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Hilfsmittel (§ 33 SGB V) – Anspruch, Hilfsmittelverzeichnis, Zuzahlung und Sehhilfen 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Gesetzlich Krankenversicherte haben nach **§ 33 Abs. 1 SGB V** Anspruch auf Versorgung mit **Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln**, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um **den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen**. Ausgeschlossen sind Gegenstände, die als **allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens** anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch **Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Ausbildung im Gebrauch sowie notwendige Wartungen** (§ 33 Abs. 1 Satz 5). Die Hilfsmittel müssen die im **Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V** festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Wählen Versicherte eine Ausstattung, die **über das Maß des Notwendigen hinausgeht**, tragen sie die **Mehrkosten und höhere Folgekosten selbst** (§ 33 Abs. 1 Satz 9). Versicherte **ab 18 Jahren** leisten je Hilfsmittel eine **Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V**: **bis 31.12.2026 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro**, **ab 01.01.2027 10 Prozent, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro** (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Art. 1 Nr. 23, Art. 8 Abs. 2), jeweils nie mehr als die Kosten. Bei **zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln** (z. B. Inkontinenz-, Stomamaterial, Teststreifen) beträgt die Zuzahlung **10 Prozent, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf** (§ 33 Abs. 8 Satz 3). Diese Anhebung von 10 auf 15 Euro (Art. 1 Nr. 12a) ist wegen eines **Redaktionsversehens** formal bereits am **30.07.2026** in Kraft getreten (Art. 8 Abs. 1); nach einer mit dem BMG abgestimmten **Übergangsregelung** wird bis **31.12.2026** weiterhin höchstens **10 Euro** pro Monatsbedarf erhoben, ab **01.01.2027** gelten **15 Euro**. Eine gesetzliche Korrektur des Inkrafttretens ist angekündigt, war bis 23.10.2026 aber nicht verkündet. Für **Sehhilfen** besteht ab dem 18. Lebensjahr nur bei **schwerer Sehbeeinträchtigung** oder starken Refraktionsfehlern (mehr als 6 dpt bei Myopie/Hyperopie, mehr als 4 dpt bei Astigmatismus) ein Anspruch; die **Kosten des Brillengestells** werden nie übernommen (§ 33 Abs. 2). Die maßgebliche Fassung des § 33 SGB V gilt seit dem **30. Juli 2026** (zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 12a GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228; übrige Absätze unverändert in der Fassung seit 1. Januar 2026).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 33 SGB V (Hilfsmittel) [gesetze-im-internet.de, dejure.org]
Fassungzuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 12a GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026 (nur Abs. 8 Satz 3); im Übrigen Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026
Anspruchsarten (Abs. 1 Satz 1)Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel
Zweck (Abs. 1 Satz 1)Erfolg der Krankenbehandlung sichern, drohender Behinderung vorbeugen, Behinderung ausgleichen
Ausschlussallgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens; nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossene Mittel
Qualitätsmaßstab (Abs. 1 Satz 2)Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V
Mitumfasste Leistungen (Abs. 1 Satz 5)Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Gebrauchsausbildung, notwendige Wartung/technische Kontrolle
Mehrkosten (Abs. 1 Satz 9)bei Ausstattung über das Notwendige hinaus: Mehrkosten und höhere Folgekosten selbst zu tragen
Sehhilfen ab 18 (Abs. 2)nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung (Stufe 1, ICD-10-GM 2017) oder > 6 dpt Myopie/Hyperopie bzw. > 4 dpt Astigmatismus
Brillengestell (Abs. 2 Satz 4)Kosten werden nicht übernommen
Kontaktlinsen (Abs. 3)nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen; sonst Zuschuss höchstens in Höhe der Brillenkosten; Pflegemittel nicht übernommen
Wiederholung Sehhilfe (Abs. 4)ab 14 Jahren nur bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien
Verordnung (Abs. 5a)vertragsärztliche Verordnung nur nötig bei medizinisch gebotener Diagnose-/Therapieentscheidung; auch Verordnung durch Pflegefachperson (§ 15a) möglich
Freie Wahl (Abs. 6)alle Vertragspartner der Krankenkasse; Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot
Preis (Abs. 7)Kasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise
Zuzahlung ab 18 (Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 61 Satz 1)bis 31.12.2026: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €; ab 01.01.2027: 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € (Art. 1 Nr. 23, Art. 8 Abs. 2 BGBl. 2026 I Nr. 228); jeweils nie mehr als die Kosten
Zuzahlung Verbrauchshilfsmittel (Abs. 8 Satz 3)Gesetzeswortlaut seit 30.07.2026: 10 %, höchstens 15 € für den gesamten Monatsbedarf (Art. 1 Nr. 12a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 BGBl. 2026 I Nr. 228)
Übergangsregelung VerbrauchshilfsmittelRedaktionsversehen des BMG (Nr. 12a fehlt in Art. 8 Abs. 2): nach mit BMG und GKV-Spitzenverband abgestimmter Übergangsregelung bis 31.12.2026 weiter höchstens 10 € je Monatsbedarf, ab 01.01.2027 15 €; gesetzliche Korrektur angekündigt, bis 23.10.2026 nicht verkündet [DAV/ABDATA lt. Pharmazeutische Zeitung 19.08.2026, apotheke adhoc 31.07.2026]
Befreiung unter 18 Jahrenzuzahlungsfrei; Belastungsgrenze nach § 62 SGB V
Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V)vom GKV-Spitzenverband geführt, in Produktgruppen gegliedert
Festbetrag (§ 36 SGB V)Höchstbetrag (kein Festpreis) für funktionell gleichwertige Hilfsmittel

Was sind Hilfsmittel – und wer hat Anspruch?

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zählen dazu ausdrücklich Hörhilfen, Körperersatzstücke (z. B. Prothesen), orthopädische und andere Hilfsmittel – etwa Rollstühle, Gehhilfen, Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte oder Pflegebetten, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind. Vom Anspruch ausgenommen sind Gegenstände, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (z. B. eine normale Haushaltsbrille als Lesehilfe, ein handelsübliches Fahrrad), sowie die nach § 34 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung ausgeschlossenen Mittel.

Anspruchsberechtigt ist jeder gesetzlich Versicherte, bei dem die medizinische Erforderlichkeit im Einzelfall vorliegt. Bei stationärer Pflege hängt der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht davon ab, in welchem Umfang noch eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft möglich ist (§ 33 Abs. 1 Satz 3) – die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Doppelversorgung und Teilhabe wird dadurch im Gesetz nachgezeichnet. Die Vorhaltepflicht stationärer Pflegeeinrichtungen für den üblichen Pflegebetrieb bleibt davon unberührt.

Umfang, Qualität und Hilfsmittelverzeichnis

Der Anspruch beschränkt sich nicht auf die reine Bereitstellung des Geräts. Nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V umfasst er auch alle zusätzlich notwendigen Leistungen: die Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch und – soweit zum Schutz vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich – die nach dem Stand der Technik notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Für Beschäftigte besteht zudem ein Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus gegen Nadelstichverletzungen, wenn eine dritte Person die Anwendung übernimmt (§ 33 Abs. 1 Sätze 6 und 7).

Die Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V, das der GKV-Spitzenverband führt und laufend fortschreibt. Es ist in Produktgruppen nach dem jeweiligen Therapieziel gegliedert und legt Mindestanforderungen an Qualität und Funktion fest (§ 33 Abs. 1 Satz 2). Das Verzeichnis ist zwar keine abschließende Positivliste – ein Hilfsmittel kann auch dann erstattungsfähig sein, wenn es (noch) nicht gelistet ist –, es bildet aber den zentralen Qualitäts- und Orientierungsmaßstab. Für geeignete Hilfsmittel, die als in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel in Gruppen zusammengefasst werden, setzt der GKV-Spitzenverband nach § 36 SGB V (neu gefasst durch Art. 1 Nr. 15 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228) einheitliche Festbeträge fest; der Festbetrag ist ein Höchstbetrag, kein Festpreis. Übersteigen die Kosten eines gewählten Produkts den Festbetrag, ohne dass dies medizinisch notwendig ist, trägt der Versicherte die Differenz selbst.

Verordnung, Genehmigung und Leistungserbringer

Eine vertragsärztliche Verordnung ist nach § 33 Abs. 5a SGB V nur dann Voraussetzung, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose- oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist; seit der 2026-Fassung kann die Leistung auch von einer Pflegefachperson nach § 15a SGB V verordnet werden. Ob eine Genehmigung der Kasse nötig ist, hängt vom jeweiligen Hilfsmittel ab; verlangt die Kasse eine Genehmigung, prüft sie den Antrag mit eigenem, weisungsgebundenem Personal und darf die Prüfung nicht an Dritte auslagern (§ 33 Abs. 5b). In geeigneten Fällen kann der Medizinische Dienst eingeschaltet werden. Die Erforderlichkeit gilt als vermutet, wenn ein sozialpädiatrisches Zentrum oder ein medizinisches Behandlungszentrum das Hilfsmittel innerhalb der letzten drei Wochen vor Antragstellung empfohlen hat (§ 33 Abs. 5c).

Bei der Auswahl des Anbieters sind Versicherte frei: Nach § 33 Abs. 6 SGB V können sie alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Ärzte und Kassen dürfen Verordnungen nicht bestimmten Leistungserbringern zuweisen und Versicherte nicht in ihrer Wahl beeinflussen – dies gilt ausdrücklich auch für elektronische Verordnungen. Die Kasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7); der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers verringert sich um die vom Versicherten zu leistende Zuzahlung (§ 33 Abs. 8 Satz 2).

Zuzahlung, Mehrkosten und Sehhilfen

Zuzahlung: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der GKV abgegebenen Hilfsmittel die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V (§ 33 Abs. 8 Satz 1): bis 31.12.2026 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, ab 01.01.2027 10 Prozent, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro – jeweils nie mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 23 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft 01.01.2027 gem. Art. 8 Abs. 2). Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln – etwa Inkontinenzprodukten, Stomamaterial oder Blutzucker-Teststreifen – beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des insgesamt von der Kasse zu übernehmenden Betrags, höchstens jedoch 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 Satz 3). Diese Anhebung von 10 auf 15 Euro (Art. 1 Nr. 12a) ist im Gesetz nicht in die Liste der erst am 01.01.2027 in Kraft tretenden Änderungen (Art. 8 Abs. 2) aufgenommen worden und deshalb formal schon am 30.07.2026 in Kraft getreten. Nach Angaben des Deutschen Apothekerverbands handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des BMG; das BMG hat bestätigt, dass die Erhöhung erst zum 01.01.2027 wirken soll, und eine gesetzliche Korrektur angekündigt. Bis 31.12.2026 wird daher nach der Übergangsregelung weiterhin höchstens 10 Euro pro Monatsbedarf erhoben; ab 01.01.2027 gelten 15 Euro. Eine Korrektur war bis zum 23.10.2026 nicht verkündet. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsfrei; für alle Versicherten deckelt die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V (2 Prozent bzw. 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen) die Gesamtbelastung.

Mehrkosten: Wählen Versicherte ein Hilfsmittel oder Zusatzleistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, tragen sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst (§ 33 Abs. 1 Satz 9). Diese aufzahlungsfähigen Mehrkosten sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden und werden nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet.

Sehhilfen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein allgemeiner Anspruch auf Sehhilfen (§ 33 Abs. 2 Satz 1). Ab 18 Jahren ist der Anspruch stark eingeschränkt: Er besteht nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10-GM 2017 trotz bestmöglicher Korrektur oder bei einem verordneten Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie bzw. mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus (§ 33 Abs. 2 Satz 2); daneben gibt es therapeutische Sehhilfen bei bestimmten Augenerkrankungen. Die Kosten des Brillengestells werden in keinem Fall übernommen (§ 33 Abs. 2 Satz 4). Kontaktlinsen gibt es nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen; wählt man sie ohne diese Voraussetzung statt einer erforderlichen Brille, zahlt die Kasse höchstens den Betrag, den sie für die Brille aufwenden müsste, und übernimmt keine Pflegemittel (§ 33 Abs. 3). Ein erneuter Sehhilfen-Anspruch besteht ab 14 Jahren nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien (§ 33 Abs. 4).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Rechtsstand: 23. Oktober 2026. § 33 SGB V gilt in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 1. Januar 2026, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 12a GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228; § 33 Abs. 8 Satz 3: 15 Euro, in Kraft seit 30. Juli 2026; Übergangsregelung bis 31.12.2026: weiter 10 Euro). Die Zuzahlungshöhe folgt § 61 Satz 1 SGB V (ab 1. Januar 2027 in der Neufassung durch Art. 1 Nr. 23 desselben Gesetzes); die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V und die Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI werden auf eigenen Themenseiten behandelt.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
2026-07-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0