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GEG § 71i – Allgemeine Übergangsfrist bei Heizungshavarie (irreparabel defekte Heizung, Stand 2026) (weggefallen seit 29.07.2026) Aufgehoben

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 71i GEG ist das **Sicherheitsnetz für den Heizungsausfall**: Muss eine Heizung ausgetauscht werden, **nachdem** die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG in der Gemeinde bereits verbindlich geworden ist (siehe § 71 Abs. 8), und lässt sich diese Anforderung nicht sofort erfüllen, darf **höchstens für fünf Jahre** übergangsweise eine andere – auch fossile – Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden, die die 65-%-Pflicht (noch) nicht erfüllt. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt an dem Tag, an dem **erstmals Arbeiten zum Austausch** der alten Heizung durchgeführt werden; wird innerhalb dieser Frist noch einmal getauscht, bleibt der erste Austauschtermin maßgeblich. Der Sinn: Bei einer **Heizungshavarie im Winter** soll das Gebäude schnell wieder warm werden, während in Ruhe eine 65-%-EE-Lösung geplant und die dafür nötigen Voraussetzungen (z. B. Dämmung, größere Heizflächen) geschaffen werden. § 71i gilt **nicht** für Etagenheizungen (§ 71l Abs. 1), Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71l Abs. 6) und Hallenheizungen (§ 71m) – dafür bestehen eigene Fristenregeln. Hinweis: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226) ist die 65-%-Pflicht samt § 71i zum 29.07.2026 tatsächlich entfallen; die Havarie-Übergangsfrist des GModG beträgt nur noch 12 Monate und gilt allein für die biogene Quote (§ 43 Abs. 7 GModG, siehe unten).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 71i GEG (Gebäudeenergiegesetz)
RegelungsgehaltÜbergangsweiser Weiterbetrieb einer nicht 65-%-konformen Heizung nach Heizungstausch
Höchstdauer der Übergangsfrist5 Jahre (§ 71i Satz 1)
Auslöser / FristbeginnTag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden (§ 71i Satz 2)
Weiterer Tausch innerhalb der Fristmaßgeblich bleibt der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs (§ 71i Satz 3)
AnknüpfungspunktHeizungstausch nach den Zeitpunkten des § 71 Abs. 8 Satz 1 bis 3 GEG
65-%-Pflicht verbindlich, Gemeinde > 100.000 EW (Stand 1.1.2024)ab Ablauf 31.10.2026 (verlängert von 30.06.2026) [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG]
65-%-Pflicht verbindlich, Gemeinde ≤ 100.000 EWab Ablauf 30.06.2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG]
Vorzeitige Verbindlichkeit bei Wärmenetz-/Wasserstoff-Gebietsausweisung1 Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung [§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG]
Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist65-%-Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG ist zu erfüllen
Nicht anwendbar aufEtagenheizung (§ 71l Abs. 1), Einzelraumfeuerungsanlage (§ 71l Abs. 6), Hallenheizung (§ 71m)
Ergänzende Beratungspflicht bei fossilem Einbau§ 71 Abs. 11 GEG (verpflichtende Beratung)
Inkrafttreten der Fassung2024-01-01
Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026)ersatzlos weggefallen – die allgemeine Fünf-Jahres-Übergangsfrist hat im GModG keine Nachfolgenorm; punktuell tritt § 43 Abs. 7 GModG an ihre Stelle (zwölf Monate, nur für die biogene Quote)

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: [GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen)](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Geltungsbereich

§ 71i GEG steht im Teil 4 (Anlagentechnik) des Gebäudeenergiegesetzes und ist die allgemeine Übergangsfrist rund um die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG. Er betrifft Eigentümer und Betreiber von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland, deren Heizung ausgetauscht werden muss.

Entscheidend ist die zeitliche Einordnung. Solange die 65-%-Pflicht in der Gemeinde noch nicht verbindlich ist – also innerhalb der Fristen des § 71 Abs. 8 (Großstädte über 100.000 Einwohner: bis Ablauf 31.10.2026; übrige Gemeinden: bis Ablauf 30.06.2028) – darf ohnehin noch eine fossile Heizung eingebaut werden. § 71i wird praktisch erst nach diesen Stichtagen relevant: Ist die 65-%-Pflicht einmal verbindlich, greift bei einem Heizungstausch, der sie nicht sofort erfüllen kann, die Fünf-Jahres-Übergangsfrist. Genau deshalb gewinnt die Norm mit dem Stichtag 31.10.2026 für große Städte an praktischer Bedeutung.

Ausgenommen sind Konstellationen, für die das GEG eigene, oft längere Übergangsregeln vorsieht: Etagenheizungen (§ 71l Abs. 1), Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71l Abs. 6) und Hallenheizungen (§ 71m). Für diese gilt die allgemeine Fünf-Jahres-Frist des § 71i ausdrücklich nicht.

Ablauf und Fristen

Abgrenzung zu § 71 Abs. 8 und § 71 Abs. 9

Drei Mechanismen werden oft verwechselt:

Häufige Fehler

Beispiel

In einer Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern fällt im Januar 2027 die alte Gasheizung eines Zweifamilienhauses endgültig aus. Weil die 65-%-Pflicht dort seit dem Ablauf des 31.10.2026 verbindlich ist, greift § 71i: Der Eigentümer darf übergangsweise eine neue Gastherme einbauen, um das Haus sofort wieder zu beheizen. Die Fünf-Jahres-Frist läuft ab dem Tag der ersten Austauscharbeiten (Januar 2027) und endet somit im Januar 2032. Bis dahin muss er auf eine Lösung umstellen, die mindestens 65 % erneuerbare Energien erfüllt – etwa eine Wärmepumpe oder einen Fernwärmeanschluss – und in der Zwischenzeit z. B. Dämmung und Heizflächen ertüchtigen. Vor dem Einbau der fossilen Übergangsheizung lässt er sich pflichtgemäß nach § 71 Abs. 11 GEG beraten.

Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)

Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. **§ 71i GEG ist ersatzlos weggefallen.** Eine allgemeine Übergangsfrist nach einer Heizungshavarie kennt das GModG nicht mehr.

Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).

Warum die Norm ohne Nachfolger bleibt: § 71i GEG hatte allein die Funktion, den Eintritt der 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG um bis zu fünf Jahre hinauszuschieben. Mit dem Wegfall dieser Pflicht entfällt der Regelungsgegenstand. Nach § 42 GModG darf beim Ersatz einer Heizungsanlage frei aus zehn Optionen gewählt werden; eine sofort zu erfüllende Erneuerbaren-Quote, von der eine Übergangsfrist befreien müsste, gibt es nicht.

Die einzige verbliebene Havarie-Regelung steht in § 43 Abs. 7 GModG und betrifft ausschließlich die biogene Quote für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen:

Anlage im Zeitraum vom 01.01.2028 bis zum Ablauf des 31.12.2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach § 43 Abs. 1 GModG erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau.

gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls etwaig bestehende Pflicht für **zwölf Monate ab dem Einbau** fort; danach ist § 43 Abs. 1 GModG mit der dann bestehenden Pflichtstufe anzuwenden.

Die Frist beträgt damit zwölf Monate statt fünf Jahren, sie greift erst ab 2028 und nur bei fossil beschickten Heizungen.

Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
Aufgehoben
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0