Gasheizung austauschen – Pflichten, Fristen und Ausnahmen (GEG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtslage seit 29.07.2026 | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — Umbenennung und Neustrukturierung des GEG [BGBl. 2026, verkündet 28.07.2026] |
| Grundsatz | Keine Austauschpflicht für Gasheizungen mehr; Betriebsverbote des § 72 GEG a. F. (1991-Regel, 30-Jahre-Regel, fossiles Betriebsende 31.12.2044) ersatzlos gestrichen [GModG, Art. 1] |
| 65-%-Erneuerbare-Pflicht | ersatzlos entfallen (§§ 71, 71b–71p GEG a. F. gestrichen) [GModG] |
| Technologiewahl beim Heizungstausch | frei wählbar: Gas-, Heizöl-, Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybrid, Stromdirektheizung, Fernwärme u. a. [§ 42 Abs. 2 GModG] |
| „Bio-Treppe" für neue Gas-/Öl-/Flüssiggasheizungen | Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe: 10 % ab 1.1.2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 [§ 43 GModG] |
| Anrechenbare Brennstoffe | Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner/blauer/oranger/türkiser Wasserstoff und Derivate [§ 43 i. V. m. § 3 GModG] |
| Alternative Erfüllung der Bio-Treppe | Solarthermieanlage (§ 43 Abs. 3), raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4) oder Wärmepumpen-Hybridheizung mit Mindest-Leistungsanteil der Wärmepumpe (§ 43 Abs. 5 GModG) |
| Grüngas-/Grünheizölquote | Pflicht der Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas, ihre Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen; die Quote selbst wird durch ein gesondertes Gesetz eingeführt, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorzulegen hat [§ 42a GModG; BBSR, „Neuregelungen mit dem GModG"] |
| Stromdirektheizungen im Wohnbestand | Einbau nur, wenn baulicher Wärmeschutz die Anforderungen um mind. 30 % unterschreitet; Ausnahme: Gebäude mit max. 2 Wohnungen, davon eine selbst bewohnt [§ 46 GModG] |
| Nullemissions-Neubauten | ab 1.1.2028 neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, ab 1.1.2030 alle Neubauten [§§ 10, 10a GModG; EPBD (EU) 2024/1275] |
| Mietrecht/Wärmepumpe | volle Modernisierungsumlage nur bei Jahresarbeitszahl ≥ 2,5, sonst hälftig [§ 559f BGB n. F., zuvor § 71o GEG] |
| Kostenaufteilung Vermieter | pauschal 50 % der Bio-Treppe-Mehrkosten, CO2- und Netzentgeltkosten trägt der Vermieter [§ 5a CO2KostAufG n. F.] |
| Förderung des Austauschs | BEG-Heizungsförderung (KfW 458) läuft weiter: 30 % Grundförderung; förderfähige Kosten 1. WE seit 21.07.2026: 28.000 € [KfW 458 / BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026] |
Wann muss die Gasheizung raus?
Seit dem Inkrafttreten des GModG am 29. Juli 2026 gibt es keine gesetzliche Austauschpflicht mehr. Die früheren Betriebsverbote des § 72 GEG a. F. – das Verbot für vor dem 1.1.1991 eingebaute Kessel, die 30-Jahre-Regel und das endgültige fossile Betriebsende zum 31.12.2044 – wurden ersatzlos gestrichen. Auch sehr alte Gas- und Öl-Heizkessel dürfen damit rechtlich weiterbetrieben werden, solange sie funktionieren. Wirtschaftlich bleibt der Weiterbetrieb allerdings durch die steigende CO₂-Bepreisung und ab 2028 durch die Grüngas-/Grünheizölquote (§ 42a GModG) zunehmend belastet.
Was darf beim Austausch neu eingebaut werden?
Beim Heizungstausch besteht freie Technologiewahl (§ 42 Abs. 2 GModG): zulässig sind u. a. Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, elektrische Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseheizungen, Hybridheizungen, Stromdirektheizungen (im Wohnbestand nur bei um mindestens 30 % unterschrittenem Wärmeschutzniveau, § 46 GModG) und Fernwärmeanschlüsse. Die frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§§ 71, 71b–71p GEG a. F.) samt der an die kommunale Wärmeplanung gekoppelten Übergangsfristen ist entfallen.
Bio-Treppe: Pflichten für neue Gas- und Ölheizungen
Wer nach Inkrafttreten des GModG eine neue Heizung auf Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasbasis einbaut, muss nach § 43 GModG steigende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen:
- ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 %,
- ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 %,
- ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 %,
- ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 %.
Anrechenbar sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff einschließlich Derivaten (§ 43 Abs. 1 GModG). Alternativ kann die Pflicht erfüllt werden durch eine Solarthermieanlage (§ 43 Abs. 3 GModG), eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4 GModG) oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung, deren Wärmepumpe einen Mindest-Leistungsanteil erreicht (mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb, mindestens 40 % bei bivalent alternativem Betrieb, § 43 Abs. 5 GModG). Für Bestandsanlagen kommt ab 2028 die Grüngas-/Grünheizölquote auf Versorgungsebene (§ 42a GModG); die Details regelt ein gesondertes, bis Dezember 2026 zu beschließendes Gesetz. Das Klimaneutralitätsziel 2045 bleibt gesetzlich verankert (§ 42a Satz 2 GModG).
Förderung des Austauschs
Der Austausch einer alten Gasheizung gegen eine förderfähige klimafreundliche Heizung (z. B. Wärmepumpe) wird weiterhin über die BEG-Heizungsförderung bezuschusst. Im Programm KfW 458 (Privatpersonen – Wohngebäude) gibt es eine Grundförderung von 30 % der förderfähigen Kosten; selbst nutzende Eigentümer können über Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus deutlich höhere Quoten erreichen. Für Anträge seit dem 21.07.2026 sind die förderfähigen Kosten auf 28.000 € für die erste Wohneinheit gedeckelt (BEG-Reform); der Antrag ist stets vor Auftragsvergabe zu stellen. Details zur Höhe siehe [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html) und – für vermietete Objekte – [Heizungstausch-Förderung für Vermieter](/fakten/heizungstausch-foerderung-vermieter.html).
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Jede Gasheizung muss nach 30 Jahren raus." Seit dem 29.07.2026 falsch – die 30-Jahre-Regel und die 1991-Regel (§ 72 GEG a. F.) wurden durch das GModG ersatzlos gestrichen.
- „Ab 2045 sind Gasheizungen verboten." Das frühere fossile Betriebsende zum 31.12.2044 (§ 72 Abs. 4 GEG a. F.) ist entfallen. Es bleibt aber beim übergeordneten Klimaneutralitätsziel 2045; die Brennstoffkosten steigen durch CO₂-Preis, Bio-Treppe und Grüngasquote.
- „Ich darf keine neue Gasheizung mehr einbauen." Doch – der Einbau ist ohne 65-%-Anforderung zulässig. Neue Gas-/Ölheizungen unterliegen aber der Bio-Treppe (10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040) mit entsprechendem Kostenrisiko.
- „Das GModG ist endgültig unumstritten." Gegen das Gesetz werden verfassungsrechtliche Bedenken erhoben; eine Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht gilt als wahrscheinlich. Bis zu einer Entscheidung gilt das Gesetz.
Beispiel
Ein 1994 eingebauter Gas-Standardkessel (kein Brennwertgerät) in einem Einfamilienhaus: Nach altem Recht (§ 72 Abs. 2 GEG a. F.) hätte er wegen der 30-Jahre-Regel ausgetauscht werden müssen. Seit dem 29.07.2026 besteht keine Austauschpflicht mehr – der Eigentümer darf den Kessel weiterbetreiben. Tauscht er freiwillig, kann er frei zwischen Wärmepumpe, neuer Gasheizung (mit Bio-Treppe-Pflicht ab 2029) oder anderen Optionen wählen; für eine Wärmepumpe gibt es über KfW 458 mindestens 30 % Zuschuss auf bis zu 28.000 € förderfähige Kosten.
Änderungsverlauf
- 2026-09-07: Faktencheck abgeschlossen und freigegeben (das Frontmatter stand trotz der Freigabe vom 06.09. noch auf `review_needed` — jetzt tatsächlich auf `ok` gesetzt). Nachgeprüft am 07.09.2026: Bundestag-Textarchiv-Link „Bundestag beschließt Heizungsgesetz-Novelle" (kw28-…-1194534) erreichbar; gesetze-im-internet.de führt das Gesetz jetzt unter dem Titel GModG (Einzelnorm-URLs unter /geg/ weiterhin gültig, verifiziert an /geg/__109.html); KfW-Produktseite 458 (abgerufen 07.09.2026) bestätigt Grundförderung 30 % und 28.000 € förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit bei Anträgen seit 21.07.2026 sowie die Boni für Selbstnutzer (Klimageschwindigkeitsbonus 16 % bis 31.01.2027, Einkommensbonus 10–40 %). Die bewusst beibehaltenen URLs zu den aufgehobenen §§ 71, 71i, 72 GEG a. F. nach neuer Hauskonvention mit „[Archiv-Verweis auf aufgehobene Norm]" annotiert. Korrektur (§ 43 GModG): Der amtliche Volltext des § 43 GModG ist inzwischen auf gesetze-im-internet.de abrufbar (/geg/__43.html, gelesen 07.09.2026). Danach sind die Ersatzoptionen der Bio-Treppe: Solarthermieanlage (Abs. 3), raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (Abs. 4) und Wärmepumpen-Hybridheizung mit Mindest-Leistungsanteil der Wärmepumpe (Abs. 5: 30 % beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 bei bivalent parallelem/teilparallelem Betrieb, 40 % bei bivalent alternativem Betrieb) — die bisherige Angabe „Solarthermieanlage oder Wärmepumpen-Hybridheizung (bivalent-parallel mit Wärmepumpen-Vorrang) [§ 43 Abs. 3, 4]" war unvollständig und in Zitat wie Beschreibung unrichtig; Kernfakten-Zeile und Fließtext berichtigt, §§ 42, 43 GModG als Quellen ergänzt. Die Bio-Treppe-Stufen (10/15/30/60 % ab 2029/2030/2035/2040) und die anrechenbaren Brennstoffe wurden am amtlichen Wortlaut des § 43 Abs. 1 GModG wörtlich bestätigt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktencheck-Agent"
- 2026-09-06: Faktencheck mit zwei Korrekturen abgeschlossen und freigegeben. Der Grund des Holds ist erledigt – die Seite beschreibt seit dem 04.09.2026 die Rechtslage nach dem GModG. Am 2026-09-06 an der amtlichen BBSR-Darstellung (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG") bestätigt: Wegfall der 65-%-EE-Anforderung, der Beratungspflicht und der Betriebsverbote zum 29.07.2026, freie Technologiewahl nach § 42 GModG, Bio-Treppe des § 43 GModG mit 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040, Solarthermie/Lüftung mit Wärmerückgewinnung/Wärmepumpen-Hybridheizung als Ersatzoptionen, § 46 GModG für Stromdirektheizungen, Nullemissionsstandard für behördliche Neubauten ab 01.01.2028. Korrektur 1: Die Grüngas-/Grünheizölquote war mit „ab 2028 auf Versorgungsebene" und „bis Dezember 2026 zu beschließen" angegeben. Nach der amtlichen Darstellung verpflichtet § 42a GModG die Inverkehrbringer, ihre Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen; das Gesetz zur Einführung der Quote ist von der Bundesregierung bis zum 01.12.2026 vorzulegen (nicht zu beschließen), ein Startdatum 2028 ist nicht belegt. Kernfakten-Zeile und Kurzantwort entsprechend berichtigt. Korrektur 2: „verabschiedet von Bundestag und Bundesrat am 10.07.2026" ersetzt durch die belegte Chronologie – Bundestagsbeschluss 10.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026, Verkündung 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226. `factcheck_status` von `review_proposed` auf `ok` gesetzt, Hold aufgehoben. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-04: Seite vollständig an die Rechtslage nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) angepasst: Austauschpflichten (§ 72 GEG a. F.) und 65-%-Pflicht (§§ 71, 71b–71p GEG a. F.) seit 29.07.2026 ersatzlos entfallen; neu beschrieben: freie Technologiewahl (§ 42 Abs. 2 GModG), Bio-Treppe (§ 43 GModG: 10 %/15 %/30 %/60 % ab 2029/2030/2035/2040), Grüngasquote (§ 42a GModG), Förderkonditionen an BEG-Reform 21.07.2026 angepasst (Quellen: Bundestag-Textarchiv kw28-1194534; RSM Ebner Stolz, GModG-Analyse; Bundesregierung). | change_type=factcheck
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71i GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG in der Fassung der Heizungsnovelle)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de) ergänzt um B (KfW-Programmseite)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 42 GModG (Grundsatz, Optionenkatalog beim Heizungstausch): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG (Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird – „Bio-Treppe"): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- Deutscher Bundestag – „Bundestag beschließt Heizungsgesetz-Novelle" (GModG, Beschluss 10.07.2026): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw28-de-heizungsgesetz-1194534
- Bundesregierung – Gebäudemodernisierungsgesetz (Überblick): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-2430284
- RSM Ebner Stolz – „Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet – Das Ende des Heizungsgesetzes und was jetzt gilt" (juristische Analyse, §§ 42, 42a, 43, 46 GModG): https://www.ebnerstolz.de/de/unser-angebot/leistungen/rechtsberatung/energierecht/gebaeudemodernisierungsgesetz-verabschiedet-109427.html
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/