Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG) – Ermittlungspflicht, tätigkeitsbezogene Beurteilung, psychische Belastungen, Dokumentation nach § 6 ArbSchG In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 5 ArbSchG – „Beurteilung der Arbeitsbedingungen" [gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html] |
| Grundpflicht | „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind." (§ 5 Absatz 1 ArbSchG) |
| Bezugspunkt der Beurteilung | „Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen." (§ 5 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG) |
| Zusammenfassung gleichartiger Fälle | „Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend." (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG) |
| Gefährdungsquellen (Regelbeispiele) | § 5 Absatz 3 Nummern 1–6 ArbSchG: 1. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes; 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen; 3. Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie der Umgang damit; 4. Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken; 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten; 6. psychische Belastungen bei der Arbeit |
| Charakter der Aufzählung | „Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch …" (§ 5 Absatz 3 ArbSchG) – die sechs Nummern sind nicht abschließend |
| Dokumentationspflicht | Der Arbeitgeber muss „über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind" (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG) |
| Erleichterung bei gleichartiger Lage | „Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten." (§ 6 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG) |
| Unfallerfassung | Zu erfassen sind Unfälle, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird (§ 6 Absatz 2 ArbSchG) |
| Verhältnis zu den Maßnahmen | Die Maßnahmen selbst folgen aus § 3 Absatz 1 ArbSchG; sie sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§ 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 ArbSchG) |
| Kostentragung | „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen." (§ 3 Absatz 3 ArbSchG) |
| Persönlicher Anwendungsbereich | „Beschäftigte" sind nach § 2 Absatz 2 ArbSchG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Absatz 1 ArbGG, ausgenommen Heimarbeit), Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten |
| Sachlicher Anwendungsbereich | Das Gesetz „gilt in allen Tätigkeitsbereichen" (§ 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG) |
| Bereichsausnahmen | Hausangestellte in privaten Haushalten; Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen (§ 1 Absatz 2 ArbSchG) |
| Delegation | Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Absatz 2 ArbSchG) – die Verantwortlichkeit nach § 13 Absatz 1 ArbSchG bleibt daneben bestehen |
| Mitbestimmung des Betriebsrats | Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG mitzubestimmen (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG; BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 12 f.) |
| Grund der Mitbestimmung | §§ 5 und 12 ArbSchG sind Rahmenvorschriften über den Gesundheitsschutz, „die dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung lassen" (BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 13) |
| Grenze des Regelungsauftrags | Die im Rahmen von § 5 Absatz 1 ArbSchG auszugestaltenden Handlungspflichten erfassen weder die Prüfung, welche konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen angesichts einer ermittelten Gefährdung in Betracht kommen, noch deren Wirksamkeitskontrolle (BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18, amtlicher Leitsatz 2) |
| Behördliche Durchsetzung | Die zuständige Behörde kann Auskünfte und die Überlassung von Unterlagen verlangen (§ 22 Absatz 1 ArbSchG) und im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind (§ 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG) |
| Bußgeld | bis zu 30.000 Euro für Arbeitgeber oder verantwortliche Person bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG; bis zu 5.000 Euro in den Fällen des § 25 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b ArbSchG (§ 25 Absatz 2 ArbSchG) |
| Unionsrechtlicher Hintergrund | Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) und der Richtlinie 91/383/EWG, amtlicher Hinweis in der Fußnote zum ArbSchG |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force); Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369); Textnachweis ab 21.08.1996 |
Geltungsbereich
Die Pflicht aus § 5 ArbSchG trifft jeden Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 ArbSchG – natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne des § 2 Absatz 2 ArbSchG beschäftigen.
Der sachliche Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst: Das Gesetz „gilt in allen Tätigkeitsbereichen" (§ 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG). Es gibt keine Beschränkung auf gewerbliche Betriebe, auf bestimmte Branchen oder auf Betriebe ab einer bestimmten Größe. Auch für den öffentlichen Dienst gilt es; dort treten nach § 2 Absatz 5 ArbSchG an die Stelle der Betriebe die Dienststellen.
Der persönliche Anwendungsbereich reicht über das klassische Arbeitsverhältnis hinaus. Nach § 2 Absatz 2 ArbSchG sind Beschäftigte:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 ArbGG – ausgenommen in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach § 12 Absatz 1 ArbSchG den Entleiher (§ 12 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG); die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt (Satz 3).
Zeitlich gilt: Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang. § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG verlangt, dass auch das Ergebnis dieser Überprüfung aus den Unterlagen ersichtlich ist.
Ausnahmen
- Hausangestellte in privaten Haushalten. Das ArbSchG gilt für ihren Arbeitsschutz nicht (§ 1 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG).
- Seeschiffe und Bergbau. Das Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen – allerdings nur, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG). Es handelt sich um eine Subsidiaritätsregel, nicht um eine schutzfreie Zone.
- Keine Ausnahme für Kleinbetriebe. § 5 ArbSchG nennt keine Beschäftigtenzahl, ab der die Beurteilungspflicht erst einsetzt. Auch § 6 Absatz 1 ArbSchG enthält keinen Schwellenwert; die Zahl der Beschäftigten bestimmt dort nur den Umfang der erforderlichen Unterlagen, nicht das Ob der Pflicht.
- Keine Verdrängung durch Spezialrecht. Pflichten des Arbeitgebers nach sonstigen Rechtsvorschriften bleiben nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG unberührt. Fachrechtliche Beurteilungspflichten – etwa nach dem Mutterschutzgesetz – treten also neben § 5 ArbSchG und ersetzen ihn nicht.
- Religionsgemeinschaften. Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen nach kirchlichem Recht (§ 1 Absatz 4 ArbSchG).
- Grenze der Mitbestimmung. Das Mitbestimmungsrecht besteht „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" und entfällt allenfalls, soweit eine verbindliche behördliche Anordnung vorliegt, die keinen Handlungsspielraum belässt (BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 18).
Was die Gefährdungsbeurteilung verlangt – und was nicht
Der Wortlaut des § 5 Absatz 1 ArbSchG beschreibt eine Ermittlungspflicht mit einem bestimmten Ziel: Beurteilt wird die mit der Arbeit verbundene Gefährdung, um zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist damit der Vorschritt, nicht die Maßnahme selbst. Die Maßnahmen folgen aus § 3 Absatz 1 ArbSchG.
Diese Trennung ist nicht bloß dogmatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat sie im Leitsatz 2 des Beschlusses vom 13.08.2019 – 1 ABR 6/18 zum Maßstab für den Regelungsauftrag einer Einigungsstelle gemacht: Die im Rahmen von § 5 Absatz 1 ArbSchG auszugestaltenden Handlungspflichten des Arbeitgebers erfassen weder die Prüfung, welche konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen angesichts einer ermittelten Gefährdung in Betracht kommen können, noch deren Wirksamkeitskontrolle.
Bezugspunkt ist die Tätigkeit, nicht der Kopf. § 5 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG verlangt die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten. Satz 2 erlaubt ausdrücklich die Zusammenfassung: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Ein Betrieb mit 200 Beschäftigten an baugleichen Arbeitsplätzen braucht also keine 200 Beurteilungen.
Die sechs Gefährdungsquellen des Absatzes 3. Das Gesetz zählt auf, wodurch sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann – die Aufzählung ist durch dieses Wort erkennbar offen. Sie reicht von der Gestaltung der Arbeitsstätte (Nummer 1) über physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (Nummer 2), Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe (Nummer 3), die Gestaltung von Verfahren, Abläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken (Nummer 4) bis zur unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten (Nummer 5).
Psychische Belastungen sind ausdrücklich genannt. § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG führt „psychische Belastungen bei der Arbeit" als eigene Gefährdungsquelle auf. Sie stehen damit im Gesetzestext gleichrangig neben den physikalischen und chemischen Einwirkungen. In dieselbe Richtung weist § 4 Nummer 1 ArbSchG, der als allgemeinen Grundsatz vorgibt, die Arbeit so zu gestalten, „daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird".
Die Dokumentation ist Teil der Pflicht, nicht ihr Beiwerk. § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen drei Dinge ersichtlich sind: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Der Umfang richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten; bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefaßte Angaben (Satz 2). Eine bestimmte Form – Papier, Datei, Formular – schreibt das Gesetz nicht vor.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Besteht ein Betriebsrat, ist die Gefährdungsbeurteilung mitbestimmungspflichtig. Die maßgebliche Passage findet sich in Randnummer 13 des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2014 – 1 ABR 106/12:
> „Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. […] Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen."
Daraus folgt nach derselben Randnummer, dass der Betriebsrat sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG mitzubestimmen hat. Der Senat verweist dafür auf seine grundlegende Entscheidung vom 08.06.2004 – 1 ABR 4/03 (BAGE 111, 48).
Der Grund liegt in der Normstruktur: §§ 5 und 12 ArbSchG sind Rahmenvorschriften, „die dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung lassen". Das Bundesarbeitsgericht benennt diese Spielräume für § 5 ArbSchG konkret – es geht um die Festlegung, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden sollen (Rn. 13).
Externe Beauftragung ändert daran nichts. Beauftragt der Arbeitgeber nach § 13 Absatz 2 ArbSchG ein externes Unternehmen mit der Durchführung, bleibt das Mitbestimmungsrecht bestehen: Die „Externalisierung" von Arbeitsschutzpflichten wirkt sich auf die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG nicht aus (Rn. 18). In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann sich der Arbeitgeber Dritten gegenüber grundsätzlich nicht so binden, dass die Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausgeschlossen würde (Rn. 15).
Reichweite des Regelungsauftrags. Für die Einigungsstelle zieht der Beschluss vom 13.08.2019 – 1 ABR 6/18 eine Grenze: Ein Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung" umfasst die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Handlungspflichten im Rahmen von § 5 Absatz 1 ArbSchG, nicht die Auswahl der konkreten Schutzmaßnahmen und nicht deren Wirksamkeitskontrolle (Leitsatz 2).
Häufige Fehler
„Erst ab zehn Beschäftigten muss ich eine Gefährdungsbeurteilung machen." Der Gesetzestext gibt das nicht her. § 5 ArbSchG nennt keine Beschäftigtenzahl als Voraussetzung. Auch § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG knüpft die Dokumentation an „Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten" – das betrifft den Umfang der erforderlichen Unterlagen, nicht das Bestehen der Pflicht.
„Die Gefährdungsbeurteilung ist die Schutzmaßnahme." Nein. § 5 Absatz 1 ArbSchG regelt die Ermittlung, welche Maßnahmen erforderlich sind; die Pflicht zu den Maßnahmen selbst steht in § 3 Absatz 1 ArbSchG. Das Bundesarbeitsgericht trennt beides ausdrücklich (BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18, Leitsatz 2).
„Ich brauche für jeden Arbeitsplatz eine eigene Beurteilung." Nicht zwingend. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG); für die Dokumentation genügen dann zusammengefaßte Angaben (§ 6 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG).
„Psychische Belastungen sind ein Zusatzthema, kein Gesetzesinhalt." Sie stehen im Gesetz: § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG nennt „psychische Belastungen bei der Arbeit" ausdrücklich als Gefährdungsquelle.
„Die Liste in Absatz 3 ist abschließend." Nein. Der Absatz lautet „Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch …". Gefährdungen außerhalb der sechs Nummern sind damit nicht ausgeschlossen.
„Einmal erstellt, ist die Sache erledigt." § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG verlangt, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG muss auch das Ergebnis der Überprüfung aus den Unterlagen ersichtlich sein.
„Wenn ich einen externen Dienstleister beauftrage, bin ich raus." § 13 Absatz 2 ArbSchG erlaubt die schriftliche Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen. Die Verantwortlichkeit nach § 13 Absatz 1 ArbSchG – Arbeitgeber, gesetzlicher Vertreter, vertretungsberechtigtes Organ, Betriebsleitung – besteht daneben fort. Und auf die Mitbestimmung des Betriebsrats wirkt sich die Beauftragung nicht aus (BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 18).
„Der Betriebsrat darf nur informiert werden." § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG gibt ein echtes Mitbestimmungsrecht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Absatz 2 BetrVG).
„Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung kostet sofort Bußgeld." So unmittelbar nicht. § 25 Absatz 1 ArbSchG knüpft das Bußgeld an den Verstoß gegen eine Rechtsverordnung, die auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder an die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG. Der Weg führt also regelmäßig über eine behördliche Anordnung – dann allerdings bis zu 30.000 Euro (§ 25 Absatz 2 ArbSchG).
„Die Kosten kann ich anteilig auf die Beschäftigten umlegen." Nein. „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen." (§ 3 Absatz 3 ArbSchG)
Beispiel
Ein Logistikbetrieb beschäftigt 60 Personen: 40 im Lager an weitgehend baugleichen Kommissionier-Arbeitsplätzen, 15 in der Disposition im Großraumbüro, 5 in der Werkstatt. Ein Betriebsrat ist gewählt.
Zuschnitt der Beurteilung. Der Arbeitgeber muss die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vornehmen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG). Er bildet drei Tätigkeitsgruppen – Kommissionierung, Disposition, Werkstatt. Für die 40 gleichartigen Lagerarbeitsplätze genügt nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes; 40 Einzelbeurteilungen verlangt das Gesetz nicht.
Heranzuziehende Gefährdungsquellen. Für die Kommissionierung liegen Nummern 1 bis 4 des § 5 Absatz 3 ArbSchG nahe – Einrichtung des Arbeitsplatzes, Einwirkungen, Arbeitsmittel (Flurförderzeuge), Arbeitsabläufe und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken. Für die Disposition tritt Nummer 6 in den Vordergrund: psychische Belastungen bei der Arbeit. Für alle drei Gruppen ist Nummer 5 zu prüfen – unzureichende Qualifikation und Unterweisung; die Unterweisung selbst richtet sich nach § 12 Absatz 1 ArbSchG.
Beteiligung des Betriebsrats. Bei der Festlegung, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden, hat der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG mitzubestimmen (BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 13). Beauftragt der Arbeitgeber eine externe Fachkraft nach § 13 Absatz 2 ArbSchG, bleibt es dabei (Rn. 18). Einigen sich die Betriebsparteien nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Absatz 2 BetrVG) – deren Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung" umfasst allerdings nicht die Auswahl der konkreten Schutzmaßnahmen und nicht deren Wirksamkeitskontrolle (BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18, Leitsatz 2).
Dokumentation. Der Arbeitgeber muss über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG). Für die 40 gleichartigen Lagerarbeitsplätze genügen zusammengefaßte Angaben (Satz 2). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor.
Unfallerfassung. Stürzt ein Beschäftigter und ist anschließend mehr als drei Tage arbeitsunfähig, ist der Unfall nach § 6 Absatz 2 ArbSchG zu erfassen.
Behördlicher Zugriff. Bei einer Besichtigung kann die Aufsichtsbehörde die Überlassung der Unterlagen verlangen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG). Fehlen sie, kann sie nach § 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und dafür eine angemessene Frist setzen (Satz 2). Wird die vollziehbare Anordnung nicht befolgt, droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro (§ 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 ArbSchG); zusätzlich kann die Behörde die betroffene Arbeit oder die Verwendung der betroffenen Arbeitsmittel untersagen (§ 22 Absatz 3 Satz 3 ArbSchG).
Siehe auch
- Arbeitszeiterfassung – Pflicht nach ArbZG
- Arbeitszeitgesetz – Höchstarbeitszeit
- Mutterschutz – Beschäftigungsverbot (MuSchG)
- Jugendarbeitsschutz (JArbSchG)
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 SGB IX)
- Betriebsratswahl und Betriebsratsgröße
- Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung (§ 102 BetrVG)
Änderungsverlauf
- 2026-09-16: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 12, 13, 22 und 25 ArbSchG sowie des § 87 BetrVG wurde gegen die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft (Quellenautorität A); die Seiten sind ISO-8859-1-kodiert und wurden vor der Auswertung per `iconv` nach UTF-8 konvertiert. Vollzitat, Standangabe und die amtliche Fußnote (Textnachweis ab 21.08.1996, Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG und 91/383/EWG) wurden an der Gesamtausgabe `arbschg/BJNR124610996.html` verifiziert. Die Rechtsprechung ist ausschließlich über die amtliche Entscheidungsdatenbank des Bundesarbeitsgerichts nachgewiesen; bei beiden Entscheidungen wurde nach dem Befund vom 08.09.2026 das Aktenzeichen im `<title>` gegen die angeforderte URL gegengeprüft (1 ABR 106/12: 118.535 Bytes; 1 ABR 6/18: 177.424 Bytes). Für 1 ABR 106/12 führt der Details-Block keine ECLI – sie wurde deshalb weggelassen (vgl. Befund vom 08.09.2026); Datum 30.09.2014 nach dem amtlichen Details-Block, nicht nach Sekundärquellen. Der im Queue-Eintrag genannte Kandidat `bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-4-03/` liefert reproduzierbar 404 (94.909 Bytes, echte Fehlerseite in zwei Aufrufen) – die Entscheidung BAG 08.06.2004 – 1 ABR 4/03 (BAGE 111, 48) wird deshalb nur als Fundstelle im Fließtext genannt und über das Zitat in 1 ABR 106/12 Rn. 13 belegt, nicht direkt verlinkt. Die als B-Quelle vorgesehene BAuA-Seite zur Gefährdungsbeurteilung liefert für automatisierte Abrufe HTTP 403 und wurde deshalb nicht in den Quellenblock aufgenommen; die Seite stützt sich ausschließlich auf Autorität-A-Quellen. Alle 13 übernommenen Quellen-URLs wurden am 2026-09-16 per curl auf HTTP 200 geprüft (Body-Größe protokolliert, vgl. Befund vom 06.09.2026 zum 236-Byte-Artefakt). Wikidata-Q-IDs am 2026-09-16 über `Special:EntityData` verifiziert: Q15029658 (Arbeitsschutzgesetz, en „Working Conditions Act", dewiki-Sitelink „Arbeitsschutzgesetz"), Q629029 (Arbeitsschutz, en „occupational health and safety", dewiki-Sitelink „Arbeitsschutz"), Q628967 (Arbeitsrecht) und Q176936 (Bundesarbeitsgericht). Für „Gefährdungsbeurteilung" existiert kein passendes Wikidata-Item (`wbsearchentities` am 2026-09-16: `Q17060300` trägt zwar das en-Label „job safety analysis", ist aber mit „construction laborer" beschrieben – NICHT verwenden; die übrigen Treffer sind wissenschaftliche Artikel). Keine Duplizierung bestehender Seiten: `mutterschutz-beschaeftigungsverbot-muschg` behandelt die mutterschutzrechtliche Beurteilung nach § 10 MuSchG, `arbeitszeiterfassung-pflicht-arbzg` den § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unter dem Gesichtspunkt der Zeiterfassung, `jugendarbeitsschutz-jarbschg` das JArbSchG. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-16
- Gültig ab: 1996-08-21 (Textnachweis ab 21.08.1996; Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1246)
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Abs. 1: Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen durch Beurteilung der Gefährdung; Abs. 2: Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten, Zusammenfassung bei gleichartigen Arbeitsbedingungen; Abs. 3 Nrn. 1–6: Gefährdungsquellen einschließlich psychischer Belastungen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
- § 6 ArbSchG – Dokumentation (Abs. 1 Satz 1: Unterlagen über Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung; Satz 2: zusammengefaßte Angaben bei gleichartiger Gefährdungssituation; Abs. 2: Erfassung von Unfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html
- § 1 ArbSchG – Zielsetzung und Anwendungsbereich (Abs. 1 Satz 2: Geltung in allen Tätigkeitsbereichen; Abs. 2: Ausnahmen für Hausangestellte, Seeschiffe, Bergbau; Abs. 3: sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt; Abs. 4: Mitarbeitervertretungen bei Religionsgemeinschaften): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__1.html
- § 2 ArbSchG – Begriffsbestimmungen (Abs. 1: Maßnahmen des Arbeitsschutzes; Abs. 2 Nrn. 1–7: Begriff der Beschäftigten; Abs. 3: Begriff des Arbeitgebers; Abs. 5: Dienststellen im öffentlichen Dienst): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__2.html
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers (Abs. 1: erforderliche Maßnahmen, Wirksamkeitsprüfung und Anpassung; Abs. 2: Organisation und Mittel; Abs. 3: Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze (Nr. 1: Vermeidung von Gefährdungen für Leben sowie physische und psychische Gesundheit; Nr. 5: Nachrang individueller Schutzmaßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__4.html
- § 12 ArbSchG – Unterweisung (Abs. 1: ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit, Zeitpunkte und Wiederholung; Abs. 2: Unterweisungspflicht des Entleihers bei Arbeitnehmerüberlassung): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen (Abs. 1 Nrn. 1–5: neben dem Arbeitgeber verantwortliche Personen; Abs. 2: schriftliche Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__13.html
- § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden (Abs. 1 Satz 1: Auskünfte und Überlassung von Unterlagen; Abs. 3 Satz 1: Anordnung im Einzelfall; Satz 2: angemessene Frist; Satz 3: Untersagung bei Nichtausführung): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__22.html
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nrn. 1 und 2: Tatbestände; Abs. 2: Geldbuße bis zu 5.000 Euro bzw. bis zu 30.000 Euro): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__25.html
- Arbeitsschutzgesetz – Vollzitat, Standangabe und amtliche Fußnote (Ausfertigungsdatum 07.08.1996, BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 369; Textnachweis ab 21.08.1996; Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG und 91/383/EWG): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/BJNR124610996.html
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte (Abs. 1 Nr. 7: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; Abs. 2: Entscheidung der Einigungsstelle): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
- BAG, Beschluss vom 30.09.2014 – 1 ABR 106/12 (Entscheidungsstichwort „Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz"): Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und Unterweisung nach § 12 ArbSchG, §§ 5 und 12 ArbSchG als Rahmenvorschriften mit Handlungsspielräumen (Rn. 12 f.); keine Bindung gegenüber Dritten zulasten der Mitregelungsbefugnis (Rn. 15); keine Auswirkung der Beauftragung Dritter nach § 13 Abs. 2 ArbSchG auf die Mitbestimmung (Rn. 18). Der Details-Block dieser Entscheidung führt keine ECLI; sie wird deshalb hier nicht angegeben: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-106-12/
- BAG, Beschluss vom 30.09.2014 – 1 ABR 106/12: amtlicher Volltext als PDF: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/1-ABR-106-12.pdf
- BAG, Beschluss vom 13.08.2019 – 1 ABR 6/18 (ECLI:DE:BAG:2019:130819.B.1ABR6.18.0, Entscheidungsstichwort „Einigungsstellenspruch – Zuleitungsgebot – Gefährdungsbeurteilung"): amtlicher Leitsatz 2 zur Reichweite der im Rahmen von § 5 Abs. 1 ArbSchG auszugestaltenden Handlungspflichten: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-6-18/
- BAG, Beschluss vom 13.08.2019 – 1 ABR 6/18: amtlicher Volltext als PDF: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/1-ABR-6-18.pdf