Nexvyra

Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924-1930 BGB) – Ordnungen, Ehegatte, Quoten

Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924-1930 BGB) – Ordnungen, Ehegatte, Quoten

Kurzantwort

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge des BGB. Verwandte erben nach Ordnungen (§§ 1924–1929 BGB): Erste Ordnung sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel). Zweite Ordnung sind Eltern und ihre Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen). Dritte Ordnung sind Großeltern und ihre Abkömmlinge. Verwandte einer höheren Ordnung schließen die folgende Ordnung vollständig aus (§ 1930 BGB). Der Ehegatte erbt neben Verwandten: bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) die Hälfte neben Erben erster Ordnung, drei Viertel neben Erben zweiter Ordnung und Großeltern (§ 1931 BGB iVm § 1371 BGB). Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG). Sind keine Verwandten und kein Ehegatte vorhanden, erbt der Staat (§ 1936 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 1924-1936 BGB [gesetze-im-internet.de]
Erste OrdnungAbkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) [§ 1924 BGB]
Zweite OrdnungEltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen) [§ 1925 BGB]
Dritte OrdnungGroßeltern und deren Abkömmlinge [§ 1926 BGB]
Vierte OrdnungUrgroßeltern und deren Abkömmlinge [§ 1928 BGB]
AusschlussprinzipHöhere Ordnung schließt nachfolgende vollständig aus [§ 1930 BGB]
RepräsentationsprinzipInnerhalb einer Ordnung: lebende Erben schließen ihre Abkömmlinge aus
Ehegattenerbteil bei Zugewinngemeinschaft + Erben 1. Ordnung1/2 [§ 1931 Abs. 1 iVm § 1371 BGB]
Ehegattenerbteil bei Zugewinngemeinschaft + 2. Ordnung/Großeltern3/4 [§ 1931 Abs. 1 iVm § 1371 BGB]
Ehegattenerbteil ohne VerwandteAlles (Alleinerbe) [§ 1931 Abs. 2 BGB]
Eingetragene LebenspartnerDem Ehegatten gleichgestellt [§ 10 LPartG]
Unverheiratete PartnerKein gesetzliches Erbrecht — Testament zwingend
Adoptierte KinderVolles Erbrecht wie leibliche Kinder [§ 1754 BGB]
Nichteheliche KinderVolles Erbrecht seit 01.04.1998 (Erbrechtsgleichstellungsgesetz)
Staatserbrecht bei fehlenden Erben§ 1936 BGB – Land bzw. Bund
Erbschein als Nachweis§ 2353 BGB

Geltungsbereich

Die gesetzliche Erbfolge des BGB gilt für jeden Erbfall ohne (wirksame) letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Sie greift auch teilweise, wenn ein Testament nur einen Teil des Vermögens erfasst — der nicht erfasste Teil unterliegt dann der gesetzlichen Erbfolge. Im internationalen Privatrecht bestimmt seit dem 17.08.2015 die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO 650/2012) das anwendbare Recht: maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit Rechtswahl-Möglichkeit zum Recht des Heimatstaates.

Die vier Ordnungen im Detail

Erste Ordnung — Abkömmlinge (§ 1924 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Abkömmlinge (Enkel) an seine Stelle (Repräsentationsprinzip). Beispiel: Erblasser hat zwei Söhne, ein Sohn ist tot und hat selbst zwei Töchter. Der überlebende Sohn erbt 1/2; die beiden Enkelinnen erben je 1/4.

Zweite Ordnung — Eltern und ihre Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Sind beide Eltern noch am Leben, erben sie je 1/2. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge (= Geschwister des Erblassers) an seine Stelle. Beispiel: Mutter und Vater des Erblassers sind tot, beide hatten je drei weitere Kinder. Die sechs Geschwister erben je 1/6.

Dritte Ordnung — Großeltern und ihre Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Spiegelbildlich aufgebaut. Hier kommen typischerweise Tanten, Onkel und Cousins ins Spiel.

Vierte Ordnung und weiter (§§ 1928, 1929 BGB). Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. In der Praxis selten relevant.

Ehegatte – das wichtigste Sonderregime

Der Ehegatte erbt nach § 1931 BGB neben den Verwandten:

Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erhöht sich der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB). Aus 1/4 wird also 1/2 neben Erben erster Ordnung; aus 1/2 wird 3/4 neben Erben zweiter Ordnung. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entfällt diese Erhöhung — dann gelten die unerhöhten Quoten des § 1931 BGB.

Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist ein bei Erbfall bestehender Ehe (§ 1933 BGB). Rechtshängig gestellte Scheidungsanträge bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen lassen das Erbrecht entfallen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Verwandte Themen