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Güterstandsschaukel (§ 1408 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG) – steuerfreie Vermögensübertragung durch Wechsel des Güterstands In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-24 · letzte Prüfung: 2026-09-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können durch notariellen Ehevertrag den Güterstand beenden (§ 1408 Abs. 1 BGB) und dadurch eine Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1372–1378 BGB entstehen lassen. Diese Ausgleichsforderung ist – anders als eine Schenkung – vollständig steuerfrei, weil § 5 Abs. 2 ErbStG sie ausdrücklich nicht als Erwerb im Sinne der Schenkungsteuer behandelt, unabhängig von der Höhe und ohne Anrechnung auf den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 € (§ 16 ErbStG). Vereinbaren die Ehegatten anschließend erneut Zugewinngemeinschaft, spricht man von der „Güterstandsschaukel“. Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung als zulässig anerkannt, solange die Ausgleichsforderung tatsächlich nach den gesetzlichen Vorschriften entsteht (BFH, Urteil vom 12.07.2005 – II R 29/02). Wird die Forderung nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Sachwerten wie GmbH-Anteilen erfüllt, kann dies allerdings Einkommensteuer nach § 17 EStG auslösen (BFH, Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Güterstandswechsel§ 1408 Abs. 1 BGB – Ehevertrag [gesetze-im-internet.de]
FormNotarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten [§ 1410 BGB]
VoraussetzungBisheriger Güterstand: Zugewinngemeinschaft [§ 1363 Abs. 1 BGB]
Beendigung „auf andere Weise“ als TodZugewinn wird nach §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen [§ 1372 BGB]
Berechnung ZugewinnEndvermögen minus Anfangsvermögen [§ 1373 BGB]
AusgleichsforderungHälfte des Überschusses des höheren Zugewinns [§ 1378 Abs. 1 BGB]
Entstehung/ÜbertragbarkeitEntsteht mit Beendigung des Güterstands, ist vererblich und übertragbar [§ 1378 Abs. 3 BGB]
Schenkungsteuer auf die AusgleichsforderungKeine – kein Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG [§ 5 Abs. 2 ErbStG]
Betragsgrenze der SteuerfreiheitKeine – unabhängig von der Höhe, kein Verbrauch des Freibetrags [§ 5 Abs. 2 ErbStG]
Ehegatten-Freibetrag (zum Vergleich)500.000 € alle 10 Jahre bei Schenkung/Erbschaft [§ 16 Abs. 1 Nr. 1, § 14 ErbStG]
Rückkehr zur ZugewinngemeinschaftZulässig, auch zeitnah – kein Gestaltungsmissbrauch [BFH II R 29/02, 12.07.2005]
Risiko bei SachwertabfindungÜbertragung von GmbH-Anteilen statt Geld kann § 17 EStG auslösen [BFH IX R 4/23, 09.05.2025]

Geltungsbereich

Die Güterstandsschaukel steht allen Ehegatten offen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (§ 1363 Abs. 1 BGB) – das ist die Mehrheit der deutschen Ehen, da dieser Güterstand ohne besondere Vereinbarung automatisch gilt. Voraussetzung ist ein notarieller Ehevertrag (§ 1408 Abs. 1, § 1410 BGB), der den Güterstand beendet, zum Beispiel durch Wechsel in die Gütertrennung (§ 1414 BGB). Die güterrechtliche Lösung nach §§ 1372 ff. BGB gilt unabhängig davon, ob die Ehegatten anschließend erneut Zugewinngemeinschaft vereinbaren oder dauerhaft in einem anderen Güterstand bleiben. Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 2 ErbStG erfasst ausdrücklich auch eingetragene Lebenspartnerschaften.

Ausnahmen

Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 2 ErbStG gilt nur für die Ausgleichsforderung selbst, wie sie sich rechnerisch aus §§ 1373–1383, 1390 BGB ergibt. Zahlungen, die darüber hinausgehen – etwa weil sich die Ehegatten auf einen höheren Betrag verständigen, als sich rechnerisch ergibt – sind in Höhe der Differenz eine freigebige Zuwendung und schenkungsteuerpflichtig. Wird die Forderung nicht durch Geld, sondern durch Übertragung von Wirtschaftsgütern erfüllt (Sachwertabfindung), bleibt die Schenkungsteuerfreiheit zwar bestehen, es kann aber Einkommensteuer anfallen, wenn dabei stille Reserven realisiert werden – etwa bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ab einer Beteiligung von 1 % (§ 17 EStG, bestätigt durch BFH IX R 4/23 vom 09.05.2025).

Häufige Fehler

Beispiel

Ehepaar A und B leben seit der Hochzeit 2005 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. A hat als Unternehmer im Laufe der Ehe ein Endvermögen von 6.000.000 € aufgebaut, sein Anfangsvermögen betrug 0 €; B ist nicht erwerbstätig und hat kein eigenes Vermögen aufgebaut (Anfangs- und Endvermögen jeweils 0 €).

  1. Zugewinn A: 6.000.000 € minus 0 € = 6.000.000 € (§ 1373 BGB)
  2. Zugewinn B: 0 € minus 0 € = 0 €
  3. Ausgleichsforderung B gegen A: die Hälfte des Überschusses = 3.000.000 € (§ 1378 Abs. 1 BGB)

A und B lassen notariell den Güterstand in Gütertrennung ändern (§ 1408 Abs. 1, § 1410 BGB). B erhält von A eine Zahlung von 3.000.000 € zur Erfüllung der Ausgleichsforderung. Diese Zahlung ist vollständig schenkungsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG) – zum Vergleich: Eine gewöhnliche Schenkung von 3.000.000 € unter Ehegatten würde nach Abzug des 500.000-€-Freibetrags (§ 16 ErbStG) auf 2.500.000 € mit 19 % Schenkungsteuer (Steuerklasse I, § 19 Abs. 1 ErbStG) belastet. Vereinbaren A und B anschließend erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt die bereits vollzogene Vermögensverschiebung unangetastet.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-24
Letzte Prüfung:
2026-09-24
In Kraft seit:
1958-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0