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GEG § 80 – Inhalt und Form des Energieausweises In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-04 · letzte Prüfung: 2026-09-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Gebäudeenergiegesetz regelt in § 80 die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, während Inhalt und Form in §§ 79, 85 und 86 GEG festgelegt sind. Ein Energieausweis wird als Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis ausgestellt und ist zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG). Die Pflichtangaben listet § 85 GEG abschließend auf – unter anderem Ausweisart, Registriernummer, Anschrift, Baujahr, Energieträger und Energiekennwerte. Für Wohngebäude wird zusätzlich eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H angegeben (§ 86 GEG i. V. m. Anlage 10). Seit dem 29.07.2026 firmiert das Gesetz als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die §§ 79–86 gelten fort, jedoch ist § 85 Absatz 1 Nummer 15 (Angabe der erneuerbaren Energien zur Erfüllung der früheren 65-%-Pflicht nach § 71 a. F.) weggefallen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGEG §§ 79, 80, 85, 86 [gesetze-im-internet.de]
Zwei AusweisartenEnergiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis [GEG § 79 Abs. 1]
Gültigkeitsdauer10 Jahre [GEG § 79 Abs. 3]
Pflichtangabenabschließend geregelt in [GEG § 85]
Mindest-Grundangaben20 Punkte nach [GEG § 85 Abs. 1]
Energieeffizienzklassen (Wohngebäude)A+ bis H [GEG § 86 i. V. m. Anlage 10]
Skala A+≤ 30 kWh/(m²·a) [GEG Anlage 10]
Skala H> 250 kWh/(m²·a) [GEG Anlage 10]
Registriernummervor Übergabe einzutragen [GEG § 85 Abs. 7]
Vorlage bei Verkauf/Vermietungspätestens bei der Besichtigung [GEG § 80 Abs. 4, 5]

Was § 80 regelt: Ausstellung und Verwendung

§ 80 GEG legt fest, *wann* ein Energieausweis auszustellen und *wie* er zu verwenden ist:

Pflichtangaben nach § 85 GEG

Jeder Energieausweis muss mindestens 20 Grundangaben enthalten (§ 85 Abs. 1), darunter:

Die frühere Nummer 15 (Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der 65-%-Pflicht nach § 71 a. F.) ist mit dem GModG seit 29.07.2026 weggefallen.

Beim Bedarfsausweis kommen die berechneten Energiekennwerte samt Anforderungswerten und Treibhausgasemissionen hinzu (§ 85 Abs. 2). Beim Verbrauchsausweis sind der gemessene End- und Primärenergieverbrauch sowie Vergleichswerte anzugeben (§ 85 Abs. 3). Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind in beiden Fällen Bestandteil des Ausweises (§ 85 Abs. 4).

Energieeffizienzklasse (§ 86 GEG, Anlage 10)

Für Wohngebäude ist im Energieausweis die Energieeffizienzklasse anzugeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergiebedarf bzw. -verbrauch in kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr:

| Klasse | Endenergie [kWh/(m²·a)] | |---|---| | A+ | ≤ 30 | | A | ≤ 50 | | B | ≤ 75 | | C | ≤ 100 | | D | ≤ 130 | | E | ≤ 160 | | F | ≤ 200 | | G | ≤ 250 | | H | > 250 |

Häufige Missverständnisse

Geltungsbereich

Die Vorschriften des Teils 5 GEG (§§ 79 ff.) gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Auf kleine Gebäude (Nutzfläche bis 50 m²) sind sie nicht anzuwenden; auf Baudenkmäler ist § 80 Abs. 3 bis 7 (Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflicht bei Verkauf/Vermietung) nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4).

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-04
Letzte Prüfung:
2026-09-04
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0