vom 24.08.2021 – X ZR 23/20 zur „Servicegebühr" bei der Online-Flugbuchung.

Währung der Preisangabe (EuGH C-330/17)

Die Verordnung schreibt keine bestimmte Währung vor, begrenzt die Wahl aber. Luftfahrtunternehmen, „die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, [sind] verpflichtet, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt" (EuGH, Urteil vom 15.11.2018, Rs. C-330/17 – *Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/Germanwings*).

Nichtdiskriminierung (Art. 23 Abs. 2)

Der Zugang zu den öffentlich zugänglichen Flugpreisen für Flüge ab einem EU-Flughafen wird gewährt „ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Kunden oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens oder sonstiger Flugscheinverkäufer innerhalb der Gemeinschaft". Unterschiedliche Preise je nach Länderversion einer Buchungsseite oder je nach IP-Adresse sind daran zu messen.

Durchsetzung in Deutschland

§ 20a LuftVG verpflichtet Luftfahrtunternehmen, die Flugpreise ab einem EU-Flughafen anbieten,

  1. „gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 … kostenpflichtige Zusatzleistungen, die durch den Fluggast frei wählbar sind, während des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die Auswahl und Inanspruchnahme dieser Zusatzleistungen dem Fluggast zu überlassen",
  2. „gemäß Artikel 23 Absatz 2 … dem Fluggast ohne Benachteiligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luftfrachtraten zu gewähren".

Verstöße gegen § 20a Nr. 1 und Nr. 2 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 5a und Nr. 5b LuftVG; der Bußgeldrahmen für die Nummern 5 bis 7 beträgt nach § 58 Abs. 3 LuftVG bis zu 30.000 €.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist „die zuständige Stelle, Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 hinsichtlich der Transparenz bei der Angabe von Flugpreisen zu verfolgen"; es nimmt Anzeigen formlos per E-Mail, Fax oder Brief entgegen. Wichtig für die Erwartungshaltung: Das LBA weist ausdrücklich darauf hin, dass „die Einrichtung einer Durchsetzungsstelle … durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht vorgesehen" ist. Das Amt kann sanktionieren, aber keine individuellen Zahlungsansprüche durchsetzen.

Zivilrechtlich flankierend:

Ausblick: Reform der Fluggastrechte 2026

Der Rat der EU hat am 13. Juli 2026 endgültig grünes Licht für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und (EG) Nr. 2027/97 gegeben. Zu den neu eingeführten Rechten zählt nach der amtlichen Pressemitteilung ausdrücklich

> „mehr Preistransparenz, indem Flugpreise, einschließlich des zulässigen Handgepäcks, vor Beginn eines Buchungsvorgangs angezeigt werden, um den Preisvergleich zwischen Luftfahrtunternehmen zu erleichtern".

Die aktualisierten Vorschriften treten nach derselben Mitteilung 12 Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Wichtig zur Einordnung: Der Änderungsakt betrifft nach seinem amtlichen Titel die VO 261/2004 und die VO 2027/97. Ob und wie er den Wortlaut des Art. 23 VO 1008/2008 berührt, ist bis zur Veröffentlichung des Verordnungstextes im Amtsblatt nicht abschließend zu beurteilen; ein Veröffentlichungsdatum lag zum Redaktionsschluss dieser Seite (15.08.2026) nicht vor. Bis zum Inkrafttreten der Änderung gilt Art. 23 VO 1008/2008 unverändert fort.

Häufige Irrtümer

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-15
Letzte Prüfung:
2026-08-15
In Kraft seit:
2008-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0