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Grundregeln der StVO 2026 – ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksicht, Behinderung, Belästigung und Bußgeld (§ 1 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-24 · letzte Prüfung: 2026-10-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 1 StVO** ist die Generalklausel des Straßenverkehrsrechts. **Absatz 1** verlangt von allen, die am Straßenverkehr teilnehmen, **ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht**. **Absatz 2** konkretisiert das: Niemand darf einen anderen **schädigen**, **gefährden** oder **mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen**. Nur ein Verstoß gegen **Absatz 2** ist bußgeldbewehrt (**§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO** i. V. m. **§ 24 StVG**). Die amtliche BKatV sieht dafür die Regelsätze **10 Euro** (Belästigung, Nr. 1.1), **20 Euro** (Behinderung, Nr. 1.2), **30 Euro** (Gefährdung, Nr. 1.3), **35 Euro** (Schädigung, Nr. 1.4) und **30 Euro** für das Beschädigen eines stehenden Fahrzeugs beim Ein- oder Ausparken (Nr. 1.5) vor. Alle Beträge liegen bis 55 Euro und werden daher als **Verwarnungsgeld** erhoben; **Punkte** in Flensburg oder ein **Fahrverbot** gibt es für diese Nummern nicht.

Kernfakten

PunktWert
MerkmalRegelung
Norm§ 1 StVO („Grundregeln“)
Absatz 1Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
Absatz 2Kein anderer darf geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden
Adressatenalle, die am Verkehr teilnehmen – Kfz-Führende, Radfahrende, Fußgänger, E-Scooter-Fahrende
Bußgeldnorm§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO (nur § 1 Abs. 2) i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG
Belästigung (Nr. 1.1 BKat)10 Euro
Behinderung (Nr. 1.2 BKat)20 Euro
Gefährdung (Nr. 1.3 BKat)30 Euro
Schädigung (Nr. 1.4 BKat)35 Euro, soweit der Katalog nichts anderes bestimmt
Parkrempler (Nr. 1.5 BKat)30 Euro – stehendes Fahrzeug beim Fahren in oder aus einer Parklücke beschädigt
Verwarnungsgeldja – alle Regelsätze bis 55 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV)
Punktekeine – Nr. 1 BKat ist in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt
Fahrverbotnicht vorgesehen
Gesetzlicher Höchstrahmen2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG), bei Fahrlässigkeit 1.000 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG)

Absatz 1: Vorsicht und Rücksicht als Leitbild

Absatz 1 formuliert einen Grundsatz, keinen eigenen Bußgeldtatbestand. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO verweist ausdrücklich nur auf „das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2“. Wer also „unvorsichtig“ fährt, ohne dass ein anderer belästigt, behindert, gefährdet oder geschädigt wird, verwirklicht § 1 StVO allein noch nicht als Ordnungswidrigkeit – häufig aber eine speziellere Regel der StVO, etwa zur [Geschwindigkeit (§ 3 StVO)](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html) oder zum [Abstand (§ 4 StVO)](/fakten/abstandsverstoss-4-stvo.html).

Die Bedeutung von Absatz 1 liegt in der Auslegung: Er prägt das Verständnis aller weiteren Verkehrsregeln. Vorrang- und Vorfahrtregeln sind kein Freibrief. § 11 Abs. 3 StVO spricht das ausdrücklich aus: Auch wer nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht des anderen darf man nur vertrauen, wenn man sich mit ihm verständigt hat.

Absatz 2: die vier Verhaltensverbote

Absatz 2 enthält eine Stufenfolge, die sich in den Regelsätzen der BKatV widerspiegelt:

Bei Behinderung und Belästigung enthält der Wortlaut eine wichtige Einschränkung: Verboten ist nur, was „mehr, als nach den Umständen unvermeidbar“ ist. Wer im dichten Stadtverkehr einparkt, einen Fahrstreifen wechselt oder an einer Engstelle wartet, behindert andere zwangsläufig ein wenig – das ist hinzunehmen. Ordnungswidrig wird es erst, wenn die Beeinträchtigung über das Unvermeidbare hinausgeht, etwa weil ein Fahrzeug grundlos auf der Fahrbahn steht oder ohne Not langsam fährt.

Bußgeld nach der BKatV

Die Regelsätze stehen am Anfang der Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung im Unterabschnitt „Grundregeln“. Die Nummer 1 setzt ein Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus:

| BKat-Nr. | Tatbestand (sinngemäß) | Norm | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---|---| | 1.1 | einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt | § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 | 10 Euro | – | | 1.2 | einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert | wie 1.1 | 20 Euro | – | | 1.3 | einen anderen gefährdet | wie 1.1 | 30 Euro | – | | 1.4 | einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist | wie 1.1 | 35 Euro | – | | 1.5 | beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt | wie 1.1 | 30 Euro | – |

Verwarnungsgeld statt Bußgeldbescheid: Bei Regelsätzen bis 55 Euro ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Für alle Nummern 1.1 bis 1.5 gilt daher das Verwarnungsverfahren; zu Ablauf, Weigerungsrecht und Zahlungsfrist siehe [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html).

Punkte: Anlage 13 FeV listet im Abschnitt zu den StVO-Verstößen (Nr. 3.2) die Grundregeln der Nr. 1 BKat nicht auf. Außerdem werden Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG erst ab einer Geldbuße von 60 Euro (oder bei einem Fahrverbot) im Fahreignungsregister gespeichert. Zum Punktesystem siehe [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html).

Regelsatzcharakter: Die Beträge gehen von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Die Erhöhungen der BKatV bei Gefährdung oder Sachbeschädigung (§ 3 Abs. 3, Tabelle 4), bei Vorsatz (Verdopplung nach § 3 Abs. 4a) und die Ermäßigung für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende (§ 3 Abs. 6) greifen jeweils nur bei Regelsätzen über 55 Euro – also nicht bei den Nummern 1.1 bis 1.5. Den gesetzlichen Rahmen bildet § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG mit bis zu 2.000 Euro; für fahrlässiges Handeln halbiert § 17 Abs. 2 OWiG das Höchstmaß auf 1.000 Euro.

§ 1 Abs. 2 als Zusatz- und Auffangtatbestand

In vielen anderen Nummern des Bußgeldkatalogs taucht § 1 Abs. 2 StVO als zusätzliche Norm auf – immer dann, wenn ein speziellerer Verstoß (etwa gegen das [Rechtsfahrgebot nach § 2 StVO](/fakten/fahrbahnbenutzung-rechtsfahrgebot-2-stvo.html) oder die [Vorfahrt nach § 8 StVO](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html)) mit einer Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung einhergeht. Der Katalog enthält für diese Kombinationen eigene, höhere Regelsätze.

Daraus folgen zwei Regeln für die Praxis:

Vertrauensgrundsatz und seine Grenzen

Aus dem Gedanken der gegenseitigen Rücksicht hat die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz entwickelt: Wer sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere das ebenfalls tun – solange keine erkennbaren Anzeichen für das Gegenteil bestehen. Ohne diesen Grundsatz wäre flüssiger Verkehr kaum möglich. Die Einzelheiten und Ausnahmen hängen vom Einzelfall ab und werden hier nicht im Detail dargestellt.

Die StVO selbst zieht dem Vertrauen klare Grenzen:

Typische Fallgruppen

Praxisfragen kurz beantwortet

Ist jede Behinderung im Straßenverkehr verboten? Nein. § 1 Abs. 2 StVO verbietet nur Behinderungen und Belästigungen, die mehr als nach den Umständen unvermeidbar sind. Schädigung und Gefährdung sind dagegen ohne diese Einschränkung verboten.

Bekomme ich für einen Verstoß gegen § 1 StVO Punkte? Für die Nummern 1.1 bis 1.5 BKat nicht – sie sind in Anlage 13 FeV nicht genannt, und die Regelsätze liegen unter der Speichergrenze von 60 Euro. Punkte können aber entstehen, wenn ein speziellerer Tatbestand mit Gefährdung verwirklicht ist (z. B. Nr. 10 BKat).

Was kostet ein Parkrempler? Nach Nr. 1.5 BKat 30 Euro als Verwarnungsgeld. Daneben besteht die zivilrechtliche Pflicht zum Schadensersatz; zur Abwicklung siehe [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html). Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die nötigen Feststellungen zu ermöglichen, macht sich unter Umständen nach § 142 StGB strafbar.

Gilt § 1 StVO auch für Radfahrende und Fußgänger? Ja. Die Norm richtet sich an jeden, der „am Verkehr teilnimmt“. Siehe auch [Radfahren – Regeln der StVO](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html) und [Fußgänger im Straßenverkehr (§ 25 StVO)](/fakten/fussgaenger-pflichten-25-stvo.html).

Kann ich mich gegen ein Verwarnungsgeld wehren? Eine Verwarnung ist nur mit Einverständnis wirksam; wer sie ablehnt, erhält gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid, gegen den der [Einspruch nach § 67 OWiG](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) möglich ist.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-24
Letzte Prüfung:
2026-10-24
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0