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Führerschein B96 und B196 2026 – Schlüsselzahl 96 (Anhänger bis 4 250 kg) und 196 (125er) mit Fahrerschulung (§§ 6a, 6b FeV, Anlagen 7a, 7b, 9 FeV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **B96** und **B196** sind keine eigenen Führerscheinklassen, sondern **Schlüsselzahlen**, die in die Fahrerlaubnis der **Klasse B** eingetragen werden. Beide setzen **keine Prüfung**, aber eine **Fahrerschulung in einer Fahrschule** voraus. **Schlüsselzahl 96** erlaubt Gespanne aus einem Pkw der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination **mehr als 3 500 kg, aber höchstens 4 250 kg** beträgt (**§ 6a FeV**); die Schulung dauert **mindestens sieben Stunden** (Anlage 7a FeV), Mindestalter **18 Jahre**, beim Begleiteten Fahren **17 Jahre**. **Schlüsselzahl 196** erlaubt **Krafträder bis 125 cm³, höchstens 11 kW und 0,1 kW/kg** – aber **nur im Inland** (**§ 6b FeV**). Voraussetzungen: Mindestalter **25 Jahre**, Klasse B **seit mindestens fünf Jahren** und eine Schulung von **mindestens neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten** (Anlage 7b FeV). Zwischen Schulungsende und Eintragung darf **höchstens ein Jahr** liegen.

Kernfakten

PunktWert
MerkmalB96 (Schlüsselzahl 96)
Rechtsgrundlage§ 6a FeV, Anlage 7a FeV
BerechtigungKlasse-B-Kfz + Anhänger > 750 kg, Kombination > 3 500 kg bis 4 250 kg
Geltungsbereichgemäß Fahrerlaubnis Klasse B
Mindestalter18 Jahre, bei BF17 17 Jahre (§ 6a Abs. 2 FeV)
Vorbesitz Klasse BKlasse B vorhanden oder Voraussetzungen erfüllt; frühestens mit Klasse B (§ 6a Abs. 1 Satz 2 FeV)
Schulungsumfangmind. 7 Stunden: Theorie mind. 2,5 Std., Übungen mind. 3,5 Std., Fahrpraxis mind. 1 Std. je Teilnehmer
Prüfungkeine – Nachweis der Fahrerschulung
DurchführungFahrschule mit Fahrschulerlaubnis BE
Frist bis Eintragunggesetzlich nicht geregelt
Kostenim Verordnungsrecht nicht festgelegt – Preise der Fahrschulen plus Gebühr der Fahrerlaubnisbehörde

Schlüsselzahl 96: Wann reicht Klasse B nicht mehr?

Mit der Klasse B allein darf ein Pkw (zulässige Gesamtmasse bis 3 500 kg) mit einem Anhänger bis 750 kg gezogen werden – oder mit einem schwereren Anhänger, sofern die Kombination 3 500 kg zulässige Gesamtmasse nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 FeV). Maßgeblich sind jeweils die zulässigen Gesamtmassen aus den Fahrzeugpapieren, nicht das tatsächliche Gewicht der Ladung.

Die Schlüsselzahl 96 schließt die Lücke bis 4 250 kg: Sie gilt für Kombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 FeV; gleichlautend Anlage 9 FeV, Schlüsselzahl 96). Darüber hinaus ist die Klasse BE nötig – sie erlaubt Anhänger bis 3 500 kg zulässige Gesamtmasse, unabhängig von der Masse der Kombination (§ 6 Abs. 1 FeV).

Rechenbeispiel (fiktiv): Ein SUV mit 2 300 kg zulässiger Gesamtmasse soll einen Wohnwagen mit 1 600 kg zulässiger Gesamtmasse ziehen. Kombination: 3 900 kg. Klasse B reicht nicht (über 3 500 kg), B96 reicht (bis 4 250 kg). Bei einem Wohnwagen mit 2 000 kg ergäben sich 4 300 kg – dann ist BE erforderlich. Ob das Zugfahrzeug den Anhänger technisch ziehen darf (Anhängelast laut Zulassungsbescheinigung), ist eine zusätzliche Grenze, die unabhängig vom Führerschein gilt.

Fahrerschulung für B96 (Anlage 7a FeV)

Schlüsselzahl 196: 125er mit dem Autoführerschein

Die Schlüsselzahl 196 berechtigt zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit bis zu 125 cm³ Hubraum, höchstens 11 kW Motorleistung und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,1 kW/kg – also Fahrzeugen im Rahmen der Klasse A1 (§ 6b Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Berechtigung gilt ausschließlich im Inland (§ 6b Abs. 1 Satz 4 FeV; Anlage 9 FeV, Schlüsselzahl 196). Wer mit einem B196-Leichtkraftrad ins Ausland fährt, braucht dort eine echte Fahrerlaubnis der Klasse A1 (oder höher).

Voraussetzungen nach § 6b FeV:

  1. Mindestalter 25 Jahre (Abs. 2),
  2. Klasse B seit mindestens fünf Jahren (Abs. 1 Satz 2),
  3. Fahrerschulung nach Anlage 7b FeV (Abs. 3) und Vorlage der Bescheinigung vor der Eintragung (Abs. 4),
  4. Eintragung spätestens ein Jahr nach Abschluss der Schulung (Abs. 5) – sonst ist die Schulung für die Eintragung nicht mehr verwertbar.

Besitzstandsregeln älterer Fahrerlaubnisse (Anlage 3 FeV) bleiben unberührt (§ 6b Abs. 1 Satz 3 FeV). Ob eine ältere Fahrerlaubnis bereits Leichtkrafträder umfasst, ergibt sich aus Anlage 3 FeV und der Eintragung im Führerschein.

Fahrerschulung für B196 (Anlage 7b FeV)

Eintragung und Ablauf

  1. Fahrschule mit der passenden Fahrschulerlaubnis (BE für B96, A für B196) wählen und Schulung absolvieren.
  2. Teilnahmebescheinigung erhalten.
  3. Bei der Fahrerlaubnisbehörde die Eintragung der Schlüsselzahl beantragen und die Bescheinigung vor der Eintragung vorlegen (§ 6a Abs. 4, § 6b Abs. 4 FeV).
  4. Die Schlüsselzahl wird in den Führerschein eingetragen; erst ab Eintragung besteht die Berechtigung.

Die Kosten der Schulung legt die FeV nicht fest; sie richten sich nach den Preisen der Fahrschule. Für die Eintragung fällt zusätzlich eine Verwaltungsgebühr der Fahrerlaubnisbehörde an. Konkrete Beträge werden hier bewusst nicht genannt.

Fahren ohne Eintragung

Wer ein Gespann über 3 500 kg ohne Schlüsselzahl 96 (oder BE) oder ein 125er-Kraftrad ohne Schlüsselzahl 196 (oder A1/A2/A) führt, fährt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Das ist eine Straftat nach § 21 StVG (bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen); strafbar kann sich auch der Halter machen, der dies anordnet oder zulässt. Eine abgeschlossene Schulung ohne Eintragung genügt nicht. Details: [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html).

Häufige Missverständnisse

Ausblick: EU-Führerscheinrichtlinie

Die neue EU-Führerscheinrichtlinie (RL (EU) 2025/2205) muss in deutsches Recht umgesetzt werden und ändert bis dahin nichts an §§ 6a, 6b FeV. Zu Stand und Inhalten siehe [EU-Führerscheinrichtlinie 2025/2205](/fakten/eu-fuehrerscheinrichtlinie-2025-2205.html).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
2019-12-31
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0