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Meldeschein im Hotel (§§ 29, 30 BMG) – seit 1. Januar 2025 nur noch für ausländische Gäste In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-13 · letzte Prüfung: 2026-09-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der besondere Meldeschein beim Check-in ist **kein Papierkram des Hotels**, sondern eine gesetzliche Pflicht nach **§ 29 Abs. 2 BMG** – und sie trifft seit dem 1. Januar 2025 nur noch **beherbergte ausländische Personen**. Der geltende Wortlaut lautet: „Beherbergte **ausländische** Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben." Das Wort „ausländische" wurde durch das **Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024** (BGBl. 2024 I Nr. 323) eingefügt; parallel wurde in **§ 1 BeherbMeldV** derselbe Zusatz ergänzt (Art. 7 dieses Gesetzes). Für **deutsche Staatsangehörige** besteht seither **keine melderechtliche Meldescheinpflicht** mehr – weder zum Unterschreiben noch zum Vorlegen eines Ausweises nach § 29 Abs. 3 BMG. Wichtig ist die Kehrseite: **„Ausländisch" heißt nicht „Drittstaat".** Weil **Art. 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens** ausdrücklich auch „Angehörige anderer Vertragsparteien sowie anderer Mitgliedstaaten" erfasst, müssen **EU-Bürgerinnen und EU-Bürger** – Österreicher, Franzosen, Polen – den Meldeschein weiterhin handschriftlich unterschreiben und sich ausweisen. Der Datenkatalog des **§ 30 Abs. 2 BMG** ist **abschließend** („enthalten … ausschließlich folgende Daten"): erfasst werden dürfen nur Ankunfts- und voraussichtliches Abreisedatum, Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der ausländischen Mitreisenden samt Staatsangehörigkeit und die **Seriennummer** des Passes oder Passersatzes – **keine Ausweiskopie**. Aufbewahrt wird der Meldeschein **ein Jahr ab dem Tag der Abreise**, danach ist er **innerhalb von drei Monaten zu vernichten** (§ 30 Abs. 4 BMG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Gast§ 29 BMG – Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Betrieb§ 30 BMG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten [gesetze-im-internet.de]
Wer muss unterschreibenbeherbergte ausländische Personen [§ 29 Abs. 2 Satz 1 BMG]
Wer muss nicht mehr unterschreibendeutsche Staatsangehörige – seit dem 01.01.2025 [Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323]
Formhandschriftlich zu unterschreiben, am Tag der Ankunft [§ 29 Abs. 2 Satz 1 BMG]
Mitreisende Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kindernur der Zahl nach anzugeben (soweit ausländisch) [§ 29 Abs. 2 Satz 2 BMG]
Reisegesellschaften über zehn Personennur der Reiseleiter ist verpflichtet; er gibt Anzahl und Staatsangehörigkeit der ausländischen Mitreisenden an [§ 29 Abs. 2 Satz 3 BMG]
Ausweispflicht am Empfangnur für namentlich aufzuführende ausländische Personen: anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz [§ 29 Abs. 3 BMG]
Datenkatalogabschließend – „enthalten … ausschließlich folgende Daten" [§ 30 Abs. 2 Satz 1 BMG]
Zulässige DatenAnkunft/voraussichtliche Abreise, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit, Seriennummer des Passes/Passersatzpapiers [§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–8 BMG]
Abgleichpflicht des BetriebsAngaben im Meldeschein mit dem Identitätsdokument vergleichen; Abweichungen und fehlende/ungültige Dokumente vermerken [§ 30 Abs. 2 Sätze 2–4 BMG]
Aufbewahrungsfristein Jahr ab dem Tag der Abreise [§ 30 Abs. 4 Satz 1 BMG]
Vernichtunginnerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist [§ 30 Abs. 4 Satz 1 BMG]
Einsicht durch BehördenVorlage auf Verlangen an nach Landesrecht bestimmte Behörden und an die Behörden des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1–5 und 9–11 BMG [§ 30 Abs. 4 Satz 3 BMG]
Konkret erfasste BehördenPolizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte (Strafverfolgung/-vollstreckung/-vollzug), Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter, strafverfolgend tätige Finanzbehörden [§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1–5, 9–11 BMG]
Nicht erfasstVerfassungsschutzbehörden, BND, Militärischer Abschirmdienst (Nr. 6–8) sowie Nr. 12, 13 [§ 30 Abs. 4 Satz 3, § 31 BMG]
Weitere VerwendungszweckeAufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge, kommunale Gästekarten, Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistik [§ 31 BMG]
Zusatzdaten für Kurbeitragdurch Landesrecht möglich [§ 30 Abs. 3 BMG]
Elektronischer Meldescheinzulässig mit Zustimmung der beherbergten Person [§ 29 Abs. 5 Satz 1 BMG]
Elektronische Wegekartengebundener Zahlungsvorgang mit starker Kundenauthentifizierung (§ 1 Abs. 24 ZAG); eID nach § 12 eIDKG oder § 78 Abs. 5 AufenthG; Vor-Ort-Auslesen der eID-Karte/des Aufenthaltstitels [§ 29 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–3 BMG]
Erprobung weiterer VerfahrenZulassung durch das BSI, höchstens fünf Jahre [§ 29 Abs. 5 Satz 2 BMG]
Technische Vorgaben elektronischXML, UTF-8, XSD-Bekanntgabe im Bundesanzeiger, Dateiname JJJJMMTT_BeherbMeldeschein_Zaehler.xml [§ 2 BeherbMeldV]
RechtsverordnungBeherbergungsmeldedatenverordnung vom 05.06.2020 (BGBl. I S. 1218), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) [gesetze-im-internet.de, Vollzitat]
Campingplatz, Wohnmobil, BootAbsätze 2 und 3 gelten entsprechend für ausländische Personen [§ 29 Abs. 4 Satz 3 BMG]
Ausnahmen ganz ohne MeldescheinHeimunterbringung zu Bildungszwecken, Betriebs-/Vereinsheime, Jugendherbergen und Berghütten, Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften [§ 29 Abs. 6 Nr. 1–4 BMG]
LangzeitaufenthaltAufnahme länger als sechs Monate löst die Meldepflicht nach § 17 oder § 28 BMG aus [§ 29 Abs. 1 Satz 1 BMG]
Ohne InlandswohnungAnmeldung bei der Meldebehörde binnen zwei Wochen, sobald der Aufenthalt drei Monate überschreitet [§ 29 Abs. 1 Satz 2 BMG]
Bußgeld Gast (nicht unterschrieben)bis zu 1.000 Euro [§ 54 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 BMG]
Bußgeld Betrieb (kein Meldeschein bereitgehalten)bis zu 1.000 Euro [§ 54 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 BMG]
Bußgeld Betrieb (nicht aufbewahrt / nicht vorgelegt)bis zu 1.000 Euro [§ 54 Abs. 2 Nr. 9, 10, Abs. 3 BMG]
Unionsrechtlicher HintergrundArt. 45 Abs. 1 Buchst. a des Schengener Durchführungsübereinkommens, ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19 [EUR-Lex, CELEX 42000A0922(02)]
Ausweiskopie Personalausweisnur mit Zustimmung, Kopie muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein, keine Weitergabe an Dritte [§ 20 Abs. 2 PAuswG]
Ausweiskopie Reisepassnur mit Zustimmung, dieselben Anforderungen; Weitergabe nur zur Visumbeantragung mit Zustimmung [§ 18 Abs. 3 PassG]

Was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat

Die Änderung ist ein einziges Wort. Bis Ende 2024 lautete § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG „Beherbergte Personen …". Seither steht dort „Beherbergte ausländische Personen …". Dasselbe Wort wurde in § 1 der Beherbergungsmeldedatenverordnung eingefügt, die die elektronische Speicherung regelt; dort heißt es nun „Daten von beherbergten ausländischen Personen".

Die Folge ist erheblich. Wer einen deutschen Pass hat, muss beim Check-in in einem deutschen Hotel

Rechtstechnisch ist das kein Verzicht auf ein Kontrollinstrument, sondern die Rücknahme einer Übererfüllung: Das Unionsrecht hatte die deutsche Meldescheinpflicht für Inländer nie verlangt. Art. 45 Abs. 1 Buchst. a SDÜ verpflichtet die Vertragsparteien nur dafür zu sorgen, dass „beherbergte Ausländer … Meldevordrucke eigenhändig ausfuellen und unterschreiben". Für eigene Staatsangehörige gab die Vorschrift nichts her; die Ausdehnung auf alle Gäste war eine nationale Entscheidung, die das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zurückgenommen hat.

„Ausländisch" heißt nicht „Drittstaat"

Das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden. § 29 Abs. 2 BMG stellt auf die Staatsangehörigkeit ab, nicht auf die Schengen- oder EU-Zugehörigkeit. Wer nicht deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger ist, ist „ausländische Person" im Sinne der Norm – auch als Unionsbürgerin oder Unionsbürger.

Art. 45 Abs. 1 Buchst. a SDÜ sagt das ausdrücklich: erfasst sind „beherbergte Ausländer, einschließlich der Angehörigen anderer Vertragsparteien sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften". Ausgenommen sind nach derselben Vorschrift nur mitreisende Ehegatten, minderjährige Kinder und Teilnehmer von Reisegesellschaften – genau die Fälle, die § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BMG abbilden.

Praktisch heißt das für ein Hotel: Ein niederländisches Paar unterschreibt (der Ehegatte wird nur der Zahl nach erfasst), ein deutsches Paar unterschreibt nicht. Für Doppelstaater gilt: Wer auch deutsche Staatsangehörige ist, ist keine „ausländische Person" im Sinne des § 29 Abs. 2 BMG.

Welche Daten der Meldeschein enthalten darf

§ 30 Abs. 2 Satz 1 BMG verwendet das Wort „ausschließlich". Der Katalog ist damit abschließend, nicht beispielhaft:

  1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
  2. Familiennamen
  3. Vornamen
  4. Geburtsdatum
  5. Staatsangehörigkeiten
  6. Anschrift
  7. Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
  8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers

Nicht auf dem Meldeschein zu suchen haben: Beruf, Kfz-Kennzeichen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Reisezweck, Ausweisfoto. Wenn ein Betrieb solche Angaben erhebt, kann er das nur auf einer anderen Rechtsgrundlage tun – etwa vertraglich zur Abwicklung der Buchung – und muss das datenschutzrechtlich getrennt behandeln.

Zusatzdaten sind nur in einem Fall vorgesehen: § 30 Abs. 3 BMG erlaubt es dem Landesrecht, für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein vorzuschreiben.

Den Betrieb trifft eine Abgleichpflicht: Er hat die Angaben im Meldeschein mit dem Identitätsdokument zu vergleichen, Abweichungen auf dem Meldeschein zu vermerken und ebenso zu vermerken, wenn kein oder kein gültiges Dokument vorgelegt wird (§ 30 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BMG).

Ausweis vorlegen ist nicht Ausweis kopieren

§ 29 Abs. 3 BMG verlangt von namentlich aufzuführenden ausländischen Gästen, sich durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. Vorlage heißt Vorzeigen. Eine Befugnis zum Kopieren oder Scannen enthält die Norm nicht – sie könnte sie auch schwer enthalten, da § 30 Abs. 2 BMG von den Ausweisdaten nur die Seriennummer zum zulässigen Inhalt des Meldescheins erklärt.

Wer den Ausweis dennoch kopieren will, braucht die Zustimmung des Gastes und muss die Formvorgaben des Ausweisrechts einhalten:

Eine Ausweiskopie „für die Akte" ist damit kein melderechtlicher Vorgang, sondern eine gesonderte, einwilligungsbedürftige Datenverarbeitung.

Der digitale Meldeschein

Seit der Einfügung des § 29 Abs. 5 BMG ist die handschriftliche Unterschrift nicht der einzige Weg. Die Meldepflicht kann mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die Daten des § 30 Abs. 2 BMG elektronisch erhoben werden und der Gast ihre Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt durch

  1. einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit starker Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des Zahlungsmittels erhoben wird,
  2. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 eID-Karte-Gesetz oder § 78 Abs. 5 AufenthG oder
  3. das Vor-Ort-Auslesen der eID-Karte (§ 13 eIDKG) oder des Aufenthaltstitels (§ 78 Abs. 5 AufenthG).

Praktisch ist Nummer 1 der häufigste Weg: Wer beim Check-in mit Karte und PIN oder biometrischer Freigabe zahlt, hat den Meldeschein damit erfüllt.

Betreiber können beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für höchstens fünf Jahre die Zulassung eines abweichenden elektronischen Verfahrens beantragen, wenn es ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht (§ 29 Abs. 5 Satz 2 BMG). Antragsberechtigt ist auch, wer solche Verfahren anbietet (Satz 3).

Die Einzelheiten der Speicherung regelt die Beherbergungsmeldedatenverordnung vom 05.06.2020 (BGBl. I S. 1218): ein vollständiger Datensatz je ausländischem Gast am Tag der Ankunft, als XML in UTF-8, benannt nach dem Muster `JJJJMMTT_BeherbMeldeschein_Zaehler.xml`, sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten. Die XML-Schema-Definition gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt. Verlangt eine berechtigte Behörde Einsicht, sind die Datensätze bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger zu ermöglichen (§ 3 BeherbMeldV).

Beim elektronischen Verfahren verpflichtet § 30 Abs. 5 BMG den Betrieb zusätzlich auf technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 DSGVO.

Aufbewahrung, Vernichtung, Einsicht

§ 30 Abs. 4 Satz 1 BMG: Die ausgefüllten Meldescheine sind vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu vernichten. Für elektronisch erhobene Daten gelten dieselben Fristen (Satz 2).

Der Fristbeginn ist der Abreisetag, nicht der Ankunftstag. Die Vernichtung ist eine Pflicht, keine Option – wer Meldescheine länger aufhebt, verarbeitet Daten ohne Rechtsgrundlage.

Wer Einsicht verlangen darf, ist eng gefasst. Nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BMG sind die Meldescheine den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 9 bis 11 BMG genannten Behörden auf Verlangen vorzulegen; elektronisch erhobene Daten sind maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen. Das sind:

| Nr. | Behörde | |---|---| | 1 | Polizeibehörden | | 2 | Staatsanwaltschaften | | 3 | Amtsanwaltschaften | | 4 | Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen | | 5 | Justizvollzugsbehörden | | 9 | Zollfahndungsdienst | | 10 | Hauptzollämter | | 11 | Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind |

Die Auslassung ist beabsichtigt: Nr. 6 bis 8 – Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst – stehen nicht in der Verweisungskette, ebenso wenig Nr. 12 (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) und Nr. 13 (Bundesamt für Justiz).

§ 31 BMG begrenzt die Weiterverarbeitung zusätzlich. Über die genannten Behörden hinaus dürfen die Daten nur verarbeitet werden zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur Ausstellung kommunaler Gästekarten sowie für die Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistik.

Camping, Wohnmobil, Boot – und wo gar kein Meldeschein anfällt

§ 29 Abs. 4 BMG erfasst Personen, die „in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten". Sie unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG, solange sie im Inland gemeldet sind; die Absätze 2 und 3 – also Meldeschein und Ausweisvorlage – gelten für ausländische Personen entsprechend (Satz 3). Der Campingplatz steht insoweit dem Hotel gleich.

§ 29 Abs. 6 BMG nimmt vier Einrichtungstypen von den Absätzen 2 und 3 vollständig aus – dort fällt also auch für ausländische Gäste kein Meldeschein an:

  1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit zu diesen Zwecken untergebracht wird,
  2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn nur Mitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. Jugendherbergen und Berghütten sowie zeitweilig belegte Einrichtungen öffentlicher oder öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit,
  4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

Wenn aus dem Hotelaufenthalt ein Wohnsitz wird

§ 29 Abs. 1 BMG regelt den Langzeitfall und wird oft übersehen. Wer in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der allgemeinen Meldepflicht nach § 17 oder § 28 BMG – das ist die Anmeldung bei der Meldebehörde, nicht der Meldeschein an der Rezeption. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt drei Monate überschreitet.

Die beiden Fristen stehen nebeneinander und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: sechs Monate für die Aufnahme in der Beherbergungsstätte, drei Monate für den Aufenthalt einer Person ohne Inlandswohnung.

Bußgeld

§ 54 BMG stellt Verstöße als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Für den Meldeschein sind vier Tatbestände einschlägig:

Der Rahmen beträgt nach § 54 Abs. 3 BMG in diesen Fällen bis zu 1.000 Euro. Der Höchstbetrag von 50.000 Euro gilt ausschließlich für den Fall des Absatzes 1 – das Anbieten oder Zurverfügungstellen einer Wohnanschrift entgegen § 19 Abs. 6 BMG (Scheinanmeldung) – und hat mit dem Hotelmeldeschein nichts zu tun.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-13
Letzte Prüfung:
2026-09-13
In Kraft seit:
2025-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0