GModG § 80 (früher GEG § 80) – Inhalt und Form des Energieausweises In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | GModG §§ 79, 80, 85, 86 (bis 28.7.2026: GEG) [gesetze-im-internet.de] |
| Zwei Ausweisarten | Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis [GModG § 79 Abs. 1] |
| Gültigkeitsdauer | 10 Jahre [GModG § 79 Abs. 3] |
| Pflichtangaben | abschließend geregelt in [GModG § 85] |
| Mindest-Grundangaben | Nummerierung 1 bis 20 in [GModG § 85 Abs. 1]; Nummer 15 ist weggefallen, es verbleiben 19 Angaben |
| Registrierung | Registriernummer wird nach § 98 Abs. 2 GModG zugeteilt und vom Aussteller vor Übergabe eingetragen [GModG § 85 Abs. 7] |
| Unterschrift | eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift [GModG § 85 Abs. 5] |
| Treibhausgasemissionen | nach den Berechnungsregeln und Emissionsfaktoren der Anlage 9 [GModG § 85 Abs. 6] |
| Energieeffizienzklassen (Wohngebäude) | A+ bis H [GModG § 86 i. V. m. Anlage 10] |
| Skala A+ | ≤ 30 kWh/(m²·a) [GModG Anlage 10] |
| Skala H | > 250 kWh/(m²·a) [GModG Anlage 10] |
| Registriernummer | vor Übergabe einzutragen [GModG § 85 Abs. 7] |
| Vorlage bei Verkauf/Vermietung | spätestens bei der Besichtigung [GModG § 80 Abs. 4, 5] |
Was § 80 regelt: Ausstellung und Verwendung
§ 80 GModG legt fest, *wann* ein Energieausweis auszustellen und *wie* er zu verwenden ist:
- Neubau (Abs. 1): Bei Errichtung eines Gebäudes ist ein Energiebedarfsausweis auf Grundlage der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen.
- Änderung am Bestand (Abs. 2): Werden Änderungen im Sinne des § 36 GModG (früher § 48 GEG) ausgeführt und dabei unter Anwendung des § 38 Abs. 1 und 2 Berechnungen nach § 38 Abs. 3 für das gesamte Gebäude durchgeführt, ist ein neuer Energiebedarfsausweis fällig. Die Änderungsmaßnahme allein löst die Pflicht also nicht aus – es muss auch die Gesamtbilanzierung gewählt worden sein.
- Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing (Abs. 3): Ein Energieausweis ist auszustellen, wenn noch kein gültiger vorliegt. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist zwingend ein Bedarfsausweis auszustellen – es sei denn, das Gebäude erfüllte schon bei Baufertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 oder wurde später darauf gebracht (§ 80 Abs. 3 Sätze 2 bis 4).
- Vorlagepflicht (Abs. 4, 5): Verkäufer, Vermieter oder Makler müssen potenziellen Käufern bzw. Mietern den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsabschluss übergeben. Ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein Auslegen während der Besichtigung genügt; findet keine Besichtigung statt, ist unverzüglich vorzulegen.
- Beratungsgespräch nach dem Kauf (Abs. 4 Satz 6): Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GModG ausstellungsberechtigten Person zu führen – vorausgesetzt, ein solches Gespräch wird als Einzelleistung unentgeltlich angeboten.
- Aushangpflicht (Abs. 6, 7): Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr (> 250 m² behördlich genutzt, > 500 m² sonstige) ist der Ausweis öffentlich auszuhängen.
Pflichtangaben nach § 85 GModG
§ 85 Abs. 1 GModG nummeriert die Grundangaben von 1 bis 20; Nummer 15 ist weggefallen, es verbleiben also 19:
- Fassung des Gesetzes, auf deren Grundlage der Ausweis erstellt wird (Nr. 1)
- Ausweisart – Bedarfsausweis nach § 81 oder Verbrauchsausweis nach § 82 – mit Hinweisen zur Aussagekraft (Nr. 2)
- Ablaufdatum und Registriernummer (Nr. 3, 4)
- Anschrift des Gebäudes (Nr. 5)
- Gebäudeart (Wohn-/Nichtwohngebäude), bei Wohngebäuden der Gebäudetyp, bei Nichtwohngebäuden Hauptnutzung oder Gebäudekategorie (Nr. 6 bis 8)
- bei getrennt zu behandelnden Gebäudeteilen: der Gebäudeteil (Nr. 9)
- Baujahr des Gebäudes sowie Baujahr des Wärmeerzeugers, bei Fern-/Nahwärme das Baujahr der Übergabestation (Nr. 10, 11)
- bei Wohngebäuden Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche, bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche (Nr. 12, 13)
- wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser (Nr. 14)
- Art der Lüftung und, falls vorhanden, der Kühlung (Nr. 16)
- inspektionspflichtige Klimaanlagen nach § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion (Nr. 17)
- Anlass der Ausstellung (Nr. 18)
- ob die Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller erfolgt ist (Nr. 19)
- Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift (Nr. 20)
Die frühere Nummer 15 (Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der 65-%-Pflicht nach § 71 a. F.) ist seit dem 29.07.2026 weggefallen und im Gesetzestext als „(weggefallen)" gekennzeichnet.
Beim Bedarfsausweis kommen nach § 85 Abs. 2 GModG neun weitere Angaben hinzu – unter anderem die Berechnungsergebnisse einschließlich der Anforderungswerte, die Treibhausgasemissionen als CO₂-Äquivalente, die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes beim Neubau, das verwendete Berechnungsverfahren sowie Endenergiebedarf und Vergleichswerte. Beim Verbrauchsausweis sind nach § 85 Abs. 3 GModG End- und Primärenergieverbrauch, die Treibhausgasemissionen, die Daten zur Verbrauchserfassung einschließlich Leerständen sowie Vergleichswerte anzugeben. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind in beiden Fällen Bestandteil des Ausweises (§ 85 Abs. 4 GModG).
Energieeffizienzklasse (§ 86 GModG, Anlage 10)
Für Wohngebäude ist im Energieausweis die Energieeffizienzklasse anzugeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergiebedarf bzw. -verbrauch in kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr:
| Klasse | Endenergie [kWh/(m²·a)] | |---|---| | A+ | ≤ 30 | | A | ≤ 50 | | B | ≤ 75 | | C | ≤ 100 | | D | ≤ 130 | | E | ≤ 160 | | F | ≤ 200 | | G | ≤ 250 | | H | > 250 |
Häufige Missverständnisse
- „§ 80 enthält die Pflichtangaben." Nein – § 80 regelt Ausstellung und Verwendung. Die inhaltlichen Pflichtangaben stehen in § 85, die Effizienzklassen in § 86 GModG.
- „Bedarfs- und Verbrauchsausweis sind gleichwertig austauschbar." Welche Art zulässig ist, hängt von Gebäudeart, Baujahr und Modernisierungsstand ab (§§ 80, 81, 82 GModG).
- „Der Ausweis gilt unbegrenzt." Er ist auf zehn Jahre befristet und verliert die Gültigkeit früher, wenn nach § 80 Abs. 2 ein neuer Ausweis erforderlich wird (§ 79 Abs. 3).
Geltungsbereich
Die Vorschriften des Teils 5 GModG (§§ 79 ff.) gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Auf kleine Gebäude (Nutzfläche bis 50 m²) sind sie nicht anzuwenden; auf Baudenkmäler ist § 80 Abs. 3 bis 7 (Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflicht bei Verkauf/Vermietung) nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4).
Änderungsverlauf
- 2026-06-01: Erstveröffentlichung. Pflichtangaben (§ 85), Effizienzklassen-Skala (§ 86 / Anlage 10) und Gültigkeitsdauer (§ 79) direkt am Gesetzestext gegengeprüft, alle URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
- 2026-09-17: Faktencheck am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de). §§ 79, 80, 85 GModG und Anlage 10 verbatim gegengelesen — die Werte der Effizienzklassenskala A+ bis H, die Zehnjahresfrist, die Aushanggrenzen 250/500 m² und der Wegfall der Nummer 15 haben sich bestätigt. Korrekturen und Ergänzungen: (1) Die Verweisung in § 80 Abs. 2 GModG geht auf § 36 (früher § 48 GEG) und setzt zusätzlich voraus, dass Berechnungen nach § 38 Abs. 3 für das gesamte Gebäude durchgeführt werden — die Seite nannte nur „wesentliche Änderungen im Sinne des § 48 GEG". (2) Die Angabe „20 Grundangaben" ist auf 19 korrigiert (Nummerierung bis 20, Nr. 15 weggefallen) und die Aufzählung vollständig nach dem Normtext aufgeschlüsselt. (3) Ergänzt: Bedarfsausweispflicht für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1.11.1977 (§ 80 Abs. 3 Sätze 2 bis 4), das informatorische Beratungsgespräch des Käufers bei Ein- und Zweifamilienhäusern (§ 80 Abs. 4 Satz 6), Unterschriftsform (§ 85 Abs. 5), Zuteilung der Registriernummer nach § 98 Abs. 2 und Anlage 9 für die Treibhausgasberechnung (§ 85 Abs. 6). (4) Titel, Fundstellen und Quellen-URLs auf GModG umgestellt, mit dem Hinweis, dass Teil 5 – anders als der Bestandsteil – nicht umnummeriert wurde. | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-04: An GModG-Rechtslage angepasst: § 85 Absatz 1 Nummer 15 (Verweis auf § 71/65-%-Pflicht) ist seit 29.07.2026 weggefallen; Hinweis auf Umbenennung GEG→GModG ergänzt. Effizienzklassen A+ bis H (Anlage 10) und übrige Pflichtangaben gegen die konsolidierte GModG-Lesefassung des BBSR (gmodg.bund.de) geprüft. | change_type=factcheck reviewed_by="Andreas Warkentin"
Siehe auch
- [Energieausweis — Pflichtfaelle und Geltung](/fakten/energieausweis-pflicht.html)
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 2024-01-01 (Fassung 2024); § 85 Abs. 1 Nr. 15 mit Wirkung vom 29.7.2026 weggefallen
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- GModG § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
- GModG § 85 – Angaben im Energieausweis: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__85.html
- GModG § 86 – Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__86.html
- GModG § 79 – Grundsätze des Energieausweises: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html
- GModG Anlage 10 – Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_10.html
- GModG-Infoportal des Bundes: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_News-node.html