Nexvyra

Heizungstausch-Förderung für Vermieter – Höhe, Antrag und Umlage (BEG / KfW 458 & 459) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-05 · letzte Prüfung: 2026-09-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Vermieter erhalten für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung (z. B. Wärmepumpe, Biomasse, Fernwärme-Anschluss) seit dem 27. August 2024 dieselbe BEG-Heizungsförderung wie Selbstnutzer – aber **ohne** die nur Selbstnutzern vorbehaltenen Boni. Die **Grundförderung beträgt 30 %** der förderfähigen Kosten. Für Anträge seit dem **21. Juli 2026** (BEG-Reform, Richtlinie vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1) sind der frühere **Effizienzbonus von 5 %** und der **Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €** **gestrichen**; die **maximale Förderquote für vermietete Wohneinheiten liegt damit bei 30 %** (für Altanträge bis 20.07.2026 galten bis zu 35 %). Der **Klimageschwindigkeitsbonus** und der **Einkommensbonus** gelten weiterhin nur für selbst genutzte Wohnungen. Die förderfähigen Höchstkosten der ersten Wohneinheit wurden auf **28.000 €** abgesenkt. Private Vermieter beantragen die Förderung als Zuschuss bei der KfW (Programm **458**), Unternehmen und Gesellschaften (GbR, GmbH, AG, Genossenschaft) im Programm **459** – stets **vor** Auftragsvergabe.

Kernfakten

PunktWert
Programm private VermieterKfW 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" [KfW-Merkblatt 458]
Programm Unternehmen/Gesellschaften (GbR, GmbH, AG, Genossenschaft)KfW 459 „Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude" [KfW-Merkblatt 459]
Vermieter antragsberechtigt seit27.08.2024 (Ausweitung auf vermietete Ein-/Mehrfamilienhäuser und WEG) [KfW-News 27.08.2024]
Grundförderung (alle Antragsteller, inkl. Vermieter)30 % der förderfähigen Kosten [KfW-Merkblatt 458/459]
Effizienzbonusfür Anträge seit 21.07.2026 gestrichen (bis 20.07.2026: +5 % für Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder natürlichem Kältemittel) [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026]
Emissionsminderungszuschlagfür Anträge seit 21.07.2026 gestrichen (bis 20.07.2026: pauschal 2.500 € für emissionsarme Biomasseheizung) [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026]
Klimageschwindigkeitsbonusnur selbst genutztes Wohneigentum – Vermieter ausgeschlossen; ab 01.02.2027 halbjährliche Absenkung um 4 %-Punkte [KfW/BEG-EM-Richtlinie]
Einkommensbonusnur Selbstnutzer, seit 21.07.2026 nach Einkommen gestaffelt (bis 30.000 €: 40 %, bis 40.000 €: 30 %, bis 50.000 €: 10 %) – Vermieter ausgeschlossen [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026]
Maximale Förderquote für vermietete Wohneinheit30 % (nur Grundförderung; Anträge bis 20.07.2026: bis 35 %) [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026]
Förderfähige Höchstkosten je Wohneinheit (Anträge seit 21.07.2026)28.000 € (1. WE), 15.000 € (2.–6. WE), 8.000 € (ab 7. WE); ab 01.02.2027 halbjährliche Absenkung der 1. WE um je 750 € [BEG-EM-Richtlinie 17.08.2026]
AntragsreihenfolgeLiefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung schließen, dann Antrag bei der KfW, dann umsetzen [KfW-Merkblatt 458]
Umlage auf Mieter§ 559e BGB: 10 % der Kosten abzgl. Drittmittel, minus 15 % Erhaltungspauschale, Kappung 0,50 €/m² in 6 Jahren [§ 559e BGB]
Rechtlicher HintergrundOptionsmodell beim Heizungsersatz nach § 42 GModG; die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG a. F. ist mit dem GModG (in Kraft seit 29.07.2026) entfallen [§ 42 GModG]

Geltungsbereich

Förderfähig ist der Einbau einer förderfähigen Heizung in Bestandsgebäuden (Wohngebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt). Antragsberechtigt sind seit dem 27. August 2024 auch vermietende Eigentümer – sowohl von Einfamilienhäusern und einzelnen Eigentumswohnungen als auch von Mehrfamilienhäusern. Welches KfW-Programm gilt, richtet sich nach der Rechtsform des Eigentümers: Natürliche Personen, die vermieten, nutzen das Programm 458; ist im Grundbuch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (z. B. GbR, GmbH, AG, Genossenschaft) als Eigentümerin eingetragen, ist der Antrag im Programm 459 zu stellen. Bei Mehrfamilienhäusern stellt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer den Antrag für das Gebäude.

Welche Boni Vermieter bekommen – und welche nicht

Die Höhe der Förderung setzt sich aus der Grundförderung und mehreren Boni zusammen. Für Vermieter bleibt seit der BEG-Reform (Anträge ab 21.07.2026) nur die Grundförderung:

Nicht für vermietete Wohneinheiten gelten:

Daraus folgt die wichtigste Zahl für Vermieter: Die Förderquote ist auf maximal 30 % der förderfähigen Kosten begrenzt (Altanträge bis 20.07.2026: bis 35 %), während Selbstnutzer mit Boni weiterhin deutlich höhere Quoten erreichen können.

Förderfähige Kosten und Höchstbeträge

Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt: Für Anträge seit dem 21.07.2026 sind es 28.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € für die zweite bis sechste und 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten hat damit einen Höchstbetrag der förderfähigen Kosten von 119.000 € (1 × 28.000 € + 5 × 15.000 € + 2 × 8.000 €). Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 €. Auf diese Bemessungsgrundlage wird die für Vermieter geltende Quote von 30 % angewendet.

Umlage auf die Miete (§ 559e BGB)

Setzt der Vermieter für eine förderfähige Heizung tatsächlich öffentliche Fördermittel ein, darf er die Jahresmiete nach § 559e BGB um 10 % der aufgewendeten Kosten erhöhen – allerdings erst, nachdem die in Anspruch genommenen Drittmittel sowie eine pauschale Erhaltungspauschale von 15 % abgezogen wurden. Die Mehrbelastung des Mieters ist auf höchstens 0,50 €/m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren gedeckelt. Wird keine Förderung in Anspruch genommen, bleibt es bei der regulären Modernisierungsumlage von 8 % nach § 559 BGB. Details und ein Rechenbeispiel: siehe die Seite zur Umlage der Heizungsmodernisierung.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Vermieter A tauscht in einer vermieteten Eigentumswohnung die Gasheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (Antrag nach dem 21.07.2026). Förderfähige Kosten: 26.000 € (unter dem Höchstbetrag von 28.000 € für die erste Wohneinheit). Förderquote: 30 % Grundförderung. Zuschuss: 30 % × 26.000 € = 7.800 €. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind gestrichen; Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus entfallen, weil die Wohnung vermietet ist.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Prüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
2026-07-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0