Zentrales Testamentsregister (ZTR) – Registrierung, Kosten, Auskunft und Benachrichtigung im Sterbefall (§§ 78 ff. BNotO)
Zentrales Testamentsregister (ZTR) – Registrierung, Kosten, Auskunft und Benachrichtigung im Sterbefall (§§ 78 ff. BNotO)
Kurzantwort
Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) ist das bundesweite elektronische Register für erbfolgerelevante Urkunden. Es wird von der Bundesnotarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) und hat am 1. Januar 2012 den Betrieb aufgenommen. Rechtsgrundlage sind die §§ 78c ff. BNotO sowie die Testamentsregister-Verordnung (ZTRV). Das ZTR verwahrt selbst keine Testamente – es speichert nur Verwahrangaben: also wer welche letztwillige Verfügung wann errichtet hat und wo diese amtlich verwahrt wird. Registriert werden alle notariell errichteten erbfolgerelevanten Urkunden (Testamente, Erbverträge) sowie privatschriftliche Testamente, die in besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wurden. Ein zu Hause aufbewahrtes eigenhändiges Testament ist nicht registriert. Die Registrierung erfolgt automatisch durch Notar oder Gericht; sie löst eine einmalige Gebühr aus – 12,50 €, wenn die Notarin oder der Notar sie entgegennimmt, andernfalls 15,50 €. Im Sterbefall meldet das Standesamt den Tod elektronisch an das ZTR; dieses gleicht die Registrierungen ab und benachrichtigt das Nachlassgericht und die Verwahrstelle, damit die Verfügung eröffnet wird. So wird sichergestellt, dass der letzte Wille auch tatsächlich aufgefunden und beachtet wird.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 78 Abs. 2 Nr. 2 BNotO; §§ 78c ff. BNotO; Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) [gesetze-im-internet.de] |
| Träger / Betreiber | Bundesnotarkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts), staatlicher Auftrag [§ 78 Abs. 2 Nr. 2 BNotO] |
| Betrieb seit | 1. Januar 2012 [testamentsregister.de] |
| Eingeführt durch | Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen … vom 22.12.2010 (TestRegG) [BGBl. I 2010 S. 2255] |
| Zweck | sicheres Auffinden amtlich verwahrter letztwilliger Verfügungen im Sterbefall; Sicherung des letzten Willens [§ 78c BNotO] |
| Registerinhalt | nur Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden – das ZTR verwahrt keine Testamente selbst [§ 78d BNotO] |
| Erfasste Urkunden | notariell errichtete Testamente und Erbverträge sowie privatschriftliche Testamente in besonderer amtlicher Verwahrung (§ 2248 BGB) |
| Nicht erfasst | privatschriftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurden (z. B. zu Hause aufbewahrt) |
| Meldung durch Notar | Mitteilungspflicht des Notars [§ 34a BeurkG; § 78b Abs. 4 BNotO] |
| Meldung durch Gericht | Verwahrungsmitteilung des Nachlass-/Amtsgerichts [§ 347 FamFG] |
| Gebühr (Notar nimmt entgegen) | 12,50 € je Registrierung [testamentsregister.de; ZTR-GebS] |
| Gebühr (ZTR fakturiert direkt) | 15,50 € je Registrierung (u. a. bei gerichtlichen Meldungen) [testamentsregister.de; ZTR-GebS] |
| Gebührencharakter | einmalig; deckt Registrierung, Berichtigungen, Ergänzungen, Folgeregistrierungen und Benachrichtigung im Sterbefall; keine Umsatzsteuer |
| Gebührensatzung | ZTR-Gebührensatzung, vom Bundesministerium der Justiz genehmigt [§ 78g Abs. 4 BNotO] |
| Je testierende Person | gesonderte Registrierung – ein gemeinschaftlicher Erbvertrag von Eheleuten löst die Gebühr zweimal aus |
| Registerauskünfte | an Notare und Gerichte auf Ersuchen; zu Lebzeiten nur mit Einwilligung der testierenden Person [§ 78b BNotO] |
| Eigenauskunft der Bürger | DSGVO-Auskunftsrecht über die eigenen im ZTR gespeicherten Daten [Art. 15 DSGVO] |
| Benachrichtigung im Sterbefall | Standesamt meldet Sterbefall elektronisch; ZTR benachrichtigt Nachlassgericht und Verwahrstelle |
| Testamentsverzeichnis-Überführung | frühere Standesamts-Karteikarten und die Hauptkartei des AG Schöneberg (Berlin) wurden digitalisiert und ins ZTR überführt |
Geltungsbereich
Das ZTR ist ein bundesweites Register für ganz Deutschland. Vor seiner Einführung lag die Verwahrnachricht in einer über sämtliche Standesämter verteilten Karteikartensammlung (Testamentsverzeichnis) sowie – für im Ausland geborene oder ortsfremd verstorbene Personen – in der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Dieses papiergebundene System war fehleranfällig und langsam. Mit dem TestRegG vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2255) wurde die Bundesnotarkammer beauftragt, ab dem 1. Januar 2012 ein einheitliches elektronisches Register zu führen; die früheren Karteien wurden digitalisiert und überführt.
Erfasst werden ausschließlich amtlich verwahrte bzw. notariell errichtete erbfolgerelevante Urkunden. Der praktische Kern: Das Register beantwortet im Todesfall schnell und zuverlässig die Frage, ob und wo eine letztwillige Verfügung existiert. Es trifft keine Aussage über den Inhalt und ersetzt weder das Testament noch den Erbschein.
Was wird registriert – und was nicht?
Registriert werden die Verwahrangaben (nicht die Urkunden selbst) zu:
- notariellen Testamenten (öffentliches Testament, § 2232 BGB) und Erbverträgen (§ 2276 BGB),
- privatschriftlichen (eigenhändigen) Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wurden (§ 2248 BGB),
- weiteren erbfolgerelevanten Urkunden wie Erbverzichtsverträgen, sofern amtlich verwahrt.
Nicht registriert wird ein eigenhändiges Testament, das der Erblasser zu Hause (in der Schublade, im Bankschließfach ohne amtliche Verwahrung, beim Anwalt) aufbewahrt. Wer sein privatschriftliches Testament sicher auffindbar machen will, muss es beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung geben – erst dann wird es ins ZTR eingetragen. Wichtig: Das ZTR speichert nur, dass eine Urkunde existiert und wo sie verwahrt wird, sowie Angaben zur testierenden Person – nicht den Inhalt der Verfügung.
Registrierung und Meldewege
Die Registrierung geschieht automatisch durch die Stelle, die die Urkunde errichtet oder verwahrt – der Bürger muss sich nicht selbst darum kümmern:
- Notarinnen und Notare melden von ihnen beurkundete letztwillige Verfügungen aufgrund ihrer Mitteilungspflicht an das ZTR (§ 34a BeurkG; § 78b Abs. 4 BNotO).
- Gerichte übermitteln die Verwahrungsmitteilung, wenn ein privatschriftliches Testament in besondere amtliche Verwahrung genommen wird (§ 347 FamFG).
Änderungen – etwa die Rücknahme aus der Verwahrung (die beim eigenhändigen Testament nach § 2256 BGB als Widerruf gilt) oder Ergänzungen – werden ebenfalls gemeldet, sodass der Registerstand stets aktuell bleibt.
Kosten
Die Registrierung löst eine einmalige Gebühr aus, die von der testierenden Person zu tragen ist. Sie ist bewusst niedrig, weil das ZTR ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet:
- 12,50 € je Registrierung, wenn die Notarin oder der Notar die Gebühr für das ZTR entgegennimmt (als durchlaufender Posten in der Kostenberechnung; geringerer Verwaltungsaufwand).
- 15,50 € je Registrierung, wenn das ZTR unmittelbar mit dem Bürger abrechnet – das betrifft überwiegend die gerichtlichen Meldungen.
Die Gebühr fällt nur einmal an und deckt sämtliche Kosten: die Registrierung selbst, spätere Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie die Benachrichtigung im Sterbefall. Auf die Gebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben. Für jede testierende Person ist eine gesonderte Registrierung erforderlich: Schließen Eheleute einen gemeinschaftlichen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament, fällt die Gebühr zweimal an, weil zwei Registrierungen angelegt werden. Einzelheiten regelt die vom Bundesministerium der Justiz genehmigte ZTR-Gebührensatzung (§ 78g Abs. 4 BNotO).
Registerauskünfte und Datenschutz
Das ZTR ist kein öffentliches Register: Auskünfte erhalten grundsätzlich nur Notarinnen und Notare sowie Gerichte auf Ersuchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (§ 78b BNotO). Zu Lebzeiten der testierenden Person setzt eine Auskunft an Dritte zusätzlich deren Einwilligung voraus. Angehörige oder potenzielle Erben haben keinen freien Auskunftsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers. Jede Person hat jedoch nach Art. 15 DSGVO ein Recht auf Auskunft über die eigenen im ZTR gespeicherten personenbezogenen Daten.
Benachrichtigung im Sterbefall
Der eigentliche Nutzen des Registers zeigt sich beim Tod: Das Standesamt des Sterbeorts meldet jeden Sterbefall elektronisch an das ZTR. Das ZTR prüft, ob zur verstorbenen Person Registrierungen vorliegen. Ist das der Fall, benachrichtigt es das zuständige Nachlassgericht und die verwahrende Stelle. Das Nachlassgericht sorgt dann für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung (§ 348 FamFG). Liegt keine Registrierung vor, erhält das Nachlassgericht ebenfalls eine Mitteilung, dass keine amtlich verwahrte Verfügung bekannt ist. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein wirksames Testament unentdeckt bleibt und stattdessen fälschlich die gesetzliche Erbfolge greift.
Häufige Fehler
- „Mein handschriftliches Testament in der Schublade steht im Register." Falsch – nur amtlich verwahrte oder notarielle Verfügungen werden registriert. Ein zu Hause aufbewahrtes eigenhändiges Testament ist nicht im ZTR; für die Registrierung ist die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (§ 2248 BGB) nötig.
- „Das Register verwahrt mein Testament." Nein – das ZTR speichert nur Verwahrangaben, nicht die Urkunde selbst und nicht den Inhalt (§ 78d BNotO).
- „Ich muss mich selbst beim Register anmelden." Nein – die Registrierung erfolgt automatisch durch Notar oder Gericht (§ 34a BeurkG; § 347 FamFG).
- „Meine Kinder können jederzeit nachfragen, ob ich ein Testament habe." Nicht zu Lebzeiten – Auskünfte an Dritte setzen die Einwilligung der testierenden Person voraus; frei abrufbar ist das Register nicht (§ 78b BNotO).
- „Für unseren gemeinsamen Erbvertrag zahlen wir nur einmal." Falsch – je testierende Person wird eine eigene Registrierung angelegt; bei Eheleuten fällt die Gebühr zweimal an.
- „Die Gebühr wird jedes Jahr fällig." Nein – sie ist einmalig und deckt auch spätere Änderungen und die Benachrichtigung im Sterbefall ab.
Ausnahmen
<!-- AGENT_TODO:Ausnahmen – Fälle, in denen die Regel nicht greift oder eine Schutzklausel gilt. --> _Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._
Beispiel
<!-- AGENT_TODO:Beispiel – Konkretes Fallbeispiel, das zeigt, wie die Regel in einer typischen Situation angewendet wird. --> _Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._
Quellen
- § 78 BNotO – Bundesnotarkammer, Aufgaben (Abs. 2 Nr. 2: Führung des Zentralen Testamentsregisters): https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__78.html
- § 78b BNotO – Registerauskünfte und Gebühren: https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__78b.html
- § 78c BNotO – Zentrales Testamentsregister (Verordnungsermächtigung ZTRV): https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__78c.html
- § 78d BNotO – Inhalt des Zentralen Testamentsregisters: https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__78d.html
- § 78g BNotO – Gebühren (Abs. 4: genehmigte Gebührensatzung): https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__78g.html
- Testamentsregister-Verordnung (ZTRV): https://www.gesetze-im-internet.de/ztrv/
- § 34a BeurkG – Mitteilungspflicht des Notars an das ZTR: https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__34a.html
- § 347 FamFG – Mitteilung über die Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__347.html
- § 2248 BGB – Verwahrung des eigenhändigen Testaments (besondere amtliche Verwahrung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2248.html
- § 348 FamFG – Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__348.html
- Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer vom 22.12.2010 (TestRegG), BGBl. I S. 2255: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl110s2255.pdf
- Bundesnotarkammer, Zentrales Testamentsregister – Registerkosten (12,50 € / 15,50 €; einmalig, keine USt): https://www.testamentsregister.de/testamentsregister/registerkosten
- Bundesnotarkammer, Zentrales Testamentsregister – Rechtsgrundlagen (§§ 78 ff. BNotO, ZTRV, ZTR-GebS): https://www.testamentsregister.de/rechtsgrundlagen
Änderungsverlauf
- 2026-08-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Rechtsgrundlagen (§§ 78 ff. BNotO, ZTRV), Betrieb seit 01.01.2012, Gebühren (12,50 €/15,50 €) und Benachrichtigungsweg gegen die amtlichen Quellen der Bundesnotarkammer (testamentsregister.de) sowie gesetze-im-internet.de geprüft; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-04
- Gültig ab: 2012-01-01 (Betriebsaufnahme ZTR; TestRegG vom 22.12.2010, BGBl. I S. 2255)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BNotO, ZTRV, Bundesnotarkammer)
- Lizenz: CC BY 4.0