Heizungs-Check nach DIN EN 15378 – freiwillig oder Pflicht? In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Heizungs-Check (DIN EN 15378) | standardisiertes, freiwilliges Verfahren zur energetischen Bewertung einer Heizungsanlage; keine eigene gesetzliche Pflicht [DIN EN 15378 / VdZ-Heizungs-Check] |
| Gesetzliche Prüfpflicht | Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung nach § 60b GModG [§ 60b Abs. 1 GModG] |
| Betroffene Anlagen | Heizung mit Wasser als Wärmeträger, keine Wärmepumpe, in Gebäude mit ≥ 6 Wohnungen/selbständigen Nutzungseinheiten [§ 60b Abs. 1 GModG] |
| Frist Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009) | bis zum Ablauf des 30. September 2027 [§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModG] |
| Frist neuere Anlagen (Einbau ab 1.10.2009) | innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GModG] |
| Prüfinhalte | Optimierung der einstellbaren Parameter, effiziente Heizungspumpe, Dämmung von Rohrleitungen/Armaturen, Absenkung der Vorlauftemperatur [§ 60b Abs. 1 Satz 3 GModG] |
| Durchführung | fachkundige Person nach § 60a Abs. 3 GModG – u. a. Schornsteinfeger, Installateure/Heizungsbauer, Ofen-/Luftheizungsbauer, Energieberater der EEE-Liste [§ 60b Abs. 3 i. V. m. § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4, 6 GModG] |
| Frist für Optimierung | Optimierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung [§ 60b Abs. 5 Satz 2 GModG] |
| Dokumentation | schriftlich festzuhalten, dem Verantwortlichen zu übersenden, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen [§ 60b Abs. 5 GModG] |
| Bußgeld | bis zu 5.000 € bei unterlassener/verspäteter Prüfung oder Optimierung [§ 108 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GModG] |
| Rechtsstand | Pflicht seit 1. Oktober 2024 verankert (Gesetz seit 29.07.2026: GModG, zuvor GEG); löst die ausgelaufene EnSimiMaV-Prüfpflicht (Ende 30.9.2024) ab |
Geltungsbereich
Begrifflich sind zwei Dinge zu trennen. Der Heizungs-Check nach DIN EN 15378 ist eine technische Methode (in Deutschland verbreitet als „VdZ-Heizungs-Check"), bei der eine Fachkraft die gesamte Heizungsanlage punktebasiert energetisch bewertet. Ihn vorzunehmen ist grundsätzlich freiwillig – als Norm begründet er keine eigene Rechtspflicht.
Die rechtlich verbindliche Prüfung ist die Heizungsprüfung nach § 60b GModG. Sie gilt bundesweit für Heizungen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden. Maßgeblich ist also die Gebäudegröße, nicht der Brennstoff: Erfasst sind Gas-, Öl- und andere wassergeführte Heizungen gleichermaßen. Geprüft wird, ob die einstellbaren Betriebsparameter energieeffizient sind, ob eine effiziente Heizungspumpe arbeitet, ob Rohrleitungen und Armaturen gedämmt werden sollten und welche Maßnahmen die Vorlauftemperatur senken können. Die Prüfung soll im Zusammenhang mit ohnehin anstehenden Terminen – etwa Feuerstättenschau, Kehrtätigkeit oder Heizungswartung – erfolgen und kann auch im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
Ausnahmen
- Weniger als sechs Einheiten: Die Pflicht nach § 60b greift erst ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser sind nicht erfasst [§ 60b Abs. 1 GModG].
- Wärmepumpen: Wärmepumpen fallen nicht unter § 60b; für sie gilt die Betriebsprüfung nach § 60a GModG [§ 60b Abs. 1 u. Abs. 7 GModG].
- Standardisierte Gebäudeautomation: Bei Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG entfällt die Heizungsprüfung [§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG].
- Energieleistungsverträge / Versorgerbetrieb: Anlagen unter einem Energieleistungsvertrag (Contracting) oder im Betrieb eines Versorgungsunternehmens/Netzbetreibers sind ausgenommen, sofern die Gesamtwirkung gleichwertig ist und entsprechende Nachweise vorliegen [§ 60b Abs. 7 Satz 2 GModG].
- Keine Wiederholungspflicht: Wurden nach der Prüfung weder an der Anlage noch am Wärmebedarf des Gebäudes Änderungen vorgenommen, ist keine erneute Prüfung erforderlich [§ 60b Abs. 6 GModG].
Häufige Fehler
- DIN-Check mit Gesetzespflicht gleichsetzen: Der Heizungs-Check nach DIN EN 15378 ist freiwillig. Die rechtliche Pflicht ergibt sich aus § 60b GModG – der DIN-Check ist nur ein mögliches methodisches Werkzeug, sie zu erfüllen.
- Annahme, jede Gasheizung müsse geprüft werden: Die frühere, auf Gasheizungen bezogene Prüfpflicht stammte aus der EnSimiMaV, die am 30. September 2024 ausgelaufen ist. Seit 1. Oktober 2024 gilt § 60b GModG – brennstoffunabhängig, aber erst ab sechs Einheiten.
- Veraltete Paragrafenzählung übernehmen: Das Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die §§ 60a bis 60c und § 108 behalten ihre Nummern, aber § 71a ist weggefallen – die Ausnahme für standardisierte Gebäudeautomation steht jetzt in § 56 GModG, auf den § 60b Abs. 7 Satz 1 verweist. Ebenfalls häufig falsch zitiert: Die Bußgeldtatbestände für §§ 60b und 60c sind § 108 Abs. 1 Nr. 9 bis 11, nicht Nr. 5 bis 7.
- § 60b und § 60c verwechseln: § 60b regelt die einmalige Prüfung und Optimierung älterer Bestandsanlagen, § 60c den hydraulischen Abgleich beim Einbau bzw. der Inbetriebnahme einer Heizung.
- Optimierungsfrist übersehen: Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, müssen die Maßnahmen innerhalb eines Jahres umgesetzt und schriftlich festgehalten werden – sonst greift derselbe Bußgeldrahmen wie bei unterlassener Prüfung [§ 60b Abs. 5, § 108 Abs. 1 Nr. 9 GModG].
Beispiel
In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen läuft eine 2006 eingebaute Gas-Zentralheizung. Weil das Gebäude mehr als sechs Wohnungen hat und wassergeführt beheizt wird, ist der Eigentümer verpflichtet, die Anlage bis spätestens 30. September 2027 einer Heizungsprüfung nach § 60b GModG zu unterziehen. Eine fachkundige Person – etwa der Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau – prüft die einstellbaren Parameter, die Heizungspumpe, die Rohrdämmung und Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur. Ergibt sich Optimierungsbedarf, muss er innerhalb eines Jahres umgesetzt werden. Praktisch kann die Fachkraft die Prüfung anhand des Punkteschemas eines Heizungs-Checks nach DIN EN 15378 strukturieren; entscheidend für die Rechtskonformität ist aber, dass die Anforderungen des § 60b GModG erfüllt und schriftlich dokumentiert werden.
Änderungsverlauf
- 2026-10-19: Quellen-URL ersetzt (Faktencheck, autonomer URL-Fix). Die BBSR-Bühnenseite „Heizungsopt.html“ im früheren GEG-Infoportal liefert 404; ersetzt durch die Portalseite „Betreiberpflichten“ im GModG-Infoportal (HTTP 200, dieselbe Ersatz-URL wie am 2026-10-17 auf geg-60b-heizungspruefung-optimierung). Inhalt der Seite unverändert. | change_type=source_update field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (täglich)"
- 2026-06-10: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-15: Faktencheck am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser). Verbatim gegengelesen: § 60b Absatz 1 bis 8, § 60c, § 108 sowie die Inhaltsübersicht und die Inkrafttretens-Fußnote der GModG-Gesamtausgabe. Sachlich bestätigt und unverändert: Sechs-Einheiten-Schwelle, Ausschluss der Wärmepumpen, Frist 30.09.2027 für Altanlagen (§ 60b Abs. 1 Satz 2), Ein-Jahres-Frist nach 15 Jahren für ab dem 1.10.2009 eingebaute Anlagen (Satz 1), die vier Prüfinhalte (Satz 3 Nr. 1 bis 4), Fachkunde nach § 60a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1, 2, 4, 6, die Ein-Jahres-Optimierungsfrist und die Vorlagepflicht gegenüber dem Mieter (Abs. 5), der Wegfall der Wiederholungspflicht (Abs. 6), die Ausnahmen für Energieleistungsverträge und Versorgerbetrieb (Abs. 7 Satz 2), der Bußgeldrahmen von 5.000 Euro und das Inkrafttreten am 1.10.2024 (amtliche Fußnote, Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023). Drei Korrekturen: (1) Das Gesetz heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); alle Fundstellen umgestellt. (2) Die Ausnahme für standardisierte Gebäudeautomation verwies auf „§ 71a GEG" – § 71 ist weggefallen, § 60b Abs. 7 Satz 1 verweist jetzt auf § 56 GModG. (3) Die Bußgeldfundstelle „§ 108 Abs. 1 Nr. 5 u. 6" war falsch: Die versäumte Heizungsprüfung ist § 108 Abs. 1 Nr. 10, die versäumte Optimierung § 108 Abs. 1 Nr. 9, beide über Abs. 2 Nr. 3 mit bis zu 5.000 Euro bewehrt; die Betragsangabe der Seite war richtig. Ein Absatz zu veralteter Paragrafenzählung ist unter „Häufige Fehler" ergänzt. valid_from bleibt 2024-10-01. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 15.09.2026)"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 1.10.2024 (Inkrafttreten der §§ 60b und 60c; Gesetz seit 29.07.2026 GModG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext, §§ 60b, 60c und 108 GModG verbatim gegengelesen 15.09.2026)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 60b GModG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- § 60a GModG – fachkundige Personen, Betriebsprüfung (Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60a.html
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften (Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Gesetze im Internet – GModG Gesamtausgabe mit Vollzitat, Standangabe und Inkrafttretens-Fußnote zu §§ 60b und 60c: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html
- GModG-Infoportal des BBSR – Betreiberpflichten (Heizungsprüfung/-optimierung, Fristen): https://www.gmodg.bund.de/GModG/DE/GModGRegelungen/Anlagen_EE/Betreiberpflichten/Betreiberpflichten-node.html