Green Claims Directive – EU-Greenwashing-Verbot 2026, Nachweispflicht für Umweltaussagen Gesetzentwurf
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Vorschlag COM(2023) 166 final vom 22.03.2023 |
| Stand Gesetzgebung (Okt. 2026) | Trilog ruht seit Juni 2025; Kommission kündigte am 20.06.2025 Rückzugsabsicht an, förmlich nicht zurückgezogen; im Arbeitsprogramm 2026 als anhängig geführt |
| EP 1. Lesung | 12.03.2024 (angenommen) |
| Rat Position | Allgemeine Ausrichtung 17.06.2024 |
| Trilog-Runden | 28.01.2025, 24.04.2025; 3. Runde (23.06.2025) abgesagt |
| Umsetzungsfrist in nationales Recht | Nicht festgelegt (Rechtsakt nicht verabschiedet) |
| Anwendung | Offen – keine Verabschiedung absehbar |
| Betroffene Aussagen | Alle "umweltbezogenen Angaben" in B2C-Werbung und Produktkennzeichnung |
| Beispiele erfasst | "klimaneutral", "CO₂-neutral", "recyclefähig", "biologisch abbaubar", "aus recyceltem Kunststoff", "aus erneuerbaren Energien hergestellt" |
| Beweislast | Bei Werbendem |
| Verifizierung vorab | Durch akkreditierte unabhängige Prüfstelle |
| Öffentliche Verfügbarkeit Nachweise | Ja, digital abrufbar (QR-Code, Link) |
| Produktbezogene „klimaneutral"-Aussagen auf Basis von Kompensation | Bereits seit 27.09.2026 verboten durch RL 2024/825 (Anhang I Nr. 4c UGP-RL) – zulässig nur, wenn auf tatsächlichen Lebenszyklus-Auswirkungen des Produkts beruhend |
| Verbot allgemeiner Umweltaussagen ohne Nachweis | Bereits durch RL 2024/825 (Empowering Consumers), anwendbar seit 27.09.2026 |
| Verhältnis UWG | RL 2024/825 in Deutschland durch UWG-Änderung umgesetzt; eine Green Claims Directive würde ggf. weitere UWG-Anpassungen erfordern |
| Sanktion | Nach nationalem Recht — abschreckend, verhältnismäßig, wirksam |
| KMU-Ausnahmen | Reduzierte Anforderungen für Kleinstunternehmen (< 10 MA) |
Bereits geltend: Empowering Consumers Directive (RL 2024/825)
Nicht mit der Green Claims Directive zu verwechseln: Die Empowering Consumers Directive (RL (EU) 2024/825) vom 28.02.2024 ist seit 26.03.2024 in Kraft, musste bis 27.03.2026 in nationales Recht umgesetzt werden und ist seit 27.09.2026 anzuwenden. Sie ändert die UGP-Richtlinie 2005/29/EG und die Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU und verbietet u. a.:
- Allgemeine Umweltaussagen ("umweltfreundlich", "öko", "grün") ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung (Anhang I Nr. 4a UGP-RL)
- Aussagen, ein Produkt habe aufgrund von Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen (Anhang I Nr. 4c UGP-RL) — ein Ausweisen der Kompensation macht solche Produktaussagen nicht zulässig
- Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden (Anhang I Nr. 2a UGP-RL)
- Aussagen über künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan, der von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UGP-RL, Einzelfallprüfung)
Die Green Claims Directive hätte dazu ein positives Vorab-Nachweis- und Verifizierungsverfahren hinzugefügt — dieser Vorschlag ruht jedoch.
Was der Vorschlag vorsieht (nicht geltendes Recht)
Die folgenden Punkte beschreiben den Kommissionsvorschlag bzw. die Verhandlungspositionen — sie gelten nicht, solange die Richtlinie nicht verabschiedet ist. Produktbezogene „klimaneutral"-Aussagen auf Kompensationsbasis sind unabhängig davon bereits durch RL 2024/825 verboten.
Wer wirbt mit einer ausdrücklichen Umweltaussage (z. B. "Verpackung zu 30 % aus recyceltem Kunststoff"):
- Vorher ökologischen Fußabdruck des Produkts wissenschaftlich berechnen (LCA nach ISO 14040/44 oder EU-PEF)
- Angeben was reduziert wurde (Material, Produktion, Transport)
- Angeben was durch Offsetting kompensiert wurde und welche Projekte
- Verifizierung durch akkreditierte Prüfstelle
- Nachweise öffentlich digital verfügbar (z. B. QR-Code auf dem Etikett)
- Aussagen über zukünftige Klimaneutralität ("bis 2030") nur mit verbindlichem Reduktionsplan + Zwischenzielen + externer Verifizierung
Was nach dem Vorschlag unzulässig wäre (teils schon durch RL 2024/825 verboten)
- "Klimaneutral" für Produkte auf Kompensationsbasis (bereits verboten durch RL 2024/825)
- "Öko"/"Grün"/"Umweltfreundlich" ohne belegte konkrete Umweltleistung
- "Aus recyceltem Plastik" ohne Angabe des Recyclatanteils
- "Biologisch abbaubar" ohne Angabe der Bedingungen (Zeit, Temperatur, Anlage)
- Selbsterfundene Öko-Siegel ohne unabhängige Zertifizierung
- "CO₂-neutraler Flug" ohne Aufschlüsselung Reduktion vs. Kompensation
- Vergleiche mit "früheren Modellen" ohne konkreten Referenzwert
Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, die in der EU Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten und dabei mit umweltbezogenen Aussagen werben. Erfasst sind:
- Produktetiketten und Verpackungen
- Werbeaussagen online, im Fernsehen, Print
- Corporate Sustainability Reports (soweit sie konkrete Verbraucherwerbung sind)
- Firmenwebseiten mit Konsumenten-Ausrichtung
Nicht erfasst: reine Investoren-Kommunikation, wissenschaftliche Publikationen, journalistische Berichte.
Häufige Fehler
- „Ich darf 'klimaneutral' schreiben, wenn ich alles kompensiere." Falsch — Aussagen, ein Produkt sei aufgrund von Kompensation klimaneutral bzw. habe verringerte/positive Auswirkungen, sind seit 27.09.2026 nach RL 2024/825 (Anhang I Nr. 4c UGP-RL) verboten, auch mit Offenlegung der Kompensation.
- „Green Claims Directive gilt schon jetzt." Falsch — der Vorschlag ist nicht verabschiedet; die Verhandlungen ruhen seit Juni 2025, ein Anwendungsdatum gibt es nicht. Aber: die Empowering Consumers Directive (RL 2024/825) ist seit 27.09.2026 anzuwenden.
- „Ich brauche keine Verifizierung wenn ich Öko-Zertifikate habe." Differenziert — nach Green Claims Directive braucht auch das Zertifikat selbst Akkreditierung. Selbstgestrickte Siegel reichen nicht.
- „Nur große Konzerne sind betroffen." Falsch — jedes Unternehmen. KMU-Erleichterungen gibt es nur für Kleinstunternehmen (< 10 MA, < 2 Mio € Umsatz).
- „Ich kann nachträglich Belege liefern wenn abgemahnt." Riskant — schon nach geltendem Recht (UWG, RL 2024/825) müssen Umweltaussagen bei Veröffentlichung belegbar sein. Der Green-Claims-Vorschlag sähe zusätzlich eine Vorab-Verifizierung vor.
Änderungsverlauf
- 2026-07-14: Tote Quellen-URL ersetzt (automatischer Faktencheck, HTTP 200 verifiziert). | change_type=source_url_fix field="sources" old="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte/umweltaussagen" new="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/valide-umweltaussage-greenwashing" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-07-13: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Trilog-Stand dokumentiert, Verhältnis zu bereits geltender Empowering-Consumers-Directive geklärt, Beispiel-Fallgestaltungen erläutert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
- 2026-10-14: Faktencheck (Status war stale). Verfahrensstand geprüft gegen EP Legislative Train (2023/0085(COD)): EP 1. Lesung 12.03.2024, Rat allg. Ausrichtung 17.06.2024, Triloge 28.01./24.04.2025, Rückzugsankündigung Kommission 20.06.2025, 3. Trilog abgesagt, im KAP 2026 als anhängig geführt; keine Hinweise auf Wiederaufnahme bis Oktober 2026. RL 2024/825 geprüft gegen Q&A der EU-Kommission (Sept. 2026) und EUR-Lex-Metadaten (in Kraft 26.03.2024, Umsetzung 27.03.2026, Anwendung 27.09.2026). Korrekturen: „Trilog laufend, Verabschiedung 2026 erwartet" -> Trilog ruht, Verabschiedung nicht absehbar; Rat „Verhandlungen laufend" -> allg. Ausrichtung 17.06.2024; „Anwendung erwartet 2028" / „Umsetzungsfrist erwartet 2028" -> offen; Offsetting-„klimaneutral" „nur mit Aufschlüsselung" -> produktbezogen verboten nach Anhang I Nr. 4c UGP-RL (RL 2024/825); Anwendungsdatum RL 2024/825 (27.09.2026) ergänzt; Vorschlagsinhalte als nicht geltendes Recht gekennzeichnet; Quellen ergänzt. legal_status in_legislation bleibt (Vorschlag formal anhängig). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 14.10.2026)"
Siehe auch
- [CSRD – Nachhaltigkeitsbericht 2026](/fakten/csrd-nachhaltigkeitsbericht-2026.html)
- [CSDDD Lieferkettenrichtlinie](/fakten/csddd-lieferkettenrichtlinie-2024-1760.html)
- UWG § 5 – Irreführende Werbung
Stand
- Stand: 2026-10-14
- Gültig ab: noch nicht (Vorschlag anhängig, Trilog ruht seit Juni 2025)
- Umsetzungsfrist: nicht festgelegt; RL 2024/825 (Empowering Consumers) anwendbar seit 27.09.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (COM(2023) 166 final, RL 2024/825, EU-Kommission, UBA)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Vorschlag COM(2023) 166 final (Green Claims Directive): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023PC0166
- Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers Directive) – Volltext: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L0825
- EU-Kommission – Green Claims: https://environment.ec.europa.eu/topics/circular-economy/green-claims_de
- UWG – § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
- Umweltbundesamt – Umweltaussagen: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/valide-umweltaussage-greenwashing
- Europäisches Parlament – Legislative Train „Substantiating and communicating green claims" (Verfahrensstand): https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-a-european-green-deal/file-substantiating-green-claims
- EU-Kommission – Fragen und Antworten zur RL (EU) 2024/825 (September 2026): https://commission.europa.eu/document/download/3c257883-bb2a-4dd9-a6dc-501d587bb34f_de