Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug 2026 – Standardisiertes Messverfahren, 3 km/h / 3 %, Fehlerquellen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Merkmal | Regelung |
| Grundnorm | § 3 StVO (Geschwindigkeit), § 24 StVG (Ordnungswidrigkeit) |
| Standardisiertes Messverfahren | durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, das unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lässt (BGH 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277; Begriff zuvor verwendet in BGH 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291) |
| Toleranzabzug bis 100 km/h | 3 km/h werden vom Messwert abgezogen |
| Toleranzabzug ab 100 km/h | 3 % des Messwerts werden abgezogen |
| Höhere Toleranz | Nachfahren mit ungeeichtem Tacho: in der OLG-Rechtsprechung meist rund 20 % des abgelesenen Werts (z. B. OLG Celle 222 Ss 81/04; OLG Hamm III-1 RBs 5/13), teils abweichend berechnet (OLG Köln 82 Ss-OWi 67/08 B: 7 % des Skalenendwerts + 12 %) |
| Zulassung & Eichung | Bauartzulassung durch die PTB, gültige Eichung (Mess- und Eichrecht) |
| Rechtsfolgen | Bußgeld, Punkte, Fahrverbot nach BKatV (Anhang zu Nr. 11 der Anlage, Tab. 1) |
| Punkte in Flensburg | ab 21 km/h Überschreitung (Pkw; Anlage 13 FeV) |
| Regelfahrverbot | Pkw: innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i. V. m. Tabelle 1 Buchst. c, lfd. Nr. 11.3.6/11.3.7); für Lkw/Busse niedrigere Schwellen |
| Wiederholungsfall | erneute Überschreitung um ≥ 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung wegen ≥ 26 km/h → Regelfahrverbot (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) |
| Gerichtliche Prüfung | nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler vertieft |
Rechtsgrundlage: § 3 StVO und § 24 StVG
Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell geführt werden, dass es ständig beherrscht wird; die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Zulässige Höchstgeschwindigkeiten ergeben sich aus § 3 Abs. 3 StVO (etwa 50 km/h innerorts, 100 km/h außerorts für Pkw) sowie aus der Beschilderung. Die Überschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 StVO, § 24 StVG), die mit Geldbuße, Punkten und – ab bestimmten Grenzen – mit einem Fahrverbot geahndet wird.
Die eigentliche Höhe der Sanktion steht nicht im Gesetz, sondern im Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, BKatV). Die konkreten Beträge sind auf der Seite [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) dargestellt; dieser Text behandelt die vorgelagerte Frage, wie die Geschwindigkeit rechtssicher gemessen und welche Toleranz berücksichtigt wird.
Das standardisierte Messverfahren (BGH)
Zentral für die Verwertbarkeit einer Messung ist der Begriff des standardisierten Messverfahrens. Der Bundesgerichtshof hat ihn in zwei grundlegenden Entscheidungen geprägt.
In der Entscheidung BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92 (BGHSt 39, 291) stellte der BGH auf Messungen ab, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen werden. Den Begriff präzisierte er im Beschluss BGH, 30.10.1997 – 4 StR 24/97 (BGHSt 43, 277): ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind; ein vollautomatisiertes Verfahren ist nicht erforderlich.
Die praktische Folge: Bei einem anerkannten standardisierten Messverfahren darf sich das Tatgericht auf das Messergebnis und den vorgesehenen Toleranzabzug verlassen, ohne die Messung in allen Einzelheiten nachvollziehen zu müssen. Im Urteil müssen aber das angewandte Messverfahren und der berücksichtigte Toleranzwert angegeben werden. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen werden, muss sich das Gericht vertieft mit der Zuverlässigkeit der Messung befassen.
Der Toleranzabzug: 3 km/h bzw. 3 %
Auch ein geeichtes, zugelassenes Messgerät arbeitet nicht absolut fehlerfrei. Deshalb wird zugunsten des Betroffenen vom angezeigten Messwert ein Toleranzabzug vorgenommen. Bei den anerkannten standardisierten Verfahren gilt als Regel:
- bis 100 km/h: Abzug von 3 km/h,
- ab 100 km/h: Abzug von 3 % des Messwerts (aufgerundet auf ganze km/h).
Beispiel: Zeigt das Gerät innerorts 67 km/h an, sind nach Abzug von 3 km/h 64 km/h vorwerfbar. Werden auf der Autobahn 160 km/h gemessen, ergibt der 3-%-Abzug (4,8 km/h) eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 155 km/h. Erst dieser bereinigte Wert wird der Ahndung nach dem Bußgeldkatalog zugrunde gelegt.
Höhere Toleranzen gelten, wenn die Messung technisch weniger zuverlässig ist. Beim Nachfahren mit ungeeichtem Tacho oder bei ungünstigen Messbedingungen setzen die Gerichte deutlich größere Sicherheitsabschläge an – beim Nachfahren mit ungeeichtem Tacho nach verbreiteter OLG-Rechtsprechung rund 20 % des abgelesenen Werts, sofern Sichtverhältnisse, Abstand und Nachfahrstrecke stimmen (z. B. OLG Celle, 25.10.2004 – 222 Ss 81/04; OLG Hamm, 07.02.2013 – III-1 RBs 5/13); das OLG Köln rechnet teils mit 7 % des Skalenendwerts plus 12 % (19.09.2008 – 82 Ss-OWi 67/08 B). Der konkrete Toleranzwert hängt vom eingesetzten Gerät und den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ab.
Messverfahren im Überblick
In Deutschland sind zahlreiche Messverfahren als standardisiert anerkannt, sofern das Gerät eine PTB-Bauartzulassung besitzt, gültig geeicht ist und gemäß Bedienungsanleitung eingesetzt wird:
- Radarmessung (Doppler-Effekt), etwa stationäre Anlagen und mobile Geräte.
- Laser-/Lidar-Messung (Handlasergeräte) zur punktuellen Einzelmessung.
- Lichtschranken- und Helligkeitssensor-Verfahren (z. B. Einseitensensor-Systeme).
- Induktionsschleifen und Piezosensoren im Fahrbahnbelag.
- Abschnittskontrolle („Section Control"): Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Strecke; sie setzt eine besondere landesrechtliche Rechtsgrundlage voraus.
- Nachfahrverfahren (z. B. ProViDa) durch Polizeifahrzeuge mit besonderen, höheren Toleranzanforderungen.
Allen Verfahren gemeinsam ist: Ohne gültige Eichung und ohne zulassungskonforme Bedienung ist der Messwert nicht ohne Weiteres verwertbar.
Eichung, Rohmessdaten und typische Fehlerquellen
Messgeräte, die für amtliche Zwecke eingesetzt werden, unterliegen dem Mess- und Eichrecht und müssen gültig geeicht sein (regelmäßige Nacheichfrist, in der Regel ein Jahr). Fehlt eine gültige Eichung oder wurde das Gerät nicht nach der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient, ist der Messwert angreifbar.
Typische Ansatzpunkte einer Verteidigung sind:
- Abgelaufene Eichung oder fehlender Eichschein,
- Aufstellungs- und Bedienungsfehler (Aufstellwinkel, Abstand, geschultes Personal),
- Zuordnungsfehler (Messung dem falschen Fahrzeug zugeordnet, z. B. bei mehreren Fahrzeugen im Messfeld),
- Fehlende Rohmessdaten: Für eine sachverständige Nachprüfung wird die Herausgabe der gespeicherten Rohmessdaten und der Lebensakte/Wartungsunterlagen verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Betroffene Zugang zu nicht bei der Akte befindlichen, aber vorhandenen Informationen erhalten muss, um sich wirksam verteidigen zu können; ob standardisierte Geräte Rohmessdaten speichern müssen, ist obergerichtlich umstritten.
Wichtig: Der bloße Verweis auf mögliche Fehler genügt vor Gericht in der Regel nicht. Beim standardisierten Verfahren müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, damit das Gericht die Messung vertieft prüft (BGH, 30.10.1997 – 4 StR 24/97).
Rechtsfolgen: von der Toleranz zum Bußgeldkatalog
Aus der um die Toleranz bereinigten Geschwindigkeit ergeben sich die Sanktionen nach dem amtlichen Bußgeldkatalog (Anhang zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV, Tabelle 1). Die Struktur:
- Punkte im Fahreignungsregister fallen ab einer Überschreitung von 21 km/h an (ein Punkt), bei höheren Überschreitungen zwei Punkte.
- Ein Regelfahrverbot von einem Monat droht innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h Überschreitung (§ 4 Abs. 1 BKatV).
- Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn gegen den Fahrer wegen einer Überschreitung um mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft erneut um mindestens 26 km/h zu schnell fährt; dann ist in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV).
Die genauen Geldbußen je Geschwindigkeitsstufe stehen in der Tabelle des Bußgeldkatalogs und sind auf der Seite [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) aufgeführt; die Punktesystematik erläutert [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html). Wer gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen will – etwa mit dem Argument eines Messfehlers – findet das Verfahren unter [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html); zum Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung siehe [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html).
Siehe auch
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
Quellen
- § 3 StVO (Geschwindigkeit – Grundregel und zulässige Höchstgeschwindigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeiten – Geldbuße): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- BKatV, Anhang zu Nummer 11 der Anlage, Tabelle 1 (Geschwindigkeitsüberschreitungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang.html [A]
- § 4 BKatV (Regelfahrverbot – innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h, Wiederholungsfall ≥ 26 km/h): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__4.html [A]
- BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92 (BGHSt 39, 291; Begriff des standardisierten Messverfahrens, Toleranz): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.08.1993&Aktenzeichen=4+StR+627/92 [A]
- BGH, 30.10.1997 – 4 StR 24/97 (BGHSt 43, 277; Bestätigung und Präzisierung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=30.10.1997&Aktenzeichen=4+StR+24/97 [A]
Änderungsverlauf
- 2026-07-18: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-17: Faktencheck (Status war stale). Gegen die BGH-Volltexte (hrr-strafrecht.de) bestätigt: 4 StR 627/92 vom 19.08.1993 (BGHSt 39, 291) und 4 StR 24/97 vom 30.10.1997 (BGHSt 43, 277), Toleranz 3 km/h bis 100 km/h, vertiefte Prüfung nur bei konkreten Anhaltspunkten. Gegen BKatV (gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 12.08.2026, Tabelle 1 unverändert) bestätigt: Fahrverbot Pkw innerorts ab 31, außerorts ab 41 km/h; Fundstelle Anhang zu Nr. 11 Tabelle 1; § 4 Abs. 2 Satz 2 im Wortlaut. Punkte ab 21 km/h gegen Anlage 13 FeV bestätigt. Korrigiert: (1) Definition des standardisierten Messverfahrens stammt aus 4 StR 24/97, nicht aus 4 StR 627/92 (dort nur „weithin standardisiert“); (2) Wiederholungsfall nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV setzt eine rechtskräftige Vorahndung und die erneute Tat binnen eines Jahres seit Rechtskraft voraus (nicht „zweimal binnen eines Jahres“); (3) Sicherheitsabschlag beim Nachfahren mit ungeeichtem Tacho: nicht „5 km/h bzw. 5 %“, sondern nach OLG-Rechtsprechung meist rund 20 % (OLG Celle 222 Ss 81/04, OLG Hamm III-1 RBs 5/13, KG NZV 1995, 37; abweichend OLG Köln 82 Ss-OWi 67/08 B) – belegt über Fachbeiträge (iww.de) mit Aktenzeichen, OLG-Volltexte nicht gelesen; (4) Regelfahrverbot- und Punktezeile präzisiert. | change_type=factcheck field="fact" old="Nachfahren ungeeichter Tacho 5 km/h bzw. 5 %; Wiederholungsfall zweimal binnen eines Jahres" new="rund 20 %; Wiederholung binnen eines Jahres seit Rechtskraft" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 17.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-07-18
- Gültig ab: 1993-08-19 (BGH-Grundsatzentscheidung standardisiertes Messverfahren; § 3 StVO fortlaufend)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO/StVG/BKatV – gesetze-im-internet.de; BGH – dejure.org-Permalink)
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