Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 BGB) – Voraussetzungen, betreuungsgerichtliche Genehmigung und Fixierung 2026
Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 BGB) – Voraussetzungen, betreuungsgerichtliche Genehmigung und Fixierung 2026
Kurzantwort
Bringt ein Betreuer den Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung unter und ist dies mit Freiheitsentziehung verbunden, ist das nach § 1831 Abs. 1 BGB nur zulässig, solange es erforderlich ist, um eine Selbsttötung oder erhebliche Selbstschädigung abzuwenden (Nr. 1) oder eine notwendige Heilbehandlung durchzuführen, die ohne Unterbringung nicht möglich ist und deren Notwendigkeit der Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erkennen kann (Nr. 2). Erfasst ist ausschließlich die Eigengefährdung – eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen (PsychKG/Unterbringungsgesetze). Die Unterbringung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB); ohne Genehmigung ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig, die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen. Nach § 1831 Abs. 4 BGB gelten dieselben Regeln für freiheitsentziehende Maßnahmen – etwa Bettgitter, Bauchgurte, Fixierungen oder sedierende Medikamente –, wenn dem Betreuten in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Ein Bevollmächtigter darf nur handeln, wenn die Vorsorgevollmacht diese Befugnisse ausdrücklich und schriftlich umfasst (§ 1831 Abs. 5 i. V. m. § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1831 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Regelungsgegenstand | freiheitsentziehende Unterbringung (Abs. 1–3) und freiheitsentziehende Maßnahmen (Abs. 4) im Rahmen der rechtlichen Betreuung |
| Unterbringungsgrund Nr. 1 | Gefahr der Selbsttötung oder erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung aufgrund psychischer Krankheit/geistiger oder seelischer Behinderung [§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB] |
| Unterbringungsgrund Nr. 2 | notwendige Untersuchung/Heilbehandlung/ärztlicher Eingriff, der ohne Unterbringung nicht durchführbar ist, bei krankheits-/behinderungsbedingter Einsichtsunfähigkeit [§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB] |
| Nur Eigengefährdung | ja – Fremdgefährdung ist nicht erfasst (dafür Landes-PsychKG/Unterbringungsgesetze) |
| Erforderlichkeit | Unterbringung nur zulässig, „solange sie erforderlich ist" (ultima ratio) [§ 1831 Abs. 1 BGB] |
| Betreuungsgerichtliche Genehmigung | zwingend erforderlich [§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Eilfall | ohne Genehmigung nur bei Gefahr im Verzug; Genehmigung unverzüglich nachzuholen [§ 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Beendigungspflicht | Betreuer muss Unterbringung bei Wegfall der Voraussetzungen beenden und dem Gericht unverzüglich anzeigen [§ 1831 Abs. 3 BGB] |
| Freiheitsentziehende Maßnahmen | mechanische Vorrichtungen (Bettgitter, Gurte, Fixierung), Medikamente oder andere Weise – über längeren Zeitraum oder regelmäßig [§ 1831 Abs. 4 BGB] |
| Ort der Maßnahme | Krankenhaus, Heim oder sonstige Einrichtung [§ 1831 Abs. 4 BGB] |
| Bevollmächtigter | nur wenn Vorsorgevollmacht Unterbringung/freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich, schriftlich umfasst [§ 1831 Abs. 5 i. V. m. § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB] |
| Verfahren | Unterbringungssachen nach §§ 312 ff. FamFG: Sachverständigengutachten, persönliche Anhörung, Verfahrenspfleger |
| Aktuelle Fassung | Betreuungsrechtsreform vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft 01.01.2023; ersetzt § 1906 BGB a. F. |
| Fixierung / Richtervorbehalt | 5- oder 7-Punkt-Fixierung von mehr als kurzfristiger Dauer ist eigenständige Freiheitsentziehung mit Richtervorbehalt [BVerfG, 24.07.2018 – 2 BvR 309/15] |
Geltungsbereich
§ 1831 BGB steht im Recht der rechtlichen Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) und regelt zwei der einschneidendsten Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Betreuten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG): die geschlossene Unterbringung (Abs. 1–3) und die freiheitsentziehenden Maßnahmen innerhalb einer Einrichtung (Abs. 4). Voraussetzung ist stets, dass ein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis (Aufenthaltsbestimmung bzw. Gesundheitssorge) bestellt ist oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter handelt.
Die betreuungsrechtliche Unterbringung dient ausschließlich dem Wohl des Betreuten. Erfasst ist deshalb nur die Selbstgefährdung – die Gefahr, dass der Betreute sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder dass eine notwendige Heilbehandlung ohne Unterbringung unterbleibt. Eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung kann nicht auf § 1831 BGB gestützt werden; sie richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Unterbringungsgesetzen der Länder (PsychKG bzw. Unterbringungsgesetze), die neben dem Betreuungsrecht stehen.
Abzugrenzen ist § 1831 BGB von der ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB: § 1831 betrifft die Freiheitsentziehung als solche (Ort und Bewegungsfreiheit), § 1832 die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen. Beide Vorschriften greifen häufig ineinander – so verweist § 1832 Abs. 4 BGB für die Verbringung ins Krankenhaus ausdrücklich auf § 1831 BGB.
Die beiden Unterbringungsgründe des § 1831 Abs. 1 BGB
Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil einer der beiden folgenden Gründe vorliegt (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB):
- Selbstgefährdung (Nr. 1): Aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten besteht die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
- Behandlungsnotwendigkeit (Nr. 2): Zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens ist eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig, die ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und der Betreute kann aufgrund seiner psychischen Krankheit oder Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln.
Das Wort „solange" macht deutlich, dass die Unterbringung dem Grundsatz der Erforderlichkeit (ultima ratio) unterliegt: Sie ist nur so lange zulässig, wie die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, und muss auf das mildeste geeignete Mittel beschränkt bleiben.
Betreuungsgerichtliche Genehmigung, Eilfall und Beendigung
Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Genehmigung ist konstitutiv – ohne sie ist die Unterbringung rechtswidrig. Ausnahme: Ist mit dem Aufschub Gefahr verbunden (Gefahr im Verzug), darf der Betreuer die Unterbringung auch ohne vorherige Genehmigung veranlassen; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen (§ 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Entfallen die Voraussetzungen, hat der Betreuer die Unterbringung zu beenden und die Beendigung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen (§ 1831 Abs. 3 BGB).
Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den §§ 312 ff. FamFG (Unterbringungssachen). Regelmäßig sind ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Betroffenen, seine persönliche Anhörung durch das Gericht und die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorgesehen. Die Genehmigung wird zeitlich befristet erteilt und muss für eine Fortdauer neu geprüft werden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 Abs. 4 BGB)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (§ 1831 Abs. 4 BGB). Typische Beispiele sind Bettgitter, Bauch- oder Handgelenksgurte, Fixierungen, das Wegnehmen von Kleidung oder Gehhilfen sowie sedierende Medikamente, die gezielt zur Bewegungseinschränkung eingesetzt werden.
Entscheidend sind zwei Schwellen: Die Maßnahme muss über einen längeren Zeitraum (nicht nur kurzfristig) oder regelmäßig (wiederkehrend, etwa jede Nacht ein Bettgitter) erfolgen. Erst dann ist sie genehmigungsbedürftig. Eine einmalige, ganz kurzfristige Maßnahme in einer akuten Notsituation fällt in der Regel nicht darunter.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24.07.2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) – ergangen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung – klargestellt, dass eine 5- oder 7-Punkt-Fixierung von mehr als kurzfristiger Dauer eine eigenständige Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt, die einen Richtervorbehalt auslöst; von kurzer Dauer ist regelmäßig auszugehen, wenn die Maßnahme absehbar weniger als etwa eine halbe Stunde dauert. Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe prägen auch die Handhabung freiheitsentziehender Maßnahmen im Betreuungsrecht.
Bevollmächtigter statt Betreuer
Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB für einen Bevollmächtigten entsprechend (§ 1831 Abs. 5 BGB). Das bedeutet: Wer aufgrund einer Vorsorgevollmacht über eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden will, ist dazu nur befugt, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich benennt und schriftlich erteilt ist. Fehlt eine solche ausdrückliche, schriftliche Regelung, ist der Bevollmächtigte nicht handlungsbefugt; dann muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Auch der handelnde Bevollmächtigte benötigt für die Unterbringung bzw. Maßnahme die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Häufige Fehler
- „Ein Betreuer darf den Betreuten eigenmächtig in eine geschlossene Einrichtung bringen." Falsch – jede mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB); ohne Genehmigung ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
- „§ 1831 BGB erlaubt auch die Unterbringung bei Gefahr für andere." Falsch – die betreuungsrechtliche Unterbringung erfasst nur die Eigengefährdung; bei Fremdgefährdung gelten die öffentlich-rechtlichen Landesgesetze (PsychKG/Unterbringungsgesetze).
- „Ein Bettgitter oder ein Gurt ist keine genehmigungspflichtige Maßnahme." Falsch – wird die Freiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig entzogen, sind auch Bettgitter, Gurte, Fixierungen oder sedierende Medikamente genehmigungsbedürftig (§ 1831 Abs. 4 BGB).
- „Wer eine Vorsorgevollmacht hat, darf immer über eine Unterbringung entscheiden." Falsch – der Bevollmächtigte ist nur befugt, wenn die Vollmacht Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich und schriftlich umfasst (§ 1831 Abs. 5 i. V. m. § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
- „Die Genehmigung gilt unbefristet." Falsch – die Unterbringung ist nur zulässig, solange ihre Voraussetzungen vorliegen; der Betreuer muss sie bei Wegfall beenden und dies dem Gericht unverzüglich anzeigen (§ 1831 Abs. 3 BGB), und das Gericht befristet die Genehmigung.
- „§ 1831 BGB heißt noch § 1906 BGB." Falsch – die Vorschrift wurde durch die Betreuungsrechtsreform (in Kraft seit 01.01.2023) neu gefasst; § 1906 BGB a. F. ist entfallen, maßgeblich ist heute § 1831 BGB.
Quellen
- § 1831 BGB – Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1831.html
- § 1831 BGB – Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (dejure.org, Volltext, Fassung ab 01.01.2023): https://dejure.org/gesetze/BGB/1831.html
- § 1832 BGB – Ärztliche Zwangsmaßnahmen (Abgrenzung, Verweis in Abs. 4 auf § 1831 BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1832.html
- § 1820 BGB – Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (Abs. 2 Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1820.html
- § 312 FamFG – Unterbringungssachen (Verfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__312.html
- BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 (Fixierung als eigenständige Freiheitsentziehung, Richtervorbehalt): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=24.07.2018&Aktenzeichen=2%20BvR%20309/15
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882): https://dejure.org/BGBl/2021/BGBl._I_S._882