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Internationaler Führerschein 2026 – Voraussetzungen, Antrag, Gültigkeit 1 oder 3 Jahre und Gebühr (§§ 25a, 25b FeV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-03 · letzte Prüfung: 2026-11-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Den Internationalen Führerschein stellt in Deutschland die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort auf Antrag aus (§ 25a Abs. 1, § 73 FeV). Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt ist und eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 01.01.1999 zu verwendenden Muster (also einen Kartenführerschein) oder eine ausländische Fahrerlaubnis nach § 29 FeV nachweist; dem Antrag sind ein biometrisches Lichtbild und der Führerschein beizufügen (§ 25a FeV). Es gibt zwei Muster: nach dem Abkommen von 1926 (Anlage 8c FeV, gültig 1 Jahr) und nach dem Wiener Übereinkommen von 1968 (Anlage 8d FeV, gültig 3 Jahre) – jeweils nie länger als der nationale Führerschein (§ 25b Abs. 4 FeV). Der Internationale Führerschein ist keine eigene Fahrerlaubnis, sondern eine Übersetzung bzw. ein Nachweis, der nur zusammen mit dem nationalen Führerschein gilt. Die Gebühr beträgt 11,20 bis 15,30 Euro (Nr. 207 GebOSt).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Wer stellt aus?die Fahrerlaubnisbehörde (untere Verwaltungsbehörde) am Ort der (Haupt-)Wohnung (§ 73 Abs. 1, 2 FeV)
Mindestalter18 Jahre (§ 25a Abs. 1 Satz 1 FeV)
Erforderliche FahrerlaubnisEU-/EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab 01.01.1999 zu verwendenden Muster (Kartenführerschein) oder ausländische Fahrerlaubnis nach § 29 FeV (§ 25a Abs. 1 Satz 1 FeV)
UnterlagenLichtbild nach der Passverordnung und der Führerschein (§ 25a Abs. 2 FeV)
Muster 1926 (Anlage 8c FeV)Heft DIN A6, grauer Umschlag, 36 Innenseiten; Gültigkeit 1 Jahr ab Ausstellung (§ 25b Abs. 2, 4 FeV)
Muster 1968 (Anlage 8d FeV)Heft DIN A6, grauer Umschlag, 8 Innenseiten; Gültigkeit 3 Jahre ab Ausstellung (§ 25b Abs. 3, 4 FeV)
Zusatzvoraussetzung Muster 1968ordentlicher Wohnsitz im Inland oder in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1968 ist (§ 25a Abs. 1 Satz 3 FeV)
Höchstdauernie länger als die Gültigkeit des nationalen Führerscheins; dessen Nummer wird eingetragen (§ 25b Abs. 4 Satz 2 FeV)
SpracheDeutsch, lateinische Druck- oder Schriftzeichen (§ 25b Abs. 1 FeV)
Klassenwerden aus der deutschen Fahrerlaubnis nach den Umrechnungstabellen der Vorbemerkungen zu Anlage 8c/8d übertragen; weitere Beschränkungen werden übernommen (§ 25b Abs. 2–3a FeV)
Gebühr11,20 bis 15,30 € für Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung (Nr. 207 Anlage GebOSt); Änderung/Ergänzung 7,70 € (Nr. 205 GebOSt)
Für ausländische Besucher in DeutschlandInternationaler Führerschein (Abkommen 1926, 1949 oder 1968) in Verbindung mit dem nationalen Führerschein ist zulässiger Nachweis (§ 29 Abs. 2 Satz 1 FeV)
Nicht mitgeführt / nicht ausgehändigt (in Deutschland)jeweils 10 € (BKat Nr. 168 bzw. Nr. 251)

Was der Internationale Führerschein ist – und was nicht

Der Internationale Führerschein beruht auf völkerrechtlichen Abkommen: dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (Art. 7, Anlage E), dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Genfer Abkommen, Art. 24, Anlage 10) und dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Wiener Übereinkommen, Art. 41, Anhang 7). Das deutsche Recht nennt alle drei in § 29 Abs. 2 Satz 1 FeV als Nachweis für ausländische Fahrer in Deutschland. Deutsche Behörden stellen nach § 25b FeV aber nur die Muster nach dem Abkommen von 1926 (Anlage 8c) und dem Übereinkommen von 1968 (Anlage 8d) aus.

Voraussetzungen im Einzelnen (§ 25a FeV)

  1. Mindestalter 18 Jahre (§ 25a Abs. 1 Satz 1 FeV). Wer mit 17 im Begleiteten Fahren unterwegs ist, erhält noch keinen Internationalen Führerschein (siehe [Begleitetes Fahren ab 17](/fakten/begleitetes-fahren-ab-17-48a-fev.html)).
  2. Fahrerlaubnis nach neuem Muster. Nachzuweisen ist die für das Fahrzeug erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis „nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster" (§ 25a Abs. 1 Satz 1 FeV). Wer noch einen alten Papierführerschein (grau oder rosa) besitzt, muss diesen zunächst in einen Kartenführerschein umtauschen (siehe [Führerschein-Pflichtumtausch](/fakten/fuehrerschein-pflichtumtausch.html)). Alternativ genügt eine ausländische Fahrerlaubnis, mit der nach § 29 FeV in Deutschland gefahren werden darf; § 29 Abs. 2 Satz 2 FeV (Übersetzungspflicht) gilt dann entsprechend (§ 25a Abs. 1 Satz 2 FeV).
  3. Wohnsitz beim Muster 1968. Den Internationalen Führerschein nach dem Wiener Übereinkommen (§ 25b Abs. 3 FeV) gibt es nur bei ordentlichem Wohnsitz in Deutschland oder in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1968 ist (§ 25a Abs. 1 Satz 3 FeV).
  4. Unterlagen: ein Lichtbild nach den Bestimmungen der Passverordnung und der Führerschein (§ 25a Abs. 2 FeV). Ob zusätzlich ein Ausweis vorzulegen ist, ob der Antrag online gestellt werden kann und ob das Dokument sofort ausgehändigt wird, regelt die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde.

Zwei Muster: 1926 oder 1968 (§ 25b FeV, Anlagen 8c und 8d)

| Merkmal | Muster nach Abkommen 1926 | Muster nach Wiener Übereinkommen 1968 | |---|---|---| | Rechtsgrundlage | § 25b Abs. 2, 2a FeV; Anlage 8c | § 25b Abs. 3, 3a FeV; Anlage 8d | | Form | Heft DIN A6, grauer Umschlag, 36 weiße Innenseiten | Heft DIN A6, grauer Umschlag, 8 weiße Innenseiten | | Gültigkeit | 1 Jahr ab Ausstellung | 3 Jahre ab Ausstellung | | Klassen im Dokument | A (Kfz bis 3.500 kg), B (über 3.500 kg), C (Krafträder) – Umrechnung nach Nr. 5/6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c | A1, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE – Umrechnung nach Nr. 5/6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8d | | Besondere Voraussetzung | – | Wohnsitz im Inland oder in einem Nicht-Vertragsstaat (§ 25a Abs. 1 Satz 3 FeV) |

Für beide Muster gilt: Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeit des nationalen Führerscheins hinausgehen (§ 25b Abs. 4 Satz 2 FeV). Läuft der Kartenführerschein z. B. in acht Monaten ab, endet auch ein 1968er-Dokument nach acht Monaten. Wurde der Kartenführerschein zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgefertigt, richtet sich die Klassenübertragung nach den jeweiligen Nr. 6 der Vorbemerkungen (§ 25b Abs. 2a, 3a FeV) – etwa für eine damalige beschränkte Klasse A. Die Behörde kann weitere Beschränkungen eintragen, die sich aus unterschiedlichen Klassendefinitionen, Besitzständen oder eignungsbedingten Einschränkungen ergeben (Vorbemerkung Nr. 6 der Anlage 8d).

Kosten (GebOSt)

| Leistung | Gebühren-Nr. (Anlage GebOSt) | Betrag | |---|---|---| | Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, ggf. einschließlich Ausfertigung | 207 | 11,20 bis 15,30 € | | Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins | 205 | 7,70 € |

Innerhalb des Rahmens setzt die Behörde die Gebühr nach dem Aufwand fest; Lichtbildkosten trägt der Antragsteller.

Ausländische Fahrer in Deutschland (§ 29 Abs. 2, § 4 Abs. 2 FeV)

Wer keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, darf mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang der Berechtigung fahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein (Abkommen 1926, 1949 oder 1968) in Verbindung mit dem nationalen Führerschein nachzuweisen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 FeV). Nationale Führerscheine, die nicht deutschsprachig sind, nicht aus EU/EWR oder der Schweiz stammen und nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens von 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein (§ 29 Abs. 2 Satz 2 FeV). Der Internationale Führerschein bzw. der nationale Führerschein samt Übersetzung ist mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 FeV). Wer in Deutschland einen Wohnsitz begründet, verliert die Berechtigung bei Drittstaat-Fahrerlaubnissen grundsätzlich nach sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV) – Details zur Umschreibung unter [Ausländische Fahrerlaubnis umschreiben](/fakten/auslaendische-fahrerlaubnis-umschreiben-fev.html).

Bußgelder in Deutschland (BKatV)

Beträge aus der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV; Punkte fallen nicht an. Die Tatbestände betreffen das Führen eines Kfz in Deutschland; Sanktionen im Ausland richten sich nach dem dortigen Recht.

| BKat-Nr. | Tatbestand | Rechtsgrundlage | Regelsatz | |---|---|---|---| | 168 | Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt | § 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 4 Abs. 2 FeV | 10 € | | 251 | Führerschein, Bescheinigung oder Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2, 3 FeV | 10 € |

Beispiel

*Fiktives Beispiel.* M (34) wohnt in Köln, besitzt seit 2015 einen Kartenführerschein der Klasse B mit Gültigkeit bis 2030 und plant eine Mietwagenreise in ein Land außerhalb der EU. Sie beantragt bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt einen Internationalen Führerschein nach dem Muster von 1968 und legt Lichtbild und Kartenführerschein vor (§ 25a FeV). Die Behörde überträgt Klasse B nach der Tabelle in Anlage 8d, trägt die Führerscheinnummer ein und setzt eine Gebühr im Rahmen von 11,20 bis 15,30 Euro fest (Nr. 207 GebOSt). Das Dokument gilt drei Jahre (§ 25b Abs. 4 FeV). Auf der Reise führt M Internationalen und nationalen Führerschein zusammen mit.

*Abwandlung:* Hätte M noch ihren rosa Papierführerschein von 1996, müsste sie zuerst einen Kartenführerschein beantragen – § 25a Abs. 1 Satz 1 FeV verlangt eine Fahrerlaubnis nach einem ab 01.01.1999 zu verwendenden Muster.

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Stand und Offen

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-03
Letzte Prüfung:
2026-11-03
In Kraft seit:
2013-01-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0