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GEG Neubau vs. Bestandsgebäude – die wichtigsten Unterschiede

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
GEG Neubau Bestand Sanierung Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Das GEG stellt an Neubauten deutlich strengere und umfassendere Anforderungen als an Bestandsgebäude. Wer neu baut, muss ein Niedrigstenergiegebäude errichten (§ 10 GEG): Der Jahres-Primärenergiebedarf darf höchstens das 0,55-fache eines vergleichbaren Referenzgebäudes betragen (§ 15 GEG), dazu kommen Grenzwerte für den Transmissionswärmeverlust (§ 16) und die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien (§ 71). Im Bestand gibt es keinen flächendeckenden Sanierungszwang: Pflichten entstehen nur punktuell – bei der Änderung von Bauteilen müssen einzelne Außenbauteile die U-Wert-Höchstwerte der Anlage 7 einhalten (§ 48), hinzu kommen wenige Nachrüstpflichten (§ 47) und beim Heizungstausch ebenfalls die 65-Prozent-Regel. Faustregel: Neubau = Gesamtgebäude-Standard; Bestand = bauteilbezogene Pflichten bei Auslösung.

Kernfakten

PunktNeubau (Teil 2, §§ 10–45)Bestand (Teil 3, §§ 46–56)
GrundprinzipNiedrigstenergiegebäude für das ganze Gebäude (§ 10)kein genereller Sanierungszwang; Pflicht nur bei Auslösung (§§ 46–48)
Primärenergie≤ 0,55 × Referenzgebäude (§ 15 Abs. 1)Gesamtnachweis: ≤ 40 % über Referenz (§ 50 Abs. 1)
Transmissionswärmeverlust≤ 1,0 × Referenzgebäude (§ 16)Bauteil-U-Werte Anlage 7 bzw. ≤ 40 % über Referenz (§§ 48, 50)
AuslöserErrichtung eines neuen Gebäudes (§ 10)Erneuern/Ersetzen/erstmaliger Einbau von Außenbauteilen (§ 48)
Bagatellgrenzeentfällt bei ≤ 10 % der Bauteilgruppen-Fläche (§ 48 S. 2)
Außenwand (Beispiel)über Referenzgebäude/Anlage 1U ≤ 0,24 W/(m²·K) (Anlage 7 Nr. 1a/1b)
Fenster (Beispiel)über Referenzgebäude/Anlage 1U_w ≤ 1,3 W/(m²·K) (Anlage 7 Nr. 2a)
Nachrüstpflicht ohne Bauanlassnicht einschlägigoberste Geschossdecke/Dach U ≤ 0,24, Rohrdämmung, alte Kessel (§ 47)
65-%-Erneuerbare-Pflichtbeim Bau Pflicht (§ 10 Abs. 2 Nr. 3, § 71)erst beim Heizungseinbau, mit Übergangsfristen (§ 71)
SanktionBußgeld bis 50.000 € (§ 108)Bußgeld bis 50.000 € (§ 108)

Neubau: Was gilt für „zu errichtende Gebäude"?

Für den Neubau verlangt das GEG den Niedrigstenergiegebäude-Standard als Gesamtbilanz des Gebäudes (§ 10 Abs. 1). Drei Anforderungen müssen zusammen erfüllt werden (§ 10 Abs. 2):

Maßgeblich ist also nicht ein einzelnes Bauteil, sondern die rechnerische Gesamtleistung des Gebäudes gegenüber einem Referenzgebäude.

Bestand: Pflichten entstehen nur bei Auslösung

Im Bestand gibt es keinen allgemeinen Sanierungszwang. Das GEG schützt zunächst nur den Status quo: Außenbauteile dürfen nicht so verändert werden, dass sich die energetische Qualität verschlechtert (§ 46 Abs. 1). Konkrete Anforderungen entstehen erst, wenn ein Eigentümer ohnehin baut:

Nachrüstpflichten ohne Bauanlass (§ 47)

Unabhängig von einer Sanierung bestehen im Bestand wenige gesetzliche Nachrüstpflichten: Die oberste Geschossdecke (oder alternativ das Dach) eines beheizten Wohngebäudes muss auf einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K) gedämmt sein, Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden (Anlage 8), und alte Konstanttemperatur-Heizkessel dürfen nicht mehr betrieben werden (§ 72). Für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 dort bereits wohnten, gilt eine Schutzklausel; bei Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit (§ 47 Abs. 3).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A) – gesetze-im-internet.de:

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Stand:
2026-06-28
Gültig ab:
2024-01-01 (GEG-Fassung 2024)
Status:
aktuell (in_force)
Quellenautorität:
A (Primärquellen gesetze-im-internet.de)
Lizenz:
CC BY 4.0