Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 32 Abs. 5 KStG – Freistellungsbescheid, Antragsvoraussetzungen und Festsetzungsverjährung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 32 Abs. 5 KStG „Sondervorschriften für den Steuerabzug“ [gesetze-im-internet.de, KStG i. d. F. der Bek. v. 15.10.2002, zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026] |
| Eingefügt durch | Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013, BGBl. I 2013, 561 [BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.a] |
| Anlass | EuGH v. 20.10.2011 – C-284/09: Abgeltungswirkung des Steuerabzugs bei Dividenden an ausländische Körperschaften unterhalb der Mutter-Tochter-Mindestbeteiligung verstößt gegen Art. 63 AEUV [BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.a] |
| Antragsberechtigt | nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die zugleich Gesellschaft i. S. d. Art. 54 AEUV oder Art. 34 EWR-Abkommen ist [§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KStG] |
| Sitzerfordernis | Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb der EU oder eines EWR-Staates [§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b KStG] |
| Steuerstatus im Ansässigkeitsstaat | ohne Wahlmöglichkeit einer mit § 1 KStG vergleichbaren unbeschränkten Steuerpflicht unterliegend und davon nicht befreit [§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c KStG] |
| Beteiligungserfordernis | unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin und Mindestbeteiligung des § 43b Abs. 2 EStG nicht erfüllt [§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KStG] |
| Mindestbeteiligung des § 43b Abs. 2 EStG | 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft, ununterbrochen zwölf Monate [§ 43b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 EStG] |
| Erfasste Kapitalerträge | Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, für die die Körperschaftsteuer nach § 32 Abs. 1 KStG abgegolten ist [§ 32 Abs. 5 Satz 1 KStG] |
| Umfang der Erstattung | einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [§ 32 Abs. 5 Satz 1 KStG; zu unionsrechtlichen Einschränkungen EuGH v. 16.06.2022 – C-572/20 „ACC Silicones“] |
| Sperrgründe | Erstattung nach anderen Vorschriften, keine Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG, Zurechnung an nicht Erstattungsberechtigte, Ausschluss bei entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG, Anrechnungs- oder Abzugsmöglichkeit beim Gläubiger oder Anteilseigner [§ 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 5 KStG] |
| Nachweislast | trägt der Gläubiger der Kapitalerträge; insbesondere Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde [§ 32 Abs. 5 Satz 3 bis 5 KStG] |
| Verfahrensform | Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO für alle in einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalerträge [§ 32 Abs. 5 Satz 6 KStG] |
| Zuständige Behörde | Bundeszentralamt für Steuern [§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG; BZSt, Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG] |
| Antragsform | formfrei [BZSt, Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG] |
| Ausdrückliche gesetzliche Antragsfrist | keine [§ 32 Abs. 5 Satz 1 KStG; BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.c] |
| Tatsächliche zeitliche Grenze | vierjährige Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer [§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Leitsatz 1] |
| Fristbeginn | Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalertragsteuer entstanden ist – bei Dividenden also des Zuflussjahres [§ 170 Abs. 1 AO, § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG; BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.d aa] |
| Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO | nicht anwendbar; das ist mit Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip vereinbar [BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Leitsatz 2] |
| Wirkung eines rechtzeitigen Antrags | Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO bis zur unanfechtbaren Entscheidung [§ 171 Abs. 3 AO; BFH v. 23.06.2026 – VIII R 38/23, Rz II.1.c] |
| Verwaltungspraxis zu Altfällen | das BZSt geht davon aus, dass Anträge, die nicht bis zum 31.12.2017 eingegangen sind, grundsätzlich wegen Verfristung abzulehnen sind [BZSt, Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG] |
| Leitentscheidung | BFH, Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.230626.VIIIR38.23.0; Vorinstanz FG Köln v. 14.12.2022 – 2 K 1923/20 (EFG 2023, 858) |
Geltungsbereich
§ 32 Abs. 5 KStG greift, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Abgeltungswirkung des Steuerabzugs. Die Körperschaftsteuer des Gläubigers für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG muss nach § 32 Abs. 1 KStG durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sein. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften folgt das aus § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG: Sie sind wegen des abgeltenden Steuereinbehalts weder berechtigt noch verpflichtet, eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, und müssen sich die Steuer nachträglich im eigenständigen Erstattungsverfahren zurückholen.
- Persönliche Voraussetzungen des Gläubigers. Erforderlich ist eine nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die zugleich Gesellschaft im Sinne des Art. 54 AEUV oder des Art. 34 EWR-Abkommen ist, Sitz (§ 11 AO) und Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im EU-/EWR-Gebiet hat und im Staat der Geschäftsleitung ohne Wahlmöglichkeit einer mit § 1 KStG vergleichbaren unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
- Streubesitz. Der Gläubiger muss unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sein und darf die Mindestbeteiligung des § 43b Abs. 2 EStG gerade nicht erreichen. Wer die 10-Prozent-Schwelle der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt, wird bereits nach § 43b EStG entlastet und fällt nicht unter § 32 Abs. 5 KStG.
Zeitlich ist die Vorschrift auf einen historischen Anlass zugeschnitten. Nach der Darstellung des BZSt wurde sie mit Wirkung vom 01.03.2013 eingefügt, weil bis dahin auch inländische Streubesitz-Anteilseigner nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt waren, ausländische Anteilseigner dagegen mit dem abgeltenden Steuerabzug endgültig belastet blieben. Mit demselben Gesetz wurden Streubesitzdividenden auch im Inland steuerpflichtig gestellt: Nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG sind Bezüge abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent betragen hat. Für Ausschüttungen ab diesem Zeitpunkt fehlt es damit an der Ungleichbehandlung, die § 32 Abs. 5 KStG beseitigen sollte. Das BZSt beschreibt den Anwendungsbereich entsprechend als die vor dem 28.02.2013 einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern. § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG weist ihm die Erstattung von Kapitalertragsteuer an beschränkt Steuerpflichtige zu, soweit die Körperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nr. 2 KStG beruht.
Ausnahmen
- Erstattung nach anderen Vorschriften. § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 KStG schließt die Erstattung aus, soweit sie nach anderen Vorschriften vorgesehen ist – etwa nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach § 43b EStG. § 32 Abs. 5 KStG ist eine Auffangregelung für den verbleibenden Rest.
- Keine Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG. Nach § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KStG wird nur erstattet, soweit die Kapitalerträge bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben würden. Für Ausschüttungen, die – im Inlandsvergleich – unter § 8b Abs. 4 KStG fielen, ist das nicht der Fall.
- Anrechnung oder Abzug im Ausland. Kann der Gläubiger oder ein an ihm beteiligter Anteilseigner die deutsche Kapitalertragsteuer anrechnen oder als Betriebsausgabe beziehungsweise Werbungskosten abziehen, entfällt die Erstattung (§ 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG). Die bloße Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich. Der BFH verweist für die unionsrechtliche Einschränkung der in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG normierten Anforderungen ausdrücklich auf das EuGH-Urteil vom 16.06.2022 – C-572/20 „ACC Silicones“.
- Missbrauchsvorbehalt. Nach § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 KStG scheidet die Erstattung aus, soweit ein Anspruch bei entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG ausgeschlossen wäre.
- Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften. Für Körperschaften, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllen, gilt nicht Absatz 5, sondern der eigenständige § 32 Abs. 6 KStG mit abweichenden Voraussetzungen (unter anderem Amtshilfe- und Beitreibungsanforderungen) und einem eigenen Kreis erfasster Kapitalerträge (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Nach § 34 Abs. 10a KStG ist § 32 Abs. 6 KStG in der Fassung des Art. 18 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) in allen offenen Fällen anzuwenden.
- Verletzte Anmeldepflicht des Entrichtungspflichtigen. Hat die ausschüttende Gesellschaft ihre Anmeldepflicht nach § 45a Abs. 1 EStG verletzt, könnte nach der vom BFH zitierten Rechtsprechung ausnahmsweise doch eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zugunsten des Gläubigers greifen. Der Senat lässt das als Möglichkeit offen; im Fall VIII R 38/23 war eine solche Pflichtverletzung nicht ersichtlich.
Häufige Fehler
- „Der Antrag ist nicht fristgebunden, also kann ich ihn jederzeit stellen.“ Der Gesetzeswortlaut nennt tatsächlich keine Frist – das nützt aber nichts. Weil der Freistellungsbescheid einer Steuerfestsetzung gleichsteht, folgt schon aus § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, dass er nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer nicht mehr ergehen darf. Das ist der tragende erste Leitsatz des Urteils VIII R 38/23.
- „Als ausländischer Anteilseigner bekomme ich dieselbe Anlaufhemmung wie ein inländischer.“ Nein. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO knüpft an eine Steuererklärungspflicht an. Der beschränkt steuerpflichtige Dividendenempfänger ist wegen des abgeltenden Steuerabzugs zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung weder berechtigt noch verpflichtet. Der BFH sieht darin keine Verletzung des Äquivalenzprinzips: Im antragsgebundenen Erstattungsverfahren löst bereits die Antragstellung die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO aus; beides zusätzlich zu gewähren würde ausländische Anteilseigner einseitig bevorzugen.
- „Ein früherer DBA-Erstattungsantrag hemmt den Fristablauf auch für den späteren Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG.“ Für den Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ist nur das konkrete Freistellungsbegehren maßgeblich, das dem damaligen Antrag zugrunde lag. Ein Antrag auf DBA-Entlastung deckt den unionsrechtlich begründeten Rest nicht ab.
- „Die spätere Einführung von § 32 Abs. 5 KStG ist ein rückwirkendes Ereignis, das die Frist neu beginnen lässt.“ Der BFH verneint das: Der Antrag nach § 32 Abs. 5 Satz 1 KStG ist kein rückwirkendes Ereignis, und die rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Gleiches gilt für eine Gerichtsentscheidung, hier das EuGH-Urteil C-284/09.
- „Der bestandskräftige frühere Freistellungsbescheid sperrt einen weitergehenden Antrag.“ Das gerade nicht. Ein Freistellungsbescheid, der eine Entlastung nach einem DBA gewährt, enthält nicht zugleich die Ablehnung einer weitergehenden Freistellung auf anderer Rechtsgrundlage – zumal wenn diese Rechtsgrundlage damals noch gar nicht existierte. Gescheitert ist die Klage in VIII R 38/23 allein an der Festsetzungsverjährung.
- „§ 32 Abs. 5 KStG gilt für alle ausländischen Dividendenempfänger.“ Er gilt nur für EU-/EWR-Kapitalgesellschaften im Streubesitz. Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen unter § 32 Abs. 6 KStG; Anteilseigner aus Drittstaaten sind auf andere Entlastungswege verwiesen.
Beispiel
Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall (BFH, Urteil v. 23.06.2026 – VIII R 38/23; Vorinstanz FG Köln v. 14.12.2022 – 2 K 1923/20) zeigt die Mechanik:
| Element | Sachverhalt | |---|---| | Gläubigerin | in Zypern ansässige Kapitalgesellschaft; nach zyprischem Recht als Limited gegründet, später Public Limited Company, dann Europäische Aktiengesellschaft (SE) | | Beteiligung an der deutschen AG | 7,x Prozent – also Streubesitz unterhalb der 10-Prozent-Schwelle des § 43b Abs. 2 EStG | | Dividende im Streitjahr 2008 | 6.005.030 Euro | | Einbehalt | 1.267.061,33 Euro (20 Prozent Kapitalertragsteuer = 1.201.006 Euro zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag = 66.055,33 Euro) | | Erste Entlastung (DBA-Zypern 1974, Quellensteuersatz 15 Prozent) | Freistellungs- und Erstattungsbescheid vom 15.01.2009 über 300.251,50 Euro Kapitalertragsteuer zuzüglich 66.055,33 Euro Solidaritätszuschlag | | Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG | 13.11.2013 über die verbliebenen 900.754,50 Euro | | Ablehnung durch das BZSt | Bescheid vom 03.12.2015, Einspruchsentscheidung vom 27.07.2020 | | Fristlauf | Entstehung der Kapitalertragsteuer mit Zufluss 2008, Fristbeginn mit Ablauf des 31.12.2008, vier Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO | | Fristende | 31.12.2012 – knapp elf Monate vor der Antragstellung | | Ergebnis | Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Klägerin |
Rechnerisch bedeutet das: Die materiellen Erstattungsvoraussetzungen musste der Senat gar nicht mehr abschließend prüfen. Ein Antrag vor Ablauf des 31.12.2012 hätte nach § 171 Abs. 3 AO den Fristablauf gehemmt, und der spätere Antrag nach § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG wäre in diese Hemmung eingetreten. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass andere beschränkt steuerpflichtige Dividendenbezieher genau so vorgegangen sind – etwa durch eine Zweiteilung des Erstattungsantrags.
*Hinweis: Die Darstellung gibt den Gesetzeswortlaut und den Inhalt der veröffentlichten Entscheidung wieder. Sie ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.*
Das Verhältnis von Antragsrecht und Festsetzungsverjährung
Der Streit dreht sich um eine Lücke zwischen materiellem und formellem Recht. Materiell gewährt § 32 Abs. 5 Satz 1 KStG einen Erstattungsanspruch ohne ausdrückliche Frist. Verfahrensrechtlich verlangt § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG aber, dass die Erstattung „auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids nach § 155 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung“ erfolgt – und damit greifen die allgemeinen Regeln.
Der verfahrensrechtliche Anknüpfungspunkt. Nach § 218 Abs. 1 AO ist Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich der Steuererstattung ein Steuerbescheid. Zu den Steuerbescheiden zählt nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO auch die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer. Der Freistellungsbescheid steht damit einer Steuerfestsetzung gleich – und § 169 Abs. 1 Satz 1 AO verbietet eine Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist.
Der Fristlauf. Die Kapitalertragsteuer auf eine Dividende entsteht mit dem Zufluss (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Festsetzungsfrist beginnt daher nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres des Zuflusses und beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre.
Die unionsrechtliche Prüfung. Der Senat misst dieses Ergebnis an den beiden Schranken der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie:
- Effektivitätsprinzip. Angemessene Verjährungs- und Ausschlussfristen sind ein Anwendungsfall der Rechtssicherheit und unionsrechtlich zulässig. Vier Jahre ab Ende des Entstehungsjahres reichen einem durchschnittlich aufmerksamen Steuerpflichtigen. Anders als in den Zucker-Abgaben-Fällen (EuGH „Cargill Deutschland“, C-360/18; „I – Erstattung von Abgaben“, C-655/22) war die Klägerin nicht darauf angewiesen, dass die Erstattungsnorm bereits existierte: Sie hätte den unionsrechtlichen Erstattungsanspruch nach dem BFH-Urteil vom 22.04.2009 – I R 53/07 und spätestens nach Veröffentlichung der Leitsätze des EuGH-Urteils C-284/09 im Amtsblatt am 10.12.2011 vor Ablauf des 31.12.2012 geltend machen können.
- Äquivalenzprinzip. Zu vergleichen sind der beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner im Erstattungsverfahren und der gebietsansässige Anteilseigner im Veranlagungsverfahren. Beide Verfahren dienen der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbelastung; die Situationen sind insoweit vergleichbar. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist jedoch in ein anderes Verfahren eingebettet: Sie hängt an der Steuererklärungspflicht, soll verhindern, dass die Frist beginnt, bevor die Finanzbehörde vom Steueranspruch erfährt, und kann auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen wirken. Sie bezweckt nicht, Zeit für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu schaffen. Im antragsgebundenen, freiwilligen Erstattungsverfahren genügt dagegen die Antragstellung innerhalb der offenen Frist, um den Ablauf nach § 171 Abs. 3 AO zu hemmen.
Der Streitstand im Schrifttum. Der Senat referiert, dass ein Teil der Literatur eine analoge Anlaufhemmung im Erstattungsverfahren befürwortet hatte, ein anderer Teil sie ablehnte, und dass die Frage in der BFH-Rechtsprechung bis dahin weder für Anträge nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG analog noch für § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG geklärt war. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV hielt der Senat nicht für erforderlich, weil er die Unionsrechtslage auf Grundlage der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung als eindeutig ansieht.
Folgen für die Praxis
- Antrag defensiv und früh stellen. Solange die materielle Erstattungsgrundlage noch strittig oder gesetzlich nicht ausformuliert ist, schützt allein ein rechtzeitiger Antrag. Er löst die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO aus, in die ein späterer, präziser begründeter Antrag eintreten kann.
- Anträge nach Rechtsgrund trennen oder ausdrücklich weit fassen. Weil die Ablaufhemmung nur so weit reicht wie das konkrete Freistellungsbegehren, deckt ein DBA-Antrag den unionsrechtlichen Rest nicht ab. Der BFH verweist auf die Praxis der Zweiteilung des Erstattungsantrags.
- Parallelkonstellation beachten. Die Frage stellt sich gleichermaßen bei Anträgen auf Erteilung eines Freistellungsbescheids nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG analog; auch dort hat der BFH die Frage nach der vom VIII. Senat zitierten Rechtsprechung bislang offengelassen. Ob die Erwägungen aus VIII R 38/23 auf diese Konstellation übertragbar sind, entscheidet das Urteil nicht.
- Altfälle sind praktisch ausgelaufen. Da § 32 Abs. 5 KStG auf vor dem 28.02.2013 einbehaltene Kapitalertragsteuer zielt und die Festsetzungsfrist längstens bis Ende 2017 laufen konnte, geht das BZSt davon aus, dass später eingegangene Anträge grundsätzlich wegen Verfristung abzulehnen sind. Praktische Bedeutung hat die Norm heute vor allem in noch anhängigen Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Präzisierungen nach interner Gegenprüfung gegen die Primärquellen (keine Sachfehler gefunden): Fristformulierung auf „vor Ablauf des 31.12.2012“ geschärft (ein Antrag am 31.12.2012 wäre noch rechtzeitig gewesen); den Verweis auf EuGH C-572/20 „ACC Silicones“ dem im BFH-Volltext genannten Bezugspunkt § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zugeordnet; § 32 Abs. 6 KStG auf Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und Kapitalerträge im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG eingegrenzt statt pauschal auf „steuerbefreite Körperschaften“; die Anlaufhemmung bei verletzter Anmeldepflicht als offengelassene Möglichkeit des Senats gekennzeichnet; die Rechtsformkette der Klägerin um die Zwischenstufe Public Limited Company ergänzt; die Aussage zur Übertragbarkeit auf § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG analog als offen dargestellt statt als Schlussfolgerung; den Zeitpunkt 01.03.2013 ausdrücklich der BZSt-Quelle zugeordnet, weil die Anwendungsvorschrift zu § 8b Abs. 4 KStG im heutigen § 34 KStG nicht mehr enthalten ist; amtlichen Titel des § 8b KStG im Quellenblock vervollständigt. | change_type=correction field="wording" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-06: Erstveröffentlichung. § 32 KStG sowie §§ 2, 8b, 31, 34 KStG, §§ 36, 43b, 44, 45a, 50d EStG, §§ 155, 169, 170, 171, 175, 218 AO und § 5 FVG am 06.09.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Browser-User-Agent); BFH-Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23 im Volltext ausgewertet (Leitsätze, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe II.1 bis II.5); BZSt-Seite zum Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG am 06.09.2026 abgerufen (HTTP 200, Body geprüft). Zahlenangaben des Streitfalls unmittelbar aus dem Tatbestand übernommen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2013-03-01 (§ 32 Abs. 5 KStG eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013, BGBl. I 2013, 561; wiedergegeben ist die am 06.09.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbare geltende Fassung des KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 04.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 33.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 32 KStG (Sondervorschriften für den Steuerabzug, Absatz 5 und Absatz 6), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__32.html
- § 2 KStG (Beschränkte Steuerpflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__2.html
- § 8b KStG (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen, Absatz 4 zu Streubesitzdividenden): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html
- § 31 KStG (Steuererklärungspflicht und Veranlagung): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__31.html
- § 34 KStG (Anwendungsvorschriften, Absatz 10a zu § 32 Absatz 6): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__34.html
- § 43b EStG (Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften, Mindestbeteiligung 10 Prozent): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43b.html
- § 36 EStG (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer, Absatz 2 Nummer 2): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__36.html
- § 44 EStG (Entrichtung der Kapitalertragsteuer, Absatz 1 Satz 2 zur Entstehung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44.html
- § 45a EStG (Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__45a.html
- § 50d EStG (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen, Absatz 3): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50d.html
- § 155 AO (Steuerfestsetzung, Absatz 1 Satz 3 zum Freistellungsbescheid): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__155.html
- § 169 AO (Festsetzungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
- § 170 AO (Beginn der Festsetzungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__170.html
- § 171 AO (Ablaufhemmung, Absatz 3): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__171.html
- § 175 AO (Änderung wegen Grundlagenbescheid oder rückwirkendem Ereignis): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html
- § 218 AO (Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__218.html
- § 5 FVG (Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern, Absatz 1 Nummer 2): https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/__5.html
- BFH, Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23, „Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG“, ECLI:DE:BFH:2026:U.230626.VIIIR38.23.0: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610163/
- BFH, Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23 (PDF-Fassung): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202610163?type=1646225765
- Bundeszentralamt für Steuern, Erstattungsverfahren nach § 32 Absatz 5 KStG (Zuständigkeit, formfreier Antrag, Verfristungspraxis): https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/Kapitalertragsteuerentlastung/Sonderkonstellation/Erstattungsverfahren_32_5_KStG/erstattungsverfahren_node.html