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Gasheizung austauschen – Pflichten, Fristen und Ausnahmen (GEG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **29. Juli 2026** gibt es **keine gesetzliche Austauschpflicht für Gasheizungen mehr**: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vom Bundestag beschlossen am 10.07.2026, ausgefertigt am 23.07.2026, verkündet am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226) hat das bisherige GEG umbenannt und die zentralen Vorschriften des „Heizungsgesetzes" – die 65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch (§§ 71, 71b–71p GEG a. F.) **und** die Betriebsverbote für über 30 Jahre alte Gas-/Öl-Heizkessel (§ 72 GEG a. F., inklusive der 1991-Regel und des fossilen Betriebsendes zum 31.12.2044) – **ersatzlos gestrichen**. Beim Heizungstausch besteht jetzt **freie Technologiewahl** (§ 42 Abs. 2 GModG), auch eine neue Gas- oder Ölheizung ist zulässig. Wer eine **neue** Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, unterliegt aber der **„Bio-Treppe"** (§ 43 GModG): Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe von 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Ergänzend ist eine Grüngas-/Grünheizölquote auf Versorgungsebene angelegt (§ 42a GModG): Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas sollen ihre Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen; das dafür nötige Gesetz muss die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtslage seit 29.07.2026Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — Umbenennung und Neustrukturierung des GEG [BGBl. 2026, verkündet 28.07.2026]
GrundsatzKeine Austauschpflicht für Gasheizungen mehr; Betriebsverbote des § 72 GEG a. F. (1991-Regel, 30-Jahre-Regel, fossiles Betriebsende 31.12.2044) ersatzlos gestrichen [GModG, Art. 1]
65-%-Erneuerbare-Pflichtersatzlos entfallen (§§ 71, 71b–71p GEG a. F. gestrichen) [GModG]
Technologiewahl beim Heizungstauschfrei wählbar: Gas-, Heizöl-, Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybrid, Stromdirektheizung, Fernwärme u. a. [§ 42 Abs. 2 GModG]
„Bio-Treppe" für neue Gas-/Öl-/FlüssiggasheizungenMindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe: 10 % ab 1.1.2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 [§ 43 GModG]
Anrechenbare BrennstoffeBiomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner/blauer/oranger/türkiser Wasserstoff und Derivate [§ 43 i. V. m. § 3 GModG]
Alternative Erfüllung der Bio-TreppeSolarthermieanlage (§ 43 Abs. 3), raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4) oder Wärmepumpen-Hybridheizung mit Mindest-Leistungsanteil der Wärmepumpe (§ 43 Abs. 5 GModG)
Grüngas-/GrünheizölquotePflicht der Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas, ihre Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen; die Quote selbst wird durch ein gesondertes Gesetz eingeführt, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorzulegen hat [§ 42a GModG; BBSR, „Neuregelungen mit dem GModG"]
Stromdirektheizungen im WohnbestandEinbau nur, wenn baulicher Wärmeschutz die Anforderungen um mind. 30 % unterschreitet; Ausnahme: Gebäude mit max. 2 Wohnungen, davon eine selbst bewohnt [§ 46 GModG]
Nullemissions-Neubautenab 1.1.2028 neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, ab 1.1.2030 alle Neubauten [§§ 10, 10a GModG; EPBD (EU) 2024/1275]
Mietrecht/Wärmepumpevolle Modernisierungsumlage nur bei Jahresarbeitszahl ≥ 2,5, sonst hälftig [§ 559f BGB n. F., zuvor § 71o GEG]
Kostenaufteilung Vermieterpauschal 50 % der Bio-Treppe-Mehrkosten, CO2- und Netzentgeltkosten trägt der Vermieter [§ 5a CO2KostAufG n. F.]
Förderung des AustauschsBEG-Heizungsförderung (KfW 458) läuft weiter: 30 % Grundförderung; förderfähige Kosten 1. WE seit 21.07.2026: 28.000 € [KfW 458 / BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026]

Wann muss die Gasheizung raus?

Seit dem Inkrafttreten des GModG am 29. Juli 2026 gibt es keine gesetzliche Austauschpflicht mehr. Die früheren Betriebsverbote des § 72 GEG a. F. – das Verbot für vor dem 1.1.1991 eingebaute Kessel, die 30-Jahre-Regel und das endgültige fossile Betriebsende zum 31.12.2044 – wurden ersatzlos gestrichen. Auch sehr alte Gas- und Öl-Heizkessel dürfen damit rechtlich weiterbetrieben werden, solange sie funktionieren. Wirtschaftlich bleibt der Weiterbetrieb allerdings durch die steigende CO₂-Bepreisung und ab 2028 durch die Grüngas-/Grünheizölquote (§ 42a GModG) zunehmend belastet.

Was darf beim Austausch neu eingebaut werden?

Beim Heizungstausch besteht freie Technologiewahl (§ 42 Abs. 2 GModG): zulässig sind u. a. Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, elektrische Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseheizungen, Hybridheizungen, Stromdirektheizungen (im Wohnbestand nur bei um mindestens 30 % unterschrittenem Wärmeschutzniveau, § 46 GModG) und Fernwärmeanschlüsse. Die frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§§ 71, 71b–71p GEG a. F.) samt der an die kommunale Wärmeplanung gekoppelten Übergangsfristen ist entfallen.

Bio-Treppe: Pflichten für neue Gas- und Ölheizungen

Wer nach Inkrafttreten des GModG eine neue Heizung auf Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasbasis einbaut, muss nach § 43 GModG steigende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen:

Anrechenbar sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff einschließlich Derivaten (§ 43 Abs. 1 GModG). Alternativ kann die Pflicht erfüllt werden durch eine Solarthermieanlage (§ 43 Abs. 3 GModG), eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4 GModG) oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung, deren Wärmepumpe einen Mindest-Leistungsanteil erreicht (mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb, mindestens 40 % bei bivalent alternativem Betrieb, § 43 Abs. 5 GModG). Für Bestandsanlagen kommt ab 2028 die Grüngas-/Grünheizölquote auf Versorgungsebene (§ 42a GModG); die Details regelt ein gesondertes, bis Dezember 2026 zu beschließendes Gesetz. Das Klimaneutralitätsziel 2045 bleibt gesetzlich verankert (§ 42a Satz 2 GModG).

Förderung des Austauschs

Der Austausch einer alten Gasheizung gegen eine förderfähige klimafreundliche Heizung (z. B. Wärmepumpe) wird weiterhin über die BEG-Heizungsförderung bezuschusst. Im Programm KfW 458 (Privatpersonen – Wohngebäude) gibt es eine Grundförderung von 30 % der förderfähigen Kosten; selbst nutzende Eigentümer können über Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus deutlich höhere Quoten erreichen. Für Anträge seit dem 21.07.2026 sind die förderfähigen Kosten auf 28.000 € für die erste Wohneinheit gedeckelt (BEG-Reform); der Antrag ist stets vor Auftragsvergabe zu stellen. Details zur Höhe siehe [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html) und – für vermietete Objekte – [Heizungstausch-Förderung für Vermieter](/fakten/heizungstausch-foerderung-vermieter.html).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein 1994 eingebauter Gas-Standardkessel (kein Brennwertgerät) in einem Einfamilienhaus: Nach altem Recht (§ 72 Abs. 2 GEG a. F.) hätte er wegen der 30-Jahre-Regel ausgetauscht werden müssen. Seit dem 29.07.2026 besteht keine Austauschpflicht mehr – der Eigentümer darf den Kessel weiterbetreiben. Tauscht er freiwillig, kann er frei zwischen Wärmepumpe, neuer Gasheizung (mit Bio-Treppe-Pflicht ab 2029) oder anderen Optionen wählen; für eine Wärmepumpe gibt es über KfW 458 mindestens 30 % Zuschuss auf bis zu 28.000 € förderfähige Kosten.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0