Kfz-Zulassung 2026 – Verfahren, Unterlagen und Kosten (FZV) mit i-Kfz-Online-Zulassung
Kfz-Zulassung 2026 – Verfahren, Unterlagen und Kosten (FZV) mit i-Kfz-Online-Zulassung
Kurzantwort
Ein Kraftfahrzeug oder Anhänger darf auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zugelassen ist. Rechtsgrundlage ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – amtlich „Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr". Die Zulassung wird auf Antrag erteilt und umfasst die Zuteilung eines Kennzeichens, die Abstempelung der Kennzeichenschilder und die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (§ 3 FZV). Man unterscheidet Neuzulassung, Umschreibung/Ummeldung (bei Halter- oder Wohnortwechsel) und Außerbetriebsetzung (Abmeldung). Für den Antrag (§ 6 FZV) sind unter anderem Personalausweis, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, ein Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung in Form der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer und ein gültiger HU-Nachweis erforderlich. Seit dem 1. September 2023 ist über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz, Stufe 4) die vollständige Online-An-, Um- und Abmeldung von zu Hause aus möglich. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt); die Online-Zulassung ist regelmäßig günstiger als der Behördengang. Für die Einfahrt in Umweltzonen wird zusätzlich die Feinstaubplakette (Umweltplakette) nach der 35. BImSchV benötigt.
Kernfakten
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Grundnorm | Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 3 FZV (Zulassungspflicht) |
| Zulassung umfasst | Kennzeichenzuteilung + Abstempelung + Zulassungsbescheinigung (§ 3 FZV) |
| Antrag | § 6 FZV – bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde |
| Neuzulassung | Erstmalige Zulassung eines fabrikneuen oder noch nicht zugelassenen Fahrzeugs |
| Umschreibung/Ummeldung | Halterwechsel oder Wohnortwechsel |
| Außerbetriebsetzung (Abmeldung) | § 24 FZV – auch online möglich |
| Zulassungsbescheinigung Teil I | „Fahrzeugschein" – mitzuführen / im Fahrzeug |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | „Fahrzeugbrief" – Eigentums-/Verfügungsnachweis (§ 14 FZV) |
| Versicherungsnachweis | elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) |
| Steuer | SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer |
| Technischer Nachweis | gültige Hauptuntersuchung (HU) |
| Online-Verfahren | i-Kfz Stufe 4 seit 01.09.2023 (An-, Um-, Abmeldung) |
| Kosten | nach Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) |
| Umweltzonen | Feinstaubplakette/Umweltplakette nach 35. BImSchV |
Rechtsgrundlage: die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Die Zulassungspflicht ergibt sich aus § 3 FZV: Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt und besteht aus der Zuteilung eines Kennzeichens, der Abstempelung der Kennzeichenschilder und der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Ortes, an dem der Halter seinen (Wohn-)Sitz hat. Die aktuelle FZV („FZV 2023") hat die frühere Fassung von 2011 abgelöst und die Paragrafen teilweise neu nummeriert; die Grundstruktur – Zulassung, Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung, Außerbetriebsetzung – ist erhalten geblieben.
Nicht jedes Fahrzeug ist zulassungspflichtig: Bestimmte langsam fahrende oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie einzelne Kleinfahrzeuge sind von der Zulassungspflicht ausgenommen bzw. nur versicherungs- und kennzeichenpflichtig. Für E-Scooter gilt ein eigenes Regime nach der eKFV (Versicherungsplakette statt amtlicher Zulassung).
Antrag auf Zulassung und erforderliche Unterlagen (§ 6 FZV)
Der Antrag auf Zulassung wird nach § 6 FZV bei der zuständigen Zulassungsstelle gestellt und muss die Halterdaten enthalten (bei natürlichen Personen u. a. Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift). Für die Bearbeitung sind – je nach Zulassungsart – regelmäßig folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass des Halters (bei Vertretung zusätzlich eine Vollmacht und der Ausweis des Bevollmächtigten),
- Zulassungsbescheinigung Teil II („Fahrzeugbrief") als Verfügungs-/Eigentumsnachweis (§ 14 FZV),
- Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein"), soweit vorhanden (bei Umschreibung/Ummeldung),
- Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung als elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer),
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (die Zulassung setzt die Erteilung des Mandats voraus),
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) (bei fabrikneuen Fahrzeugen entfällt dies zunächst),
- bei fabrikneuen Fahrzeugen die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) bzw. Datenbestätigung,
- ggf. die bisherigen Kennzeichenschilder (bei Umschreibung/Wechselkennzeichen).
Nach positiver Prüfung teilt die Behörde das Kennzeichen zu, stempelt die Schilder ab und stellt die Zulassungsbescheinigung Teil I aus. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist im Fahrzeug mitzuführen bzw. auf Verlangen vorzuzeigen; die Zulassungsbescheinigung Teil II ist sicher aufzubewahren und dient als Nachweis der Verfügungsberechtigung.
Neuzulassung, Umschreibung und Abmeldung
Die Neuzulassung betrifft ein fabrikneues oder erstmals in Deutschland zugelassenes Fahrzeug. Bei einem Halterwechsel (Gebrauchtwagenkauf) oder einem Wohnortwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk erfolgt eine Umschreibung/Ummeldung; das bundeseinheitliche Kennzeichen kann in vielen Fällen mitgenommen werden. Die Außerbetriebsetzung (umgangssprachlich „Abmeldung") richtet sich nach § 24 FZV: Das Fahrzeug wird außer Betrieb gesetzt, die Kennzeichen werden entstempelt. Nach der Außerbetriebsetzung darf das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Verkehr bewegt werden; die Versicherungs- und Steuerpflicht endet grundsätzlich mit dem Tag der Abmeldung.
Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz)
Seit dem 1. September 2023 ermöglicht die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) in der Ausbaustufe 4 die vollständige Online-Abwicklung von Neuzulassung, Umschreibung/Wiederzulassung und Außerbetriebsetzung – ohne persönlichen Behördengang. Das Verfahren wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) stufenweise entwickelt und betrieben. Für die Online-Zulassung werden ein elektronischer Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion) sowie die verdeckten Sicherheitscodes auf Zulassungsbescheinigung und Kennzeichensiegeln benötigt. Ein per i-Kfz zugelassenes Fahrzeug darf unmittelbar nach Abschluss des Vorgangs am Straßenverkehr teilnehmen; die Kosten sind gegenüber der Vor-Ort-Zulassung deutlich niedriger. Für Großkunden (Autohäuser, Flottenbetreiber) steht die Großkundenschnittstelle (GKS) zur Verfügung.
Kosten der Zulassung
Die Gebühren für Zulassungsvorgänge sind nicht in der FZV selbst, sondern in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt. Die Höhe hängt vom Vorgang (Neuzulassung, Umschreibung, Abmeldung, Reservierung eines Wunschkennzeichens) ab. Hinzu kommen die Kosten für die Kennzeichenschilder (beim Schildermacher) sowie ggf. für ein Wunschkennzeichen und dessen Reservierung. Die i-Kfz-Online-Zulassung ist regelmäßig günstiger als der Vorgang an der Zulassungsstelle. Konkrete Euro-Beträge legt die GebOSt bzw. die jeweilige Zulassungsbehörde fest; eine verbindliche Auskunft erteilt die örtliche Zulassungsstelle.
Feinstaubplakette und Umweltzonen
Unabhängig von der Zulassung benötigt ein Fahrzeug für die Einfahrt in eine Umweltzone die passende Feinstaubplakette (Umweltplakette) nach der 35. BImSchV („Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung"). Fahrzeuge werden nach ihrem Schadstoffausstoß in Schadstoffgruppen eingeteilt und erhalten eine Plakette in Rot (Gruppe 2), Gelb (Gruppe 3) oder Grün (Gruppe 4); Fahrzeuge der Gruppe 1 erhalten keine Plakette. In den meisten deutschen Umweltzonen ist heute die grüne Plakette erforderlich. Das Fahren ohne gültige Plakette in einer Umweltzone ist eine Ordnungswidrigkeit.
Praktische Hinweise
Vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens sollte geprüft werden, ob Zulassungsbescheinigung Teil I und II vollständig vorliegen und die HU noch gültig ist – eine überzogene HU muss vor der Umschreibung nachgeholt werden (Hauptuntersuchung (HU/TÜV) & AU). Für die Zulassung ist stets eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen; zur gesetzlichen Mindestdeckung siehe Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckungssummen. Wer sein Fahrzeug abmeldet, sollte die Kennzeichen zur Entstempelung bereithalten bzw. bei der Online-Abmeldung die Sicherheitscodes freilegen.
Siehe auch
- Hauptuntersuchung (HU/TÜV) & Abgasuntersuchung (§ 29 StVZO)
- Kfz-Haftpflichtversicherung – Mindestdeckungssummen
- E-Scooter – Zulassung, Promille, Bußgelder (eKFV)
- Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall
- Bußgeldkatalog StVO 2026
Quellen
- § 3 FZV (Zulassungspflicht – Zuteilung Kennzeichen, Abstempelung, Zulassungsbescheinigung): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__3.html
- § 6 FZV (Antrag auf Zulassung – Halterdaten, vorzulegende Unterlagen): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__6.html
- § 14 FZV (Zulassungsbescheinigung Teil II): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__14.html
- § 24 FZV (Außerbetriebsetzung – auch online): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__24.html
- FZV – Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Gesamttext/Inhaltsverzeichnis): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/
- 35. BImSchV (Kennzeichnung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge – Umweltplakette/Schadstoffgruppen): https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/
- Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) – Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz), Ausbaustufe 4 seit 01.09.2023: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Digitale_Fahrzeugzulassung/digitale_fahrzeugzulassung_node.html
- BMDV – Digitale Fahrzeugzulassung / i-Kfz (Online-An-, Um- und Abmeldung): https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/digitaler-fahrzeugschein-i-kfz-app.html
Stand
- Stand: 2026-07-20
- Gültig ab: 2023-09-01 (i-Kfz Stufe 4; FZV 2023 in Kraft)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FZV/35. BImSchV – gesetze-im-internet.de; KBA; BMDV)
- Lizenz: CC BY 4.0