Hilfsmittel (§ 33 SGB V) – Anspruch, Hilfsmittelverzeichnis, Zuzahlung und Sehhilfen 2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 33 SGB V (Hilfsmittel) [gesetze-im-internet.de, dejure.org] |
| Fassung | zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 12a GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026 (nur Abs. 8 Satz 3); im Übrigen Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026 |
| Anspruchsarten (Abs. 1 Satz 1) | Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel |
| Zweck (Abs. 1 Satz 1) | Erfolg der Krankenbehandlung sichern, drohender Behinderung vorbeugen, Behinderung ausgleichen |
| Ausschluss | allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens; nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossene Mittel |
| Qualitätsmaßstab (Abs. 1 Satz 2) | Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V |
| Mitumfasste Leistungen (Abs. 1 Satz 5) | Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Gebrauchsausbildung, notwendige Wartung/technische Kontrolle |
| Mehrkosten (Abs. 1 Satz 9) | bei Ausstattung über das Notwendige hinaus: Mehrkosten und höhere Folgekosten selbst zu tragen |
| Sehhilfen ab 18 (Abs. 2) | nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung (Stufe 1, ICD-10-GM 2017) oder > 6 dpt Myopie/Hyperopie bzw. > 4 dpt Astigmatismus |
| Brillengestell (Abs. 2 Satz 4) | Kosten werden nicht übernommen |
| Kontaktlinsen (Abs. 3) | nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen; sonst Zuschuss höchstens in Höhe der Brillenkosten; Pflegemittel nicht übernommen |
| Wiederholung Sehhilfe (Abs. 4) | ab 14 Jahren nur bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien |
| Verordnung (Abs. 5a) | vertragsärztliche Verordnung nur nötig bei medizinisch gebotener Diagnose-/Therapieentscheidung; auch Verordnung durch Pflegefachperson (§ 15a) möglich |
| Freie Wahl (Abs. 6) | alle Vertragspartner der Krankenkasse; Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot |
| Preis (Abs. 7) | Kasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise |
| Zuzahlung ab 18 (Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 61 Satz 1) | bis 31.12.2026: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €; ab 01.01.2027: 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € (Art. 1 Nr. 23, Art. 8 Abs. 2 BGBl. 2026 I Nr. 228); jeweils nie mehr als die Kosten |
| Zuzahlung Verbrauchshilfsmittel (Abs. 8 Satz 3) | Gesetzeswortlaut seit 30.07.2026: 10 %, höchstens 15 € für den gesamten Monatsbedarf (Art. 1 Nr. 12a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 BGBl. 2026 I Nr. 228) |
| Übergangsregelung Verbrauchshilfsmittel | Redaktionsversehen des BMG (Nr. 12a fehlt in Art. 8 Abs. 2): nach mit BMG und GKV-Spitzenverband abgestimmter Übergangsregelung bis 31.12.2026 weiter höchstens 10 € je Monatsbedarf, ab 01.01.2027 15 €; gesetzliche Korrektur angekündigt, bis 23.10.2026 nicht verkündet [DAV/ABDATA lt. Pharmazeutische Zeitung 19.08.2026, apotheke adhoc 31.07.2026] |
| Befreiung unter 18 Jahren | zuzahlungsfrei; Belastungsgrenze nach § 62 SGB V |
| Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) | vom GKV-Spitzenverband geführt, in Produktgruppen gegliedert |
| Festbetrag (§ 36 SGB V) | Höchstbetrag (kein Festpreis) für funktionell gleichwertige Hilfsmittel |
Was sind Hilfsmittel – und wer hat Anspruch?
Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zählen dazu ausdrücklich Hörhilfen, Körperersatzstücke (z. B. Prothesen), orthopädische und andere Hilfsmittel – etwa Rollstühle, Gehhilfen, Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte oder Pflegebetten, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind. Vom Anspruch ausgenommen sind Gegenstände, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (z. B. eine normale Haushaltsbrille als Lesehilfe, ein handelsübliches Fahrrad), sowie die nach § 34 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung ausgeschlossenen Mittel.
Anspruchsberechtigt ist jeder gesetzlich Versicherte, bei dem die medizinische Erforderlichkeit im Einzelfall vorliegt. Bei stationärer Pflege hängt der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht davon ab, in welchem Umfang noch eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft möglich ist (§ 33 Abs. 1 Satz 3) – die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Doppelversorgung und Teilhabe wird dadurch im Gesetz nachgezeichnet. Die Vorhaltepflicht stationärer Pflegeeinrichtungen für den üblichen Pflegebetrieb bleibt davon unberührt.
Umfang, Qualität und Hilfsmittelverzeichnis
Der Anspruch beschränkt sich nicht auf die reine Bereitstellung des Geräts. Nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V umfasst er auch alle zusätzlich notwendigen Leistungen: die Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch und – soweit zum Schutz vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich – die nach dem Stand der Technik notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Für Beschäftigte besteht zudem ein Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus gegen Nadelstichverletzungen, wenn eine dritte Person die Anwendung übernimmt (§ 33 Abs. 1 Sätze 6 und 7).
Die Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V, das der GKV-Spitzenverband führt und laufend fortschreibt. Es ist in Produktgruppen nach dem jeweiligen Therapieziel gegliedert und legt Mindestanforderungen an Qualität und Funktion fest (§ 33 Abs. 1 Satz 2). Das Verzeichnis ist zwar keine abschließende Positivliste – ein Hilfsmittel kann auch dann erstattungsfähig sein, wenn es (noch) nicht gelistet ist –, es bildet aber den zentralen Qualitäts- und Orientierungsmaßstab. Für geeignete Hilfsmittel, die als in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel in Gruppen zusammengefasst werden, setzt der GKV-Spitzenverband nach § 36 SGB V (neu gefasst durch Art. 1 Nr. 15 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228) einheitliche Festbeträge fest; der Festbetrag ist ein Höchstbetrag, kein Festpreis. Übersteigen die Kosten eines gewählten Produkts den Festbetrag, ohne dass dies medizinisch notwendig ist, trägt der Versicherte die Differenz selbst.
Verordnung, Genehmigung und Leistungserbringer
Eine vertragsärztliche Verordnung ist nach § 33 Abs. 5a SGB V nur dann Voraussetzung, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose- oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist; seit der 2026-Fassung kann die Leistung auch von einer Pflegefachperson nach § 15a SGB V verordnet werden. Ob eine Genehmigung der Kasse nötig ist, hängt vom jeweiligen Hilfsmittel ab; verlangt die Kasse eine Genehmigung, prüft sie den Antrag mit eigenem, weisungsgebundenem Personal und darf die Prüfung nicht an Dritte auslagern (§ 33 Abs. 5b). In geeigneten Fällen kann der Medizinische Dienst eingeschaltet werden. Die Erforderlichkeit gilt als vermutet, wenn ein sozialpädiatrisches Zentrum oder ein medizinisches Behandlungszentrum das Hilfsmittel innerhalb der letzten drei Wochen vor Antragstellung empfohlen hat (§ 33 Abs. 5c).
Bei der Auswahl des Anbieters sind Versicherte frei: Nach § 33 Abs. 6 SGB V können sie alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Ärzte und Kassen dürfen Verordnungen nicht bestimmten Leistungserbringern zuweisen und Versicherte nicht in ihrer Wahl beeinflussen – dies gilt ausdrücklich auch für elektronische Verordnungen. Die Kasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7); der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers verringert sich um die vom Versicherten zu leistende Zuzahlung (§ 33 Abs. 8 Satz 2).
Zuzahlung, Mehrkosten und Sehhilfen
Zuzahlung: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der GKV abgegebenen Hilfsmittel die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V (§ 33 Abs. 8 Satz 1): bis 31.12.2026 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, ab 01.01.2027 10 Prozent, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro – jeweils nie mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 23 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft 01.01.2027 gem. Art. 8 Abs. 2). Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln – etwa Inkontinenzprodukten, Stomamaterial oder Blutzucker-Teststreifen – beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des insgesamt von der Kasse zu übernehmenden Betrags, höchstens jedoch 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 Satz 3). Diese Anhebung von 10 auf 15 Euro (Art. 1 Nr. 12a) ist im Gesetz nicht in die Liste der erst am 01.01.2027 in Kraft tretenden Änderungen (Art. 8 Abs. 2) aufgenommen worden und deshalb formal schon am 30.07.2026 in Kraft getreten. Nach Angaben des Deutschen Apothekerverbands handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des BMG; das BMG hat bestätigt, dass die Erhöhung erst zum 01.01.2027 wirken soll, und eine gesetzliche Korrektur angekündigt. Bis 31.12.2026 wird daher nach der Übergangsregelung weiterhin höchstens 10 Euro pro Monatsbedarf erhoben; ab 01.01.2027 gelten 15 Euro. Eine Korrektur war bis zum 23.10.2026 nicht verkündet. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsfrei; für alle Versicherten deckelt die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V (2 Prozent bzw. 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen) die Gesamtbelastung.
Mehrkosten: Wählen Versicherte ein Hilfsmittel oder Zusatzleistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, tragen sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst (§ 33 Abs. 1 Satz 9). Diese aufzahlungsfähigen Mehrkosten sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden und werden nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet.
Sehhilfen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein allgemeiner Anspruch auf Sehhilfen (§ 33 Abs. 2 Satz 1). Ab 18 Jahren ist der Anspruch stark eingeschränkt: Er besteht nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10-GM 2017 trotz bestmöglicher Korrektur oder bei einem verordneten Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie bzw. mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus (§ 33 Abs. 2 Satz 2); daneben gibt es therapeutische Sehhilfen bei bestimmten Augenerkrankungen. Die Kosten des Brillengestells werden in keinem Fall übernommen (§ 33 Abs. 2 Satz 4). Kontaktlinsen gibt es nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen; wählt man sie ohne diese Voraussetzung statt einer erforderlichen Brille, zahlt die Kasse höchstens den Betrag, den sie für die Brille aufwenden müsste, und übernimmt keine Pflegemittel (§ 33 Abs. 3). Ein erneuter Sehhilfen-Anspruch besteht ab 14 Jahren nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien (§ 33 Abs. 4).
Häufige Fehler
- „Alles, was der Arzt verordnet, zahlt die Kasse voll." Falsch – bei einer Ausstattung über das medizinisch Notwendige hinaus trägt der Versicherte die Mehrkosten selbst (§ 33 Abs. 1 Satz 9), und über dem Festbetrag (§ 36 SGB V) liegende Kosten sind ohne medizinische Notwendigkeit ebenfalls selbst zu tragen.
- „Die Hilfsmittel-Zuzahlung ist immer 10 Euro." Falsch – es sind 10 %, mindestens 5, höchstens 10 Euro (ab 01.01.2027: mindestens 7,50, höchstens 15 Euro) und nie mehr als die Kosten (§ 61 Satz 1 SGB V). Bei Verbrauchshilfsmitteln höchstens 15 Euro pro Monatsbedarf nach geltendem Wortlaut (§ 33 Abs. 8 Satz 3); bis 31.12.2026 werden nach der Übergangsregelung weiterhin höchstens 10 Euro erhoben.
- „Als Erwachsener bekomme ich meine Brille von der Kasse." Meist falsch – ab 18 nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder starken Refraktionsfehlern; das Brillengestell wird ohnehin nie bezahlt (§ 33 Abs. 2).
- „Nur was im Hilfsmittelverzeichnis steht, wird bezahlt." Nicht ganz – das Verzeichnis nach § 139 SGB V setzt Qualitätsanforderungen und ist Orientierung, aber keine abschließende Positivliste; auch nicht gelistete, erforderliche Hilfsmittel können erstattungsfähig sein.
- „Ich muss das Sanitätshaus nehmen, das der Arzt nennt." Falsch – Versicherte haben die freie Wahl unter allen Vertragspartnern ihrer Kasse; Zuweisung und Beeinflussung sind verboten (§ 33 Abs. 6).
- „Reparatur und Wartung muss ich selbst zahlen." Falsch – Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Gebrauchsausbildung und notwendige Wartung sind vom Anspruch umfasst (§ 33 Abs. 1 Satz 5).
- „Pflegehilfsmittel und Krankenversicherungs-Hilfsmittel sind dasselbe." Falsch – Pflegehilfsmittel richten sich nach § 40 SGB XI (Pflegeversicherung), Hilfsmittel der Krankenbehandlung nach § 33 SGB V; die Systeme sind zu unterscheiden.
Änderungsverlauf
- 2026-10-23: Offener Punkt (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) primär geklärt: BGBl. 2026 I Nr. 228 (recht.bund.de, ausgegeben 29.07.2026) – Art. 1 Nr. 12a ersetzt in § 33 Abs. 8 Satz 3 „10 Euro“ durch „15 Euro“; Nr. 12a ist in Art. 8 Abs. 2 nicht genannt, daher in Kraft gem. Art. 8 Abs. 1 am 30.07.2026 (amtlicher Volltext gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html zeigt bereits 15 Euro; Standhinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen). Redaktionsversehen und Übergangsregelung (bis 31.12.2026 weiter 10 €, BMG kündigt Korrektur an, GKV-SV-Rundschreiben zugesagt) belegt durch Pharmazeutische Zeitung 19.08.2026 und apotheke adhoc 31.07.2026 (DAV/ABDATA); eine Korrekturregelung war bis 23.10.2026 nicht auffindbar (BGBl. 2026 I Nr. 289 ändert § 33 nicht). Kurzantwort, Kernfakten, Zuzahlungsabschnitt und Häufige Fehler mit Bis/Ab-Darstellung korrigiert. | change_type=factcheck field="zuzahlung_verbrauchshilfsmittel" old="höchstens 10 € je Monatsbedarf" new="Wortlaut seit 30.07.2026 höchstens 15 €; Übergangsregelung bis 31.12.2026 weiter 10 €; ab 01.01.2027 15 €" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: § 61 Satz 1 SGB V: Neufassung durch Art. 1 Nr. 23 BGBl. 2026 I Nr. 228 (10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €), in Kraft 01.01.2027 gem. Art. 8 Abs. 2; bis 31.12.2026 gilt 10 % / mind. 5 € / höchstens 10 € (gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html, Abruf 23.10.2026). | change_type=factcheck field="zuzahlung_61_satz_1" old="10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €" new="bis 31.12.2026: 10 %, mind. 5 €, höchstens 10 €; ab 01.01.2027: 10 %, mind. 7,50 €, höchstens 15 €" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: valid_from auf Inkrafttreten der geltenden Fassung des § 33 SGB V (Art. 1 Nr. 12a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 BGBl. 2026 I Nr. 228: 30.07.2026) gesetzt; übrige Normtexte § 33 Abs. 1–9 gegen gesetze-im-internet.de unverändert bestätigt. | change_type=factcheck field="valid_from" old="2026-01-01" new="2026-07-30" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: Freigabe nach Prüfung gegen Primärquellen (BGBl. 2026 I Nr. 228; § 33 und § 61 SGB V, gesetze-im-internet.de). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-07-19: Erstveröffentlichung. Normtext § 33 SGB V verbatim gegen gesetze-im-internet.de und dejure.org geprüft (Abs. 1–9, Fassung Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371, in Kraft 01.01.2026). Zuzahlung nach § 61 Satz 1 (10 % / mind. 5 € / höchstens 10 €) und Verbrauchshilfsmittel (höchstens 10 €/Monat, § 33 Abs. 8) belegt. Sehhilfen-Grenzwerte (Stufe 1 ICD-10-GM 2017; > 6 dpt Myopie/Hyperopie, > 4 dpt Astigmatismus; ab 14 J. Änderung ≥ 0,5 dpt) gegen § 33 Abs. 2–4 geprüft. Hilfsmittelverzeichnis (§ 139) und Festbetrag als Höchstbetrag (§ 36) gegen GKV-Spitzenverband verifiziert. Abgrenzung zu Pflegehilfsmitteln (§ 40 SGB XI) und Belastungsgrenze (§ 62) vermerkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-19: Faktencheck (KEINE Freigabe, Status bleibt stale): Sehhilfen-Grenzwerte (§ 33 Abs. 2–4: >6 dpt/>4 dpt, ab 14 Jahren 0,5 dpt) und 10-€-Grenze für Verbrauchshilfsmittel nach geltender Praxis bestätigt (TK). Aber: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (in Kraft 30.07.2026) hebt die Höchstzuzahlung für Verbrauchshilfsmittel auf 15 € und die allgemeine Zuzahlung nach § 61 Satz 1 ab 2027 an; wegen eines Redaktionsversehens ist der Anwendungszeitpunkt (30.07.2026 vs. 01.01.2027) unklar, Primärtext (BGBl. 2026 I Nr. 228) nicht abrufbar. Kernfakten-Zeile ergänzt; Rechtslage nicht belegbar, daher nicht freigegeben. | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 19.10.2026)"
Stand
Rechtsstand: 23. Oktober 2026. § 33 SGB V gilt in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 1. Januar 2026, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 12a GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228; § 33 Abs. 8 Satz 3: 15 Euro, in Kraft seit 30. Juli 2026; Übergangsregelung bis 31.12.2026: weiter 10 Euro). Die Zuzahlungshöhe folgt § 61 Satz 1 SGB V (ab 1. Januar 2027 in der Neufassung durch Art. 1 Nr. 23 desselben Gesetzes); die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V und die Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI werden auf eigenen Themenseiten behandelt.
Quellen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
- § 33 SGB V – Hilfsmittel (dejure.org, Fassung ab 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html
- § 36 SGB V – Festbeträge für Hilfsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__36.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (bis 31.12.2026: 10 % / mind. 5 € / höchstens 10 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 12a: § 33 Abs. 8 Satz 3; Art. 1 Nr. 23: § 61; Art. 8: Inkrafttreten): https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/228/regelungstext.pdf
- Pharmazeutische Zeitung, 19.08.2026 – „Übergangslösung wegen Fehler im Gesetz“ (DAV/ABDATA zur Übergangsregelung bis 31.12.2026): https://www.pharmazeutische-zeitung.de/uebergangsloesung-wegen-fehler-im-gesetz-167696/
- apotheke adhoc, 31.07.2026 – „BStabG: Höhere Zuzahlung zu früh in Kraft getreten“: https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/politik/bstabg-hoehere-zuzahlung-zu-frueh-in-kraft-getreten/
- § 139 SGB V – Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__139.html
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze (2 % / 1 %): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- GKV-Spitzenverband – Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V, Produktgruppen): https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp
- GKV-Spitzenverband – Festbeträge für Hilfsmittel (§ 36 SGB V, Höchstbetrag): https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/festbetraege_3/festbetraege.jsp