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Beschränkungen und Beschwerungen des Erbteils (§ 2306 BGB) – ausschlagen und vollen Pflichtteil verlangen, Frist, Abgrenzung §§ 2305, 2307

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Beschränkungen und Beschwerungen des Erbteils (§ 2306 BGB) – ausschlagen und vollen Pflichtteil verlangen, Frist, Abgrenzung §§ 2305, 2307

Kurzantwort

Setzt der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen zwar als Erben ein, belastet dessen Erbteil aber mit einer Beschränkung (Nacherbeneinsetzung, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung) oder einer Beschwerung (Vermächtnis, Auflage), so gibt ihm § 2306 BGB ein Wahlrecht: Er kann den belasteten Erbteil annehmen – dann bleibt er Erbe, muss aber die Belastung tragen – oder er schlägt den Erbteil aus und verlangt stattdessen den vollen Pflichtteil in Geld, der frei von jeder Beschränkung und Beschwerung ist. Anders als bei jeder anderen Ausschlagung geht der Pflichtteil hier nicht verloren (Ausnahme zu § 2306 gegenüber der Grundregel des § 1953). Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) beginnt erst, wenn der Berechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlangt (§ 2306 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Seit der Erbrechtsreform zum 1. Januar 2010 entfallen die Belastungen nicht mehr automatisch, wenn der Erbteil kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist – der Berechtigte muss immer aktiv ausschlagen, um den unbelasteten Pflichtteil zu erhalten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2306 BGB [gesetze-im-internet.de]
AnwendungsfallPflichtteilsberechtigter ist als Erbe eingesetzt, sein Erbteil ist aber beschränkt oder beschwert
BeschränkungenNacherbeneinsetzung, Ernennung eines Testamentsvollstreckers, Teilungsanordnung [§ 2306 Abs. 1 BGB]
BeschwerungenVermächtnis, Auflage [§ 2306 Abs. 1 BGB]
Wahlrechtbelasteten Erbteil annehmen ODER ausschlagen und vollen Pflichtteil verlangen
Rechtsfolge der Ausschlagungvoller Pflichtteil als Geldanspruch, frei von Beschränkungen und Beschwerungen
BesonderheitPflichtteil bleibt trotz Ausschlagung erhalten (Ausnahme zu § 1953 BGB)
Ausschlagungsfrist6 Wochen [§ 1944 Abs. 1 BGB]
Fristbeginnerst mit Kenntnis von der Beschränkung oder Beschwerung [§ 2306 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB]
Nacherbe = BeschränkungEinsetzung als Nacherbe steht einer Beschränkung gleich [§ 2306 Abs. 2 BGB]
Fassung in Kraft seit01.01.2010 (Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts v. 24.09.2009, BGBl. I S. 3142)
Alte Rechtslage bis 31.12.2009automatischer Wegfall der Belastungen, wenn Erbteil ≤ ½ des gesetzlichen Erbteils
Neue Rechtslage seit 2010kein automatischer Wegfall – aktive Ausschlagung stets erforderlich
Abgrenzung § 2305 BGBZusatzpflichtteil: Erbteil < ½ des gesetzlichen Erbteils → Wertdifferenz ohne Ausschlagung
Abgrenzung § 2307 BGBVermächtnis: Ausschlagung des Vermächtnisses → Pflichtteil verlangen
Fehlerhafte ErklärungAnnahme/Ausschlagung anfechtbar [§ 1954, § 2308 BGB; BGH IV ZR 387/15]

Geltungsbereich

§ 2306 BGB steht im Pflichtteilsrecht (§§ 2303–2338 BGB) und löst einen typischen Konflikt: Der Erblasser will einen nahen Angehörigen einerseits am Nachlass beteiligen, andererseits seine Gestaltungswünsche (z. B. Vor- und Nacherbschaft, Dauertestamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vermächtnisse) durchsetzen. Das Gesetz zwingt den Berechtigten in dieser Lage nicht, eine „ausgehöhlte" Erbenstellung hinzunehmen. Er erhält ein Wahlrecht: entweder Erbe bleiben und die Lasten tragen – oder ausschlagen und den wertmäßig vollen, lastenfreien Pflichtteil beanspruchen.

§ 2306 gilt für alle Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Ehegatte/eingetragener Lebenspartner, Eltern bei kinderloser Beerbung – § 2303 BGB), sofern sie zugleich als Erben eingesetzt sind. Wer nur ein Vermächtnis erhält, fällt unter § 2307 BGB; wer einen zu kleinen unbelasteten Erbteil erhält, unter § 2305 BGB. Die Norm gilt, wenn deutsches Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) anwendbar ist.

Das Wahlrecht im Einzelnen

Variante 1 – Erbteil annehmen. Der Berechtigte bleibt Erbe (bzw. Miterbe) und muss die angeordnete Beschränkung oder Beschwerung gegen sich gelten lassen. Er ist dann etwa nur Vorerbe, unterliegt der Testamentsvollstreckung oder muss ein Vermächtnis erfüllen. Ein zusätzlicher Pflichtteilsanspruch besteht dann grundsätzlich nicht – die Belastungen bleiben bei der Wertberechnung außer Betracht nur im Rahmen der §§ 2305, 2307 BGB.

Variante 2 – Erbteil ausschlagen und Pflichtteil verlangen. Schlägt der Berechtigte den belasteten Erbteil fristgerecht aus, verliert er die Erbenstellung, behält aber – abweichend von § 1953 BGB – seinen Pflichtteilsanspruch. Dieser ist ein reiner Geldanspruch gegen den/die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und frei von den Beschränkungen und Beschwerungen. Wer beispielsweise als Vorerbe unter Nacherbfolge eingesetzt ist, kann durch Ausschlagung den unbelasteten Pflichtteil in Geld sichern, statt nur die eingeschränkte Vorerbenstellung zu erhalten.

Frist – der entscheidende Praxispunkt

Die Ausschlagung nach § 2306 BGB unterliegt der allgemeinen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB; sechs Monate bei Auslandsbezug, § 1944 Abs. 3 BGB). Entscheidend ist die Sonderregel zum Fristbeginn in § 2306 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB: Die Frist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt – nicht schon mit Kenntnis von Erbfall und Berufung. Wer die Frist versäumt, weil er die Belastung erst später erkennt oder die Rechtslage falsch einschätzt, kann die Annahme unter Umständen nach den allgemeinen Regeln (§ 1954 i. V. m. § 1956 BGB) anfechten; der BGH hat dies für den mit Beschwerungen als Erbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten bestätigt (BGH, 29.06.2016 – IV ZR 387/15).

Rechtsänderung 2010 – kein automatischer Wegfall mehr

Bis zum 31. Dezember 2009 unterschied § 2306 Abs. 1 BGB a. F. nach der Größe des Erbteils: War der beschränkte oder beschwerte Erbteil nicht größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so galten die Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet – sie fielen automatisch weg, und der Berechtigte behielt den (kleinen) unbelasteten Erbteil. War der Erbteil größer als die Hälfte, konnte er ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), in Kraft seit dem 1. Januar 2010, wurde diese „Hälfte-Grenze" gestrichen. Seither gilt einheitlich: Die Belastungen fallen nie automatisch weg; der Berechtigte muss immer aktiv ausschlagen, wenn er den unbelasteten Pflichtteil möchte – unabhängig von der Quote seines Erbteils. Wer untätig bleibt, bleibt belasteter Erbe.

Abgrenzung zu §§ 2305 und 2307 BGB

§ 2305 BGB (Zusatzpflichtteil): Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein unbelasteter Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann er von den Miterben – ohne Ausschlagung – den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils in Geld verlangen. Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art bleiben bei der Wertberechnung außer Betracht (§ 2305 Satz 2 BGB).

§ 2307 BGB (Zuwendung eines Vermächtnisses): Wird der Pflichtteilsberechtigte nur mit einem Vermächtnis bedacht (nicht als Erbe eingesetzt), kann er das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Schlägt er nicht aus, steht ihm der Pflichtteil nur zu, soweit der Wert des Vermächtnisses ihn nicht deckt (§ 2307 Abs. 1 BGB). Der beschwerte Erbe kann ihn unter Fristsetzung zur Erklärung auffordern; nach Fristablauf gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen (§ 2307 Abs. 2 BGB).

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Der Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder; Nachlasswert 800.000 € (gesetzlicher Güterstand). Er setzt Tochter T als Vorerbin ein und ordnet an, dass nach ihrem Tod deren Kinder Nacherben werden; zusätzlich unterliegt der Erbteil der Testamentsvollstreckung. T ist damit nur eingeschränkt verfügungsbefugt.

T hat ein Wahlrecht (§ 2306 Abs. 1, Abs. 2 BGB):

Ob T annimmt oder ausschlägt, entscheidet sie danach, ob ihr die (gebundene) Vorerbenstellung mehr wert ist als 100.000 € lastenfrei in Geld.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand