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Heizungstausch-Förderung für Vermieter – Höhe, Antrag und Umlage (BEG / KfW 458 & 459)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Förderung KfW 458 KfW 459 Heizungstausch Vermieter BEG Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Vermieter erhalten für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung seit dem 27. August 2024 dieselbe BEG-Heizungsförderung wie Selbstnutzer – aber ohne die nur Selbstnutzern vorbehaltenen Boni. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten; hinzu kommt für Vermieter höchstens der Effizienzbonus von 5 % (effiziente Wärmepumpe), sodass die maximale Förderquote für vermietete Wohneinheiten bei 35 % liegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus (20 %) und der Einkommensbonus (30 %) gelten ausdrücklich nur für selbst genutzte Wohnungen. Private Vermieter beantragen die Förderung als Zuschuss bei der KfW (Programm 458), Unternehmen und Gesellschaften (GbR, GmbH, AG, Genossenschaft) im Programm 459 – stets vor Auftragsvergabe.

Kernfakten

PunktWert
Programm private VermieterKfW 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" [KfW-Merkblatt 458]
Programm Unternehmen/Gesellschaften (GbR, GmbH, AG, Genossenschaft)KfW 459 „Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude" [KfW-Merkblatt 459]
Vermieter antragsberechtigt seit27.08.2024 (Ausweitung auf vermietete Ein-/Mehrfamilienhäuser und WEG) [KfW-News 27.08.2024]
Grundförderung (alle, inkl. Vermieter)30 % der förderfähigen Kosten [KfW-Merkblatt 458/459]
Effizienzbonus (auch für Vermieter)+5 % für Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder natürlichem Kältemittel (z. B. R290) [KfW-Merkblatt 458]
Emissionsminderungszuschlag (auch für Vermieter)pauschal 2.500 € für Biomasse mit Staubemission ≤ 2,5 mg/m³ [KfW-Merkblatt 459]
Klimageschwindigkeitsbonus +20 %nur selbst genutztes Wohneigentum – Vermieter ausgeschlossen [KfW-Merkblatt 458]
Einkommensbonus +30 %nur Selbstnutzer, Haushaltseinkommen ≤ 40.000 €/Jahr – Vermieter ausgeschlossen [KfW-Merkblatt 458]
Maximale Förderquote für vermietete Wohneinheit35 % (30 % Grundförderung + 5 % Effizienzbonus) [KfW-Heizungsförderung]
Förderfähige Höchstkosten je Wohneinheit30.000 € (1. WE), 15.000 € (2.–6. WE), 8.000 € (ab 7. WE) [KfW-Merkblatt 458]
AntragsreihenfolgeLiefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, dann Antrag bei der KfW, dann umsetzen [KfW-Merkblatt 458]
Umlage auf Mieter§ 559e BGB: 10 % der Kosten abzgl. Drittmittel, minus 15 % Erhaltungspauschale, Kappung 0,50 €/m² in 6 Jahren [§ 559e BGB]
Rechtlicher Hintergrund65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch nach § 71 GEG [§ 71 GEG]

Geltungsbereich

Förderfähig ist der Einbau einer förderfähigen Heizung in Bestandsgebäuden (Wohngebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt). Antragsberechtigt sind seit dem 27. August 2024 auch vermietende Eigentümer – sowohl von Einfamilienhäusern und einzelnen Eigentumswohnungen als auch von Mehrfamilienhäusern. Welches KfW-Programm gilt, richtet sich nach der Rechtsform des Eigentümers: Natürliche Personen, die vermieten, nutzen das Programm 458; ist im Grundbuch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (z. B. GbR, GmbH, AG, Genossenschaft) als Eigentümerin eingetragen, ist der Antrag im Programm 459 zu stellen. Bei Mehrfamilienhäusern stellt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer den Antrag für das Gebäude.

Welche Boni Vermieter bekommen – und welche nicht

Die Höhe der Förderung setzt sich aus Grundförderung und mehreren Boni zusammen. Für Vermieter sind nur diese erreichbar:

Nicht für vermietete Wohneinheiten gelten:

Daraus folgt die wichtigste Zahl für Vermieter: Die Förderquote ist auf maximal 35 % der förderfähigen Kosten begrenzt, während Selbstnutzer bis zu 70 % erreichen können.

Förderfähige Kosten und Höchstbeträge

Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt: 30.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € für die zweite bis sechste und 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten hat damit einen Höchstbetrag der förderfähigen Kosten von 121.000 € (1 × 30.000 € + 5 × 15.000 € + 2 × 8.000 €). Auf diese Bemessungsgrundlage wird die für Vermieter geltende Quote von 30 % bzw. 35 % angewendet.

Umlage auf die Miete (§ 559e BGB)

Setzt der Vermieter für eine förderfähige Heizung tatsächlich öffentliche Fördermittel ein, darf er die Jahresmiete nach § 559e BGB um 10 % der aufgewendeten Kosten erhöhen – allerdings erst, nachdem die in Anspruch genommenen Drittmittel sowie eine pauschale Erhaltungspauschale von 15 % abgezogen wurden. Die Mehrbelastung des Mieters ist auf höchstens 0,50 €/m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren gedeckelt. Wird keine Förderung in Anspruch genommen, bleibt es bei der regulären Modernisierungsumlage von 8 % nach § 559 BGB. Details und ein Rechenbeispiel: Umlage der Heizungsmodernisierung auf den Mieter (§ 559e BGB).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Vermieter A tauscht in einer vermieteten Eigentumswohnung die Gasheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel (R290). Förderfähige Kosten: 28.000 € (unter dem Höchstbetrag von 30.000 € für die erste Wohneinheit). Förderquote: 30 % Grundförderung + 5 % Effizienzbonus = 35 %. Zuschuss: 35 % × 28.000 € = 9.800 €. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus entfallen, weil die Wohnung vermietet ist.

Quellen

Stand:
2026-06-21
Gültig ab:
2024-08-27 (Ausweitung der KfW-Heizungsförderung auf vermietende Eigentümer)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext) ergänzt um B (KfW-Programm- und Merkblattseiten)
Lizenz:
CC BY 4.0