Führerschein B96 und B196 2026 – Schlüsselzahl 96 (Anhänger bis 4 250 kg) und 196 (125er) mit Fahrerschulung (§§ 6a, 6b FeV, Anlagen 7a, 7b, 9 FeV) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Merkmal | B96 (Schlüsselzahl 96) |
| Rechtsgrundlage | § 6a FeV, Anlage 7a FeV |
| Berechtigung | Klasse-B-Kfz + Anhänger > 750 kg, Kombination > 3 500 kg bis 4 250 kg |
| Geltungsbereich | gemäß Fahrerlaubnis Klasse B |
| Mindestalter | 18 Jahre, bei BF17 17 Jahre (§ 6a Abs. 2 FeV) |
| Vorbesitz Klasse B | Klasse B vorhanden oder Voraussetzungen erfüllt; frühestens mit Klasse B (§ 6a Abs. 1 Satz 2 FeV) |
| Schulungsumfang | mind. 7 Stunden: Theorie mind. 2,5 Std., Übungen mind. 3,5 Std., Fahrpraxis mind. 1 Std. je Teilnehmer |
| Prüfung | keine – Nachweis der Fahrerschulung |
| Durchführung | Fahrschule mit Fahrschulerlaubnis BE |
| Frist bis Eintragung | gesetzlich nicht geregelt |
| Kosten | im Verordnungsrecht nicht festgelegt – Preise der Fahrschulen plus Gebühr der Fahrerlaubnisbehörde |
Schlüsselzahl 96: Wann reicht Klasse B nicht mehr?
Mit der Klasse B allein darf ein Pkw (zulässige Gesamtmasse bis 3 500 kg) mit einem Anhänger bis 750 kg gezogen werden – oder mit einem schwereren Anhänger, sofern die Kombination 3 500 kg zulässige Gesamtmasse nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 FeV). Maßgeblich sind jeweils die zulässigen Gesamtmassen aus den Fahrzeugpapieren, nicht das tatsächliche Gewicht der Ladung.
Die Schlüsselzahl 96 schließt die Lücke bis 4 250 kg: Sie gilt für Kombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 FeV; gleichlautend Anlage 9 FeV, Schlüsselzahl 96). Darüber hinaus ist die Klasse BE nötig – sie erlaubt Anhänger bis 3 500 kg zulässige Gesamtmasse, unabhängig von der Masse der Kombination (§ 6 Abs. 1 FeV).
Rechenbeispiel (fiktiv): Ein SUV mit 2 300 kg zulässiger Gesamtmasse soll einen Wohnwagen mit 1 600 kg zulässiger Gesamtmasse ziehen. Kombination: 3 900 kg. Klasse B reicht nicht (über 3 500 kg), B96 reicht (bis 4 250 kg). Bei einem Wohnwagen mit 2 000 kg ergäben sich 4 300 kg – dann ist BE erforderlich. Ob das Zugfahrzeug den Anhänger technisch ziehen darf (Anhängelast laut Zulassungsbescheinigung), ist eine zusätzliche Grenze, die unabhängig vom Führerschein gilt.
Fahrerschulung für B96 (Anlage 7a FeV)
- Umfang: mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG (Nr. 1).
- Theorie: mindestens 2,5 Stunden, unter anderem Fahrzeugdynamik, Kupplungsmechanismus, richtiges Beladen und Sicherheitszubehör (Nr. 3.1).
- Praktische Übungen: mindestens 3,5 Stunden, z. B. Bremsen und Ausweichen, Spurwechsel, Verhalten bei Seitenwind, Ab- und Ankuppeln, Einparken. Gruppenschulung ist zulässig (höchstens acht Teilnehmer, ein Schulungsfahrzeug je bis zu vier Teilnehmer), aber nicht auf öffentlichen Straßen (Nr. 3.2).
- Fahrpraktische Übungen: mindestens eine Stunde je Teilnehmer auf öffentlichen Straßen, etwa rückwärts eine Kurve entlang fahren, Kreisverkehr, Bahnübergänge, Autobahnauffahrten (Nr. 3.3); rund die Hälfte davon soll außerorts stattfinden, möglichst auch auf Autobahn oder Kraftfahrstraße (Nr. 5).
- Schulungsfahrzeug: Gespann über 3 500 kg, mindestens 7,5 m lang, kastenförmiger Anhänger (mind. 1,2 m breit, 1,5 m hoch), Sicht nach hinten nur über Außenspiegel, Doppelbedienung (Nr. 4).
- Abschluss: Der Teilnehmer muss seine Fähigkeiten in den Fahrübungen unter Beweis stellen; danach stellt die Fahrschule eine Teilnahmebescheinigung nach amtlichem Muster aus (Nr. 6, 7). Eine Prüfung beim TÜV/DEKRA findet nicht statt.
Schlüsselzahl 196: 125er mit dem Autoführerschein
Die Schlüsselzahl 196 berechtigt zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit bis zu 125 cm³ Hubraum, höchstens 11 kW Motorleistung und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,1 kW/kg – also Fahrzeugen im Rahmen der Klasse A1 (§ 6b Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Berechtigung gilt ausschließlich im Inland (§ 6b Abs. 1 Satz 4 FeV; Anlage 9 FeV, Schlüsselzahl 196). Wer mit einem B196-Leichtkraftrad ins Ausland fährt, braucht dort eine echte Fahrerlaubnis der Klasse A1 (oder höher).
Voraussetzungen nach § 6b FeV:
- Mindestalter 25 Jahre (Abs. 2),
- Klasse B seit mindestens fünf Jahren (Abs. 1 Satz 2),
- Fahrerschulung nach Anlage 7b FeV (Abs. 3) und Vorlage der Bescheinigung vor der Eintragung (Abs. 4),
- Eintragung spätestens ein Jahr nach Abschluss der Schulung (Abs. 5) – sonst ist die Schulung für die Eintragung nicht mehr verwertbar.
Besitzstandsregeln älterer Fahrerlaubnisse (Anlage 3 FeV) bleiben unberührt (§ 6b Abs. 1 Satz 3 FeV). Ob eine ältere Fahrerlaubnis bereits Leichtkrafträder umfasst, ergibt sich aus Anlage 3 FeV und der Eintragung im Führerschein.
Fahrerschulung für B196 (Anlage 7b FeV)
- Umfang: mindestens neun Unterrichtseinheiten von je 90 Minuten (Nr. 1).
- Theorie: mindestens vier Unterrichtseinheiten, ausschließlich klassenspezifisch, mindestens nach Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (Nr. 3.1).
- Praxis: mindestens fünf Unterrichtseinheiten fahrpraktische Übungen; Einzelschulung – die gleichzeitige praktische Schulung mehrerer Teilnehmer ist unzulässig (Nr. 3.2).
- Schulungsfahrzeug: Kraftrad nach Anlage 7 Nr. 2.2.3 FeV mit Kommunikationseinrichtung zwischen Fahrlehrer und Teilnehmer (Nr. 4).
- Durchführung: Fahrschule mit Fahrschulerlaubnis der Klasse A, Fahrlehrer mit Fahrlehrerlaubnis Klasse A (Nr. 2).
- Abschluss: Nachweis der Fähigkeiten in den Fahrübungen, dann Teilnahmebescheinigung nach amtlichem Muster mit Führerscheinnummer (Nr. 5, 6). Auch hier gibt es keine Prüfung.
Eintragung und Ablauf
- Fahrschule mit der passenden Fahrschulerlaubnis (BE für B96, A für B196) wählen und Schulung absolvieren.
- Teilnahmebescheinigung erhalten.
- Bei der Fahrerlaubnisbehörde die Eintragung der Schlüsselzahl beantragen und die Bescheinigung vor der Eintragung vorlegen (§ 6a Abs. 4, § 6b Abs. 4 FeV).
- Die Schlüsselzahl wird in den Führerschein eingetragen; erst ab Eintragung besteht die Berechtigung.
Die Kosten der Schulung legt die FeV nicht fest; sie richten sich nach den Preisen der Fahrschule. Für die Eintragung fällt zusätzlich eine Verwaltungsgebühr der Fahrerlaubnisbehörde an. Konkrete Beträge werden hier bewusst nicht genannt.
Fahren ohne Eintragung
Wer ein Gespann über 3 500 kg ohne Schlüsselzahl 96 (oder BE) oder ein 125er-Kraftrad ohne Schlüsselzahl 196 (oder A1/A2/A) führt, fährt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Das ist eine Straftat nach § 21 StVG (bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen); strafbar kann sich auch der Halter machen, der dies anordnet oder zulässt. Eine abgeschlossene Schulung ohne Eintragung genügt nicht. Details: [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html).
Häufige Missverständnisse
- „B96 ist eine eigene Klasse." Nein – es ist eine Schlüsselzahl zur Klasse B (§ 6a FeV, Anlage 9 FeV).
- „Mit B96 darf ich jeden Anhänger bis 3,5 t ziehen." Nein – die Grenze ist die Gesamtmasse der Kombination von 4 250 kg. Für schwere Anhänger bis 3 500 kg ist BE nötig.
- „B196 gilt in der ganzen EU." Nein – nur im Inland (§ 6b Abs. 1 Satz 4 FeV).
- „Für B196 muss ich eine Prüfung machen." Nein – Schulung mit Bescheinigung genügt; eine Prüfung sieht § 6b FeV nicht vor.
- „Die Schulung bleibt unbegrenzt gültig." Für B196 nicht: Eintragung höchstens ein Jahr nach Schulungsende (§ 6b Abs. 5 FeV).
Ausblick: EU-Führerscheinrichtlinie
Die neue EU-Führerscheinrichtlinie (RL (EU) 2025/2205) muss in deutsches Recht umgesetzt werden und ändert bis dahin nichts an §§ 6a, 6b FeV. Zu Stand und Inhalten siehe [EU-Führerscheinrichtlinie 2025/2205](/fakten/eu-fuehrerscheinrichtlinie-2025-2205.html).
Siehe auch
- [Führerscheinklassen – Übersicht AM bis DE (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html)
- [Begleitetes Fahren ab 17 (§ 48a FeV)](/fakten/begleitetes-fahren-ab-17-48a-fev.html)
- [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)
- [Ladung & Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html)
- [Schutzhelmpflicht für Kraftradfahrende (§ 21a Abs. 2 StVO)](/fakten/schutzhelmpflicht-21a-stvo.html)
- [Führerschein-Pflichtumtausch](/fakten/fuehrerschein-pflichtumtausch.html)
Quellen
- § 6a FeV (Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6a.html [A]
- § 6b FeV (Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6b.html [A]
- Anlage 7a FeV (Fahrerschulung Schlüsselzahl 96): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_7a.html [A]
- Anlage 7b FeV (Fahrerschulung Schlüsselzahl 196): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_7b.html [A]
- Anlage 9 FeV (Schlüsselzahlen 96, 196): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html [A]
- § 6 FeV (Klassen B und BE): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html [A]
- § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html [A]
Änderungsverlauf
- 2026-10-10: Erstveröffentlichung der Faktenseite; §§ 6, 6a, 6b FeV, Anlagen 7a, 7b, 9 FeV und § 21 StVG am 10.10.2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200, Normtitel gegengeprüft) und mit dem Wortlaut abgeglichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-10: Faktencheck. §§ 6, 6a, 6b FeV, Anlagen 7a, 7b, 9 FeV und § 21 StVG gegen konsolidierte Fassung und Änderungshistorie auf buzer.de abgeglichen; alle Kernfakten bestätigt, keine Änderung 2025/2026 an §§ 6a, 6b FeV. valid_from auf 2019-12-31 gesetzt (Inkrafttreten § 6b FeV und Anlage 7b durch Art. 1 der 14. FeV-ÄndV vom 23.12.2019, BGBl. I S. 2937; § 6a FeV unverändert seit 19.01.2013). field="valid_from" new="2019-12-31" | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"
Stand
- Stand: 2026-10-10
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FeV, StVG – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0