GEG § 71k – Wasserstofffähige („H2-Ready") Gasheizungen: Übergangsfristen (weggefallen seit 29.07.2026) Aufgehoben
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71k GEG (Gebäudeenergiegesetz), zuletzt geändert 09.01.2026 |
| Amtliche Überschrift | Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz |
| Zweck | Ausnahme von der 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 71 Abs. 1 GEG) für „H2-Ready"-Gasheizungen |
| Technische Grundvoraussetzung | Heizung verbrennt Erdgas UND ist auf 100 % Wasserstoff umrüstbar (Abs. 1, Abs. 7) |
| Nachweis der Umrüstbarkeit (Abs. 7) | Hersteller- oder Handwerkererklärung |
| Bedingung 1 (Abs. 1 Nr. 1) | Gebäude liegt in ausgewiesenem Wasserstoffnetzausbaugebiet (auf Basis eines Wärmeplans) |
| Vollständige Wasserstoffversorgung bis (Abs. 1 Nr. 1) | spätestens 31.12.2044 |
| Bedingung 2 (Abs. 1 Nr. 2) | Verbindlicher, veröffentlichter Umstellungs-Fahrplan von Netzbetreiber + Wärmeplanungsstelle |
| Frist für den Fahrplan (Abs. 1 Nr. 2) | spätestens 30.06.2028 |
| Zwischenschritte im Fahrplan (Abs. 1 Nr. 2 c) | Umstellung von Netzteilen in den Jahren 2035 und 2040 |
| Investitionsplan (Abs. 2) | Meilensteine im 2- bis 3-Jahres-Rhythmus |
| Genehmigung / Prüfung (Abs. 3) | Bundesnetzagentur; Überprüfung alle 3 Jahre |
| BNetzA-Festlegung des Fahrplan-Formats (Abs. 3) | erstmals zum 31.12.2024 (§ 29 EnWG) |
| Folge bei gescheitertem Fahrplan (Abs. 4) | 65-%-Pflicht binnen 3-Jahres-Übergangsfrist nach Bestandskraft des Bescheids |
| Kostenerstattung (Abs. 6) | Eigentümer hat Anspruch gegen Gasverteilnetzbetreiber (außer dieser hat Mehrkosten nicht zu vertreten) |
| Inkrafttreten der Fassung | 2024-01-01 |
| Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026) | ersatzlos weggefallen – das GModG kennt weder Wasserstoffnetzausbaugebiete noch Umstellungsfahrpläne; Wasserstoff ist nur noch Option (§ 42 Abs. 2 Nr. 4) und Quotenbrennstoff (§ 43 Abs. 1) |
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: [GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen)](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.
Geltungsbereich
§ 71k GEG ist Teil des Katalogs der Erfüllungs- und Übergangsoptionen zur 65-%-Erneuerbare-Pflicht (Teil 4 des GEG, Anlagentechnik). Die Norm richtet sich an Eigentümer, die ein Gebäude in einem Gebiet besitzen, für das die Kommune bzw. das Land perspektivisch eine Wasserstoff-Versorgung des Gasverteilnetzes plant. Nur in diesen Gebieten kann eine Gasheizung eingebaut werden, die die 65-%-Pflicht (noch) nicht erfüllt – unter der Erwartung, dass sie später mit Wasserstoff statt Erdgas betrieben wird.
Die Vorschrift ist streng an das Wärmeplanungsrecht gekoppelt: Grundlage ist ein Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG), auf dessen Basis die nach Landesrecht zuständige Stelle ein Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweist. Ohne eine solche Ausweisung und ohne genehmigten Fahrplan greift § 71k nicht; dann gilt die reguläre 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG.
Wichtig ist die Abgrenzung zu § 71f GEG: § 71f regelt, dass die 65-%-Pflicht auch durch Betrieb mit Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff (inklusive Derivate) erfüllt werden kann. § 71k dagegen regelt die zeitlich befristete Übergangslösung, bei der die Heizung zunächst noch mit fossilem Erdgas läuft, weil das Wasserstoffnetz erst aufgebaut wird.
Voraussetzungen im Detail
- Technik (Abs. 1, Abs. 7): Die Heizungsanlage muss Erdgas verbrennen können und mit niederschwelligen Maßnahmen – nach Austausch einzelner Bauteile – auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sein. Der Nachweis kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung geführt werden. Reine „H2-20"-Geräte (nur bis 20 % Wasserstoffbeimischung) erfüllen diese Anforderung nicht.
- Wasserstoffnetzausbaugebiet (Abs. 1 Nr. 1): Das Gebäude muss in einem Gebiet liegen, das die zuständige Stelle auf Grundlage eines Wärmeplans als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen hat und das bis spätestens 31.12.2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll.
- Verbindlicher Fahrplan (Abs. 1 Nr. 2): Gasverteilnetzbetreiber und Wärmeplanungsstelle müssen bis spätestens 30.06.2028 einen einvernehmlichen, mit Zwischenzielen versehenen, verbindlichen Fahrplan zur vollständigen Netzumstellung bis Ende 2044 beschließen und veröffentlichen. Der Fahrplan muss technische und zeitliche Umstellungsschritte, die Finanzierung (einschließlich der Frage, wer die Umrüstkosten trägt) und Zwischenschritte für die Jahre 2035 und 2040 festlegen.
- Investitionsplan (Abs. 2): Der Fahrplan muss einen Investitionsplan mit Meilensteinen im 2- bis 3-Jahres-Rhythmus enthalten.
- Genehmigung und Kontrolle (Abs. 3): Der Fahrplan wird erst nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur wirksam und wird von ihr alle drei Jahre überprüft. Format und Nachweise legt die Bundesnetzagentur nach § 29 EnWG fest (erstmals zum 31.12.2024).
Rechtsfolgen bei Scheitern des Fahrplans
Stellt die Bundesnetzagentur durch bestandskräftigen Bescheid fest, dass der Fahrplan die Anforderungen nicht erfüllt oder die Umstellung nicht weiterverfolgt wird (Abs. 4), gilt: Jede Heizungsanlage, die bis spätestens ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids eingebaut wurde, muss die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG innerhalb von drei Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe der Bestandskraft erfüllen. Der Betreiber des geplanten Wasserstoffverteilnetzes muss jeden Anschlussnehmer unverzüglich in Textform informieren.
Für die daraus entstehenden Mehrkosten hat der Gebäudeeigentümer nach Abs. 6 einen Erstattungsanspruch gegen den Gasverteilnetzbetreiber – es sei denn, der Netzbetreiber hat die Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten. Damit verlagert das Gesetz einen Teil des Investitionsrisikos vom Eigentümer auf den Netzbetreiber.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Eine „H2-Ready"-Gasheizung darf man überall statt einer 65-%-EE-Heizung einbauen. Falsch – § 71k greift nur in einem förmlich ausgewiesenen Wasserstoffnetzausbaugebiet mit genehmigtem Fahrplan. Ohne diese Voraussetzungen gilt die reguläre 65-%-Pflicht.
- Fehlannahme: „H2-ready" heißt, das Gerät läuft schon jetzt mit Wasserstoff. Falsch – die Heizung wird zunächst mit Erdgas betrieben; sie muss lediglich auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sein (Abs. 7). Geräte, die nur eine 20-%-Beimischung vertragen, genügen nicht.
- Fehlannahme: Das Privileg gilt unbefristet. Falsch – die vollständige Wasserstoffversorgung muss bis spätestens 31.12.2044 erfolgen; scheitert der Fahrplan, greift die 65-%-Pflicht binnen 3 Jahren (Abs. 4).
- Fehlannahme: Bei Scheitern trägt der Eigentümer alle Mehrkosten allein. Nach Abs. 6 besteht ein Erstattungsanspruch gegen den Gasverteilnetzbetreiber, sofern dieser die Mehrkosten zu vertreten hat.
- Fehlannahme: § 71k und § 71f sind dasselbe. § 71f betrifft die dauerhafte Erfüllung der 65-%-Pflicht mit Biomasse/Wasserstoff; § 71k ist die befristete Übergangsregelung für den Netzaufbau.
Beispiel
Ein Eigentümer in einer mittelgroßen Stadt möchte 2026 seine defekte Gastherme ersetzen. Die Kommune hat auf Basis ihres Wärmeplans ein Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen, das bis 2044 vollständig auf Wasserstoff umgestellt werden soll. Der örtliche Gasverteilnetzbetreiber legt gemeinsam mit der Wärmeplanungsstelle bis 2028 einen von der Bundesnetzagentur genehmigten Fahrplan vor. In diesem Fall darf der Eigentümer eine wasserstofffähige Gasheizung einbauen, die – nachgewiesen per Herstellererklärung – auf 100 % Wasserstoff umrüstbar ist, und sie zunächst mit Erdgas betreiben, ohne die 65-%-Pflicht sofort zu erfüllen. Stellt die Bundesnetzagentur später bestandskräftig fest, dass der Fahrplan scheitert, muss die Heizung binnen drei Jahren die 65-%-Pflicht erfüllen; die Mehrkosten kann der Eigentümer nach § 71k Abs. 6 vom Netzbetreiber ersetzt verlangen.
Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)
Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. **§ 71k GEG ist ersatzlos weggefallen.** Das gesamte Regime der „H2-Ready"-Übergangsfristen hat im GModG keine Nachfolgeregelung.
Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).
Ersatzlos entfallen sind insbesondere:
- die Anknüpfung an ein ausgewiesenes Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Basis
eines Wärmeplans,
- der verbindliche Umstellungsfahrplan von Netzbetreiber und
Wärmeplanungsstelle (Frist 30.06.2028) samt der Zwischenschritte 2035 und 2040 und der vollständigen Wasserstoffversorgung bis zum 31.12.2044,
- der Investitionsplan mit Meilensteinen im Zwei- bis Drei-Jahres-Rhythmus,
- die Genehmigung und dreijährige Überprüfung durch die Bundesnetzagentur sowie
deren Festlegungskompetenz,
- die Drei-Jahres-Übergangsfrist bei gescheitertem Fahrplan,
- der Kostenerstattungsanspruch des Eigentümers gegen den
Gasverteilnetzbetreiber.
Ein Suchlauf über den konsolidierten Volltext findet die Begriffe „Wasserstoffnetz", „Fahrplan" und „Umrüstung" nicht mehr.
Was an seine Stelle tritt: Wasserstoff ist im GModG kein Sonderfall mit eigenem Verfahren mehr, sondern ein regulärer Energieträger. Nach **§ 42 Abs. 2 Nr. 4 GModG ist eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate** eine der zehn zulässigen Optionen. Nach § 43 Abs. 1 GModG zählt Wasserstoff dieser vier Kategorien zu den Brennstoffen, mit denen die biogene Quote für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen erfüllt wird: mindestens 10 Prozent ab dem 01.01.2029, 15 Prozent ab dem 01.01.2030, 30 Prozent ab dem 01.01.2035 und 60 Prozent ab dem 01.01.2040. Die Kategorien „orangener" und „türkiser" Wasserstoff sind mit dem GModG neu in § 3 GModG definiert worden.
Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Faktencheck abgeschlossen und freigegeben. Der Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG zum 29.07.2026 ist an der amtlichen Darstellung des BBSR (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG", abgerufen am 2026-09-06) gegengeprüft: Das Änderungsgesetz wurde am 10.07.2026 vom Bundestag beschlossen, am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet; die Artikel 1, 5, 6 und 8 sind am 29.07.2026 in Kraft getreten. Das GEG heißt seither Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die 65-%-EE-Anforderung, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote sind entfallen, die zulässigen Heiztechniken stehen in § 42 GModG, spezifiziert durch die §§ 43 bis 46 GModG, die Bio-Treppe des § 43 GModG in den Stufen 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Der Fließtext dieser Seite gibt diese Rechtslage bereits zutreffend wieder (Rechtsstand-Hinweis, Nachfolgeregelung, Fristen); ein früherer Lauf hatte die Freigabe im Änderungsverlauf vermerkt, das Frontmatter-Flag aber nicht umgestellt. `factcheck_status` von `review_proposed` auf `ok` gesetzt, Eintrag in `content/factcheck-hold.json` aufgehoben. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-04: Veralteten Hinweis in der Kurzantwort korrigiert (dort stand noch: 65-%-Pflicht „soll" durch das „GMG" „voraussichtlich zum 1. November 2026" abgelöst werden). Richtiggestellt: §§ 71–73 GEG sind seit 29.07.2026 gestrichen (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 32, gegen Verkündungstext geprüft). | change_type=factcheck
- 2026-08-31: Einzelprüfung am konsolidierten GModG-Volltext abgeschlossen (gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befund: ersatzlos weggefallen – das GModG kennt weder Wasserstoffnetzausbaugebiete noch Umstellungsfahrpläne; Wasserstoff ist nur noch Option (§ 42 Abs. 2 Nr. 4) und Quotenbrennstoff (§ 43 Abs. 1). Der überholte Abschnitt zum Vorbehalt wurde durch den Abschnitt Nachfolgeregelung im GModG ersetzt, factcheck_status von review_proposed bzw. review_needed auf ok gesetzt. Keine inhaltliche Änderung an der Darstellung des historischen Rechtsstands bis 28.07.2026. | change_type=legal_status_review field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Foerder-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71f, § 71k GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-11: Tote Quellen-Links repariert (GEG-Portal-Umbau). Das BBSR hat den Portalzweig `/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/` nach `/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/` umgebaut und die Uebergangsfristen nach `/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/` verschoben. Alle alten Pfade liefern seriell HTTP 404, alle neuen HTTP 200 (Seitentitel gegengeprueft). Es ist keine Bot-Abwehr: Domain-Root sowie 14 weitere GEGPortal-Pfade derselben Seiten lieferten im selben Lauf HTTP 200. Keine inhaltliche Aenderung an Paragraphen, Fristen oder Prozentwerten. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Uebergangsfristen/Uebergangsfristen-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/Uebergangsrecht-node.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-21: Erstveröffentlichung. Volltext des § 71k GEG gegen verbatim-Mirror (lxgesetze.de, Stand „zuletzt geändert 09.01.2026") abgeglichen und mit buzer.de gegengeprüft; Fristen (30.06.2028, 31.12.2044, Zwischenschritte 2035/2040, 31.12.2024 BNetzA-Festlegung) sowie die Rechtsfolgen nach Abs. 4 und der Erstattungsanspruch nach Abs. 6 verifiziert. Abgrenzung zu § 71f ergänzt. GMG-Vorbehalt aufgenommen. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: historisch (superseded) – dargestellt ist der Rechtsstand bis 28.07.2026
- Nachfolgeregelung im GModG (geprüft 31.08.2026): keine Nachfolgenorm; Wasserstoff als Option nach § 42 Abs. 2 Nr. 4 GModG
- Quellenautorität: A (Primärquelle gesetze-im-internet.de; verbatim-Verifikation über lxgesetze.de und buzer.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 29 EnWG – Verfahren zur Festlegung und Genehmigung durch die Bundesnetzagentur: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__29.html
- BBSR – GEG-Infoportal, Übergangsrecht: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/Uebergangsrecht-node.html
- Bundesnetzagentur – Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Wasserstoff/_DL/Konsultation71kGEG.pdf
- GEG § 71k, nichtamtliche Volltextfassung (lxgesetze.de), Stand „zuletzt geändert 09.01.2026": https://lxgesetze.de/geg/71k
- GEG § 71k, nichtamtliche Fassung (buzer.de): https://www.buzer.de/71k_GEG.htm
- Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html