Güterstandsschaukel (§ 1408 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG) – steuerfreie Vermögensübertragung durch Wechsel des Güterstands In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Güterstandswechsel | § 1408 Abs. 1 BGB – Ehevertrag [gesetze-im-internet.de] |
| Form | Notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten [§ 1410 BGB] |
| Voraussetzung | Bisheriger Güterstand: Zugewinngemeinschaft [§ 1363 Abs. 1 BGB] |
| Beendigung „auf andere Weise“ als Tod | Zugewinn wird nach §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen [§ 1372 BGB] |
| Berechnung Zugewinn | Endvermögen minus Anfangsvermögen [§ 1373 BGB] |
| Ausgleichsforderung | Hälfte des Überschusses des höheren Zugewinns [§ 1378 Abs. 1 BGB] |
| Entstehung/Übertragbarkeit | Entsteht mit Beendigung des Güterstands, ist vererblich und übertragbar [§ 1378 Abs. 3 BGB] |
| Schenkungsteuer auf die Ausgleichsforderung | Keine – kein Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG [§ 5 Abs. 2 ErbStG] |
| Betragsgrenze der Steuerfreiheit | Keine – unabhängig von der Höhe, kein Verbrauch des Freibetrags [§ 5 Abs. 2 ErbStG] |
| Ehegatten-Freibetrag (zum Vergleich) | 500.000 € alle 10 Jahre bei Schenkung/Erbschaft [§ 16 Abs. 1 Nr. 1, § 14 ErbStG] |
| Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft | Zulässig, auch zeitnah – kein Gestaltungsmissbrauch [BFH II R 29/02, 12.07.2005] |
| Risiko bei Sachwertabfindung | Übertragung von GmbH-Anteilen statt Geld kann § 17 EStG auslösen [BFH IX R 4/23, 09.05.2025] |
Geltungsbereich
Die Güterstandsschaukel steht allen Ehegatten offen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (§ 1363 Abs. 1 BGB) – das ist die Mehrheit der deutschen Ehen, da dieser Güterstand ohne besondere Vereinbarung automatisch gilt. Voraussetzung ist ein notarieller Ehevertrag (§ 1408 Abs. 1, § 1410 BGB), der den Güterstand beendet, zum Beispiel durch Wechsel in die Gütertrennung (§ 1414 BGB). Die güterrechtliche Lösung nach §§ 1372 ff. BGB gilt unabhängig davon, ob die Ehegatten anschließend erneut Zugewinngemeinschaft vereinbaren oder dauerhaft in einem anderen Güterstand bleiben. Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 2 ErbStG erfasst ausdrücklich auch eingetragene Lebenspartnerschaften.
Ausnahmen
Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 2 ErbStG gilt nur für die Ausgleichsforderung selbst, wie sie sich rechnerisch aus §§ 1373–1383, 1390 BGB ergibt. Zahlungen, die darüber hinausgehen – etwa weil sich die Ehegatten auf einen höheren Betrag verständigen, als sich rechnerisch ergibt – sind in Höhe der Differenz eine freigebige Zuwendung und schenkungsteuerpflichtig. Wird die Forderung nicht durch Geld, sondern durch Übertragung von Wirtschaftsgütern erfüllt (Sachwertabfindung), bleibt die Schenkungsteuerfreiheit zwar bestehen, es kann aber Einkommensteuer anfallen, wenn dabei stille Reserven realisiert werden – etwa bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ab einer Beteiligung von 1 % (§ 17 EStG, bestätigt durch BFH IX R 4/23 vom 09.05.2025).
Häufige Fehler
- „Die Güterstandsschaukel ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.“ Falsch – anders als der Ehegatten-Freibetrag von 500.000 € (§ 16 ErbStG) kennt § 5 Abs. 2 ErbStG keine Betragsgrenze. Die gesamte rechnerisch korrekte Ausgleichsforderung bleibt steuerfrei, auch bei mehreren Millionen Euro.
- „Wer kurz danach wieder Zugewinngemeinschaft vereinbart, begeht Gestaltungsmissbrauch.“ Falsch – der Bundesfinanzhof hat die sogenannte Güterstandsschaukel (Beendigung und zeitnahe Neubegründung der Zugewinngemeinschaft) ausdrücklich als zulässige Ausübung der durch § 1408 BGB eingeräumten Vertragsfreiheit anerkannt (BFH, 12.07.2005 – II R 29/02).
- „Die Ausgleichsforderung kann ich formfrei mit meinem Ehepartner vereinbaren.“ Falsch – der Ehevertrag, der den Güterstand ändert, bedarf zwingend der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB).
- „Ich kann die Ausgleichsforderung genauso gut mit Firmenanteilen statt mit Geld begleichen, das bleibt komplett steuerfrei.“ Falsch – schenkungsteuerfrei ja, aber die Übertragung von GmbH-Anteilen oder anderen Wirtschaftsgütern zur Tilgung kann als Veräußerung gelten und Einkommensteuer auf stille Reserven auslösen (§ 17 EStG, BFH IX R 4/23 vom 09.05.2025).
Beispiel
Ehepaar A und B leben seit der Hochzeit 2005 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. A hat als Unternehmer im Laufe der Ehe ein Endvermögen von 6.000.000 € aufgebaut, sein Anfangsvermögen betrug 0 €; B ist nicht erwerbstätig und hat kein eigenes Vermögen aufgebaut (Anfangs- und Endvermögen jeweils 0 €).
- Zugewinn A: 6.000.000 € minus 0 € = 6.000.000 € (§ 1373 BGB)
- Zugewinn B: 0 € minus 0 € = 0 €
- Ausgleichsforderung B gegen A: die Hälfte des Überschusses = 3.000.000 € (§ 1378 Abs. 1 BGB)
A und B lassen notariell den Güterstand in Gütertrennung ändern (§ 1408 Abs. 1, § 1410 BGB). B erhält von A eine Zahlung von 3.000.000 € zur Erfüllung der Ausgleichsforderung. Diese Zahlung ist vollständig schenkungsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG) – zum Vergleich: Eine gewöhnliche Schenkung von 3.000.000 € unter Ehegatten würde nach Abzug des 500.000-€-Freibetrags (§ 16 ErbStG) auf 2.500.000 € mit 19 % Schenkungsteuer (Steuerklasse I, § 19 Abs. 1 ErbStG) belastet. Vereinbaren A und B anschließend erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt die bereits vollzogene Vermögensverschiebung unangetastet.
Änderungsverlauf
- 2026-09-23: Erstveröffentlichung. §§ 1363, 1372, 1373, 1378, 1408, 1410 BGB sowie §§ 5, 14, 16, 19 ErbStG im amtlichen Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft; BFH IX R 4/23 vom 09.05.2025 im amtlichen Leitsatz auf bundesfinanzhof.de verifiziert; BFH II R 29/02 vom 12.07.2005 über mehrere unabhängige Fachquellen bestätigt (kein amtlicher Direktlink verfügbar). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-24: Faktencheck — Quellen-URL zu BFH IX R 4/23 (STRE202520226) lieferte HTTP 404 unter dem deutschen Pfad /de/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/; die englischsprachige Pfadvariante /en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202520226/ auf derselben Domain (bundesfinanzhof.de) liefert HTTP 200 und zeigt dieselbe Entscheidung (Datum, Aktenzeichen, ECLI identisch). URL entsprechend aktualisiert. | change_type=source_update field="sources" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-23
- Gültig ab: 1958-07-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 1408 BGB – Ehevertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1408.html
- § 1410 BGB – Form des Ehevertrags: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1410.html
- § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1363.html
- § 1372 BGB – Ausgleich bei Beendigung auf andere Weise als durch Tod: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1372.html
- § 1373 BGB – Begriff des Zugewinns: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1373.html
- § 1378 BGB – Ausgleichsforderung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1378.html
- § 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__5.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- BFH, Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23: https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202520226/