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Zentrales Testamentsregister (ZTR) – Registrierung, Kosten, Auskunft und Benachrichtigung im Sterbefall (§§ 78 ff. BNotO)

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Zentrales Testamentsregister (ZTR) – Registrierung, Kosten, Auskunft und Benachrichtigung im Sterbefall (§§ 78 ff. BNotO)

Kurzantwort

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) ist das bundesweite elektronische Register für erbfolgerelevante Urkunden. Es wird von der Bundesnotarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) und hat am 1. Januar 2012 den Betrieb aufgenommen. Rechtsgrundlage sind die §§ 78c ff. BNotO sowie die Testamentsregister-Verordnung (ZTRV). Das ZTR verwahrt selbst keine Testamente – es speichert nur Verwahrangaben: also wer welche letztwillige Verfügung wann errichtet hat und wo diese amtlich verwahrt wird. Registriert werden alle notariell errichteten erbfolgerelevanten Urkunden (Testamente, Erbverträge) sowie privatschriftliche Testamente, die in besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wurden. Ein zu Hause aufbewahrtes eigenhändiges Testament ist nicht registriert. Die Registrierung erfolgt automatisch durch Notar oder Gericht; sie löst eine einmalige Gebühr aus – 12,50 €, wenn die Notarin oder der Notar sie entgegennimmt, andernfalls 15,50 €. Im Sterbefall meldet das Standesamt den Tod elektronisch an das ZTR; dieses gleicht die Registrierungen ab und benachrichtigt das Nachlassgericht und die Verwahrstelle, damit die Verfügung eröffnet wird. So wird sichergestellt, dass der letzte Wille auch tatsächlich aufgefunden und beachtet wird.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 78 Abs. 2 Nr. 2 BNotO; §§ 78c ff. BNotO; Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) [gesetze-im-internet.de]
Träger / BetreiberBundesnotarkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts), staatlicher Auftrag [§ 78 Abs. 2 Nr. 2 BNotO]
Betrieb seit1. Januar 2012 [testamentsregister.de]
Eingeführt durchGesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen … vom 22.12.2010 (TestRegG) [BGBl. I 2010 S. 2255]
Zwecksicheres Auffinden amtlich verwahrter letztwilliger Verfügungen im Sterbefall; Sicherung des letzten Willens [§ 78c BNotO]
Registerinhaltnur Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden – das ZTR verwahrt keine Testamente selbst [§ 78d BNotO]
Erfasste Urkundennotariell errichtete Testamente und Erbverträge sowie privatschriftliche Testamente in besonderer amtlicher Verwahrung (§ 2248 BGB)
Nicht erfasstprivatschriftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurden (z. B. zu Hause aufbewahrt)
Meldung durch NotarMitteilungspflicht des Notars [§ 34a BeurkG; § 78b Abs. 4 BNotO]
Meldung durch GerichtVerwahrungsmitteilung des Nachlass-/Amtsgerichts [§ 347 FamFG]
Gebühr (Notar nimmt entgegen)12,50 € je Registrierung [testamentsregister.de; ZTR-GebS]
Gebühr (ZTR fakturiert direkt)15,50 € je Registrierung (u. a. bei gerichtlichen Meldungen) [testamentsregister.de; ZTR-GebS]
Gebührencharaktereinmalig; deckt Registrierung, Berichtigungen, Ergänzungen, Folgeregistrierungen und Benachrichtigung im Sterbefall; keine Umsatzsteuer
GebührensatzungZTR-Gebührensatzung, vom Bundesministerium der Justiz genehmigt [§ 78g Abs. 4 BNotO]
Je testierende Persongesonderte Registrierung – ein gemeinschaftlicher Erbvertrag von Eheleuten löst die Gebühr zweimal aus
Registerauskünftean Notare und Gerichte auf Ersuchen; zu Lebzeiten nur mit Einwilligung der testierenden Person [§ 78b BNotO]
Eigenauskunft der BürgerDSGVO-Auskunftsrecht über die eigenen im ZTR gespeicherten Daten [Art. 15 DSGVO]
Benachrichtigung im SterbefallStandesamt meldet Sterbefall elektronisch; ZTR benachrichtigt Nachlassgericht und Verwahrstelle
Testamentsverzeichnis-Überführungfrühere Standesamts-Karteikarten und die Hauptkartei des AG Schöneberg (Berlin) wurden digitalisiert und ins ZTR überführt

Geltungsbereich

Das ZTR ist ein bundesweites Register für ganz Deutschland. Vor seiner Einführung lag die Verwahrnachricht in einer über sämtliche Standesämter verteilten Karteikartensammlung (Testamentsverzeichnis) sowie – für im Ausland geborene oder ortsfremd verstorbene Personen – in der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Dieses papiergebundene System war fehleranfällig und langsam. Mit dem TestRegG vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2255) wurde die Bundesnotarkammer beauftragt, ab dem 1. Januar 2012 ein einheitliches elektronisches Register zu führen; die früheren Karteien wurden digitalisiert und überführt.

Erfasst werden ausschließlich amtlich verwahrte bzw. notariell errichtete erbfolgerelevante Urkunden. Der praktische Kern: Das Register beantwortet im Todesfall schnell und zuverlässig die Frage, ob und wo eine letztwillige Verfügung existiert. Es trifft keine Aussage über den Inhalt und ersetzt weder das Testament noch den Erbschein.

Was wird registriert – und was nicht?

Registriert werden die Verwahrangaben (nicht die Urkunden selbst) zu:

Nicht registriert wird ein eigenhändiges Testament, das der Erblasser zu Hause (in der Schublade, im Bankschließfach ohne amtliche Verwahrung, beim Anwalt) aufbewahrt. Wer sein privatschriftliches Testament sicher auffindbar machen will, muss es beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung geben – erst dann wird es ins ZTR eingetragen. Wichtig: Das ZTR speichert nur, dass eine Urkunde existiert und wo sie verwahrt wird, sowie Angaben zur testierenden Person – nicht den Inhalt der Verfügung.

Registrierung und Meldewege

Die Registrierung geschieht automatisch durch die Stelle, die die Urkunde errichtet oder verwahrt – der Bürger muss sich nicht selbst darum kümmern:

Änderungen – etwa die Rücknahme aus der Verwahrung (die beim eigenhändigen Testament nach § 2256 BGB als Widerruf gilt) oder Ergänzungen – werden ebenfalls gemeldet, sodass der Registerstand stets aktuell bleibt.

Kosten

Die Registrierung löst eine einmalige Gebühr aus, die von der testierenden Person zu tragen ist. Sie ist bewusst niedrig, weil das ZTR ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet:

Die Gebühr fällt nur einmal an und deckt sämtliche Kosten: die Registrierung selbst, spätere Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie die Benachrichtigung im Sterbefall. Auf die Gebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben. Für jede testierende Person ist eine gesonderte Registrierung erforderlich: Schließen Eheleute einen gemeinschaftlichen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament, fällt die Gebühr zweimal an, weil zwei Registrierungen angelegt werden. Einzelheiten regelt die vom Bundesministerium der Justiz genehmigte ZTR-Gebührensatzung (§ 78g Abs. 4 BNotO).

Registerauskünfte und Datenschutz

Das ZTR ist kein öffentliches Register: Auskünfte erhalten grundsätzlich nur Notarinnen und Notare sowie Gerichte auf Ersuchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (§ 78b BNotO). Zu Lebzeiten der testierenden Person setzt eine Auskunft an Dritte zusätzlich deren Einwilligung voraus. Angehörige oder potenzielle Erben haben keinen freien Auskunftsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers. Jede Person hat jedoch nach Art. 15 DSGVO ein Recht auf Auskunft über die eigenen im ZTR gespeicherten personenbezogenen Daten.

Benachrichtigung im Sterbefall

Der eigentliche Nutzen des Registers zeigt sich beim Tod: Das Standesamt des Sterbeorts meldet jeden Sterbefall elektronisch an das ZTR. Das ZTR prüft, ob zur verstorbenen Person Registrierungen vorliegen. Ist das der Fall, benachrichtigt es das zuständige Nachlassgericht und die verwahrende Stelle. Das Nachlassgericht sorgt dann für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung (§ 348 FamFG). Liegt keine Registrierung vor, erhält das Nachlassgericht ebenfalls eine Mitteilung, dass keine amtlich verwahrte Verfügung bekannt ist. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein wirksames Testament unentdeckt bleibt und stattdessen fälschlich die gesetzliche Erbfolge greift.

Häufige Fehler

Ausnahmen

<!-- AGENT_TODO:Ausnahmen – Fälle, in denen die Regel nicht greift oder eine Schutzklausel gilt. --> _Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._

Beispiel

<!-- AGENT_TODO:Beispiel – Konkretes Fallbeispiel, das zeigt, wie die Regel in einer typischen Situation angewendet wird. --> _Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._

Quellen

Änderungsverlauf

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