GEG § 71c – Wärmepumpe als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026) Aufgehoben
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71c GEG (Gebäudeenergiegesetz), i. V. m. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 GEG |
| Funktion | Erfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht durch elektrische Wärmepumpe – ohne rechnerischen Nachweis |
| Wortlaut § 71c | „Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken." |
| Stellung in § 71 Abs. 3 | Satz 1 Nr. 2: „elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c" |
| Grundprinzip | Deckt die Wärmepumpe den Wärmebedarf, gilt die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG als erfüllt |
| Nachweisfreiheit | § 71 Abs. 3 Satz 1: ein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599 durch berechtigte Person) ist nicht erforderlich |
| Mindesteffizienz / JAZ | keine im GEG § 71c; Effizienzanforderungen betreffen nur die Förderung (BEG/BAFA), nicht die GEG-Erfüllung |
| Erfasste Technik | ausschließlich elektrisch angetriebene Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser, Luft/Luft) |
| Gebäudenetz | eine oder mehrere Wärmepumpen dürfen auch mehrere über ein Gebäudenetz verbundene Gebäude versorgen |
| Laufende Betreiberpflichten | keine Brennstoff-Belieferungspflichten – diese gelten nach § 71 Abs. 3 Satz 2 nur für Nr. 5–7 (Biomasse/Wasserstoff/Hybride), nicht für die Wärmepumpe |
| Abgrenzung Hybrid | Wärmepumpen-Hybridheizung (WP + Gas/Biomasse/Flüssigbrennstoff) = § 71h, nicht § 71c |
| Fassung / letzte Änderung | GEG i. d. F. „zuletzt geändert am 22.06.2026" |
| Inkrafttreten der 65-%-Systematik | 2024-01-01 (GEG 2024) |
| Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026) | ersatzlos weggefallen – die elektrische Wärmepumpe ist nur noch eine von zehn Optionen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG, eine eigene Anforderungsnorm gibt es nicht mehr |
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: [GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen)](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.
Geltungsbereich
§ 71c GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG). Diese Optionen lassen die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bei neu eingebauten Heizungen – nach § 71 Abs. 3 GEG ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt gelten, wenn die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes (bzw. der versorgten Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes) vollständig deckt. § 71c ist dabei die Option „elektrisch angetriebene Wärmepumpe" und in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 2 aufgeführt.
Der praktische Vorteil dieser Option: Wählt der Eigentümer eine Wärmepumpe, entfällt der sonst nach § 71 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Nachweis auf Grundlage einer Berechnung nach DIN V 18599 durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person. Die Erfüllung der 65-%-Pflicht wird bei der Wärmepumpe kraft Gesetzes vermutet. Das gilt für alle gängigen Bauarten elektrisch angetriebener Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser sowie Luft/Luft-Systeme). Eine Wärmepumpe kann dabei sowohl ein einzelnes Gebäude versorgen als auch – über ein Gebäudenetz – mehrere Gebäude gemeinsam.
Nicht von § 71c erfasst ist die Wärmepumpen-Hybridheizung, also die Kombination einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung. Diese Konstellation ist eigenständig in § 71h Abs. 1 geregelt (in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 6 gelistet) und stellt zusätzliche Anforderungen an Betriebsweise, gemeinsame Steuerung und Mindestleistungsanteile der Wärmepumpe.
Die Regelung im Detail
- Wortlaut § 71c. „Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken." Die Vorschrift ist damit knapp: Sie verlangt lediglich, dass eine (oder mehrere) elektrische Wärmepumpe(n) den Wärmebedarf deckt/decken.
- Einordnung in § 71 Abs. 3. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 gelten die dort in Nr. 1–7 genannten Anlagen „einzeln oder in Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist", wenn sie den Wärmebedarf vollständig decken. Die elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist dort Nr. 2.
- Keine laufende Brennstoffpflicht. § 71 Abs. 3 Satz 2 verpflichtet nur Betreiber der Anlagen nach Nr. 5 bis 7 (feste/gasförmige Biomasse, grüner/blauer Wasserstoff, Hybride), bestimmte Brennstoff-Belieferungsanforderungen (§ 71f Abs. 2–4, § 71g Nr. 2 und 3) einzuhalten. Für die Wärmepumpe (Nr. 2) bestehen solche laufenden Brennstoffpflichten nicht.
- Keine Mindest-JAZ im GEG. § 71c enthält – anders als häufig angenommen – keine Vorgabe zu einer Mindest-Jahresarbeitszahl oder einem Mindest-COP. Effizienzkennwerte sind ausschließlich für die staatliche Förderung (Bundesförderung für effiziente Gebäude, BEG/BAFA) relevant und dort in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt.
- Kombination. Die Wärmepumpe darf mit anderen Erfüllungsoptionen kombiniert werden (§ 71 Abs. 3 Satz 1: „einzeln oder in Kombination"); maßgeblich bleibt, dass die gewählten Anlagen zusammen den Wärmebedarf vollständig decken.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Für die Wärmepumpe muss der Eigentümer eine DIN-V-18599-Berechnung vorlegen. Falsch – die Wärmepumpe ist eine Erfüllungsoption nach § 71 Abs. 3; ein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 ist gerade nicht erforderlich.
- Fehlannahme: § 71c verlangt eine Mindest-Jahresarbeitszahl. Falsch – das GEG knüpft die Erfüllung allein an die Deckung des Wärmebedarfs. Mindesteffizienzwerte (z. B. JAZ) sind Förderbedingungen (BEG/BAFA), keine GEG-Voraussetzung.
- Fehlannahme: Eine Gas-Wärmepumpe erfüllt § 71c. Nicht ohne Weiteres – § 71c erfasst ausdrücklich die elektrisch angetriebene Wärmepumpe. Andere Antriebs- oder Hybridkonstellationen sind über § 71h oder andere Optionen zu prüfen.
- Fehlannahme: Eine Wärmepumpe mit fossilem Zusatzkessel läuft ebenfalls unter § 71c. Falsch – die Wärmepumpen-Hybridheizung ist eigenständig in § 71h Abs. 1 geregelt (mit Zusatzanforderungen an Betriebsweise, Steuerung und Leistungsanteil).
- Fehlannahme: Eine Wärmepumpe kann nur ein einzelnes Gebäude bedienen. Falsch – § 71c erlaubt ausdrücklich die Versorgung mehrerer über ein Gebäudenetz verbundener Gebäude durch eine oder mehrere Wärmepumpen.
Beispiel
Eine Eigentümerin ersetzt 2026 ihre alte Gasheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe, die den gesamten Heizwärme- und Warmwasserbedarf ihres Einfamilienhauses deckt. Damit gilt die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG nach § 71c als erfüllt; sie muss weder eine DIN-V-18599-Berechnung durch eine berechtigte Person vorlegen noch einen bestimmten Erneuerbaren-Anteil rechnerisch nachweisen. Ob ihre Wärmepumpe eine bestimmte Jahresarbeitszahl erreicht, ist für die GEG-Erfüllung unerheblich – relevant wird die Effizienz erst, wenn sie zusätzlich eine BEG-/BAFA-Förderung beantragt, deren Richtlinien eigene technische Mindestkriterien stellen. In einem benachbarten Mehrparteien-Neubau versorgt hingegen eine zentrale Sole/Wasser-Wärmepumpe mehrere über ein Gebäudenetz verbundene Häuser gemeinsam – auch das ist von § 71c gedeckt.
Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)
Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. **§ 71c GEG ist ersatzlos weggefallen. Die Vorschrift hat im GModG keine Nachfolgenorm**.
Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).
Was an seine Stelle tritt:
- Die elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG
weiterhin ausdrücklich eine zulässige Option beim Ersatz einer Heizungsanlage – eine von zehn in § 42 Abs. 2 GModG aufgezählten Optionen.
- Anforderungen an die Wärmepumpe selbst enthält das GModG nicht. Die §§ 43
bis 46 GModG stellen Maßgaben nur für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen (§ 43), solarthermische Anlagen (§ 44), feste Biomasse (§ 45) und Stromdirektheizungen (§ 46) auf. Wer eine reine Wärmepumpe einbaut, unterliegt danach keiner besonderen Maßgabe.
- Die Erfüllungsfiktion des alten § 71c – die 65-%-Pflicht galt ohne
rechnerischen Nachweis als erfüllt – ist gegenstandslos, weil die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG selbst weggefallen ist.
- Nur für die Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 42 Abs. 2 Nr. 5 GModG) bestehen
Anforderungen fort: § 43 Abs. 5 GModG verlangt, dass die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht, damit die Quote des § 43 Abs. 1 GModG als erfüllt gilt.
- Unberührt bleibt die Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a GModG.
Sie ist keine Nachfolgeregelung des § 71c, sondern eine eigenständige, bereits vorher bestehende Betreiberpflicht.
Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Faktencheck abgeschlossen und freigegeben. Der Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG zum 29.07.2026 ist an der amtlichen Darstellung des BBSR (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG", abgerufen am 2026-09-06) gegengeprüft: Das Änderungsgesetz wurde am 10.07.2026 vom Bundestag beschlossen, am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet; die Artikel 1, 5, 6 und 8 sind am 29.07.2026 in Kraft getreten. Das GEG heißt seither Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die 65-%-EE-Anforderung, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote sind entfallen, die zulässigen Heiztechniken stehen in § 42 GModG, spezifiziert durch die §§ 43 bis 46 GModG, die Bio-Treppe des § 43 GModG in den Stufen 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Der Fließtext dieser Seite gibt diese Rechtslage bereits zutreffend wieder (Rechtsstand-Hinweis, Nachfolgeregelung, Fristen); ein früherer Lauf hatte die Freigabe im Änderungsverlauf vermerkt, das Frontmatter-Flag aber nicht umgestellt. `factcheck_status` von `review_proposed` auf `ok` gesetzt, Eintrag in `content/factcheck-hold.json` aufgehoben. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-08-31: Einzelprüfung am konsolidierten GModG-Volltext abgeschlossen (gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befund: ersatzlos weggefallen – die elektrische Wärmepumpe ist nur noch eine von zehn Optionen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG, eine eigene Anforderungsnorm gibt es nicht mehr. Der überholte Abschnitt zum Vorbehalt wurde durch den Abschnitt Nachfolgeregelung im GModG ersetzt, factcheck_status von review_proposed bzw. review_needed auf ok gesetzt. Keine inhaltliche Änderung an der Darstellung des historischen Rechtsstands bis 28.07.2026. | change_type=legal_status_review field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Foerder-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71c, § 71h GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-11: Tote Quellen-Links repariert (GEG-Portal-Umbau). Das BBSR hat den Portalzweig `/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/` nach `/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/` umgebaut und die Uebergangsfristen nach `/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/` verschoben. Alle alten Pfade liefern seriell HTTP 404, alle neuen HTTP 200 (Seitentitel gegengeprueft). Es ist keine Bot-Abwehr: Domain-Root sowie 14 weitere GEGPortal-Pfade derselben Seiten lieferten im selben Lauf HTTP 200. Keine inhaltliche Aenderung an Paragraphen, Fristen oder Prozentwerten. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-04: Erstveröffentlichung. Wortlaut des § 71c GEG („Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen …") wörtlich gegen lxgesetze.de und geg-info.de abgeglichen; Einordnung als § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die Nachweisfreiheit (kein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2) gegen den Volltext des § 71 GEG (lxgesetze.de) verifiziert; Abgrenzung zur Wärmepumpen-Hybridheizung gegen § 71h GEG (gesetze-im-internet.de) geprüft. factcheck_status=review_needed, weil (1) die amtliche gesetze-im-internet.de-Einzelnorm-Seite im Rechercheprozess wiederholt leer auslieferte (Verifikation daher über lxgesetze.de/geg-info.de) und (2) der Fortgeltungsstand der 65-%-Pflicht des § 71 GEG angesichts des Ende Juli 2026 berichteten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG/GMG) nicht abschließend gesichert ist. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: historisch (superseded) – dargestellt ist der Rechtsstand bis 28.07.2026
- Nachfolgeregelung im GModG (geprüft 31.08.2026): keine Nachfolgenorm; Wärmepumpe = Option nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de; BBSR-GEG-Portal; Volltext-Verifikation über lxgesetze.de und geg-info.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht; Erfüllungsoptionen Abs. 3, Wärmepumpe = Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- BBSR – GEG-Infoportal, Erfüllungsoptionen zur Nutzung erneuerbarer Energien (§§ 71b–71h): https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
- GEG 2024 § 71c, Volltext (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert am 22.06.2026"): https://lxgesetze.de/geg/71c
- GEG 2024 § 71, Volltext mit Abs. 3 Nr. 1–7 (lxgesetze.de): https://lxgesetze.de/geg/71
- GEG 2024 § 71c, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski): https://www.geg-info.de/geg_2024/071c_%C2%A7_anforderungen_nutzung_waermepumpe.htm
- Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html