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Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug 2026 – Standardisiertes Messverfahren, 3 km/h / 3 %, Fehlerquellen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-17 · letzte Prüfung: 2026-10-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, begeht eine **Ordnungswidrigkeit** (§ 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG). Damit ein Messwert vor Gericht verwertet werden kann, muss die Messung mit einem **amtlich zugelassenen und geeichten Gerät** in einem **standardisierten Messverfahren** erfolgen. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, das unter gleichen Voraussetzungen **gleiche, reproduzierbare Ergebnisse** liefert (**BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92**; **BGH, 30.10.1997 – 4 StR 24/97**). Weil auch geeichte Geräte keine absolute Genauigkeit erreichen, wird vom gemessenen Wert ein **Toleranzabzug** vorgenommen: **bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, ab 100 km/h 3 %** des Messwerts. Erst der so bereinigte Wert ist die „vorwerfbare" Geschwindigkeit, aus der sich Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach dem **amtlichen Bußgeldkatalog** (Anhang zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV, Tabelle 1) ergeben. Ist das Verfahren nicht standardisiert oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, muss das Gericht die Messung im Einzelnen überprüfen.

Kernfakten

PunktWert
MerkmalRegelung
Grundnorm§ 3 StVO (Geschwindigkeit), § 24 StVG (Ordnungswidrigkeit)
Standardisiertes Messverfahrendurch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, das unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lässt (BGH 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277; Begriff zuvor verwendet in BGH 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291)
Toleranzabzug bis 100 km/h3 km/h werden vom Messwert abgezogen
Toleranzabzug ab 100 km/h3 % des Messwerts werden abgezogen
Höhere ToleranzNachfahren mit ungeeichtem Tacho: in der OLG-Rechtsprechung meist rund 20 % des abgelesenen Werts (z. B. OLG Celle 222 Ss 81/04; OLG Hamm III-1 RBs 5/13), teils abweichend berechnet (OLG Köln 82 Ss-OWi 67/08 B: 7 % des Skalenendwerts + 12 %)
Zulassung & EichungBauartzulassung durch die PTB, gültige Eichung (Mess- und Eichrecht)
RechtsfolgenBußgeld, Punkte, Fahrverbot nach BKatV (Anhang zu Nr. 11 der Anlage, Tab. 1)
Punkte in Flensburgab 21 km/h Überschreitung (Pkw; Anlage 13 FeV)
RegelfahrverbotPkw: innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i. V. m. Tabelle 1 Buchst. c, lfd. Nr. 11.3.6/11.3.7); für Lkw/Busse niedrigere Schwellen
Wiederholungsfallerneute Überschreitung um ≥ 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung wegen ≥ 26 km/h → Regelfahrverbot (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV)
Gerichtliche Prüfungnur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler vertieft

Rechtsgrundlage: § 3 StVO und § 24 StVG

Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell geführt werden, dass es ständig beherrscht wird; die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Zulässige Höchstgeschwindigkeiten ergeben sich aus § 3 Abs. 3 StVO (etwa 50 km/h innerorts, 100 km/h außerorts für Pkw) sowie aus der Beschilderung. Die Überschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 StVO, § 24 StVG), die mit Geldbuße, Punkten und – ab bestimmten Grenzen – mit einem Fahrverbot geahndet wird.

Die eigentliche Höhe der Sanktion steht nicht im Gesetz, sondern im Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, BKatV). Die konkreten Beträge sind auf der Seite [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) dargestellt; dieser Text behandelt die vorgelagerte Frage, wie die Geschwindigkeit rechtssicher gemessen und welche Toleranz berücksichtigt wird.

Das standardisierte Messverfahren (BGH)

Zentral für die Verwertbarkeit einer Messung ist der Begriff des standardisierten Messverfahrens. Der Bundesgerichtshof hat ihn in zwei grundlegenden Entscheidungen geprägt.

In der Entscheidung BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92 (BGHSt 39, 291) stellte der BGH auf Messungen ab, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen werden. Den Begriff präzisierte er im Beschluss BGH, 30.10.1997 – 4 StR 24/97 (BGHSt 43, 277): ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind; ein vollautomatisiertes Verfahren ist nicht erforderlich.

Die praktische Folge: Bei einem anerkannten standardisierten Messverfahren darf sich das Tatgericht auf das Messergebnis und den vorgesehenen Toleranzabzug verlassen, ohne die Messung in allen Einzelheiten nachvollziehen zu müssen. Im Urteil müssen aber das angewandte Messverfahren und der berücksichtigte Toleranzwert angegeben werden. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen werden, muss sich das Gericht vertieft mit der Zuverlässigkeit der Messung befassen.

Der Toleranzabzug: 3 km/h bzw. 3 %

Auch ein geeichtes, zugelassenes Messgerät arbeitet nicht absolut fehlerfrei. Deshalb wird zugunsten des Betroffenen vom angezeigten Messwert ein Toleranzabzug vorgenommen. Bei den anerkannten standardisierten Verfahren gilt als Regel:

Beispiel: Zeigt das Gerät innerorts 67 km/h an, sind nach Abzug von 3 km/h 64 km/h vorwerfbar. Werden auf der Autobahn 160 km/h gemessen, ergibt der 3-%-Abzug (4,8 km/h) eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 155 km/h. Erst dieser bereinigte Wert wird der Ahndung nach dem Bußgeldkatalog zugrunde gelegt.

Höhere Toleranzen gelten, wenn die Messung technisch weniger zuverlässig ist. Beim Nachfahren mit ungeeichtem Tacho oder bei ungünstigen Messbedingungen setzen die Gerichte deutlich größere Sicherheitsabschläge an – beim Nachfahren mit ungeeichtem Tacho nach verbreiteter OLG-Rechtsprechung rund 20 % des abgelesenen Werts, sofern Sichtverhältnisse, Abstand und Nachfahrstrecke stimmen (z. B. OLG Celle, 25.10.2004 – 222 Ss 81/04; OLG Hamm, 07.02.2013 – III-1 RBs 5/13); das OLG Köln rechnet teils mit 7 % des Skalenendwerts plus 12 % (19.09.2008 – 82 Ss-OWi 67/08 B). Der konkrete Toleranzwert hängt vom eingesetzten Gerät und den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ab.

Messverfahren im Überblick

In Deutschland sind zahlreiche Messverfahren als standardisiert anerkannt, sofern das Gerät eine PTB-Bauartzulassung besitzt, gültig geeicht ist und gemäß Bedienungsanleitung eingesetzt wird:

Allen Verfahren gemeinsam ist: Ohne gültige Eichung und ohne zulassungskonforme Bedienung ist der Messwert nicht ohne Weiteres verwertbar.

Eichung, Rohmessdaten und typische Fehlerquellen

Messgeräte, die für amtliche Zwecke eingesetzt werden, unterliegen dem Mess- und Eichrecht und müssen gültig geeicht sein (regelmäßige Nacheichfrist, in der Regel ein Jahr). Fehlt eine gültige Eichung oder wurde das Gerät nicht nach der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient, ist der Messwert angreifbar.

Typische Ansatzpunkte einer Verteidigung sind:

Wichtig: Der bloße Verweis auf mögliche Fehler genügt vor Gericht in der Regel nicht. Beim standardisierten Verfahren müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, damit das Gericht die Messung vertieft prüft (BGH, 30.10.1997 – 4 StR 24/97).

Rechtsfolgen: von der Toleranz zum Bußgeldkatalog

Aus der um die Toleranz bereinigten Geschwindigkeit ergeben sich die Sanktionen nach dem amtlichen Bußgeldkatalog (Anhang zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV, Tabelle 1). Die Struktur:

Die genauen Geldbußen je Geschwindigkeitsstufe stehen in der Tabelle des Bußgeldkatalogs und sind auf der Seite [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) aufgeführt; die Punktesystematik erläutert [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html). Wer gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen will – etwa mit dem Argument eines Messfehlers – findet das Verfahren unter [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html); zum Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung siehe [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-17
Letzte Prüfung:
2026-10-17
In Kraft seit:
1993-08-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0