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GEG – Übergangsfristen und Ausnahmen (weggefallen seit 29.07.2026) Aufgehoben

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt nicht ausnahmslos und nicht sofort: Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch (§ 71 Abs. 1) greift im Bestand erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung, spätestens aber zum Ablauf des **31. Oktober 2026** in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1.1.2024) bzw. zum Ablauf des **30. Juni 2028** in kleineren Gemeinden (§ 71 Abs. 8). Nach diesen Stichtagen erlaubt § 71i übergangsweise bis zu **fünf Jahre** den Einbau einer nicht erfüllenden Heizung – etwa bei einer Heizungshavarie. Daneben gibt es echte Ausnahmen: den **Härtefall** (§ 102), **Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz** (§ 105) sowie die **10-%-Bagatellgrenze** bei Bauteiländerungen (§ 48 S. 2).

Kernfakten

PunktWert
Übergangsfrist 65 % EE, Großstadt > 100.000 EW (1.1.2024)bis Ablauf 31.10.2026 [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG]
Übergangsfrist 65 % EE, Gemeinde ≤ 100.000 EWbis Ablauf 30.06.2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG]
Vorzeitiges Ende bei Wärmenetz-/H2-Gebietsausweisung1 Monat nach Bekanntgabe [§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG]
Allgemeine Übergangsfrist nach Heizungstausch (Havarie)höchstens 5 Jahre [§ 71i GEG]
Ansteigender EE-Anteil fossiler Übergangsheizung15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 [§ 71 Abs. 9 GEG]
Altvertrag-Ausnahme (Vertrag vor 19.4.2023)Einbau bis 18.10.2024 ohne 65-%-Pflicht [§ 71 Abs. 12 GEG]
Härtefall / unbillige HärteBefreiung auf Antrag [§ 102 Abs. 1 GEG]
Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen ≥ 6 MonateBefreiung von § 71 Abs. 1, erlischt nach 12 Monaten [§ 102 Abs. 5 GEG]
Baudenkmäler / erhaltenswerte BausubstanzAbweichung kraft Gesetzes möglich [§ 105 GEG]
Bagatellgrenze Bauteiländerung≤ 10 % der Bauteilgruppen-Fläche [§ 48 S. 2 GEG]
Sanktion bei VerstoßBußgeld bis 50.000 € [§ 108 GEG]

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: [GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen)](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Geltungsbereich

Die Regeln richten sich an Eigentümer und Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland. Zu unterscheiden sind zwei Arten von „Erleichterungen": Übergangsfristen verschieben den Zeitpunkt, ab dem eine Pflicht greift (vor allem die 65-%-Pflicht beim Heizungstausch), während Ausnahmen eine Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise entfallen lassen (Härtefall, Denkmal, Bagatelle). Bestehende, vor dem 1. Januar 2024 eingebaute Heizungen sind ohnehin nicht betroffen – sie dürfen weiterlaufen; die 65-%-Pflicht knüpft erst an den Neueinbau bzw. Austausch an (§ 71 Abs. 1).

Übergangsfristen im Detail

Die wichtigste Übergangsregel betrifft die 65-%-Erneuerbare-Pflicht im Bestand. Sie ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt (§ 71 Abs. 8):

Wird in diesem Zeitfenster eine fossil betriebene Heizung eingebaut, muss sie später einen ansteigenden Anteil erneuerbarer Wärme liefern: mindestens 15 % ab 1.1.2029, 30 % ab 1.1.2035 und 60 % ab 1.1.2040 (§ 71 Abs. 9).

Unabhängig davon erlaubt die allgemeine Übergangsfrist des § 71i bei einem Heizungstausch (typischer Fall: irreparable Heizungshavarie) für höchstens fünf Jahre den Betrieb einer nicht erfüllenden Anlage. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch durchgeführt werden. Sie gilt nicht für Etagenheizungen (§ 71l Abs. 1), Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71l Abs. 7) und Hallenheizungen (§ 71m).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine kaputte Gasheizung lässt sich im Januar nicht mehr reparieren. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses in einer Gemeinde mit 40.000 Einwohnern darf zunächst eine neue Gas-Brennwertheizung einbauen: Die kommunale Wärmeplanung muss dort erst bis 30.06.2028 vorliegen (§ 71 Abs. 8 S. 2). Selbst nach Ablauf dieser Frist greift die allgemeine Übergangsfrist des § 71i und gibt im Havariefall bis zu fünf Jahre Zeit, auf eine Heizung mit 65 % erneuerbaren Energien umzustellen. Baut er die fossile Heizung dauerhaft ein, muss sie ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % erneuerbare Wärme liefern (§ 71 Abs. 9).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
Aufgehoben
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0