Heizungstausch-Förderung für Vermieter – Höhe, Antrag und Umlage (BEG / KfW 458 & 459) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Programm private Vermieter | KfW 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" [KfW-Merkblatt 458] |
| Programm Unternehmen/Gesellschaften (GbR, GmbH, AG, Genossenschaft) | KfW 459 „Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude" [KfW-Merkblatt 459] |
| Vermieter antragsberechtigt seit | 27.08.2024 (Ausweitung auf vermietete Ein-/Mehrfamilienhäuser und WEG) [KfW-News 27.08.2024] |
| Grundförderung (alle Antragsteller, inkl. Vermieter) | 30 % der förderfähigen Kosten [KfW-Merkblatt 458/459] |
| Effizienzbonus | für Anträge seit 21.07.2026 gestrichen (bis 20.07.2026: +5 % für Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder natürlichem Kältemittel) [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026] |
| Emissionsminderungszuschlag | für Anträge seit 21.07.2026 gestrichen (bis 20.07.2026: pauschal 2.500 € für emissionsarme Biomasseheizung) [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026] |
| Klimageschwindigkeitsbonus | nur selbst genutztes Wohneigentum – Vermieter ausgeschlossen; ab 01.02.2027 halbjährliche Absenkung um 4 %-Punkte [KfW/BEG-EM-Richtlinie] |
| Einkommensbonus | nur Selbstnutzer, seit 21.07.2026 nach Einkommen gestaffelt (bis 30.000 €: 40 %, bis 40.000 €: 30 %, bis 50.000 €: 10 %) – Vermieter ausgeschlossen [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026] |
| Maximale Förderquote für vermietete Wohneinheit | 30 % (nur Grundförderung; Anträge bis 20.07.2026: bis 35 %) [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026] |
| Förderfähige Höchstkosten je Wohneinheit (Anträge seit 21.07.2026) | 28.000 € (1. WE), 15.000 € (2.–6. WE), 8.000 € (ab 7. WE); ab 01.02.2027 halbjährliche Absenkung der 1. WE um je 750 € [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026] |
| Antragsreihenfolge | Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung schließen, dann Antrag bei der KfW, dann umsetzen [KfW-Merkblatt 458] |
| Umlage auf Mieter | § 559e BGB: 10 % der Kosten abzgl. Drittmittel, minus 15 % Erhaltungspauschale, Kappung 0,50 €/m² in 6 Jahren [§ 559e BGB] |
| Rechtlicher Hintergrund | Optionsmodell beim Heizungsersatz nach § 42 GModG; die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG a. F. ist mit dem GModG (in Kraft seit 29.07.2026) entfallen [§ 42 GModG] |
Geltungsbereich
Förderfähig ist der Einbau einer förderfähigen Heizung in Bestandsgebäuden (Wohngebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt). Antragsberechtigt sind seit dem 27. August 2024 auch vermietende Eigentümer – sowohl von Einfamilienhäusern und einzelnen Eigentumswohnungen als auch von Mehrfamilienhäusern. Welches KfW-Programm gilt, richtet sich nach der Rechtsform des Eigentümers: Natürliche Personen, die vermieten, nutzen das Programm 458; ist im Grundbuch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (z. B. GbR, GmbH, AG, Genossenschaft) als Eigentümerin eingetragen, ist der Antrag im Programm 459 zu stellen. Bei Mehrfamilienhäusern stellt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer den Antrag für das Gebäude.
Welche Boni Vermieter bekommen – und welche nicht
Die Höhe der Förderung setzt sich aus der Grundförderung und mehreren Boni zusammen. Für Vermieter bleibt seit der BEG-Reform (Anträge ab 21.07.2026) nur die Grundförderung:
- Grundförderung 30 % – erhalten alle Antragsteller, die eine förderfähige Heizung einbauen.
- Effizienzbonus 5 % – nur noch für Altanträge bis 20.07.2026; für neue Anträge gestrichen.
- Emissionsminderungszuschlag 2.500 € – nur noch für Altanträge bis 20.07.2026; für neue Anträge gestrichen.
Nicht für vermietete Wohneinheiten gelten:
- Klimageschwindigkeitsbonus – nur für selbst genutztes Wohneigentum (ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 %-Punkte sinkend, Wegfall zum 01.08.2028).
- Einkommensbonus – nur für selbst nutzende Eigentümer; seit 21.07.2026 gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen (bis 30.000 €: 40 %, bis 40.000 €: 30 %, bis 50.000 €: 10 %).
Daraus folgt die wichtigste Zahl für Vermieter: Die Förderquote ist auf maximal 30 % der förderfähigen Kosten begrenzt (Altanträge bis 20.07.2026: bis 35 %), während Selbstnutzer mit Boni weiterhin deutlich höhere Quoten erreichen können.
Förderfähige Kosten und Höchstbeträge
Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt: Für Anträge seit dem 21.07.2026 sind es 28.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € für die zweite bis sechste und 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten hat damit einen Höchstbetrag der förderfähigen Kosten von 119.000 € (1 × 28.000 € + 5 × 15.000 € + 2 × 8.000 €). Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 €. Auf diese Bemessungsgrundlage wird die für Vermieter geltende Quote von 30 % angewendet.
Umlage auf die Miete (§ 559e BGB)
Setzt der Vermieter für eine förderfähige Heizung tatsächlich öffentliche Fördermittel ein, darf er die Jahresmiete nach § 559e BGB um 10 % der aufgewendeten Kosten erhöhen – allerdings erst, nachdem die in Anspruch genommenen Drittmittel sowie eine pauschale Erhaltungspauschale von 15 % abgezogen wurden. Die Mehrbelastung des Mieters ist auf höchstens 0,50 €/m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren gedeckelt. Wird keine Förderung in Anspruch genommen, bleibt es bei der regulären Modernisierungsumlage von 8 % nach § 559 BGB. Details und ein Rechenbeispiel: siehe die Seite zur Umlage der Heizungsmodernisierung.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Vermieter bekommen bis zu 70 %." Falsch – hohe Gesamtquoten gelten nur für Selbstnutzer mit Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus. Für vermietete Wohneinheiten sind seit dem 21.07.2026 höchstens 30 % möglich.
- Auftrag vor Antrag. Wer den Handwerker uneingeschränkt beauftragt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert den Anspruch. Zulässig ist nur ein Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung an die Förderzusage.
- Förderung auf die Miete „on top" umlegen. Die eingesetzten Fördermittel mindern die umlagefähigen Kosten zwingend; eine Umlage auf den geförderten Anteil ist unzulässig.
- Falsches Programm. Eine vermietende GbR oder GmbH muss Programm 459 nutzen, nicht 458 – ein Antrag im falschen Programm wird nicht bewilligt.
- „Der Heizungstausch ist gesetzlich vorgeschrieben." Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG a. F. ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen. § 42 GModG stellt beim Ersatz einer Heizungsanlage mehrere Optionen zur Wahl; die Förderung honoriert den freiwilligen Umstieg.
Beispiel
Vermieter A tauscht in einer vermieteten Eigentumswohnung die Gasheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (Antrag nach dem 21.07.2026). Förderfähige Kosten: 26.000 € (unter dem Höchstbetrag von 28.000 € für die erste Wohneinheit). Förderquote: 30 % Grundförderung. Zuschuss: 30 % × 26.000 € = 7.800 €. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind gestrichen; Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus entfallen, weil die Wohnung vermietet ist.
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-04: An BEG-Reform für Anträge ab 21.07.2026 angepasst: Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) gestrichen, max. Vermieter-Quote 35 % → 30 %, förderfähige Kosten 1. WE 30.000 € → 28.000 € (ab 01.02.2027 halbjährlich −750 €), MFH-Beispiel 121.000 € → 119.000 €, Einkommensbonus-Staffelung ergänzt (Quelle: BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1; Öko-Zentrum NRW, Zusammenfassung BEG-Reform). | change_type=factcheck
- 2026-09-05: Restpunkte des Update-Vorschlags vom 29.08.2026 (content/proposals/2026-08-29-heizungstausch-foerderung-vermieter.md) eingearbeitet: Rechtlicher Hintergrund von der aufgehobenen 65-%-Pflicht des § 71 GEG auf das Optionsmodell des § 42 GModG umgestellt (Kernfakten-Tabelle, Quellen, neues Missverständnis-Bullet); `valid_from` auf 2026-07-21 (BEG-Förderrichtlinie in der Fassung nach dem GModG). Die Förderwerte des Vorschlags waren bereits durch den Faktencheck vom 04.09.2026 gegen die BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 abgedeckt; bei Abweichungen (Klimageschwindigkeitsbonus-Absenkungspfad) gilt der Richtlinien-Stand vom 04.09.2026. `factcheck_status` von review_proposed auf ok. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2026-07-21 (BEG-Förderrichtlinie in der Fassung nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz; Vermieter antragsberechtigt seit 27.08.2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de) ergänzt um B (KfW-Programm- und Merkblattseiten)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (BEG Heizungsförderung für Privatpersonen): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf
- KfW – Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Unternehmen-Wohngeb%C3%A4ude-(459)/
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 459 (BEG Heizungsförderung für Unternehmen): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005132_M_459.pdf
- KfW – Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung (Überblick, Programme 422/458/459/522): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/
- KfW – News: Antragstellung für Mehrfamilienhäuser und WEG möglich: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_807936.html
- § 559e BGB (Mieterhöhung nach Einbau einer Heizungsanlage): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559e.html
- § 42 GModG (Grundsatz – Optionen beim Heizungsersatz): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 71 GEG a. F. (aufgehoben durch das GModG – frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html