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GEG § 71g – Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026) Aufgehoben

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 71g GEG regelt, unter welchen Bedingungen eine mit **fester Biomasse** (Holzpellets, Scheitholz, Hackschnitzel u. Ä.) betriebene Heizung die **65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG** ohne rechnerischen Nachweis erfüllt. Die Vorschrift stellt **drei Anforderungen** an den Betreiber: (1) Die feste Biomasse muss in einem **automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger** oder in einem **Biomassekessel** genutzt werden; (2) es darf **ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder Nr. 13 der 1. BImSchV** eingesetzt werden (naturbelassenes stückiges und nicht stückiges Holz, Presslinge/Pellets sowie bestimmte halmgut- und getreideartige Biomasse); (3) die Biomasse muss den Vorgaben der **EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115, „EUDR")** entsprechen. Wichtig zur Abgrenzung: Das GEG selbst verlangt für § 71g **weder einen Pufferspeicher noch eine Pflichtkombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe** – solche Zusatzanforderungen (Pufferspeicher-Volumen, Kombinationsvorgabe, Staubgrenzwerte) stammen aus dem **BEG-Förderrecht** und sind nur für die Förderung, nicht für die gesetzliche Erfüllung relevant. Seit dem GEG 2024 ist feste Biomasse als Erfüllungsoption auch **im Neubau** ohne die früher diskutierten Einschränkungen zulässig. Hinweis: Die zugrunde liegende 65-%-Pflicht des § 71 GEG ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226) zum 29. Juli 2026 tatsächlich entfallen; § 71g ist damit gegenstandslos geworden und wird — inhaltlich geändert — als § 45 GModG fortgeführt (siehe Abschnitt „Nachfolgeregelung im GModG").

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 71g GEG (Gebäudeenergiegesetz)
FunktionErfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht (§ 71 Abs. 1 GEG) ohne rechnerischen Nachweis
Erfasster AnlagentypFeuerungsanlage i. S. v. § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV, die feste Biomasse nutzt
Anforderung 1 (Nr. 1)Nutzung in automatisch beschicktem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel
Anforderung 2 (Nr. 2)ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder Nr. 13 der 1. BImSchV
Anforderung 3 (Nr. 3)Biomasse gemäß VO (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung / EUDR)
Zulässige Brennstoffe (Kategorien der 1. BImSchV)naturbelassenes stückiges Holz (Scheitholz, Hackschnitzel), naturbelassenes nicht stückiges Holz (Sägemehl, Späne, Rinde), Presslinge aus naturbelassenem Holz (Holzpellets, Holzbriketts) sowie bestimmte halmgut-/getreideartige Biomasse
Kein GEG-Erfordernis (nur BEG-Förderung)Pufferspeicher-Mindestvolumen, Pflichtkombination mit Solar/PV/Wärmepumpe, Staubgrenzwert 2,5 mg/m³
Neubau-Zulässigkeitja – feste Biomasse ist seit GEG 2024 auch im Neubau als Erfüllungsoption zulässig
Einzelraumfeuerung als alleinige HeizungEinzelöfen ohne Wassertasche sind keine zulässige § 71g-Lösung (Nr. 1 verlangt Wasser als Wärmeträger bzw. Biomassekessel)
Verhältnis zu § 71f§ 71f betrifft flüssige/gasförmige Biomasse und Wasserstoff; § 71g betrifft ausschließlich feste Biomasse
Inkrafttreten der Fassung2024-01-01
Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026)fortgeführt als § 45 Abs. 1 GModG, inhaltlich geändert (Brennstoffkatalog um Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV erweitert, EUDR-Anforderung weggefallen)

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: [GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen)](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Geltungsbereich

§ 71g GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG), die die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen – ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt gelten lassen, wenn die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes deckt. § 71g ist dabei die Option für feste Biomasse, also insbesondere Holzpellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzkessel sowie wassergeführte Pelletöfen. Für flüssige oder gasförmige Biomasse sowie grünen/blauen Wasserstoff gilt dagegen § 71f, für Wärmepumpen § 71c, für Solarthermie § 71e und für Hybridlösungen § 71h.

Die Norm richtet sich an den Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Sie gilt sowohl im Gebäudebestand als auch im Neubau – die im Gesetzgebungsverfahren 2023 diskutierten Neubau-Beschränkungen für Holzheizungen sind im GEG 2024 nicht enthalten. Wer eine Holzheizung als 65-%-Lösung einsetzt, muss die drei Anforderungen des § 71g kumulativ erfüllen.

Die drei Anforderungen im Detail

Abgrenzung: GEG-Pflicht vs. BEG-Förderung

Ein häufiger Irrtum ist die Vermischung von gesetzlicher Erfüllung (§ 71g GEG) und Förderfähigkeit (BEG EM). Das GEG verlangt in § 71g keinen Pufferspeicher, keine Pflichtkombination mit Solarthermie/PV/Wärmepumpe und keinen bestimmten Staubgrenzwert. Diese Zusatzanforderungen gelten nur, wenn man für die Biomasseheizung Fördermittel der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM, KfW-Programm 458) beantragt: Dort sind u. a. ein Pufferspeicher (mind. 30 l/kW bei automatisch beschickten Kesseln, 55 l/kW bei Scheitholz-/Kombikesseln), eine Kombinationsvorgabe für den Klimageschwindigkeitsbonus und für den Emissionsminderungszuschlag ein Staubgrenzwert von höchstens 2,5 mg/m³ vorgesehen. Wer also nur die gesetzliche 65-%-Pflicht erfüllen will, muss diese Förderbedingungen nicht einhalten; wer fördern lassen will, dagegen schon. Details dazu auf der Themenseite „Biomasseheizung – Förderfähigkeit und technische Voraussetzungen (BEG EM 2026)".

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin ersetzt 2026 ihre alte Gasheizung im Bestandsgebäude durch einen Holzpelletkessel mit automatischer Beschickung. Der Kessel ist wasserführend und deckt den gesamten Wärmebedarf des Hauses. Sie verwendet zertifizierte Holzpellets (Presslinge aus naturbelassenem Holz, § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV) aus entwaldungsfreier Lieferkette. Damit erfüllt sie die 65-%-EE-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG über § 71g ohne rechnerischen Nachweis – unabhängig davon, ob sie einen Pufferspeicher installiert oder Solarthermie ergänzt. Möchte sie zusätzlich die BEG-Heizungsförderung in Anspruch nehmen, muss sie darüber hinaus die technischen Förderbedingungen (Pufferspeicher, ggf. Kombination, Staubgrenzwert) einhalten.

Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)

Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. **§ 71g GEG ist im GModG fortgeführt worden – als § 45 GModG („Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse"), mit inhaltlichen Änderungen.**

Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).

§ 45 GModG im Vergleich zu § 71g GEG:

| Punkt | § 71g GEG (bis 28.07.2026) | § 45 GModG (ab 29.07.2026) | |---|---|---| | Anlagenart | automatisch beschickter Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekessel | Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekessel – das Merkmal „automatisch beschickt" entfällt | | Zulässige Brennstoffe | § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1. BImSchV | § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der 1. BImSchV – um Nr. 6 und Nr. 7 erweitert | | EUDR-Anforderung (VO (EU) 2023/1115) | § 71g Nr. 3 | weggefallen | | Verhältnis zur 1. BImSchV | – | § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV bleibt ausdrücklich unberührt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GModG) | | Anwendungsfall | Neubau und Bestand | Einbau in ein bestehendes Gebäude | | Biomasse-Hybridheizung | § 71h GEG | § 45 Abs. 2 GModG: Die Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung erfüllt die Quote des § 43 Abs. 1 GModG durch die Nutzung fester Biomasse; nach dem 31.12.2034 ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung nötig, wenn mehr als 15 Prozent angerechnet werden sollen |

Die Erfüllungsfiktion der 65-%-Pflicht ist gegenstandslos, weil die Pflicht selbst weggefallen ist. Heizungsanlagen zur Nutzung von Biomasse bleiben nach **§ 42 Abs. 2 Nr. 4 GModG** eine ausdrücklich zulässige Option.

Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
Aufgehoben
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0