Nexvyra

GEG Neubau vs. Bestandsgebäude – die wichtigsten Unterschiede

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt an Neubauten deutlich strengere und umfassendere Anforderungen als an Bestandsgebäude. Wer neu baut, muss ein Niedrigstenergiegebäude errichten (§ 10 GEG): Der Jahres-Primärenergiebedarf darf höchstens das 0,55-fache eines vergleichbaren Referenzgebäudes betragen (§ 15 GEG), zusätzlich gelten Grenzwerte für den Transmissionswärmeverlust (§ 16 GEG) und die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien (§ 71 GEG). Im Bestand greift dagegen kein flächendeckender Sanierungszwang: Pflichten entstehen nur punktuell – bei der Änderung von Bauteilen müssen einzelne Bauteile die U-Wert-Höchstwerte der Anlage 7 einhalten (§ 48 GEG), hinzu kommen wenige gesetzliche Nachrüstpflichten (§ 47 GEG) und – beim Heizungstausch – ebenfalls die 65-Prozent-Regel. Die Faustregel lautet: Neubau = Gesamtgebäude-Standard; Bestand = bauteilbezogene Pflichten bei Auslösung.

Kernfakten

PunktNeubau (Teil 2, §§ 10–45)Bestand (Teil 3, §§ 46–56)
GrundprinzipNiedrigstenergiegebäude für das ganze Gebäude [§ 10 GEG]kein genereller Sanierungszwang; Pflicht nur bei Auslösung [§§ 46–48 GEG]
Primärenergie-Anforderung≤ 0,55 × Referenzgebäude [§ 15 Abs. 1 GEG]bei Gesamt-Nachweisverfahren: Referenzwert um ≤ 40 % überschritten [§ 50 Abs. 1 GEG]
Transmissionswärmeverlust≤ 1,0 × Referenzgebäude [§ 16 GEG]Bauteil-U-Werte nach Anlage 7 bzw. ≤ 40 % über Referenz [§§ 48, 50 GEG]
Auslöser der PflichtErrichtung eines neuen Gebäudes [§ 10 GEG]Erneuerung/Ersatz/erstmaliger Einbau von Außenbauteilen [§ 48 GEG]
BagatellgrenzePflicht entfällt, wenn ≤ 10 % der Bauteilgruppen-Fläche betroffen [§ 48 S. 2, § 46 Abs. 1 GEG]
Beispiel-U-Wert Außenwandüber Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildetU ≤ 0,24 W/(m²·K) bei Erneuerung [Anlage 7 Nr. 1a/1b GEG]
Beispiel-U-Wert Fensterüber Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildetU_w ≤ 1,3 W/(m²·K) bei Austausch [Anlage 7 Nr. 2a GEG]
Nachrüstpflichten ohne Bauanlassnicht einschlägigoberste Geschossdecke/Dach U ≤ 0,24, Rohrdämmung, alte Heizkessel [§ 47 GEG]
65-%-Erneuerbare-Pflichtbeim Bau Pflicht [§ 10 Abs. 2 Nr. 3, § 71 GEG]erst beim Einbau einer neuen Heizung (Übergangsfristen) [§ 71 GEG]
SanktionBußgeld bis 50.000 € [§ 108 GEG]Bußgeld bis 50.000 € [§ 108 GEG]

Neubau: Was gilt für „zu errichtende Gebäude"?

Für den Neubau verlangt das GEG den Niedrigstenergiegebäude-Standard als Gesamtbilanz des Gebäudes (§ 10 Abs. 1). Drei Anforderungen müssen zusammen erfüllt werden (§ 10 Abs. 2):

Maßgeblich ist also nicht ein einzelnes Bauteil, sondern die rechnerische Gesamtleistung des Gebäudes gegenüber einem Referenzgebäude.

Bestand: Pflichten entstehen nur bei Auslösung

Im Bestand gibt es keinen allgemeinen Sanierungszwang. Das GEG schützt zunächst nur den Status quo: Außenbauteile dürfen nicht so verändert werden, dass sich die energetische Qualität verschlechtert (§ 46 Abs. 1). Konkrete Anforderungen entstehen erst, wenn ein Eigentümer ohnehin baut:

Nachrüstpflichten ohne Bauanlass (§ 47)

Unabhängig von einer Sanierung bestehen im Bestand wenige gesetzliche Nachrüstpflichten: Die oberste Geschossdecke (oder alternativ das Dach) eines beheizten Wohngebäudes muss auf einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K) gedämmt sein, Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden (Anlage 8), und alte Konstanttemperatur-Heizkessel dürfen nicht mehr betrieben werden (§ 72). Für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 dort bereits wohnten, gilt eine Schutzklausel; bei Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit (§ 47 Abs. 3).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A) – gesetze-im-internet.de:

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand