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Führerschein verloren oder gestohlen 2026 – Verlustanzeige, Ersatzführerschein, Mitführpflicht und Bußgeld (§ 25 Abs. 4, § 4 Abs. 2 FeV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-26 · letzte Prüfung: 2026-10-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer seinen **Führerschein verliert** oder wem er **gestohlen** oder **vernichtet** wird, muss den Verlust **unverzüglich anzeigen** und sich ein **Ersatzdokument** ausstellen lassen – es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis (§ 25 Abs. 4 Satz 1 FeV). Die **Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen**: Sie ist das Recht zum Fahren, der Führerschein nur der amtliche **Nachweis** (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FeV). Wer ohne mitgeführten Führerschein fährt, begeht deshalb **keine Straftat nach § 21 StVG**, sondern eine **Ordnungswidrigkeit** mit einem Regelsatz von **10 Euro** (BKat Nr. 168). Für den Ersatzführerschein prüft die Fahrerlaubnisbehörde per **Registerauskunft**, ob die Fahrerlaubnis wirklich besteht (§ 25 Abs. 4 Satz 2 FeV); die Gebühr beträgt **20,40 bis 38,30 Euro** (Nr. 202.4 GebOSt).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Pflicht bei Verlust oder VernichtungVerlust unverzüglich anzeigen und Ersatzdokument ausstellen lassen, sofern kein Verzicht auf die Fahrerlaubnis (§ 25 Abs. 4 Satz 1 FeV)
Bußgeld bei Verstoß gegen die Anzeige-/Ersatzpflicht10 € (BKat Nr. 168a; § 75 Nr. 4 FeV)
Fahrerlaubnis nach Verlust?bleibt bestehen; der Führerschein ist nur der Nachweis (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FeV)
Mitführ- und Aushändigungspflichtgültigen Führerschein beim Führen eines Kfz mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen aushändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV)
Führerschein nicht mitgeführt10 € (BKat Nr. 168)
Führerschein auf Verlangen nicht ausgehändigt10 € (BKat Nr. 251)
Prüfung vor Ausstellung des ErsatzesAuskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und dem Fahreignungsregister auf Kosten des Antragstellers; ggf. ausländische Register, in der Regel über das KBA (§ 25 Abs. 4 Satz 2, 3 FeV)
Gebühr Ersatzführerschein20,40 bis 38,30 € (Nr. 202.4 Anlage GebOSt)
Gebühr FAER-Auskunft an die Behörde3,30 € (Nr. 145 Anlage GebOSt)
Alter Führerschein wieder aufgetauchtunverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abliefern (§ 25 Abs. 5 Satz 6 FeV); Verstoß: 25 € (BKat Nr. 170)
Digitaler Führerschein als Nachweismöglich für Inhaber eines gültigen Kartenführerscheins ab 01.01.1999; im Inland anerkannt (§ 2d StVG, § 4 Abs. 2a FeV)
Kein digitaler Nachweisu. a. bei wirksamem Fahrverbot, erloschener Fahrerlaubnis, vorläufiger Entziehung (§ 111a StPO) oder behördlich einbehaltenem Führerschein (§ 4 Abs. 2b FeV, § 2 Abs. 1b StVG)

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für deutsche Führerscheine nach Muster 1 der Anlage 8 FeV (§ 25 Abs. 1 FeV) – also für alle Fahrerlaubnisklassen von AM bis DE (siehe [Führerscheinklassen](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html)). Für ausländische Führerscheine gilt die Mitführpflicht entsprechend: Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein samt einer nach § 29 Abs. 2 Satz 2 FeV verbundenen Übersetzung ist mitzuführen und auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 FeV; siehe [Ausländische Fahrerlaubnis umschreiben](/fakten/auslaendische-fahrerlaubnis-umschreiben-fev.html)). Für die Prüfungsbescheinigung beim Begleiteten Fahren ab 17 gilt eine eigene Mitführpflicht (§ 48a Abs. 3 Satz 2 FeV; siehe [Begleitetes Fahren ab 17](/fakten/begleitetes-fahren-ab-17-48a-fev.html)).

Ein deutscher (Ersatz-)Führerschein darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, zum Personenkreis des § 7 Abs. 3 FeV gehört oder seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat außerhalb von EU/EWR hat und eine deutsche Fahrerlaubnis besitzt (§ 25 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wer in einen anderen EU-/EWR-Staat umgezogen ist, wendet sich für den Ersatz grundsätzlich an die dortige Behörde.

Ablauf: Was nach dem Verlust zu tun ist

  1. Verlust anzeigen – unverzüglich. § 25 Abs. 4 Satz 1 FeV verlangt die Anzeige „unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern. Die Norm nennt keinen Adressaten ausdrücklich; zuständig für die Ausstellung des Ersatzes ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz. Bei Diebstahl ist daneben eine Strafanzeige bei der Polizei sinnvoll – das ist aber keine Pflicht aus der FeV.
  2. Ersatzdokument beantragen. Die Pflicht entfällt nur, wenn der Inhaber auf die Fahrerlaubnis verzichtet (§ 25 Abs. 4 Satz 1 FeV).
  3. Registerprüfung durch die Behörde. Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen Führerschein ausgestellt, holt die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und dem Fahreignungsregister ein, um sich zu vergewissern, dass die Fahrerlaubnis tatsächlich besteht (§ 25 Abs. 4 Satz 2 FeV). Sie kann zusätzlich – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – Auskünfte aus ausländischen Registern einholen (§ 25 Abs. 4 Satz 3 FeV).
  4. Ausstellung. Der Ersatzführerschein wird nach dem aktuellen Muster ausgefertigt (§ 25 Abs. 1 FeV). Welche Unterlagen (z. B. Ausweis, biometrisches Lichtbild) mitzubringen sind und ob ein Antrag online möglich ist, regelt die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde.
  5. Alten Führerschein wiedergefunden? Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit und ist unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (§ 25 Abs. 5 Satz 5, 6 FeV). Wer das unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 75 Nr. 10 FeV; BKat Nr. 170: 25 €).

Bußgelder im Überblick (BKatV)

Alle Beträge aus der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Punkte im Fahreignungsregister fallen für diese Tatbestände nicht an; Beträge bis 55 Euro werden in der Regel als Verwarnungsgeld erhoben (siehe [Verwarnung und Verwarnungsgeld](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)).

| BKat-Nr. | Tatbestand | Rechtsgrundlage | Regelsatz | |---|---|---|---| | 168 | Führerschein oder Bescheinigung oder Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt | § 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 4 Abs. 2 FeV | 10 € | | 168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen | § 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 1 FeV | 10 € | | 170 | Pflicht zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (z. B. wiedergefundener alter Führerschein) | § 75 Nr. 10 FeV i. V. m. § 25 Abs. 5 Satz 6 FeV | 25 € | | 251 | Führerschein, Bescheinigung oder Übersetzung auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2, 3 FeV | 10 € |

Für Verstöße beim digitalen Führerschein (nicht mitgeführt, nicht vorgezeigt, unzulässig genutzt) enthält § 75 Nr. 4a–4c FeV eigene Ordnungswidrigkeitentatbestände; die BKatV-Anlage weist dafür (Stand: Abruf 26.10.2026) keine eigene laufende Nummer aus.

Kosten (GebOSt)

| Leistung | Gebühren-Nr. (Anlage GebOSt) | Betrag | |---|---|---| | Ausfertigung des Führerscheins als Ersatz | 202.4 | 20,40 bis 38,30 € | | Auskunft aus dem Fahreignungsregister an die Behörde, vom Antragsteller veranlasst | 145 | 3,30 € | | Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins | 207 | 11,20 bis 15,30 € |

Innerhalb des Rahmens setzt die Behörde die Gebühr nach dem Aufwand fest. Hinzu können Auslagen kommen; Kosten für Lichtbilder trägt der Antragsteller selbst.

Digitaler Führerschein (§ 2d StVG, § 4 Abs. 2a, 2b FeV)

Inhaber eines gültigen deutschen Kartenführerscheins, der ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurde, können beim Kraftfahrt-Bundesamt einen digitalen Führerschein beantragen (§ 2d Abs. 1 StVG). Voraussetzungen sind ein geeignetes mobiles Endgerät mit der zugehörigen App und die Möglichkeit eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG (§ 2d Abs. 2 StVG). Der digitale Führerschein enthält alle Daten des Führerscheins mit Ausnahme der Unterschrift (§ 2d Abs. 4 StVG).

Beispiel

*Fiktives Beispiel.* B bemerkt am Montag, dass ihr Portemonnaie mit dem Kartenführerschein gestohlen wurde. Sie erstattet Anzeige bei der Polizei, meldet den Verlust noch in derselben Woche bei der Fahrerlaubnisbehörde und beantragt einen Ersatzführerschein (§ 25 Abs. 4 Satz 1 FeV). Die Behörde fragt das Zentrale Fahrerlaubnisregister und das Fahreignungsregister ab (§ 25 Abs. 4 Satz 2 FeV) und setzt die Gebühr im Rahmen von 20,40 bis 38,30 Euro fest (Nr. 202.4 GebOSt). Bis zur Aushändigung fährt B weiter Auto. Bei einer Verkehrskontrolle kann sie keinen Führerschein vorzeigen: Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 FeV (BKat Nr. 168, 10 €) – kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, denn ihre Fahrerlaubnis besteht weiter.

*Abwandlung:* Zwei Wochen nach Erhalt des Ersatzes findet die Polizei das Portemonnaie samt altem Führerschein. Der alte Führerschein ist ungültig und muss unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeliefert werden (§ 25 Abs. 5 Satz 5, 6 FeV).

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-26
Letzte Prüfung:
2026-10-26
In Kraft seit:
1999-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0