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Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG) – Ermittlungspflicht, tätigkeitsbezogene Beurteilung, psychische Belastungen, Dokumentation nach § 6 ArbSchG In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der Arbeitgeber hat **durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind** (§ 5 Absatz 1 ArbSchG). Die Gefährdungsbeurteilung ist damit kein Formular, sondern der gesetzlich vorgeschriebene **Ermittlungsschritt, der den Schutzmaßnahmen vorausgeht**. Beurteilt wird **nicht jeder einzelne Arbeitsplatz**, sondern **je nach Art der Tätigkeiten**; bei **gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend** (§ 5 Absatz 2 ArbSchG). Das Gesetz nennt in Absatz 3 sechs Regelbeispiele für Gefährdungsquellen und führt dort ausdrücklich auch **psychische Belastungen bei der Arbeit** auf (§ 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG). Das **Ergebnis** der Gefährdungsbeurteilung, die **festgelegten Maßnahmen** und das **Ergebnis ihrer Überprüfung** müssen aus Unterlagen ersichtlich sein, über die der Arbeitgeber zu verfügen hat (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG). Der Gesetzeswortlaut knüpft den Umfang dieser Unterlagen an **Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten**, nennt aber **keine Betriebsgröße, ab der die Pflicht erst einsetzt**. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG **mitzubestimmen** (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG; BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 13). Die Gefährdungsbeurteilung selbst ist **nicht bußgeldbewehrt**; sanktioniert wird erst der Verstoß gegen eine **vollziehbare behördliche Anordnung** nach § 22 Absatz 3 ArbSchG (§ 25 ArbSchG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 5 ArbSchG – „Beurteilung der Arbeitsbedingungen" [gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html]
Grundpflicht„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind." (§ 5 Absatz 1 ArbSchG)
Bezugspunkt der Beurteilung„Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen." (§ 5 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG)
Zusammenfassung gleichartiger Fälle„Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend." (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG)
Gefährdungsquellen (Regelbeispiele)§ 5 Absatz 3 Nummern 1–6 ArbSchG: 1. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes; 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen; 3. Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie der Umgang damit; 4. Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken; 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten; 6. psychische Belastungen bei der Arbeit
Charakter der Aufzählung„Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch …" (§ 5 Absatz 3 ArbSchG) – die sechs Nummern sind nicht abschließend
DokumentationspflichtDer Arbeitgeber muss „über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind" (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG)
Erleichterung bei gleichartiger Lage„Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten." (§ 6 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG)
UnfallerfassungZu erfassen sind Unfälle, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird (§ 6 Absatz 2 ArbSchG)
Verhältnis zu den MaßnahmenDie Maßnahmen selbst folgen aus § 3 Absatz 1 ArbSchG; sie sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§ 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 ArbSchG)
Kostentragung„Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen." (§ 3 Absatz 3 ArbSchG)
Persönlicher Anwendungsbereich„Beschäftigte" sind nach § 2 Absatz 2 ArbSchG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Absatz 1 ArbGG, ausgenommen Heimarbeit), Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten
Sachlicher AnwendungsbereichDas Gesetz „gilt in allen Tätigkeitsbereichen" (§ 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG)
BereichsausnahmenHausangestellte in privaten Haushalten; Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen (§ 1 Absatz 2 ArbSchG)
DelegationDer Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Absatz 2 ArbSchG) – die Verantwortlichkeit nach § 13 Absatz 1 ArbSchG bleibt daneben bestehen
Mitbestimmung des BetriebsratsBesteht ein Betriebsrat, hat er bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG mitzubestimmen (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG; BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 12 f.)
Grund der Mitbestimmung§§ 5 und 12 ArbSchG sind Rahmenvorschriften über den Gesundheitsschutz, „die dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung lassen" (BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 13)
Grenze des RegelungsauftragsDie im Rahmen von § 5 Absatz 1 ArbSchG auszugestaltenden Handlungspflichten erfassen weder die Prüfung, welche konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen angesichts einer ermittelten Gefährdung in Betracht kommen, noch deren Wirksamkeitskontrolle (BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18, amtlicher Leitsatz 2)
Behördliche DurchsetzungDie zuständige Behörde kann Auskünfte und die Überlassung von Unterlagen verlangen (§ 22 Absatz 1 ArbSchG) und im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind (§ 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG)
Bußgeldbis zu 30.000 Euro für Arbeitgeber oder verantwortliche Person bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG; bis zu 5.000 Euro in den Fällen des § 25 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b ArbSchG (§ 25 Absatz 2 ArbSchG)
Unionsrechtlicher HintergrundUmsetzung der Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) und der Richtlinie 91/383/EWG, amtlicher Hinweis in der Fußnote zum ArbSchG
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force); Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369); Textnachweis ab 21.08.1996

Geltungsbereich

Die Pflicht aus § 5 ArbSchG trifft jeden Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 ArbSchG – natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne des § 2 Absatz 2 ArbSchG beschäftigen.

Der sachliche Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst: Das Gesetz „gilt in allen Tätigkeitsbereichen" (§ 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG). Es gibt keine Beschränkung auf gewerbliche Betriebe, auf bestimmte Branchen oder auf Betriebe ab einer bestimmten Größe. Auch für den öffentlichen Dienst gilt es; dort treten nach § 2 Absatz 5 ArbSchG an die Stelle der Betriebe die Dienststellen.

Der persönliche Anwendungsbereich reicht über das klassische Arbeitsverhältnis hinaus. Nach § 2 Absatz 2 ArbSchG sind Beschäftigte:

Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach § 12 Absatz 1 ArbSchG den Entleiher (§ 12 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG); die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt (Satz 3).

Zeitlich gilt: Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang. § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG verlangt, dass auch das Ergebnis dieser Überprüfung aus den Unterlagen ersichtlich ist.

Ausnahmen

Was die Gefährdungsbeurteilung verlangt – und was nicht

Der Wortlaut des § 5 Absatz 1 ArbSchG beschreibt eine Ermittlungspflicht mit einem bestimmten Ziel: Beurteilt wird die mit der Arbeit verbundene Gefährdung, um zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist damit der Vorschritt, nicht die Maßnahme selbst. Die Maßnahmen folgen aus § 3 Absatz 1 ArbSchG.

Diese Trennung ist nicht bloß dogmatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat sie im Leitsatz 2 des Beschlusses vom 13.08.2019 – 1 ABR 6/18 zum Maßstab für den Regelungsauftrag einer Einigungsstelle gemacht: Die im Rahmen von § 5 Absatz 1 ArbSchG auszugestaltenden Handlungspflichten des Arbeitgebers erfassen weder die Prüfung, welche konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen angesichts einer ermittelten Gefährdung in Betracht kommen können, noch deren Wirksamkeitskontrolle.

Bezugspunkt ist die Tätigkeit, nicht der Kopf. § 5 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG verlangt die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten. Satz 2 erlaubt ausdrücklich die Zusammenfassung: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Ein Betrieb mit 200 Beschäftigten an baugleichen Arbeitsplätzen braucht also keine 200 Beurteilungen.

Die sechs Gefährdungsquellen des Absatzes 3. Das Gesetz zählt auf, wodurch sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann – die Aufzählung ist durch dieses Wort erkennbar offen. Sie reicht von der Gestaltung der Arbeitsstätte (Nummer 1) über physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (Nummer 2), Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe (Nummer 3), die Gestaltung von Verfahren, Abläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken (Nummer 4) bis zur unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten (Nummer 5).

Psychische Belastungen sind ausdrücklich genannt. § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG führt „psychische Belastungen bei der Arbeit" als eigene Gefährdungsquelle auf. Sie stehen damit im Gesetzestext gleichrangig neben den physikalischen und chemischen Einwirkungen. In dieselbe Richtung weist § 4 Nummer 1 ArbSchG, der als allgemeinen Grundsatz vorgibt, die Arbeit so zu gestalten, „daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird".

Die Dokumentation ist Teil der Pflicht, nicht ihr Beiwerk. § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen drei Dinge ersichtlich sind: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Der Umfang richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten; bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefaßte Angaben (Satz 2). Eine bestimmte Form – Papier, Datei, Formular – schreibt das Gesetz nicht vor.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, ist die Gefährdungsbeurteilung mitbestimmungspflichtig. Die maßgebliche Passage findet sich in Randnummer 13 des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2014 – 1 ABR 106/12:

> „Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. […] Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen."

Daraus folgt nach derselben Randnummer, dass der Betriebsrat sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG mitzubestimmen hat. Der Senat verweist dafür auf seine grundlegende Entscheidung vom 08.06.2004 – 1 ABR 4/03 (BAGE 111, 48).

Der Grund liegt in der Normstruktur: §§ 5 und 12 ArbSchG sind Rahmenvorschriften, „die dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung lassen". Das Bundesarbeitsgericht benennt diese Spielräume für § 5 ArbSchG konkret – es geht um die Festlegung, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden sollen (Rn. 13).

Externe Beauftragung ändert daran nichts. Beauftragt der Arbeitgeber nach § 13 Absatz 2 ArbSchG ein externes Unternehmen mit der Durchführung, bleibt das Mitbestimmungsrecht bestehen: Die „Externalisierung" von Arbeitsschutzpflichten wirkt sich auf die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG nicht aus (Rn. 18). In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann sich der Arbeitgeber Dritten gegenüber grundsätzlich nicht so binden, dass die Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausgeschlossen würde (Rn. 15).

Reichweite des Regelungsauftrags. Für die Einigungsstelle zieht der Beschluss vom 13.08.2019 – 1 ABR 6/18 eine Grenze: Ein Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung" umfasst die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Handlungspflichten im Rahmen von § 5 Absatz 1 ArbSchG, nicht die Auswahl der konkreten Schutzmaßnahmen und nicht deren Wirksamkeitskontrolle (Leitsatz 2).

Häufige Fehler

„Erst ab zehn Beschäftigten muss ich eine Gefährdungsbeurteilung machen." Der Gesetzestext gibt das nicht her. § 5 ArbSchG nennt keine Beschäftigtenzahl als Voraussetzung. Auch § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG knüpft die Dokumentation an „Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten" – das betrifft den Umfang der erforderlichen Unterlagen, nicht das Bestehen der Pflicht.

„Die Gefährdungsbeurteilung ist die Schutzmaßnahme." Nein. § 5 Absatz 1 ArbSchG regelt die Ermittlung, welche Maßnahmen erforderlich sind; die Pflicht zu den Maßnahmen selbst steht in § 3 Absatz 1 ArbSchG. Das Bundesarbeitsgericht trennt beides ausdrücklich (BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18, Leitsatz 2).

„Ich brauche für jeden Arbeitsplatz eine eigene Beurteilung." Nicht zwingend. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG); für die Dokumentation genügen dann zusammengefaßte Angaben (§ 6 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG).

„Psychische Belastungen sind ein Zusatzthema, kein Gesetzesinhalt." Sie stehen im Gesetz: § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG nennt „psychische Belastungen bei der Arbeit" ausdrücklich als Gefährdungsquelle.

„Die Liste in Absatz 3 ist abschließend." Nein. Der Absatz lautet „Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch …". Gefährdungen außerhalb der sechs Nummern sind damit nicht ausgeschlossen.

„Einmal erstellt, ist die Sache erledigt." § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG verlangt, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG muss auch das Ergebnis der Überprüfung aus den Unterlagen ersichtlich sein.

„Wenn ich einen externen Dienstleister beauftrage, bin ich raus." § 13 Absatz 2 ArbSchG erlaubt die schriftliche Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen. Die Verantwortlichkeit nach § 13 Absatz 1 ArbSchG – Arbeitgeber, gesetzlicher Vertreter, vertretungsberechtigtes Organ, Betriebsleitung – besteht daneben fort. Und auf die Mitbestimmung des Betriebsrats wirkt sich die Beauftragung nicht aus (BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 18).

„Der Betriebsrat darf nur informiert werden." § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG gibt ein echtes Mitbestimmungsrecht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Absatz 2 BetrVG).

„Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung kostet sofort Bußgeld." So unmittelbar nicht. § 25 Absatz 1 ArbSchG knüpft das Bußgeld an den Verstoß gegen eine Rechtsverordnung, die auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder an die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG. Der Weg führt also regelmäßig über eine behördliche Anordnung – dann allerdings bis zu 30.000 Euro (§ 25 Absatz 2 ArbSchG).

„Die Kosten kann ich anteilig auf die Beschäftigten umlegen." Nein. „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen." (§ 3 Absatz 3 ArbSchG)

Beispiel

Ein Logistikbetrieb beschäftigt 60 Personen: 40 im Lager an weitgehend baugleichen Kommissionier-Arbeitsplätzen, 15 in der Disposition im Großraumbüro, 5 in der Werkstatt. Ein Betriebsrat ist gewählt.

Zuschnitt der Beurteilung. Der Arbeitgeber muss die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vornehmen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG). Er bildet drei Tätigkeitsgruppen – Kommissionierung, Disposition, Werkstatt. Für die 40 gleichartigen Lagerarbeitsplätze genügt nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes; 40 Einzelbeurteilungen verlangt das Gesetz nicht.

Heranzuziehende Gefährdungsquellen. Für die Kommissionierung liegen Nummern 1 bis 4 des § 5 Absatz 3 ArbSchG nahe – Einrichtung des Arbeitsplatzes, Einwirkungen, Arbeitsmittel (Flurförderzeuge), Arbeitsabläufe und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken. Für die Disposition tritt Nummer 6 in den Vordergrund: psychische Belastungen bei der Arbeit. Für alle drei Gruppen ist Nummer 5 zu prüfen – unzureichende Qualifikation und Unterweisung; die Unterweisung selbst richtet sich nach § 12 Absatz 1 ArbSchG.

Beteiligung des Betriebsrats. Bei der Festlegung, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden, hat der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG mitzubestimmen (BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 13). Beauftragt der Arbeitgeber eine externe Fachkraft nach § 13 Absatz 2 ArbSchG, bleibt es dabei (Rn. 18). Einigen sich die Betriebsparteien nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Absatz 2 BetrVG) – deren Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung" umfasst allerdings nicht die Auswahl der konkreten Schutzmaßnahmen und nicht deren Wirksamkeitskontrolle (BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18, Leitsatz 2).

Dokumentation. Der Arbeitgeber muss über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG). Für die 40 gleichartigen Lagerarbeitsplätze genügen zusammengefaßte Angaben (Satz 2). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor.

Unfallerfassung. Stürzt ein Beschäftigter und ist anschließend mehr als drei Tage arbeitsunfähig, ist der Unfall nach § 6 Absatz 2 ArbSchG zu erfassen.

Behördlicher Zugriff. Bei einer Besichtigung kann die Aufsichtsbehörde die Überlassung der Unterlagen verlangen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG). Fehlen sie, kann sie nach § 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und dafür eine angemessene Frist setzen (Satz 2). Wird die vollziehbare Anordnung nicht befolgt, droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro (§ 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 ArbSchG); zusätzlich kann die Behörde die betroffene Arbeit oder die Verwendung der betroffenen Arbeitsmittel untersagen (§ 22 Absatz 3 Satz 3 ArbSchG).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
1996-08-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0