Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924-1930 BGB) – Ordnungen, Ehegatte, Quoten
Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924-1930 BGB) – Ordnungen, Ehegatte, Quoten
Kurzantwort
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge des BGB. Verwandte erben nach Ordnungen (§§ 1924–1929 BGB): Erste Ordnung sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel). Zweite Ordnung sind Eltern und ihre Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen). Dritte Ordnung sind Großeltern und ihre Abkömmlinge. Verwandte einer höheren Ordnung schließen die folgende Ordnung vollständig aus (§ 1930 BGB). Der Ehegatte erbt neben Verwandten: bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) die Hälfte neben Erben erster Ordnung, drei Viertel neben Erben zweiter Ordnung und Großeltern (§ 1931 BGB iVm § 1371 BGB). Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG). Sind keine Verwandten und kein Ehegatte vorhanden, erbt der Staat (§ 1936 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 1924-1936 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Erste Ordnung | Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) [§ 1924 BGB] |
| Zweite Ordnung | Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen) [§ 1925 BGB] |
| Dritte Ordnung | Großeltern und deren Abkömmlinge [§ 1926 BGB] |
| Vierte Ordnung | Urgroßeltern und deren Abkömmlinge [§ 1928 BGB] |
| Ausschlussprinzip | Höhere Ordnung schließt nachfolgende vollständig aus [§ 1930 BGB] |
| Repräsentationsprinzip | Innerhalb einer Ordnung: lebende Erben schließen ihre Abkömmlinge aus |
| Ehegattenerbteil bei Zugewinngemeinschaft + Erben 1. Ordnung | 1/2 [§ 1931 Abs. 1 iVm § 1371 BGB] |
| Ehegattenerbteil bei Zugewinngemeinschaft + 2. Ordnung/Großeltern | 3/4 [§ 1931 Abs. 1 iVm § 1371 BGB] |
| Ehegattenerbteil ohne Verwandte | Alles (Alleinerbe) [§ 1931 Abs. 2 BGB] |
| Eingetragene Lebenspartner | Dem Ehegatten gleichgestellt [§ 10 LPartG] |
| Unverheiratete Partner | Kein gesetzliches Erbrecht — Testament zwingend |
| Adoptierte Kinder | Volles Erbrecht wie leibliche Kinder [§ 1754 BGB] |
| Nichteheliche Kinder | Volles Erbrecht seit 01.04.1998 (Erbrechtsgleichstellungsgesetz) |
| Staatserbrecht bei fehlenden Erben | § 1936 BGB – Land bzw. Bund |
| Erbschein als Nachweis | § 2353 BGB |
Geltungsbereich
Die gesetzliche Erbfolge des BGB gilt für jeden Erbfall ohne (wirksame) letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Sie greift auch teilweise, wenn ein Testament nur einen Teil des Vermögens erfasst — der nicht erfasste Teil unterliegt dann der gesetzlichen Erbfolge. Im internationalen Privatrecht bestimmt seit dem 17.08.2015 die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO 650/2012) das anwendbare Recht: maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit Rechtswahl-Möglichkeit zum Recht des Heimatstaates.
Die vier Ordnungen im Detail
Erste Ordnung — Abkömmlinge (§ 1924 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Abkömmlinge (Enkel) an seine Stelle (Repräsentationsprinzip). Beispiel: Erblasser hat zwei Söhne, ein Sohn ist tot und hat selbst zwei Töchter. Der überlebende Sohn erbt 1/2; die beiden Enkelinnen erben je 1/4.
Zweite Ordnung — Eltern und ihre Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Sind beide Eltern noch am Leben, erben sie je 1/2. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge (= Geschwister des Erblassers) an seine Stelle. Beispiel: Mutter und Vater des Erblassers sind tot, beide hatten je drei weitere Kinder. Die sechs Geschwister erben je 1/6.
Dritte Ordnung — Großeltern und ihre Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Spiegelbildlich aufgebaut. Hier kommen typischerweise Tanten, Onkel und Cousins ins Spiel.
Vierte Ordnung und weiter (§§ 1928, 1929 BGB). Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. In der Praxis selten relevant.
Ehegatte – das wichtigste Sonderregime
Der Ehegatte erbt nach § 1931 BGB neben den Verwandten:
- neben Erben erster Ordnung: 1/4
- neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern: 1/2
- ohne Verwandte der ersten drei Ordnungen: alles
Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erhöht sich der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB). Aus 1/4 wird also 1/2 neben Erben erster Ordnung; aus 1/2 wird 3/4 neben Erben zweiter Ordnung. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entfällt diese Erhöhung — dann gelten die unerhöhten Quoten des § 1931 BGB.
Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist ein bei Erbfall bestehender Ehe (§ 1933 BGB). Rechtshängig gestellte Scheidungsanträge bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen lassen das Erbrecht entfallen.
Häufige Fehler
- „Unverheiratete Partner erben automatisch." Falsch — ohne Testament besteht kein gesetzliches Erbrecht. Auch nach Jahrzehnten Partnerschaft erbt der Lebensgefährte nichts.
- „Stiefkinder erben mit." Falsch — Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil. Nur Adoption (§ 1754 BGB) begründet volles Erbrecht.
- „Geschwister erben automatisch neben dem Ehegatten." Differenziert — nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (Geschwister sind 2. Ordnung). Bei eigenen Kindern werden Geschwister vollständig ausgeschlossen.
- „Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte mehr." Falsch — die Erhöhung um 1/4 als Zugewinnausgleich gilt nur bei Zugewinngemeinschaft. Bei Gütertrennung bleibt der unerhöhte Erbteil.
- „Geschiedene Ehepartner erben noch." Falsch — mit Rechtskraft der Scheidung entfällt das Ehegattenerbrecht; bereits mit rechtshängigem Scheidungsantrag bei vorliegenden Scheidungsvoraussetzungen (§ 1933 BGB).
Quellen
- § 1924 BGB – Erste Ordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html
- § 1925 BGB – Zweite Ordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1925.html
- § 1926 BGB – Dritte Ordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1926.html
- § 1930 BGB – Vorrang der Ordnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1930.html
- § 1931 BGB – Ehegattenerbrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html
- § 1371 BGB – Zugewinnausgleich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html
- § 1933 BGB – Wegfall bei Scheidung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1933.html
- § 1936 BGB – Staatserbrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1936.html
- § 10 LPartG – Eingetragene Lebenspartnerschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__10.html
- VO (EU) 650/2012 – Europäische Erbrechtsverordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R0650
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen §§ 1924-1936 BGB, § 1371 BGB, § 10 LPartG (gesetze-im-internet.de) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 1900-01-01 (BGB-Inkrafttreten); erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder seit 01.04.1998
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, LPartG, EU-VO)
- Lizenz: CC BY 4.0