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Green Claims Directive – EU-Greenwashing-Verbot 2026, Nachweis­pflicht für Umweltaussagen Gesetzentwurf

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-14 · letzte Prüfung: 2026-10-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Green Claims Directive** ist eine EU-Richtlinie zur Regulierung von **umweltbezogenen Werbeaussagen** ("klimaneutral", "umweltfreundlich", "CO₂-neutral", "grün", "nachhaltig"). Der ursprüngliche Vorschlag stammt vom **22.03.2023** (COM(2023) 166 final). Das Europäische Parlament hat am **12.03.2024** in erster Lesung zugestimmt, der Rat am **17.06.2024** seine allgemeine Ausrichtung beschlossen. Trilog-Runden fanden am **28.01.2025** und **24.04.2025** statt. Am **20.06.2025** kündigte die Kommission an, den Vorschlag **zurückziehen zu wollen**; der dritte Trilog (23.06.2025) wurde abgesagt. Ein förmlicher Rückzug ist nicht erfolgt — das Arbeitsprogramm 2026 der Kommission (21.10.2025) führt den Vorschlag als **anhängig**. **Stand Oktober 2026:** Die Verhandlungen **ruhen**; eine Verabschiedung ist nicht absehbar, ein Anwendungsdatum gibt es nicht. Kernidee des Vorschlags: Wer mit ausdrücklicher Umweltaussage wirbt, müsste diese **vorher** durch eine **unabhängige Prüfstelle verifizieren lassen**. **Bereits geltendes Recht** ist dagegen die **Empowering Consumers Directive** (RL (EU) 2024/825): Umsetzung bis **27.03.2026**, Anwendung seit **27.09.2026** — sie verbietet u. a. allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis, auf CO₂-Kompensation gestützte Neutralitätsaussagen für Produkte und Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVorschlag COM(2023) 166 final vom 22.03.2023
Stand Gesetzgebung (Okt. 2026)Trilog ruht seit Juni 2025; Kommission kündigte am 20.06.2025 Rückzugsabsicht an, förmlich nicht zurückgezogen; im Arbeitsprogramm 2026 als anhängig geführt
EP 1. Lesung12.03.2024 (angenommen)
Rat PositionAllgemeine Ausrichtung 17.06.2024
Trilog-Runden28.01.2025, 24.04.2025; 3. Runde (23.06.2025) abgesagt
Umsetzungsfrist in nationales RechtNicht festgelegt (Rechtsakt nicht verabschiedet)
AnwendungOffen – keine Verabschiedung absehbar
Betroffene AussagenAlle "umweltbezogenen Angaben" in B2C-Werbung und Produktkennzeichnung
Beispiele erfasst"klimaneutral", "CO₂-neutral", "recyclefähig", "biologisch abbaubar", "aus recyceltem Kunststoff", "aus erneuerbaren Energien hergestellt"
BeweislastBei Werbendem
Verifizierung vorabDurch akkreditierte unabhängige Prüfstelle
Öffentliche Verfügbarkeit NachweiseJa, digital abrufbar (QR-Code, Link)
Produktbezogene „klimaneutral"-Aussagen auf Basis von KompensationBereits seit 27.09.2026 verboten durch RL 2024/825 (Anhang I Nr. 4c UGP-RL) – zulässig nur, wenn auf tatsächlichen Lebenszyklus-Auswirkungen des Produkts beruhend
Verbot allgemeiner Umweltaussagen ohne NachweisBereits durch RL 2024/825 (Empowering Consumers), anwendbar seit 27.09.2026
Verhältnis UWGRL 2024/825 in Deutschland durch UWG-Änderung umgesetzt; eine Green Claims Directive würde ggf. weitere UWG-Anpassungen erfordern
SanktionNach nationalem Recht — abschreckend, verhältnismäßig, wirksam
KMU-AusnahmenReduzierte Anforderungen für Kleinstunternehmen (< 10 MA)

Bereits geltend: Empowering Consumers Directive (RL 2024/825)

Nicht mit der Green Claims Directive zu verwechseln: Die Empowering Consumers Directive (RL (EU) 2024/825) vom 28.02.2024 ist seit 26.03.2024 in Kraft, musste bis 27.03.2026 in nationales Recht umgesetzt werden und ist seit 27.09.2026 anzuwenden. Sie ändert die UGP-Richtlinie 2005/29/EG und die Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU und verbietet u. a.:

Die Green Claims Directive hätte dazu ein positives Vorab-Nachweis- und Verifizierungsverfahren hinzugefügt — dieser Vorschlag ruht jedoch.

Was der Vorschlag vorsieht (nicht geltendes Recht)

Die folgenden Punkte beschreiben den Kommissionsvorschlag bzw. die Verhandlungspositionen — sie gelten nicht, solange die Richtlinie nicht verabschiedet ist. Produktbezogene „klimaneutral"-Aussagen auf Kompensationsbasis sind unabhängig davon bereits durch RL 2024/825 verboten.

Wer wirbt mit einer ausdrücklichen Umweltaussage (z. B. "Verpackung zu 30 % aus recyceltem Kunststoff"):

  1. Vorher ökologischen Fußabdruck des Produkts wissenschaftlich berechnen (LCA nach ISO 14040/44 oder EU-PEF)
  2. Angeben was reduziert wurde (Material, Produktion, Transport)
  3. Angeben was durch Offsetting kompensiert wurde und welche Projekte
  4. Verifizierung durch akkreditierte Prüfstelle
  5. Nachweise öffentlich digital verfügbar (z. B. QR-Code auf dem Etikett)
  6. Aussagen über zukünftige Klimaneutralität ("bis 2030") nur mit verbindlichem Reduktionsplan + Zwischenzielen + externer Verifizierung

Was nach dem Vorschlag unzulässig wäre (teils schon durch RL 2024/825 verboten)

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen, die in der EU Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten und dabei mit umweltbezogenen Aussagen werben. Erfasst sind:

Nicht erfasst: reine Investoren-Kommunikation, wissenschaftliche Publikationen, journalistische Berichte.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-14
Letzte Prüfung:
2026-10-14
In Kraft seit:
keine Angabe
Status:
Gesetzentwurf
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0