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Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 32 Abs. 5 KStG – Freistellungsbescheid, Antragsvoraussetzungen und Festsetzungsverjährung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften aus der EU oder dem EWR, deren Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft unter der Mindestbeteiligung des § 43b Abs. 2 EStG (10 Prozent) liegt, können sich die abgeltend einbehaltene deutsche Kapitalertragsteuer auf Dividenden nach § 32 Abs. 5 KStG auf Antrag erstatten lassen. Die Erstattung erfolgt nach § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG für alle Kapitalerträge eines Kalenderjahres auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO; zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Der Antrag ist im Gesetz zwar an keine ausdrückliche Frist gebunden – der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.06.2026 (VIII R 38/23) aber entschieden, dass ein Freistellungsbescheid nicht mehr ergehen darf, wenn die vierjährige Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer bereits vor der Antragstellung abgelaufen ist. Eine Anlaufhemmung entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gibt es in diesem Verfahren nicht; nur ein rechtzeitig gestellter Antrag hemmt nach § 171 Abs. 3 AO den Fristablauf.

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 32 Abs. 5 KStG „Sondervorschriften für den Steuerabzug“ [gesetze-im-internet.de, KStG i. d. F. der Bek. v. 15.10.2002, zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026]
Eingefügt durchGesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013, BGBl. I 2013, 561 [BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.a]
AnlassEuGH v. 20.10.2011 – C-284/09: Abgeltungswirkung des Steuerabzugs bei Dividenden an ausländische Körperschaften unterhalb der Mutter-Tochter-Mindestbeteiligung verstößt gegen Art. 63 AEUV [BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.a]
Antragsberechtigtnach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die zugleich Gesellschaft i. S. d. Art. 54 AEUV oder Art. 34 EWR-Abkommen ist [§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KStG]
SitzerfordernisSitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb der EU oder eines EWR-Staates [§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b KStG]
Steuerstatus im Ansässigkeitsstaatohne Wahlmöglichkeit einer mit § 1 KStG vergleichbaren unbeschränkten Steuerpflicht unterliegend und davon nicht befreit [§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c KStG]
Beteiligungserfordernisunmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin und Mindestbeteiligung des § 43b Abs. 2 EStG nicht erfüllt [§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KStG]
Mindestbeteiligung des § 43b Abs. 2 EStG10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft, ununterbrochen zwölf Monate [§ 43b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 EStG]
Erfasste KapitalerträgeKapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, für die die Körperschaftsteuer nach § 32 Abs. 1 KStG abgegolten ist [§ 32 Abs. 5 Satz 1 KStG]
Umfang der Erstattungeinbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [§ 32 Abs. 5 Satz 1 KStG; zu unionsrechtlichen Einschränkungen EuGH v. 16.06.2022 – C-572/20 „ACC Silicones“]
SperrgründeErstattung nach anderen Vorschriften, keine Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG, Zurechnung an nicht Erstattungsberechtigte, Ausschluss bei entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG, Anrechnungs- oder Abzugsmöglichkeit beim Gläubiger oder Anteilseigner [§ 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 5 KStG]
Nachweislastträgt der Gläubiger der Kapitalerträge; insbesondere Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde [§ 32 Abs. 5 Satz 3 bis 5 KStG]
VerfahrensformFreistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO für alle in einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalerträge [§ 32 Abs. 5 Satz 6 KStG]
Zuständige BehördeBundeszentralamt für Steuern [§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG; BZSt, Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG]
Antragsformformfrei [BZSt, Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG]
Ausdrückliche gesetzliche Antragsfristkeine [§ 32 Abs. 5 Satz 1 KStG; BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.c]
Tatsächliche zeitliche Grenzevierjährige Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer [§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Leitsatz 1]
FristbeginnAblauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalertragsteuer entstanden ist – bei Dividenden also des Zuflussjahres [§ 170 Abs. 1 AO, § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG; BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.d aa]
Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AOnicht anwendbar; das ist mit Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip vereinbar [BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Leitsatz 2]
Wirkung eines rechtzeitigen AntragsAblaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO bis zur unanfechtbaren Entscheidung [§ 171 Abs. 3 AO; BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.c]
Verwaltungspraxis zu Altfällendas BZSt geht davon aus, dass Anträge, die nicht bis zum 31.12.2017 eingegangen sind, grundsätzlich wegen Verfristung abzulehnen sind [BZSt, Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG]
LeitentscheidungBFH, Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.230626.VIIIR38.23.0; Vorinstanz FG Köln v. 14.12.2022 – 2 K 1923/20 (EFG 2023, 858)

Geltungsbereich

§ 32 Abs. 5 KStG greift, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:

Zeitlich ist die Vorschrift auf einen historischen Anlass zugeschnitten. Nach der Darstellung des BZSt wurde sie mit Wirkung vom 01.03.2013 eingefügt, weil bis dahin auch inländische Streubesitz-Anteilseigner nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt waren, ausländische Anteilseigner dagegen mit dem abgeltenden Steuerabzug endgültig belastet blieben. Mit demselben Gesetz wurden Streubesitzdividenden auch im Inland steuerpflichtig gestellt: Nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG sind Bezüge abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent betragen hat. Für Ausschüttungen ab diesem Zeitpunkt fehlt es damit an der Ungleichbehandlung, die § 32 Abs. 5 KStG beseitigen sollte. Das BZSt beschreibt den Anwendungsbereich entsprechend als die vor dem 28.02.2013 einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern. § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG weist ihm die Erstattung von Kapitalertragsteuer an beschränkt Steuerpflichtige zu, soweit die Körperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nr. 2 KStG beruht.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall (BFH, Urteil v. 23.06.2026 – VIII R 38/23; Vorinstanz FG Köln v. 14.12.2022 – 2 K 1923/20) zeigt die Mechanik:

| Element | Sachverhalt | |---|---| | Gläubigerin | in Zypern ansässige Kapitalgesellschaft; nach zyprischem Recht als Limited gegründet, später Public Limited Company, dann Europäische Aktiengesellschaft (SE) | | Beteiligung an der deutschen AG | 7,x Prozent – also Streubesitz unterhalb der 10-Prozent-Schwelle des § 43b Abs. 2 EStG | | Dividende im Streitjahr 2008 | 6.005.030 Euro | | Einbehalt | 1.267.061,33 Euro (20 Prozent Kapitalertragsteuer = 1.201.006 Euro zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag = 66.055,33 Euro) | | Erste Entlastung (DBA-Zypern 1974, Quellensteuersatz 15 Prozent) | Freistellungs- und Erstattungsbescheid vom 15.01.2009 über 300.251,50 Euro Kapitalertragsteuer zuzüglich 66.055,33 Euro Solidaritätszuschlag | | Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG | 13.11.2013 über die verbliebenen 900.754,50 Euro | | Ablehnung durch das BZSt | Bescheid vom 03.12.2015, Einspruchsentscheidung vom 27.07.2020 | | Fristlauf | Entstehung der Kapitalertragsteuer mit Zufluss 2008, Fristbeginn mit Ablauf des 31.12.2008, vier Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO | | Fristende | 31.12.2012 – knapp elf Monate vor der Antragstellung | | Ergebnis | Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Klägerin |

Rechnerisch bedeutet das: Die materiellen Erstattungsvoraussetzungen musste der Senat gar nicht mehr abschließend prüfen. Ein Antrag vor Ablauf des 31.12.2012 hätte nach § 171 Abs. 3 AO den Fristablauf gehemmt, und der spätere Antrag nach § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG wäre in diese Hemmung eingetreten. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass andere beschränkt steuerpflichtige Dividendenbezieher genau so vorgegangen sind – etwa durch eine Zweiteilung des Erstattungsantrags.

*Hinweis: Die Darstellung gibt den Gesetzeswortlaut und den Inhalt der veröffentlichten Entscheidung wieder. Sie ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.*

Das Verhältnis von Antragsrecht und Festsetzungsverjährung

Der Streit dreht sich um eine Lücke zwischen materiellem und formellem Recht. Materiell gewährt § 32 Abs. 5 Satz 1 KStG einen Erstattungsanspruch ohne ausdrückliche Frist. Verfahrensrechtlich verlangt § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG aber, dass die Erstattung „auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids nach § 155 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung“ erfolgt – und damit greifen die allgemeinen Regeln.

Der verfahrensrechtliche Anknüpfungspunkt. Nach § 218 Abs. 1 AO ist Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich der Steuererstattung ein Steuerbescheid. Zu den Steuerbescheiden zählt nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO auch die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer. Der Freistellungsbescheid steht damit einer Steuerfestsetzung gleich – und § 169 Abs. 1 Satz 1 AO verbietet eine Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist.

Der Fristlauf. Die Kapitalertragsteuer auf eine Dividende entsteht mit dem Zufluss (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Festsetzungsfrist beginnt daher nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres des Zuflusses und beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre.

Die unionsrechtliche Prüfung. Der Senat misst dieses Ergebnis an den beiden Schranken der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie:

  1. Effektivitätsprinzip. Angemessene Verjährungs- und Ausschlussfristen sind ein Anwendungsfall der Rechtssicherheit und unionsrechtlich zulässig. Vier Jahre ab Ende des Entstehungsjahres reichen einem durchschnittlich aufmerksamen Steuerpflichtigen. Anders als in den Zucker-Abgaben-Fällen (EuGH „Cargill Deutschland“, C-360/18; „I – Erstattung von Abgaben“, C-655/22) war die Klägerin nicht darauf angewiesen, dass die Erstattungsnorm bereits existierte: Sie hätte den unionsrechtlichen Erstattungsanspruch nach dem BFH-Urteil vom 22.04.2009 – I R 53/07 und spätestens nach Veröffentlichung der Leitsätze des EuGH-Urteils C-284/09 im Amtsblatt am 10.12.2011 vor Ablauf des 31.12.2012 geltend machen können.
  2. Äquivalenzprinzip. Zu vergleichen sind der beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner im Erstattungsverfahren und der gebietsansässige Anteilseigner im Veranlagungsverfahren. Beide Verfahren dienen der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbelastung; die Situationen sind insoweit vergleichbar. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist jedoch in ein anderes Verfahren eingebettet: Sie hängt an der Steuererklärungspflicht, soll verhindern, dass die Frist beginnt, bevor die Finanzbehörde vom Steueranspruch erfährt, und kann auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen wirken. Sie bezweckt nicht, Zeit für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu schaffen. Im antragsgebundenen, freiwilligen Erstattungsverfahren genügt dagegen die Antragstellung innerhalb der offenen Frist, um den Ablauf nach § 171 Abs. 3 AO zu hemmen.

Der Streitstand im Schrifttum. Der Senat referiert, dass ein Teil der Literatur eine analoge Anlaufhemmung im Erstattungsverfahren befürwortet hatte, ein anderer Teil sie ablehnte, und dass die Frage in der BFH-Rechtsprechung bis dahin weder für Anträge nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG analog noch für § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG geklärt war. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV hielt der Senat nicht für erforderlich, weil er die Unionsrechtslage auf Grundlage der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung als eindeutig ansieht.

Folgen für die Praxis

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2013-03-01
Status:
In Kraft
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CC BY 4.0