GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung in Nichtwohngebäuden: neue 70-kW-Schwelle und Nachrüstfrist 31.12.2029 (Stand 2026) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 56 GModG – „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung" |
| Vorgängernorm | § 71a GEG („Gebäudeautomation") |
| Gesetzesname | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" |
| Verkündung | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 |
| Bundestagsbeschluss | 10.07.2026 |
| Inkrafttreten | 29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes). § 56 GModG gehört zu Artikel 1 und gilt vollständig seit dem 29.07.2026; der EPBD-Block zum 01.01.2027 (Artikel 2) betrifft § 56 nicht. |
| Betroffene Gebäude | Nichtwohngebäude (Wohngebäude sind von § 56 nicht erfasst) |
| Neue Leistungsschwelle | mehr als 70 kW Nennleistung (vorher: mehr als 290 kW nach § 71a GEG) |
| Erfasste Anlagen | Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage |
| Bezugsgröße der 70 kW | Gesamtanlage des Gebäudes, nicht der einzelne Erzeuger (Auslegung entsprechend Art. 13 EPBD 2024/1275/EU) |
| Allgemeine Nachrüstfrist | 31.12.2029 (§ 56 Abs. 1 GModG) |
| Pflichtausstattung Bestand | Monitoringtechnik + automatische Beleuchtungssteuerung |
| Pflichtausstattung Neubau | zusätzlich Gebäudeautomationssystem |
| Automationsgrad Neubau > 290 kW | Grad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (§ 56 Abs. 3 Nr. 1) |
| Automationsgrad Neubau 70–290 kW | Grad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (entspricht Referenz-Nichtwohngebäude, Anlage 2 GModG) |
| Inbetriebnahme Neubau | technisches Inbetriebnahme-Management (§ 56 Abs. 3 Nr. 2) |
| Beleuchtungssteuerung | angemessen zoniert + Belegungserkennung (§ 56 Abs. 6) |
| Verlängerte Frist bei Altbestand-Technik | 31.12.2039, wenn Monitoringtechnik innerhalb von 3 Jahren vor Inkrafttreten verbaut wurde und Funktionen des § 56 Abs. 2 nicht vollständig erfüllt (+10 Jahre) |
| Ausnahme 1 | technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar → Pflicht entfällt insgesamt |
| Ausnahme 2 | militärisch genutzte Gebäude – in jedem Fall ausgenommen |
| Befreiung Heizungsprüfung | Anlagen in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sind von § 60b GModG ausgenommen |
| Befreiung Klimaanlagen-Inspektion | Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 5 GModG sind von § 74 GModG ausgenommen |
| EU-Grundlage | EPBD-Neufassung, Richtlinie (EU) 2024/1275 (Art. 13) |
| Sanktion | Bußgeldvorschriften § 108 GModG |
Die sechs Pflichtfunktionen der Monitoringtechnik (§ 56 Abs. 2 GModG)
Nach der amtlichen Darstellung des BBSR muss die Monitoringtechnik über folgende Funktionalitäten verfügen:
- Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme
- Datenzugänglichkeit über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, um eine firmen- und herstellerunabhängige Auswertung zu ermöglichen
- Aufstellung von Benchmarks hinsichtlich der Energieeffizienz des Gebäudes
- Erkennung von Effizienzverlusten gebäudetechnischer Systeme
- Information des Betreibers über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz
- Überwachung der Raumklimaqualität (neu gegenüber § 71a GEG)
Die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Abs. 6 GModG muss angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen. Sie ist gegenüber § 71a GEG ebenfalls neu.
Geltungsbereich
§ 56 GModG richtet sich ausschließlich an Nichtwohngebäude – also Bürogebäude, Verwaltungsbauten, Schulen, Krankenhäuser, Hotels, Einzelhandels- und Gewerbeimmobilien. Wohngebäude sind von der Ausstattungspflicht nicht erfasst.
Maßgeblich ist die Nennleistung von mehr als 70 kW der Heizungsanlage, der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage. Weil sowohl § 56 GModG als auch Artikel 13 der EPBD-Neufassung (EU) 2024/1275 auf den Energieeinsatz des gesamten Gebäudes abstellen, ist nach fachlicher Auslegung die Summe der installierten Erzeugerleistung entscheidend – unabhängig davon, wie viele Kessel oder Wärmepumpen vorhanden sind und ob redundante Erzeuger aus Gründen der Versorgungssicherheit eingebaut wurden. Dieser Punkt ist praxisrelevant, weil viele Bestandsgebäude mit mehreren kleineren Erzeugern die 70-kW-Marke in der Summe überschreiten.
Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Anlage erneuert wird. Anders als bei den bedingten Anforderungen des Teils 3 GModG (die erst bei einer Sanierungsmaßnahme greifen) handelt es sich um eine eigenständige Nachrüstpflicht mit fester Frist.
Durch die Absenkung von 290 kW auf 70 kW erweitert sich der Anwendungsbereich erheblich: Betroffen sind künftig nicht mehr nur große Verwaltungs- und Klinikbauten, sondern ein Großteil des gewerblichen Nichtwohngebäudebestands.
Fristen im Überblick
| Datum | Ereignis | |---|---| | 28.07.2026 | Verkündung des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) | | 29.07.2026 | Inkrafttreten der Artikel 1, 5, 6 und 8 – aus GEG wird GModG, § 71a GEG wird zu § 56 GModG | | 01.01.2027 | Inkrafttreten der übrigen EPBD-Umsetzung (Artikel 2 und 7) – u. a. Ökobilanzierung, MEPS für Nichtwohngebäude, Solarpflicht, geänderte Primärenergiefaktoren. § 56 GModG ist davon nicht betroffen; die amtliche BBSR-Übersicht nennt ihn im Block „Ab 1. Januar 2027" nicht. | | 31.12.2029 | Allgemeine Frist: Ausstattung mit Monitoringtechnik bzw. Gebäudeautomationssystem und automatischer Beleuchtungssteuerung muss abgeschlossen sein | | 31.12.2039 | Verlängerte Frist für Gebäude, in denen innerhalb von 3 Jahren vor Inkrafttreten des GModG Monitoringtechnik verbaut wurde, die die Funktionen des § 56 Abs. 2 nicht (vollständig) erfüllt |
Verhältnis zu den Betreiberpflichten (§§ 60a, 60b, 74 GModG)
§ 56 GModG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Betreiberpflichten – wer die Gebäudeautomation umsetzt, wird von wiederkehrenden Prüfpflichten befreit:
- Heizungsprüfung § 60b GModG: Von der Verpflichtung zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen ausgenommen sind Anlagen in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG. (Für Anlagen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden, läuft die Prüffrist des § 60b sonst bis zum 30.09.2027.)
- Klimaanlagen-Inspektion §§ 74 ff. GModG: Von der wiederkehrenden Inspektionspflicht (Nennleistung Kältebedarf > 12 kW, erstmals im zehnten Jahr, danach alle 10 Jahre) ausgenommen sind Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Abs. 5 GModG.
- Wärmepumpen-Betriebsprüfung § 60a GModG: bleibt eigenständig bestehen (Gebäude ab sechs Wohn-/Nutzungseinheiten, erste Prüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, Wiederholung spätestens alle fünf Jahre, sofern keine Fernkontrolle und kein Wartungsvertrag besteht).
Wirtschaftlich kann die Investition in § 56-konforme Technik damit einen Teil der laufenden Prüf- und Inspektionskosten ersetzen.
Was sich gegenüber § 71a GEG geändert hat
| Merkmal | § 71a GEG (bis 28.07.2026) | § 56 GModG (ab 29.07.2026) | |---|---|---| | Überschrift | Gebäudeautomation | Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung | | Leistungsschwelle | > 290 kW | > 70 kW | | Automatische Beleuchtungssteuerung | nicht gefordert | Pflicht (zoniert + Belegungserkennung) | | Überwachung der Raumklimaqualität | nicht gefordert | Pflicht | | Automationsgrad Neubau | Grad B ab 290 kW | Grad B ab 290 kW, Grad C ab 70 kW | | Inbetriebnahme-Management Neubau | – | Pflicht | | Nachrüstfrist | 31.12.2024 (Altregelung) | 31.12.2029, verlängert bis 31.12.2039 in Altbestandsfällen |
Häufige Fehler
- Fehlannahme: § 56 gilt auch für Wohngebäude. Nein – die Ausstattungspflicht betrifft ausschließlich Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude greifen stattdessen §§ 60a bis 60c GModG (Wärmepumpenprüfung, Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich).
- Fehlannahme: Die 70 kW beziehen sich auf den einzelnen Kessel oder die einzelne Wärmepumpe. § 56 GModG und Art. 13 EPBD stellen auf das Gesamtsystem des Gebäudes ab. Mehrere kleinere Erzeuger werden addiert, auch redundante.
- Fehlannahme: Die Pflicht greift erst, wenn die Heizung ohnehin erneuert wird. Falsch – es handelt sich um eine anlassunabhängige Nachrüstpflicht mit fester Frist zum 31.12.2029.
- Fehlannahme: Eine vorhandene Gebäudeleittechnik reicht automatisch aus. Entscheidend ist die Funktionalität nach § 56 Abs. 2 GModG – insbesondere die offene, frei konfigurierbare Schnittstelle, die Erkennung von Effizienzverlusten und die Überwachung der Raumklimaqualität. Fehlende Funktionen müssen nachgerüstet werden.
- Fehlannahme: Ein pauschaler Hinweis auf „zu teuer" befreit von der Pflicht. Die Ausnahme greift nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit; ein pauschaler Kosten- oder Aufwandsverweis genügt nicht, es bedarf einer nachvollziehbaren, dokumentierten Begründung.
- Fehlannahme: Die verlängerte Frist bis 2039 gilt für jeden Bestand. Sie gilt nur, wenn die Monitoringtechnik innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des GModG verbaut wurde und die Funktionen des § 56 Abs. 2 nicht oder nicht vollständig erfüllt.
- Fehlannahme: § 56 ersetzt alle Betreiberpflichten. Die Befreiung erfasst die Heizungsprüfung nach § 60b und die Klimaanlagen-Inspektion nach § 74 – nicht die Wärmepumpen-Betriebsprüfung nach § 60a und nicht den hydraulischen Abgleich nach § 60c.
Beispiel
Ein Bürogebäude mit 4.500 m² Nutzfläche wird von zwei Gas-Brennwertkesseln mit je 60 kW und einer Klimaanlage mit 45 kW Kälteleistung versorgt. Die Heizungs-Nennleistung beträgt in der Summe 120 kW und liegt damit über der Schwelle von 70 kW – die Pflicht des § 56 Abs. 1 GModG greift, obwohl kein einzelner Kessel die Grenze überschreitet. Der Eigentümer muss das Gebäude bis zum 31.12.2029 mit Monitoringtechnik nach § 56 Abs. 2 GModG und einer zonierten, belegungsabhängigen Beleuchtungssteuerung ausstatten. Weil es sich um einen Bestandsbau handelt, ist ein vollständiges Gebäudeautomationssystem mit Automationsgrad C nicht zwingend – dieser Grad gilt für Neubauten zwischen 70 und 290 kW. Im Gegenzug entfällt die wiederkehrende Inspektionspflicht für die Klimaanlage nach § 74 GModG, sobald eine standardisierte Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Abs. 5 GModG vorliegt.
Geprüfte und verbliebene Punkte (Stand 05.09.2026)
Geschlossen:
- Inkrafttreten der 70-kW-Schwelle geklärt. Die amtliche BBSR-Darstellung „Neuregelungen mit dem GModG" führt die neuen Ausstattungspflichten für Nichtwohngebäude über 70 kW einschließlich der Vorgaben zur automatischen Beleuchtungssteuerung im Block „Ab 29. Juli 2026" (Artikel 1, 5, 6 und 8). Der Block „Ab 1. Januar 2027" (Artikel 2 und 7, EPBD-Umsetzung) nennt § 56 GModG nicht. `valid_from: 2026-07-29` ist damit bestätigt.
- Kernwerte am amtlichen Volltext bestätigt: Ausstattungsfrist 31.12.2029, Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 oberhalb 70 kW, verlängerte Frist 31.12.2039 für Monitoringtechnik, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des GModG eingebaut wurde und die Funktionen des § 56 Abs. 2 GModG nicht vollständig erfüllt, sowie der Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
Verbliebener Punkt (ohne Auswirkung auf die dargestellten Werte):
- Verortung der Zehn-Jahres-Verlängerung. Ob die verlängerte Frist bis 31.12.2039 unmittelbar in § 56 GModG oder in der Übergangsvorschrift § 111 GModG verankert ist, ist eine Frage der Fundstellenangabe; die Frist selbst und ihre Voraussetzungen sind belegt.
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Korrektur ohne Wertänderung: Zwei Stellen behaupteten, die Anforderungen des § 56 GModG würden durch den EPBD-Block zum 01.01.2027 (Artikel 2 des Änderungsgesetzes) erweitert. Das ist an der amtlichen BBSR-Übersicht „Neuregelungen mit dem GModG" nicht belegbar: § 56 wird dort ausschließlich im Block „Ab 29. Juli 2026" (Artikel 1, 5, 6 und 8) geführt, der Block „Ab 1. Januar 2027" nennt Ökobilanzierung, MEPS, Solarpflicht und Primärenergiefaktoren, aber nicht § 56. Die Aussage widersprach außerdem dem Prüfergebnis im eigenen Abschnitt „Geprüfte und verbliebene Punkte". Zeile in den Kernfakten und Zeile 01.01.2027 in der Fristentabelle entsprechend berichtigt; alle Zahlenwerte (70 kW, 290 kW, 31.12.2029, 31.12.2039) unverändert. | change_type=factcheck field="body" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-06: Faktencheck abgeschlossen und freigegeben. Die tragenden Werte dieser Seite sind am 2026-09-06 an der amtlichen Darstellung des BBSR (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG" sowie „Gebäudeautomation") gegengeprüft und bestätigt: Verkündung des Änderungsgesetzes als BGBl. 2026 I Nr. 226 am 28.07.2026, Bundestagsbeschluss 10.07.2026, Inkrafttreten der Artikel 1, 5, 6 und 8 am 29.07.2026, Umbenennung des GEG in GModG, Heizungsoptionen des § 42 GModG mit den ergänzenden §§ 43 bis 46 GModG, Bio-Treppe des § 43 GModG (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040), Solarthermie/Lüftung mit Wärmerückgewinnung/Wärmepumpen-Hybridheizung als Ersatzoptionen der Bio-Treppe, Fortführung des § 71a GEG in § 56 GModG mit der auf mehr als 70 kW abgesenkten Schwelle, Ausstattungsfrist 31.12.2029, verlängerte Frist 31.12.2039, Automationsgrad B über 290 kW und Grad C zwischen 70 und 290 kW nach DIN/TS 18599-11:2025-10, automatische Beleuchtungssteuerung mit Zonierung und Belegungserkennung sowie der Vorbehalt technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit. `factcheck_status` von `review_proposed` auf `ok` gesetzt, Eintrag in `content/factcheck-hold.json` aufgehoben. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-05: Faktencheck: Der Redaktionsvorbehalt ist erledigt. Die amtliche BBSR-Darstellung zum GModG (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG“) bestätigt die Verschiebung des § 71a GEG in den § 56 GModG unter der neuen Überschrift „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ sowie die neuen Ausstattungspflichten für Nichtwohngebäude ab mehr als 70 kW Nennleistung einschließlich der automatischen Beleuchtungssteuerung. Am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de/geg/__56.html) bestätigt: Ausstattungsfrist 31.12.2029, Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 oberhalb 70 kW, verlängerte Frist 31.12.2039 für Monitoringtechnik, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des GModG eingebaut wurde und die Funktionen des § 56 Abs. 2 GModG nicht vollständig erfüllt, sowie der Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Verkündung BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 über recht.bund.de geprüft. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-08-18: Tote Quellen-URL automatisch ersetzt. § 71a GEG (Fassung bis 28.07.2026) ist durch das GModG aufgehoben; gesetze-im-internet.de fuehrt aufgehobene Paragraphen nicht mehr (HTTP 404). Ersetzt durch die Archivfassung auf lxgesetze.de (Titel identisch geprueft, HTTP 200) - dieselbe Zitierweise wie bei den uebrigen a.-F.-Verweisen im Bestand. Zusaetzlich inhaltlicher Faktencheck gegen den amtlichen GModG-Volltext durchgefuehrt; Aenderungsvorschlag liegt in content/proposals/2026-08-18-gmodg-56-gebaeudeautomatisierung.md, deshalb factcheck_status=review_proposed. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html" new="https://lxgesetze.de/geg/71a" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-08-17: Erstveröffentlichung. Absenkung der Leistungsschwelle von 290 kW auf 70 kW, Nachrüstfrist 31.12.2029, verlängerte Frist 31.12.2039, Automationsgrade B/C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 sowie die sechs Pflichtfunktionen der Monitoringtechnik gegen das amtliche GModG-Infoportal des BBSR (Seiten „Gebäudeautomation", „Neuregelungen mit dem GModG", „Betreiberpflichten") verifiziert. Verkündungsnachweis BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 geprüft. Absatzzuordnung und exakter Inkrafttretenszeitpunkt der 70-kW-Schwelle konnten nicht gegen den amtlichen Volltext gegengeprüft werden; Seite deshalb mit factcheck_status="review_needed" veröffentlicht. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2026-07-29
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Verkündung BGBl.) / B (amtliches BBSR-Infoportal)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich" – Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026, GESTA E035), geprüft 2026-08-17: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- ELI-Permalink derselben Verkündung: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/226
- Amtlicher Regelungstext des Änderungsgesetzes (PDF, 622 KB): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Nichtamtliche Lesefassung des aktuellen GModG (gesetze-im-internet.de), Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- § 71a GEG (Vorgängernorm, Fassung bis 28.07.2026): https://lxgesetze.de/geg/71a
- BBSR – GModG-Infoportal, „Gebäudeautomation" (§ 56 GModG, 70-kW-Schwelle, Frist 31.12.2029, Automationsgrade B/C, Funktionen der Monitoringtechnik): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Gebaeudeautomation/Gebaeudeautomation-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG" (Inkrafttreten, Verschiebung § 71a GEG → § 56 GModG, EPBD-Stufen): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Betreiberpflichten" (Befreiungen von § 60b und § 74 GModG bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Betreiberpflichten/Betreiberpflichten-node.html
- BBSR – Konsolidierte, nichtamtliche Lesefassung des GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (PDF, Stand 12.08.2026): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- BMWE / energiewechsel.de – Dossier Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD-Neufassung), insbesondere Artikel 13 zu Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssystemen – Grundlage der 70-kW-Schwelle: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/EPBD/epbd_node.html
- aedifion – „The Building Modernization Act (GModG): Obligations for Nonresidential Buildings" (03.08.2026), u. a. zur Auslegung der 70-kW-Schwelle als Summenleistung des Gesamtsystems: https://www.aedifion.com/en/blog/building-modernization-act-nonresidential-buildings
- AMEV – Empfehlung „Inbetriebnahmemanagement" (vom BBSR als Hinweisquelle zu § 56 Abs. 3 Nr. 2 GModG verlinkt): https://www.amev-online.de/AMEVInhalt/Planen/Monitoring/IBM