Hauptuntersuchung (HU/TÜV) & Abgasuntersuchung 2026 – Fristen, Prüfplakette, Bußgeld bei Überziehung (§ 29 StVZO)
Hauptuntersuchung (HU/TÜV) & Abgasuntersuchung 2026 – Fristen, Prüfplakette, Bußgeld bei Überziehung (§ 29 StVZO)
Kurzantwort
Jedes zulassungspflichtige Kraftfahrzeug und jeder zulassungspflichtige Anhänger muss in regelmäßigen Abständen zur Hauptuntersuchung (HU) – umgangssprachlich „TÜV" – vorgeführt werden. Rechtsgrundlage ist § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII (Durchführung und Fristen), Anlage VIIIa (Umfang der Untersuchung) und Anlage IX (Prüfplakette). Bei einem neuen Pkw ist die erste HU nach 36 Monaten fällig, danach im 24-Monats-Rhythmus. Krafträder werden durchgehend alle 24 Monate geprüft, Pkw zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen) alle 12 Monate. Die früher eigenständige Abgasuntersuchung (AU) ist seit dem 1. Januar 2010 als Teiluntersuchung in die HU integriert (§ 47a StVZO); eine gesonderte AU-Plakette gibt es nicht mehr. Nach bestandener HU wird eine runde Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen angebracht, deren Farbe jährlich in einem Sechs-Jahres-Rhythmus wechselt. Halter – nicht Fahrer – ist für die rechtzeitige Vorführung verantwortlich (§ 29 Abs. 1 StVZO). Wird der Termin überzogen, drohen nach dem amtlichen Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Nummern 186–187) je nach Dauer 15 €, 25 € oder 60 € und 1 Punkt in Flensburg; ab mehr als zwei Monaten Überziehung wird zudem eine vertiefte HU durchgeführt.
Kernfakten
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Grundnorm | § 29 StVZO i. V. m. Anlage VIII (Fristen), Anlage VIIIa (Umfang), Anlage IX (Prüfplakette) |
| Erste HU Pkw (bis 3,5 t) | 36 Monate nach Erstzulassung |
| Folge-HU Pkw | alle 24 Monate |
| Krafträder / Motorräder | alle 24 Monate (auch erste HU) |
| Pkw zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, Krankenwagen) | alle 12 Monate |
| Wohnmobile bis 3,5 t | wie Pkw: 36 / 24 Monate |
| Anhänger bis 3,5 t | 36 / 24 Monate |
| Schwere Nutzfahrzeuge / Busse | 12 Monate bzw. kürzer, zusätzlich Sicherheitsprüfung (Anlage VIII) |
| Abgasuntersuchung (AU) | seit 01.01.2010 Teiluntersuchung der HU (§ 47a StVZO), keine eigene Plakette |
| Prüfplakette | rund, hinteres Kennzeichen, Farbfolge Braun–Rosa–Grün–Orange–Blau–Gelb (6-Jahres-Zyklus) |
| Verantwortlich | Halter (§ 29 Abs. 1 StVZO) |
| Überziehung > 2 Monate | vertiefte HU, i. d. R. rund 20 % höhere Gebühr |
| Bußgeld Pkw > 2–4 Monate | 15 € (BKat Nr. 186 ff.) |
| Bußgeld Pkw > 4–8 Monate | 25 € |
| Bußgeld Pkw > 8 Monate | 60 € + 1 Punkt (Fahreignungsregister) |
Rechtsgrundlage: § 29 StVZO und Anlage VIII
Nach § 29 Abs. 1 StVZO hat der Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs dieses auf seine Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa regelmäßig untersuchen zu lassen. Zuständig sind die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer der Technischen Prüfstellen (etwa TÜV, DEKRA) sowie die Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen (§ 29 Abs. 1, Anlage VIIIb/VIIIc StVZO). Die HU ist eine wiederkehrende technische Überwachung: geprüft werden vor allem Bremsanlage, Lenkung, Beleuchtung, Bereifung, Umweltverträglichkeit und die verkehrssichere Gesamtbeschaffenheit des Fahrzeugs (Umfang nach Anlage VIIIa).
Wichtig ist die Halterverantwortung: Verantwortlich für die rechtzeitige Vorführung ist der Halter des Fahrzeugs, nicht notwendig der Fahrer. Wer ein Fahrzeug mit überzogener HU in Betrieb nimmt oder als Halter die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Fristen der Hauptuntersuchung (Anlage VIII)
Die Prüfintervalle richten sich nach Fahrzeugart und Verwendung. Die wichtigsten Fälle:
- Pkw (bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse): erste HU 36 Monate nach der Erstzulassung, danach durchgehend alle 24 Monate (der bekannte „3-2-2-Rhythmus").
- Krafträder / Motorräder: durchgehend alle 24 Monate – anders als beim Pkw gibt es hier keine verlängerte erste Frist.
- Wohnmobile bis 3,5 t: wie Pkw (36 / 24 Monate). Schwerere Wohnmobile werden häufiger geprüft (ab bestimmtem Alter jährlich).
- Pkw zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen mit Fahrer, Krankenkraftwagen): alle 12 Monate.
- Anhänger bis 3,5 t: 36 / 24 Monate wie Pkw.
- Schwere Lkw, Zugmaschinen, Kraftomnibusse und schwere Anhänger: deutlich kürzere Intervalle (jährlich oder häufiger) und zusätzlich eine Sicherheitsprüfung (SP) nach Anlage VIII; Kraftomnibusse werden nach der ersten HU in kurzen Abständen erneut geprüft.
Maßgeblich ist stets der auf der Prüfplakette angegebene Monat: Das Fahrzeug ist spätestens bis zum Ablauf dieses Monats erneut vorzuführen. Wird die HU verspätet durchgeführt, wird die neue Frist vom Zeitpunkt der bestandenen HU an neu berechnet – ein „Vorziehen" verschenkt also keine Restlaufzeit, ein Überziehen verschiebt den Folgetermin aber nicht nach hinten.
Abgasuntersuchung (AU) als Teil der HU
Bis Ende 2009 war die Abgasuntersuchung (AU) eine eigenständige Untersuchung mit einer separaten Plakette. Seit dem 1. Januar 2010 ist die AU als Teiluntersuchung in die Hauptuntersuchung integriert (§ 47a StVZO); eine gesonderte AU-Plakette entfällt seither. Die AU prüft das Motormanagement und das Abgasreinigungssystem; ihr Ergebnis ist Voraussetzung dafür, dass die HU insgesamt als bestanden gilt und die Prüfplakette zugeteilt wird. In der Praxis wird die AU oft in einer Werkstatt vorbereitet, das Gesamtergebnis fließt jedoch in die eine HU-Prüfplakette ein.
Prüfplakette (Anlage IX)
Nach bestandener HU erhält das Fahrzeug eine runde Prüfplakette, die auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen anzubringen ist (Ausgestaltung nach Anlage IX StVZO). Die Plakette zeigt das Jahr und – über die Stellung der oben stehenden Zahl – den Monat der nächsten Fälligkeit an. Die Farbe wechselt jährlich in einem festen Sechs-Jahres-Zyklus: Braun – Rosa – Grün – Orange – Blau – Gelb. Anhand der Farbe erkennen Polizei und Ordnungsbehörden auf einen Blick, ob die HU-Frist eingehalten ist.
Bußgeld und Punkte bei Überziehung
Die Sanktionen bei überzogener HU stehen im amtlichen Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV), Abschnitt „Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger", Nummern 186–187 (in Verbindung mit § 29 StVZO). Für Pkw, die keiner Sicherheitsprüfung unterliegen, gilt gestaffelt:
- HU um mehr als 2 bis 4 Monate überzogen: 15 € (kein Punkt),
- HU um mehr als 4 bis 8 Monate überzogen: 25 € (kein Punkt),
- HU um mehr als 8 Monate überzogen: 60 € und 1 Punkt im Fahreignungsregister.
Bei sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen (etwa schwere Lkw und Busse) sind die Regelsätze höher (bis rund 75 €), und der Punkt kann bereits ab einer Überziehung von mehr als vier Monaten anfallen. Eine Überziehung von bis zu zwei Monaten ist beim Pkw nach dem Katalog noch nicht bußgeldbewehrt, sollte aber vermieden werden.
Wichtig: Wird die HU um mehr als zwei Monate überzogen, ist nach Anlage VIII eine vertiefte Hauptuntersuchung durchzuführen. Diese ist aufwendiger und in aller Regel teurer (häufig etwa 20 % Gebührenaufschlag). Die genaue Punktesystematik erläutert die Seite Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg; die Struktur der Geldbußen im Straßenverkehr zeigt der Bußgeldkatalog StVO 2026.
Praktische Hinweise
Wer die HU vergessen hat, sollte die Untersuchung umgehend nachholen; das Fahrzeug darf zwar zur nächsten Prüfstelle gefahren werden, ist bei überzogener HU aber angreifbar, und Mängel gehen zulasten des Halters. Kommt es mit einem Fahrzeug ohne gültige HU zu einem Unfall, kann die fehlende technische Überwachung im Schadenfall und bei der Regulierung eine Rolle spielen – dazu siehe Verkehrsunfall – Schadenregulierung und Verkehrsunfall – Pflichten am Unfallort. Gegen einen wegen überzogener HU erlassenen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (Einspruch gegen den Bußgeldbescheid).
Siehe auch
- Bußgeldkatalog StVO 2026
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Kfz-Zulassung – Verfahren, Unterlagen, Kosten
- Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall
Quellen
- § 29 StVZO (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger – Halterpflicht, Prüfplakette, Fristen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html
- Anlage VIII StVZO (Durchführung der Untersuchung, Fristen für HU und Sicherheitsprüfung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii.html
- Anlage VIIIa StVZO (Umfang und Durchführung der Hauptuntersuchung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viiia.html
- Anlage IX StVZO (Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_ix.html
- § 47a StVZO (Abgasuntersuchung als Teil der Hauptuntersuchung seit 01.01.2010): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__47a.html
- Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Nummern 186–187 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger – Regelsätze bei Fristüberschreitung): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
Stand
- Stand: 2026-07-19
- Gültig ab: 2012-06-01 (StVZO in der Neufassung 2012; AU-Integration seit 01.01.2010, § 29 StVZO fortlaufend)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVZO/BKatV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0