Internationaler Führerschein 2026 – Voraussetzungen, Antrag, Gültigkeit 1 oder 3 Jahre und Gebühr (§§ 25a, 25b FeV) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Wer stellt aus? | die Fahrerlaubnisbehörde (untere Verwaltungsbehörde) am Ort der (Haupt-)Wohnung (§ 73 Abs. 1, 2 FeV) |
| Mindestalter | 18 Jahre (§ 25a Abs. 1 Satz 1 FeV) |
| Erforderliche Fahrerlaubnis | EU-/EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab 01.01.1999 zu verwendenden Muster (Kartenführerschein) oder ausländische Fahrerlaubnis nach § 29 FeV (§ 25a Abs. 1 Satz 1 FeV) |
| Unterlagen | Lichtbild nach der Passverordnung und der Führerschein (§ 25a Abs. 2 FeV) |
| Muster 1926 (Anlage 8c FeV) | Heft DIN A6, grauer Umschlag, 36 Innenseiten; Gültigkeit 1 Jahr ab Ausstellung (§ 25b Abs. 2, 4 FeV) |
| Muster 1968 (Anlage 8d FeV) | Heft DIN A6, grauer Umschlag, 8 Innenseiten; Gültigkeit 3 Jahre ab Ausstellung (§ 25b Abs. 3, 4 FeV) |
| Zusatzvoraussetzung Muster 1968 | ordentlicher Wohnsitz im Inland oder in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1968 ist (§ 25a Abs. 1 Satz 3 FeV) |
| Höchstdauer | nie länger als die Gültigkeit des nationalen Führerscheins; dessen Nummer wird eingetragen (§ 25b Abs. 4 Satz 2 FeV) |
| Sprache | Deutsch, lateinische Druck- oder Schriftzeichen (§ 25b Abs. 1 FeV) |
| Klassen | werden aus der deutschen Fahrerlaubnis nach den Umrechnungstabellen der Vorbemerkungen zu Anlage 8c/8d übertragen; weitere Beschränkungen werden übernommen (§ 25b Abs. 2–3a FeV) |
| Gebühr | 11,20 bis 15,30 € für Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung (Nr. 207 Anlage GebOSt); Änderung/Ergänzung 7,70 € (Nr. 205 GebOSt) |
| Für ausländische Besucher in Deutschland | Internationaler Führerschein (Abkommen 1926, 1949 oder 1968) in Verbindung mit dem nationalen Führerschein ist zulässiger Nachweis (§ 29 Abs. 2 Satz 1 FeV) |
| Nicht mitgeführt / nicht ausgehändigt (in Deutschland) | jeweils 10 € (BKat Nr. 168 bzw. Nr. 251) |
Was der Internationale Führerschein ist – und was nicht
Der Internationale Führerschein beruht auf völkerrechtlichen Abkommen: dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (Art. 7, Anlage E), dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Genfer Abkommen, Art. 24, Anlage 10) und dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Wiener Übereinkommen, Art. 41, Anhang 7). Das deutsche Recht nennt alle drei in § 29 Abs. 2 Satz 1 FeV als Nachweis für ausländische Fahrer in Deutschland. Deutsche Behörden stellen nach § 25b FeV aber nur die Muster nach dem Abkommen von 1926 (Anlage 8c) und dem Übereinkommen von 1968 (Anlage 8d) aus.
- Keine eigene Fahrberechtigung. Der Internationale Führerschein überträgt die Klassen der bestehenden Fahrerlaubnis in ein international lesbares Format (§ 25b Abs. 2–3a FeV mit den Umrechnungstabellen der Anlagen 8c/8d). Er wird auf Grund des nationalen Führerscheins ausgestellt, dessen Nummer eingetragen wird (§ 25b Abs. 4 Satz 2 FeV). Wer keine gültige Fahrerlaubnis hat, erhält keinen Internationalen Führerschein.
- Immer zusammen mit dem nationalen Führerschein. § 29 Abs. 2 Satz 1 FeV verlangt für den Nachweis in Deutschland ausdrücklich den Internationalen Führerschein „in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein". Unterwegs sollte deshalb stets beides mitgeführt werden.
- Ob er im Zielland nötig ist, bestimmt das Recht des Ziellandes und die Frage, welchem Abkommen es beigetreten ist. Die FeV regelt nur die deutsche Ausstellung. Konkrete Länderanforderungen sollten vor der Reise bei der Botschaft des Ziellandes oder in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts geprüft werden. Innerhalb von EU und EWR wird der EU-Kartenführerschein gegenseitig anerkannt (siehe [EU-Führerscheinrichtlinie 2025/2205](/fakten/eu-fuehrerscheinrichtlinie-2025-2205.html)).
Voraussetzungen im Einzelnen (§ 25a FeV)
- Mindestalter 18 Jahre (§ 25a Abs. 1 Satz 1 FeV). Wer mit 17 im Begleiteten Fahren unterwegs ist, erhält noch keinen Internationalen Führerschein (siehe [Begleitetes Fahren ab 17](/fakten/begleitetes-fahren-ab-17-48a-fev.html)).
- Fahrerlaubnis nach neuem Muster. Nachzuweisen ist die für das Fahrzeug erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis „nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster" (§ 25a Abs. 1 Satz 1 FeV). Wer noch einen alten Papierführerschein (grau oder rosa) besitzt, muss diesen zunächst in einen Kartenführerschein umtauschen (siehe [Führerschein-Pflichtumtausch](/fakten/fuehrerschein-pflichtumtausch.html)). Alternativ genügt eine ausländische Fahrerlaubnis, mit der nach § 29 FeV in Deutschland gefahren werden darf; § 29 Abs. 2 Satz 2 FeV (Übersetzungspflicht) gilt dann entsprechend (§ 25a Abs. 1 Satz 2 FeV).
- Wohnsitz beim Muster 1968. Den Internationalen Führerschein nach dem Wiener Übereinkommen (§ 25b Abs. 3 FeV) gibt es nur bei ordentlichem Wohnsitz in Deutschland oder in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1968 ist (§ 25a Abs. 1 Satz 3 FeV).
- Unterlagen: ein Lichtbild nach den Bestimmungen der Passverordnung und der Führerschein (§ 25a Abs. 2 FeV). Ob zusätzlich ein Ausweis vorzulegen ist, ob der Antrag online gestellt werden kann und ob das Dokument sofort ausgehändigt wird, regelt die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde.
Zwei Muster: 1926 oder 1968 (§ 25b FeV, Anlagen 8c und 8d)
| Merkmal | Muster nach Abkommen 1926 | Muster nach Wiener Übereinkommen 1968 | |---|---|---| | Rechtsgrundlage | § 25b Abs. 2, 2a FeV; Anlage 8c | § 25b Abs. 3, 3a FeV; Anlage 8d | | Form | Heft DIN A6, grauer Umschlag, 36 weiße Innenseiten | Heft DIN A6, grauer Umschlag, 8 weiße Innenseiten | | Gültigkeit | 1 Jahr ab Ausstellung | 3 Jahre ab Ausstellung | | Klassen im Dokument | A (Kfz bis 3.500 kg), B (über 3.500 kg), C (Krafträder) – Umrechnung nach Nr. 5/6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c | A1, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE – Umrechnung nach Nr. 5/6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8d | | Besondere Voraussetzung | – | Wohnsitz im Inland oder in einem Nicht-Vertragsstaat (§ 25a Abs. 1 Satz 3 FeV) |
Für beide Muster gilt: Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeit des nationalen Führerscheins hinausgehen (§ 25b Abs. 4 Satz 2 FeV). Läuft der Kartenführerschein z. B. in acht Monaten ab, endet auch ein 1968er-Dokument nach acht Monaten. Wurde der Kartenführerschein zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgefertigt, richtet sich die Klassenübertragung nach den jeweiligen Nr. 6 der Vorbemerkungen (§ 25b Abs. 2a, 3a FeV) – etwa für eine damalige beschränkte Klasse A. Die Behörde kann weitere Beschränkungen eintragen, die sich aus unterschiedlichen Klassendefinitionen, Besitzständen oder eignungsbedingten Einschränkungen ergeben (Vorbemerkung Nr. 6 der Anlage 8d).
Kosten (GebOSt)
| Leistung | Gebühren-Nr. (Anlage GebOSt) | Betrag | |---|---|---| | Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, ggf. einschließlich Ausfertigung | 207 | 11,20 bis 15,30 € | | Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins | 205 | 7,70 € |
Innerhalb des Rahmens setzt die Behörde die Gebühr nach dem Aufwand fest; Lichtbildkosten trägt der Antragsteller.
Ausländische Fahrer in Deutschland (§ 29 Abs. 2, § 4 Abs. 2 FeV)
Wer keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, darf mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang der Berechtigung fahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein (Abkommen 1926, 1949 oder 1968) in Verbindung mit dem nationalen Führerschein nachzuweisen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 FeV). Nationale Führerscheine, die nicht deutschsprachig sind, nicht aus EU/EWR oder der Schweiz stammen und nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens von 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein (§ 29 Abs. 2 Satz 2 FeV). Der Internationale Führerschein bzw. der nationale Führerschein samt Übersetzung ist mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 FeV). Wer in Deutschland einen Wohnsitz begründet, verliert die Berechtigung bei Drittstaat-Fahrerlaubnissen grundsätzlich nach sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV) – Details zur Umschreibung unter [Ausländische Fahrerlaubnis umschreiben](/fakten/auslaendische-fahrerlaubnis-umschreiben-fev.html).
Bußgelder in Deutschland (BKatV)
Beträge aus der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV; Punkte fallen nicht an. Die Tatbestände betreffen das Führen eines Kfz in Deutschland; Sanktionen im Ausland richten sich nach dem dortigen Recht.
| BKat-Nr. | Tatbestand | Rechtsgrundlage | Regelsatz | |---|---|---|---| | 168 | Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt | § 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 4 Abs. 2 FeV | 10 € | | 251 | Führerschein, Bescheinigung oder Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2, 3 FeV | 10 € |
Beispiel
*Fiktives Beispiel.* M (34) wohnt in Köln, besitzt seit 2015 einen Kartenführerschein der Klasse B mit Gültigkeit bis 2030 und plant eine Mietwagenreise in ein Land außerhalb der EU. Sie beantragt bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt einen Internationalen Führerschein nach dem Muster von 1968 und legt Lichtbild und Kartenführerschein vor (§ 25a FeV). Die Behörde überträgt Klasse B nach der Tabelle in Anlage 8d, trägt die Führerscheinnummer ein und setzt eine Gebühr im Rahmen von 11,20 bis 15,30 Euro fest (Nr. 207 GebOSt). Das Dokument gilt drei Jahre (§ 25b Abs. 4 FeV). Auf der Reise führt M Internationalen und nationalen Führerschein zusammen mit.
*Abwandlung:* Hätte M noch ihren rosa Papierführerschein von 1996, müsste sie zuerst einen Kartenführerschein beantragen – § 25a Abs. 1 Satz 1 FeV verlangt eine Fahrerlaubnis nach einem ab 01.01.1999 zu verwendenden Muster.
Abgrenzung
- Internationaler Führerschein ≠ Umschreibung. Wer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis dauerhaft nach Deutschland zieht, braucht nach Fristablauf eine deutsche Fahrerlaubnis (§§ 28–31 FeV). Der Internationale Führerschein verlängert diese Frist nicht (siehe [Ausländische Fahrerlaubnis umschreiben](/fakten/auslaendische-fahrerlaubnis-umschreiben-fev.html)).
- Internationaler Führerschein ≠ digitaler Führerschein. Der digitale Führerschein nach § 2d StVG berechtigt nach § 4 Abs. 2a Satz 3 FeV nur im Inland zum Nachweis (siehe [Führerschein verloren – digitaler Führerschein](/fakten/fuehrerschein-verloren-ersatzfuehrerschein-25-fev.html)).
- Verlust des Internationalen Führerscheins: Die Ersatzausstellung fällt unter dieselbe Gebühr Nr. 207 GebOSt. Für den nationalen Kartenführerschein gelten die Anzeige- und Ersatzpflichten des § 25 Abs. 4 FeV.
- Fahrverbot und Entziehung: Ein Internationaler Führerschein hilft nicht, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis entzogen ist oder ein Fahrverbot gilt; er knüpft an den nationalen Führerschein an (§ 25b Abs. 4 FeV). Zum Unterschied siehe [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html).
- Unfall im Ausland: Zur Schadenregulierung von Deutschland aus siehe [Verkehrsunfall im EU-Ausland](/fakten/unfall-eu-ausland-schadenregulierung-15-pflvg.html); zu Bußgeldern aus dem EU-Ausland siehe [Bußgeld aus dem EU-Ausland](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html).
Was das praktisch bedeutet
- Früh beantragen: Ausstellende Stelle ist die örtliche Fahrerlaubnisbehörde; Bearbeitungszeiten und Online-Möglichkeiten unterscheiden sich je Kommune.
- Altes Papierdokument? Erst umtauschen – ohne Kartenführerschein kein Internationaler Führerschein.
- Muster wählen: Das 1968er-Muster gilt drei Jahre, das 1926er-Muster ein Jahr. Welches im Zielland anerkannt wird, hängt von dessen Beitritt zu den Abkommen ab – vorher bei der Botschaft oder in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amts prüfen.
- Immer beide Dokumente mitführen: Der Internationale Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein.
- Keine Rechtsberatung: Anerkennungsregeln einzelner Staaten und örtliche Verfahrensdetails sind hier nicht abschließend dargestellt.
Siehe auch
- [Ausländische Fahrerlaubnis umschreiben (§§ 28–31 FeV)](/fakten/auslaendische-fahrerlaubnis-umschreiben-fev.html)
- [Führerschein verloren oder gestohlen (§ 25 FeV)](/fakten/fuehrerschein-verloren-ersatzfuehrerschein-25-fev.html)
- [Führerschein-Pflichtumtausch](/fakten/fuehrerschein-pflichtumtausch.html)
- [Führerscheinklassen (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html)
- [EU-Führerscheinrichtlinie 2025/2205](/fakten/eu-fuehrerscheinrichtlinie-2025-2205.html)
- [Begleitetes Fahren ab 17 (§ 48a FeV)](/fakten/begleitetes-fahren-ab-17-48a-fev.html)
- [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)
- [Bußgeld aus dem EU-Ausland](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html)
- [Verkehrsunfall im EU-Ausland](/fakten/unfall-eu-ausland-schadenregulierung-15-pflvg.html)
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
Quellen
- § 25a FeV (Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__25a.html [A]
- § 25b FeV (Ausstellung des Internationalen Führerscheins, Abs. 1–4) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__25b.html [A]
- Anlage 8c FeV (Muster nach dem Abkommen von 1926, Vorbemerkungen Nr. 1–6) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_8c.html [A]
- Anlage 8d FeV (Muster nach dem Übereinkommen von 1968, Vorbemerkungen Nr. 1–6) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_8d.html [A]
- § 29 FeV (Ausländische Fahrerlaubnisse, Abs. 1, 2) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__29.html [A]
- § 4 FeV (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht, Abs. 2, 2a) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__4.html [A]
- § 73 FeV (Zuständigkeiten) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__73.html [A]
- § 75 FeV (Ordnungswidrigkeiten, Nr. 4) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__75.html [A]
- Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 168, 251) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Anlage zu § 1 GebOSt (Gebührentarif, Nr. 205, 207) – am 03.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html [A]
- Wikidata-Item „Internationaler Führerschein", Q1667570 – am 03.11.2026 per Wikidata-API (wbgetentities, dewiki „Internationaler Führerschein", enwiki „International Driving Permit", kein Redirect) bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q1667570 [D]
- Wikidata-Item „Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr", Q697986 – am 03.11.2026 per Wikidata-API (dewiki gleichnamig, „völkerrechtlicher Vertrag") bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q697986 [D]
- Wikidata-Item „Fahrerlaubnis-Verordnung", Q1392352 – am 03.11.2026 per Wikidata-API (dewiki „Fahrerlaubnis-Verordnung") bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q1392352 [D]
Stand und Offen
- Stand der Normtexte: Abruf 03.11.2026 auf gesetze-im-internet.de.
- Nicht dargestellt: Vertragsstaatenlisten der Abkommen von 1926, 1949 und 1968 sowie Anerkennungsregeln einzelner Zielländer – diese ändern sich und sind nicht Gegenstand der FeV.
Änderungsverlauf
- 2026-11-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects).