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GModG § 80 (früher GEG § 80) – Inhalt und Form des Energieausweises In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** – so heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz seit dem 29.07.2026 – regelt in § 80 die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, während Inhalt und Form in §§ 79, 85 und 86 GModG festgelegt sind. Anders als der Bestandsteil des Gesetzes wurde **Teil 5 nicht umnummeriert**: Die §§ 79 bis 88 behalten ihre Paragrafennummern, ebenso Anlage 10. Ein Energieausweis wird als Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis ausgestellt und ist zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GModG). Die Pflichtangaben listet § 85 GModG auf – unter anderem Ausweisart, Registriernummer, Anschrift, Baujahr, Energieträger und Energiekennwerte. Für Wohngebäude wird zusätzlich eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H angegeben (§ 86 GModG i. V. m. Anlage 10). § 85 Abs. 1 **Nummer 15** (Angabe der erneuerbaren Energien zur Erfüllung der früheren 65-%-Pflicht nach § 71 a. F.) ist weggefallen; die Nummerierung läuft weiter bis 20, sodass heute **19** Grundangaben verbleiben.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGModG §§ 79, 80, 85, 86 (bis 28.7.2026: GEG) [gesetze-im-internet.de]
Zwei AusweisartenEnergiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis [GModG § 79 Abs. 1]
Gültigkeitsdauer10 Jahre [GModG § 79 Abs. 3]
Pflichtangabenabschließend geregelt in [GModG § 85]
Mindest-GrundangabenNummerierung 1 bis 20 in [GModG § 85 Abs. 1]; Nummer 15 ist weggefallen, es verbleiben 19 Angaben
RegistrierungRegistriernummer wird nach § 98 Abs. 2 GModG zugeteilt und vom Aussteller vor Übergabe eingetragen [GModG § 85 Abs. 7]
Unterschrifteigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift [GModG § 85 Abs. 5]
Treibhausgasemissionennach den Berechnungsregeln und Emissionsfaktoren der Anlage 9 [GModG § 85 Abs. 6]
Energieeffizienzklassen (Wohngebäude)A+ bis H [GModG § 86 i. V. m. Anlage 10]
Skala A+≤ 30 kWh/(m²·a) [GModG Anlage 10]
Skala H> 250 kWh/(m²·a) [GModG Anlage 10]
Registriernummervor Übergabe einzutragen [GModG § 85 Abs. 7]
Vorlage bei Verkauf/Vermietungspätestens bei der Besichtigung [GModG § 80 Abs. 4, 5]

Was § 80 regelt: Ausstellung und Verwendung

§ 80 GModG legt fest, *wann* ein Energieausweis auszustellen und *wie* er zu verwenden ist:

Pflichtangaben nach § 85 GModG

§ 85 Abs. 1 GModG nummeriert die Grundangaben von 1 bis 20; Nummer 15 ist weggefallen, es verbleiben also 19:

Die frühere Nummer 15 (Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der 65-%-Pflicht nach § 71 a. F.) ist seit dem 29.07.2026 weggefallen und im Gesetzestext als „(weggefallen)" gekennzeichnet.

Beim Bedarfsausweis kommen nach § 85 Abs. 2 GModG neun weitere Angaben hinzu – unter anderem die Berechnungsergebnisse einschließlich der Anforderungswerte, die Treibhausgasemissionen als CO₂-Äquivalente, die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes beim Neubau, das verwendete Berechnungsverfahren sowie Endenergiebedarf und Vergleichswerte. Beim Verbrauchsausweis sind nach § 85 Abs. 3 GModG End- und Primärenergieverbrauch, die Treibhausgasemissionen, die Daten zur Verbrauchserfassung einschließlich Leerständen sowie Vergleichswerte anzugeben. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind in beiden Fällen Bestandteil des Ausweises (§ 85 Abs. 4 GModG).

Energieeffizienzklasse (§ 86 GModG, Anlage 10)

Für Wohngebäude ist im Energieausweis die Energieeffizienzklasse anzugeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergiebedarf bzw. -verbrauch in kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr:

| Klasse | Endenergie [kWh/(m²·a)] | |---|---| | A+ | ≤ 30 | | A | ≤ 50 | | B | ≤ 75 | | C | ≤ 100 | | D | ≤ 130 | | E | ≤ 160 | | F | ≤ 200 | | G | ≤ 250 | | H | > 250 |

Häufige Missverständnisse

Geltungsbereich

Die Vorschriften des Teils 5 GModG (§§ 79 ff.) gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Auf kleine Gebäude (Nutzfläche bis 50 m²) sind sie nicht anzuwenden; auf Baudenkmäler ist § 80 Abs. 3 bis 7 (Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflicht bei Verkauf/Vermietung) nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4).

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0