Meldeschein im Hotel (§§ 29, 30 BMG) – seit 1. Januar 2025 nur noch für ausländische Gäste In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Gast | § 29 BMG – Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Betrieb | § 30 BMG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten [gesetze-im-internet.de] |
| Wer muss unterschreiben | beherbergte ausländische Personen [§ 29 Abs. 2 Satz 1 BMG] |
| Wer muss nicht mehr unterschreiben | deutsche Staatsangehörige – seit dem 01.01.2025 [Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323] |
| Form | handschriftlich zu unterschreiben, am Tag der Ankunft [§ 29 Abs. 2 Satz 1 BMG] |
| Mitreisende Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder | nur der Zahl nach anzugeben (soweit ausländisch) [§ 29 Abs. 2 Satz 2 BMG] |
| Reisegesellschaften über zehn Personen | nur der Reiseleiter ist verpflichtet; er gibt Anzahl und Staatsangehörigkeit der ausländischen Mitreisenden an [§ 29 Abs. 2 Satz 3 BMG] |
| Ausweispflicht am Empfang | nur für namentlich aufzuführende ausländische Personen: anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz [§ 29 Abs. 3 BMG] |
| Datenkatalog | abschließend – „enthalten … ausschließlich folgende Daten" [§ 30 Abs. 2 Satz 1 BMG] |
| Zulässige Daten | Ankunft/voraussichtliche Abreise, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit, Seriennummer des Passes/Passersatzpapiers [§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–8 BMG] |
| Abgleichpflicht des Betriebs | Angaben im Meldeschein mit dem Identitätsdokument vergleichen; Abweichungen und fehlende/ungültige Dokumente vermerken [§ 30 Abs. 2 Sätze 2–4 BMG] |
| Aufbewahrungsfrist | ein Jahr ab dem Tag der Abreise [§ 30 Abs. 4 Satz 1 BMG] |
| Vernichtung | innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist [§ 30 Abs. 4 Satz 1 BMG] |
| Einsicht durch Behörden | Vorlage auf Verlangen an nach Landesrecht bestimmte Behörden und an die Behörden des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1–5 und 9–11 BMG [§ 30 Abs. 4 Satz 3 BMG] |
| Konkret erfasste Behörden | Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte (Strafverfolgung/-vollstreckung/-vollzug), Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter, strafverfolgend tätige Finanzbehörden [§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1–5, 9–11 BMG] |
| Nicht erfasst | Verfassungsschutzbehörden, BND, Militärischer Abschirmdienst (Nr. 6–8) sowie Nr. 12, 13 [§ 30 Abs. 4 Satz 3, § 31 BMG] |
| Weitere Verwendungszwecke | Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge, kommunale Gästekarten, Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistik [§ 31 BMG] |
| Zusatzdaten für Kurbeitrag | durch Landesrecht möglich [§ 30 Abs. 3 BMG] |
| Elektronischer Meldeschein | zulässig mit Zustimmung der beherbergten Person [§ 29 Abs. 5 Satz 1 BMG] |
| Elektronische Wege | kartengebundener Zahlungsvorgang mit starker Kundenauthentifizierung (§ 1 Abs. 24 ZAG); eID nach § 12 eIDKG oder § 78 Abs. 5 AufenthG; Vor-Ort-Auslesen der eID-Karte/des Aufenthaltstitels [§ 29 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–3 BMG] |
| Erprobung weiterer Verfahren | Zulassung durch das BSI, höchstens fünf Jahre [§ 29 Abs. 5 Satz 2 BMG] |
| Technische Vorgaben elektronisch | XML, UTF-8, XSD-Bekanntgabe im Bundesanzeiger, Dateiname JJJJMMTT_BeherbMeldeschein_Zaehler.xml [§ 2 BeherbMeldV] |
| Rechtsverordnung | Beherbergungsmeldedatenverordnung vom 05.06.2020 (BGBl. I S. 1218), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) [gesetze-im-internet.de, Vollzitat] |
| Campingplatz, Wohnmobil, Boot | Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ausländische Personen [§ 29 Abs. 4 Satz 3 BMG] |
| Ausnahmen ganz ohne Meldeschein | Heimunterbringung zu Bildungszwecken, Betriebs-/Vereinsheime, Jugendherbergen und Berghütten, Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften [§ 29 Abs. 6 Nr. 1–4 BMG] |
| Langzeitaufenthalt | Aufnahme länger als sechs Monate löst die Meldepflicht nach § 17 oder § 28 BMG aus [§ 29 Abs. 1 Satz 1 BMG] |
| Ohne Inlandswohnung | Anmeldung bei der Meldebehörde binnen zwei Wochen, sobald der Aufenthalt drei Monate überschreitet [§ 29 Abs. 1 Satz 2 BMG] |
| Bußgeld Gast (nicht unterschrieben) | bis zu 1.000 Euro [§ 54 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 BMG] |
| Bußgeld Betrieb (kein Meldeschein bereitgehalten) | bis zu 1.000 Euro [§ 54 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 BMG] |
| Bußgeld Betrieb (nicht aufbewahrt / nicht vorgelegt) | bis zu 1.000 Euro [§ 54 Abs. 2 Nr. 9, 10, Abs. 3 BMG] |
| Unionsrechtlicher Hintergrund | Art. 45 Abs. 1 Buchst. a des Schengener Durchführungsübereinkommens, ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19 [EUR-Lex, CELEX 42000A0922(02)] |
| Ausweiskopie Personalausweis | nur mit Zustimmung, Kopie muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein, keine Weitergabe an Dritte [§ 20 Abs. 2 PAuswG] |
| Ausweiskopie Reisepass | nur mit Zustimmung, dieselben Anforderungen; Weitergabe nur zur Visumbeantragung mit Zustimmung [§ 18 Abs. 3 PassG] |
Was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat
Die Änderung ist ein einziges Wort. Bis Ende 2024 lautete § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG „Beherbergte Personen …". Seither steht dort „Beherbergte ausländische Personen …". Dasselbe Wort wurde in § 1 der Beherbergungsmeldedatenverordnung eingefügt, die die elektronische Speicherung regelt; dort heißt es nun „Daten von beherbergten ausländischen Personen".
Die Folge ist erheblich. Wer einen deutschen Pass hat, muss beim Check-in in einem deutschen Hotel
- keinen Meldeschein mehr unterschreiben (§ 29 Abs. 2 BMG erfasst ihn nicht mehr),
- keinen Ausweis nach § 29 Abs. 3 BMG vorlegen,
- und in keinem melderechtlichen Datensatz mehr auftauchen.
Rechtstechnisch ist das kein Verzicht auf ein Kontrollinstrument, sondern die Rücknahme einer Übererfüllung: Das Unionsrecht hatte die deutsche Meldescheinpflicht für Inländer nie verlangt. Art. 45 Abs. 1 Buchst. a SDÜ verpflichtet die Vertragsparteien nur dafür zu sorgen, dass „beherbergte Ausländer … Meldevordrucke eigenhändig ausfuellen und unterschreiben". Für eigene Staatsangehörige gab die Vorschrift nichts her; die Ausdehnung auf alle Gäste war eine nationale Entscheidung, die das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zurückgenommen hat.
„Ausländisch" heißt nicht „Drittstaat"
Das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden. § 29 Abs. 2 BMG stellt auf die Staatsangehörigkeit ab, nicht auf die Schengen- oder EU-Zugehörigkeit. Wer nicht deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger ist, ist „ausländische Person" im Sinne der Norm – auch als Unionsbürgerin oder Unionsbürger.
Art. 45 Abs. 1 Buchst. a SDÜ sagt das ausdrücklich: erfasst sind „beherbergte Ausländer, einschließlich der Angehörigen anderer Vertragsparteien sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften". Ausgenommen sind nach derselben Vorschrift nur mitreisende Ehegatten, minderjährige Kinder und Teilnehmer von Reisegesellschaften – genau die Fälle, die § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BMG abbilden.
Praktisch heißt das für ein Hotel: Ein niederländisches Paar unterschreibt (der Ehegatte wird nur der Zahl nach erfasst), ein deutsches Paar unterschreibt nicht. Für Doppelstaater gilt: Wer auch deutsche Staatsangehörige ist, ist keine „ausländische Person" im Sinne des § 29 Abs. 2 BMG.
Welche Daten der Meldeschein enthalten darf
§ 30 Abs. 2 Satz 1 BMG verwendet das Wort „ausschließlich". Der Katalog ist damit abschließend, nicht beispielhaft:
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
- Familiennamen
- Vornamen
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeiten
- Anschrift
- Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers
Nicht auf dem Meldeschein zu suchen haben: Beruf, Kfz-Kennzeichen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Reisezweck, Ausweisfoto. Wenn ein Betrieb solche Angaben erhebt, kann er das nur auf einer anderen Rechtsgrundlage tun – etwa vertraglich zur Abwicklung der Buchung – und muss das datenschutzrechtlich getrennt behandeln.
Zusatzdaten sind nur in einem Fall vorgesehen: § 30 Abs. 3 BMG erlaubt es dem Landesrecht, für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein vorzuschreiben.
Den Betrieb trifft eine Abgleichpflicht: Er hat die Angaben im Meldeschein mit dem Identitätsdokument zu vergleichen, Abweichungen auf dem Meldeschein zu vermerken und ebenso zu vermerken, wenn kein oder kein gültiges Dokument vorgelegt wird (§ 30 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BMG).
Ausweis vorlegen ist nicht Ausweis kopieren
§ 29 Abs. 3 BMG verlangt von namentlich aufzuführenden ausländischen Gästen, sich durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. Vorlage heißt Vorzeigen. Eine Befugnis zum Kopieren oder Scannen enthält die Norm nicht – sie könnte sie auch schwer enthalten, da § 30 Abs. 2 BMG von den Ausweisdaten nur die Seriennummer zum zulässigen Inhalt des Meldescheins erklärt.
Wer den Ausweis dennoch kopieren will, braucht die Zustimmung des Gastes und muss die Formvorgaben des Ausweisrechts einhalten:
- § 20 Abs. 2 PAuswG: Der Personalausweis darf nur vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung abgelichtet werden, und zwar so, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch die Ablichtung personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet, ist dafür eine Einwilligung erforderlich.
- § 18 Abs. 3 PassG: für den Reisepass wortgleich, mit einer einzigen Ausnahme für die Weitergabe – die Beantragung eines Visums für den Passinhaber, und auch dann nur mit dessen Zustimmung.
- § 18 Abs. 2 PassG und § 20 Abs. 3 PAuswG: Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich wird.
Eine Ausweiskopie „für die Akte" ist damit kein melderechtlicher Vorgang, sondern eine gesonderte, einwilligungsbedürftige Datenverarbeitung.
Der digitale Meldeschein
Seit der Einfügung des § 29 Abs. 5 BMG ist die handschriftliche Unterschrift nicht der einzige Weg. Die Meldepflicht kann mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die Daten des § 30 Abs. 2 BMG elektronisch erhoben werden und der Gast ihre Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt durch
- einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit starker Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des Zahlungsmittels erhoben wird,
- den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 eID-Karte-Gesetz oder § 78 Abs. 5 AufenthG oder
- das Vor-Ort-Auslesen der eID-Karte (§ 13 eIDKG) oder des Aufenthaltstitels (§ 78 Abs. 5 AufenthG).
Praktisch ist Nummer 1 der häufigste Weg: Wer beim Check-in mit Karte und PIN oder biometrischer Freigabe zahlt, hat den Meldeschein damit erfüllt.
Betreiber können beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für höchstens fünf Jahre die Zulassung eines abweichenden elektronischen Verfahrens beantragen, wenn es ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht (§ 29 Abs. 5 Satz 2 BMG). Antragsberechtigt ist auch, wer solche Verfahren anbietet (Satz 3).
Die Einzelheiten der Speicherung regelt die Beherbergungsmeldedatenverordnung vom 05.06.2020 (BGBl. I S. 1218): ein vollständiger Datensatz je ausländischem Gast am Tag der Ankunft, als XML in UTF-8, benannt nach dem Muster `JJJJMMTT_BeherbMeldeschein_Zaehler.xml`, sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten. Die XML-Schema-Definition gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt. Verlangt eine berechtigte Behörde Einsicht, sind die Datensätze bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger zu ermöglichen (§ 3 BeherbMeldV).
Beim elektronischen Verfahren verpflichtet § 30 Abs. 5 BMG den Betrieb zusätzlich auf technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 DSGVO.
Aufbewahrung, Vernichtung, Einsicht
§ 30 Abs. 4 Satz 1 BMG: Die ausgefüllten Meldescheine sind vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu vernichten. Für elektronisch erhobene Daten gelten dieselben Fristen (Satz 2).
Der Fristbeginn ist der Abreisetag, nicht der Ankunftstag. Die Vernichtung ist eine Pflicht, keine Option – wer Meldescheine länger aufhebt, verarbeitet Daten ohne Rechtsgrundlage.
Wer Einsicht verlangen darf, ist eng gefasst. Nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BMG sind die Meldescheine den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 9 bis 11 BMG genannten Behörden auf Verlangen vorzulegen; elektronisch erhobene Daten sind maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen. Das sind:
| Nr. | Behörde | |---|---| | 1 | Polizeibehörden | | 2 | Staatsanwaltschaften | | 3 | Amtsanwaltschaften | | 4 | Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen | | 5 | Justizvollzugsbehörden | | 9 | Zollfahndungsdienst | | 10 | Hauptzollämter | | 11 | Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind |
Die Auslassung ist beabsichtigt: Nr. 6 bis 8 – Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst – stehen nicht in der Verweisungskette, ebenso wenig Nr. 12 (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) und Nr. 13 (Bundesamt für Justiz).
§ 31 BMG begrenzt die Weiterverarbeitung zusätzlich. Über die genannten Behörden hinaus dürfen die Daten nur verarbeitet werden zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur Ausstellung kommunaler Gästekarten sowie für die Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistik.
Camping, Wohnmobil, Boot – und wo gar kein Meldeschein anfällt
§ 29 Abs. 4 BMG erfasst Personen, die „in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten". Sie unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG, solange sie im Inland gemeldet sind; die Absätze 2 und 3 – also Meldeschein und Ausweisvorlage – gelten für ausländische Personen entsprechend (Satz 3). Der Campingplatz steht insoweit dem Hotel gleich.
§ 29 Abs. 6 BMG nimmt vier Einrichtungstypen von den Absätzen 2 und 3 vollständig aus – dort fällt also auch für ausländische Gäste kein Meldeschein an:
- Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit zu diesen Zwecken untergebracht wird,
- Betriebs- oder Vereinsheime, wenn nur Mitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
- Jugendherbergen und Berghütten sowie zeitweilig belegte Einrichtungen öffentlicher oder öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit,
- Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
Wenn aus dem Hotelaufenthalt ein Wohnsitz wird
§ 29 Abs. 1 BMG regelt den Langzeitfall und wird oft übersehen. Wer in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der allgemeinen Meldepflicht nach § 17 oder § 28 BMG – das ist die Anmeldung bei der Meldebehörde, nicht der Meldeschein an der Rezeption. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt drei Monate überschreitet.
Die beiden Fristen stehen nebeneinander und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: sechs Monate für die Aufnahme in der Beherbergungsstätte, drei Monate für den Aufenthalt einer Person ohne Inlandswohnung.
Bußgeld
§ 54 BMG stellt Verstöße als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Für den Meldeschein sind vier Tatbestände einschlägig:
- Abs. 2 Nr. 7 – der Gast unterschreibt den besonderen Meldeschein entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG nicht oder nicht rechtzeitig.
- Abs. 2 Nr. 8 – der Betrieb hält entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 BMG keinen besonderen Meldeschein bereit.
- Abs. 2 Nr. 9 – der Betrieb bewahrt den Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf bzw. speichert die Daten nicht entsprechend.
- Abs. 2 Nr. 10 – der Betrieb legt den Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vor bzw. stellt die Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung.
Der Rahmen beträgt nach § 54 Abs. 3 BMG in diesen Fällen bis zu 1.000 Euro. Der Höchstbetrag von 50.000 Euro gilt ausschließlich für den Fall des Absatzes 1 – das Anbieten oder Zurverfügungstellen einer Wohnanschrift entgegen § 19 Abs. 6 BMG (Scheinanmeldung) – und hat mit dem Hotelmeldeschein nichts zu tun.
Häufige Fehler
- „Der Meldeschein ist seit 2025 komplett abgeschafft." Nein. Abgeschafft ist er nur für deutsche Staatsangehörige. Für ausländische Gäste gilt § 29 Abs. 2 BMG unverändert weiter.
- „EU-Bürger müssen keinen Meldeschein mehr unterschreiben." Falsch, und das ist der häufigste Irrtum. § 29 Abs. 2 BMG stellt auf die Staatsangehörigkeit ab. Art. 45 Abs. 1 Buchst. a SDÜ nennt „Angehörige anderer Vertragsparteien sowie anderer Mitgliedstaaten" ausdrücklich mit.
- „Das Hotel darf meinen Ausweis kopieren, weil es mich melderechtlich erfassen muss." Nein. § 29 Abs. 3 BMG verlangt die Vorlage, § 30 Abs. 2 Nr. 8 BMG lässt von den Ausweisdaten nur die Seriennummer zu. Eine Kopie ist eine eigenständige, einwilligungsbedürftige Verarbeitung nach § 20 Abs. 2 PAuswG bzw. § 18 Abs. 3 PassG.
- „Der Meldeschein wird ein Jahr ab Ankunft aufbewahrt." Nein – ab dem Tag der Abreise (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BMG). Diese Verwechslung findet sich in vielen Merkblättern.
- „Nach einem Jahr darf das Hotel den Meldeschein behalten." Nein, er ist innerhalb von drei Monaten nach Fristablauf zu vernichten. Das ist eine Pflicht.
- „Der Verfassungsschutz kann die Meldescheine einsehen." Nicht über § 30 Abs. 4 BMG. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG lässt die Nummern 6 bis 8 – Verfassungsschutz, BND, MAD – bewusst aus.
- „Ohne Meldeschein zahle ich keine Kurtaxe mehr." Nein. Der Wegfall betrifft die melderechtliche Pflicht der §§ 29, 30 BMG. Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge beruhen auf Landes- und Kommunalabgabenrecht und bestehen unabhängig davon; § 30 Abs. 3 und § 31 BMG zeigen, dass der Bundesgesetzgeber diesen Zweck ausdrücklich mitdenkt.
- „Mit Karte zahlen ersetzt den Meldeschein immer." Nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BMG: kartengebundener Zahlungsvorgang mit starker Kundenauthentifizierung und Erhebung der zweckgebundenen Zuordnungsnummer – und nur mit Zustimmung der beherbergten Person. Barzahlung oder eine einfache Kartenzahlung ohne SCA genügen nicht.
- „Bei Verstößen drohen bis zu 50.000 Euro." Nein. Der 50.000-Euro-Rahmen des § 54 Abs. 3 BMG gilt nur für § 54 Abs. 1 BMG (Scheinanschrift). Meldeschein-Verstöße liegen bei bis zu 1.000 Euro.
- „In der Jugendherberge muss der ausländische Gast unterschreiben." Nein – § 29 Abs. 6 Nr. 3 BMG nimmt Jugendherbergen und Berghütten von den Absätzen 2 und 3 aus.
Änderungsverlauf
- 2026-09-13: Faktencheck-Nachlauf, weiterhin keine Freigabe. Der einzige offene Punkt bleibt unverändert das Inkrafttretensdatum 01.01.2025, das zugleich `valid_from` trägt. Drei neue Befunde, die den Suchraum verkleinern. Erstens: Der amtliche Volltext des BMG auf `gesetze-im-internet.de` wurde in diesem Lauf erstmals wieder erreicht (der In-App-Browser hat für diese Domain jetzt eine dauerhafte Freigabe) – und er enthält keinen Inkrafttretensnachweis für die Änderung durch Artikel 6 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes. Der Fußnotenblock des BMG führt nur „(+++ Textnachweis ab: 1.11.2015 +++)" sowie die Inkrafttretensregelung des Stammgesetzes von 2013; die juris-Hinweiszeile betrifft ausschließlich die noch nicht abschließend bearbeitete Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026. Ein „mWv"-Vermerk zur Änderung von 2024 existiert dort nicht. Damit ist dieser Weg abschließend geprüft und scheidet aus. Zweitens: Dasselbe gilt für die BeherbMeldV; ihre Standangabe lautet nur „Geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2024 I Nr. 323", die Fußnote nur „(+++ Textnachweis ab: 18.6.2020 +++)" – kein Datum. Drittens, und das ist neu: Die Fassungsdatenbank `buzer.de` führt die Vorfassung unter dem Titel „Fassung § 29 BMG a.F. bis 01.01.2025 (geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323)". Das bestätigt die Artikelzuordnung ein drittes Mal, taugt aber als Datumsbeleg nicht: „a.F. bis 01.01.2025" ist zweideutig – je nachdem, ob buzer das Enddatum einschließend oder ausschließend führt, ergibt sich der 01.01.2025 oder der 02.01.2025 als Beginn der Neufassung. Der zweite Wert deckt sich mit der am 12.09.2026 verworfenen Angabe von `rewis.io` (02.01.2025). Ein Datumsbeleg, der nicht selbst auslegungsbedürftig ist, liegt damit weiterhin nicht vor; die Seite trägt das Datum im Titel als Tatsachenbehauptung und wird deshalb nicht freigegeben. `valid_from` unverändert, nichts korrigiert. Weiterhin gesperrt: Der Regelungstext BGBl. 2024 I Nr. 323 liegt auf `recht.bund.de` nur als PDF vor; Prüfabrufe liefern erneut die HTML-Hülle der Viewer-Seite, und die Metadatenseite (`VO.html`) führt zwar Ausfertigung, Verkündung, FNA, GESTA C091 und ELI, aber keine Inkrafttretensangabe. Die Freigabe des In-App-Browsers für `recht.bund.de` wurde in diesem geplanten Lauf ohne anwesenden Nutzer erneut angefragt und abgelehnt. Empfohlen für den nächsten Lauf mit Nutzerfreigabe – unverändert: `https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/regelungstext.pdf` öffnen und Artikel 74 (Inkrafttreten) aufschlagen, dort die Absatzzuordnung des Artikels 6 ablesen. Alternativ genügt die einmalige Freigabe der Domain `recht.bund.de` im In-App-Browser, dann kann der Aufholer das selbst erledigen. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 13.09.2026)"
- 2026-09-12: Faktencheck-Nachlauf, weiterhin keine Freigabe – aber die Suchanweisung für den nächsten Lauf war falsch und ist jetzt korrigiert. Der einzige offene Punkt bleibt das Inkrafttretensdatum 01.01.2025, das zugleich `valid_from` trägt. Neuer Befund aus einer Primärquelle: Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 20/13015 vom 25.09.2024, enthalten die Synopse Entwurf/Beschlüsse. Daraus ergeben sich zwei Dinge. Erstens: Der das BMG ändernde Artikel 6 bleibt „unverändert" und behält in der beschlossenen Fassung seine Zählung – die am 11.09.2026 belegte Artikelzuordnung ist damit ein zweites Mal bestätigt. Zweitens, und das ist die eigentliche Korrektur: Der Inkrafttretensartikel wurde von Artikel 62 (Entwurf) auf Artikel 74 (Beschlüsse) umnummeriert, weil der Ausschuss zwölf Artikel eingefügt hat. Die Empfehlung des Laufs vom 11.09.2026, „Artikel 62 des verkündeten Gesetzes" aufzuschlagen, ging daher ins Leere – im verkündeten Gesetz trägt das Inkrafttreten die Nummer 74. Weiterhin nicht auflösbar: Der verkündete Regelungstext (BGBl. 2024 I Nr. 323) liegt auf `recht.bund.de` nur als PDF vor, das `WebFetch` erneut als leere Hülle ausliefert; derselbe leere Body kam von `buzer.de`, `dejure.org`, `lexetius.com` und `rewis.io`. Die Zuleitung an den Bundesrat (BR-Drs. 474/24) ist als PDF ebenfalls nicht auswertbar, und die beiden abrufbaren Bundestags-PDFs (20/11306 und 20/13015) brechen jeweils vor dem Inkrafttretensartikel ab; in beiden steht an dessen Stelle ohnehin nur der Platzhalter „[einsetzen: …]". Der Abruf über den In-App-Browser hätte für `recht.bund.de` eine Nutzerfreigabe erfordert, die in diesem geplanten Lauf ohne anwesenden Nutzer angefragt und abgelehnt wurde. Ausdrücklich geprüft und verworfen: `rewis.io` datiert die Änderung an § 29 BMG auf den 02.01.2025 – das ist eine Konvention der Plattform für die Fassungsanzeige und kein Inkrafttretensdatum; als Beleg unbrauchbar, als Widerspruch aber auch nicht belastbar. Die Angabe 01.01.2025 wird weiterhin von Kammer-, Verbands- und Beratungsdarstellungen übereinstimmend getragen, eine widersprechende Quelle ist nicht aufgetaucht. Das genügt für Autoritätsniveau C, nicht für die Freigabe: Die Seite trägt das Datum im Titel als Tatsachenbehauptung, deshalb wird es nicht geschätzt und nicht freigegeben. Nichts korrigiert, `valid_from` unverändert. Empfohlen für den nächsten Lauf mit Nutzerfreigabe: `https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/regelungstext.pdf` im Browser öffnen und Artikel 74 (nicht Artikel 62) aufschlagen; dort die Absatzzuordnung des Artikels 6 ablesen. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 12.09.2026)"
- 2026-09-11: Faktencheck-Nachlauf, noch keine Freigabe. Zwei der drei am 10.09.2026 offen gelassenen Punkte sind geschlossen, der dritte bleibt offen. Geschlossen – Artikelnummer der BMG-Änderung: Der Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BT-Drs. 20/11306 vom 08.05.2024) führt in der Inhaltsübersicht „Artikel 6 Änderung des Bundesmeldegesetzes" und unmittelbar darauf „Artikel 7 Änderung der Beherbergungsmeldedatenverordnung". Artikel 7 ist für die BeherbMeldV bereits über deren amtliches Vollzitat belegt; die Nachbarschaft der beiden Artikel bestätigt damit Artikel 6 als die das BMG ändernde Vorschrift. Geschlossen – früherer Wortlaut: Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Entwurfs lautet „In Satz 1 wird nach dem Wort ‚Beherbergte' das Wort ‚ausländische' eingefügt" – damit ist die Vorfassung „Beherbergte Personen …" primärquellenbelegt und nicht mehr nur beschrieben. Der gesamte Änderungsbefehl des Artikels 6 (§ 29 Abs. 2 Sätze 1–3, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 mit dem Wechsel vom BMI zum BSI und dem Wegfall der Frist 31.12.2023; § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, Satz 2 und Satz 4) deckt sich Wort für Wort mit dem heute geltenden Normtext, der in diesem Lauf zusätzlich verbatim an lxgesetze.de gegengelesen wurde (BMG zuletzt geändert 22.07.2026) – die Seite gibt § 29 BMG unverändert korrekt wieder. Weiterhin offen – Inkrafttretensdatum: Das Datum 01.01.2025, das zugleich `valid_from` trägt, ist nach wie vor nicht primärquellenbelegt. Der Inkrafttretensartikel des Gesetzes (im Entwurf Artikel 62) enthält an dieser Stelle nur Platzhalter, und das Gesetz hat gestaffelte Inkrafttretenszeitpunkte über 62 Artikel – es ist deshalb gerade nicht auszuschließen, dass Artikel 6 einem anderen Absatz des Inkrafttretensartikels zugeordnet ist als die Masse der Regelungen. Der verkündete Regelungstext (BGBl. 2024 I Nr. 323) liegt auf `recht.bund.de` nur als PDF vor, das `WebFetch` erneut nur als HTML-Hülle ausliefert; `gesetze-im-internet.de` und `buzer.de` antworten auf `WebFetch` mit leerem Body, und der In-App-Browser hätte für beide Domains eine Nutzerfreigabe erfordert, die in einem geplanten Lauf ohne anwesenden Nutzer nicht einzuholen war. Ausdrücklich geprüft und verworfen: `juraforum.de`, `freirecht.de` und `gesatz.de` führen § 29 BMG noch in Fassungen vor 2025 (teils vor 2021) und sind als Beleg unbrauchbar. Nichts korrigiert, `factcheck_status` bleibt `review_needed`, `valid_from` unverändert – das Datum wird nicht geschätzt. Empfohlen für den nächsten Lauf mit Nutzerfreigabe: Artikel 62 des verkündeten Gesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323) im Browser öffnen und die Absatzzuordnung des Artikels 6 ablesen. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 11.09.2026)"
- 2026-09-10: Erstveröffentlichung durch den Reise-Bot. Themenwahl anhand einer Nullabdeckung: Im Bereich `reiserecht` bestand kein Treffer für „Meldeschein", „Beherbergungsstätte", „Bundesmeldegesetz", „§ 29 BMG" oder „§ 30 BMG" – weder in Titeln noch in Fließtexten. Die Nachbarseite `beherbergungsvertrag-recht` behandelt die zivilrechtliche Seite (§§ 701–704 BGB, Gastwirtshaftung) und berührt das Melderecht nicht. Verbatim am amtlichen Volltext von gesetze-im-internet.de gegengelesen (Abruf über den In-App-Browser, da `WebFetch` für diese Domain erneut leere Bodies lieferte): § 29 Abs. 1 bis 6 BMG einschließlich der Wendung „Beherbergte ausländische Personen" in Abs. 2 Satz 1, der Ausweispflicht in Abs. 3, der Campingregel in Abs. 4 Satz 3, der drei elektronischen Verfahren in Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 samt BSI-Erprobung nach Satz 2 und der vier Ausnahmen in Abs. 6; § 30 Abs. 1 bis 5 BMG einschließlich des Wortes „ausschließlich" in Abs. 2 Satz 1, des achtgliedrigen Datenkatalogs, der Abgleich- und Vermerkpflichten in Abs. 2 Sätze 2 bis 4, der Landesrechtsöffnung für Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge in Abs. 3, der Aufbewahrungsfrist „vom Tag der Abreise an ein Jahr" mit Vernichtung binnen drei Monaten in Abs. 4 Satz 1 und der DSGVO-Verweisung in Abs. 5; § 31 BMG mit dem abschließenden Zweckkatalog; § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 13 BMG zur Auflösung der Verweisung in § 30 Abs. 4 Satz 3 – daraus der Befund, dass Nr. 6 bis 8 (Verfassungsschutz, BND, MAD) sowie Nr. 12 und 13 nicht einbezogen sind; § 54 Abs. 1 bis 3 BMG mit der Trennung der Bußgeldrahmen 50.000 Euro (nur Abs. 1) und 1.000 Euro (übrige Fälle, darunter Nr. 7 bis 10). Ebenfalls verbatim geprüft: § 1 bis § 4 und Anlage BeherbMeldV samt Vollzitat „Beherbergungsmeldedatenverordnung vom 5. Juni 2020 (BGBl. I S. 1218), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist" – damit ist die Artikelzuordnung für die Verordnungsänderung amtlich belegt; Art. 45 Abs. 1 und 2 SDÜ am EUR-Lex-Volltext (CELEX 42000A0922(02), ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19–62), insbesondere die ausdrückliche Einbeziehung der „Angehörigen anderer Vertragsparteien sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"; § 20 Abs. 2 und 3 PAuswG und § 18 Abs. 2 und 3 PassG zur Ablichtung von Ausweis und Pass. Die Fundstelle des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323, Ausfertigung 23.10.2024, Verkündung 29.10.2024, Federführung BMJ) wurde am amtlichen Verkündungsportal `recht.bund.de` bestätigt. Grund für `review_needed`: Zwei Angaben ruhen nicht auf einer Primärquelle. Erstens das Datum des Inkrafttretens (01.01.2025), das zugleich `valid_from` trägt – der Regelungstext des Gesetzes liegt auf `recht.bund.de` nur als PDF vor, das in diesem Lauf nicht auswertbar war, und der Zugriff des In-App-Browsers auf `recht.bund.de` hätte eine Nutzerfreigabe erfordert, die bei einem geplanten Lauf ohne anwesenden Nutzer nicht eingeholt wurde; die Angabe stützt sich auf übereinstimmende Darstellungen von IHKn, DEHOGA und Hotelverband Deutschland (IHA). Zweitens die Artikelnummer, mit der das Gesetz das BMG geändert hat – für die BeherbMeldV ist Artikel 7 amtlich belegt, für das BMG wurde bewusst keine Artikelnummer behauptet, sondern nur das Gesetz mit Fundstelle genannt. Ebenfalls nicht primär belegt ist der frühere Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG („Beherbergte Personen …"); er wird als Vorfassung beschrieben, nicht als geltendes Recht. Empfohlen: Gegenlesung des Regelungstexts BGBl. 2024 I Nr. 323 (Artikel zum BMG und Inkrafttretensartikel). Kein Aktenzeichen zitiert – zu den §§ 29, 30 BMG in der Fassung ab 2025 liegt noch keine auswertbare Rechtsprechung vor. Nichts an `public/ki-sichtbarkeit/`, `public/admin/` oder `agent_console.php` geändert; keine bestehende Datei überschrieben (Slug war frei). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Reise-Bot"
Stand
- Stand: 2026-09-13
- Gültig ab: 2025-01-01 (Artikel 6 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323 – Artikelnummer seit 13.09.2026 dreifach belegt, Inkrafttretensdatum weiterhin nicht primärquellenbelegt; die maßgebliche Inkrafttretensvorschrift ist seit 12.09.2026 als Artikel 74 der beschlossenen Fassung identifiziert, der amtliche Volltext auf gesetze-im-internet.de enthält dazu seit 13.09.2026 nachweislich keine Angabe, siehe Änderungsverlauf)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BMG, BeherbMeldV, PAuswG, PassG, SDÜ über EUR-Lex, BGBl. über recht.bund.de, BT-Drs. 20/11306), C (Inkrafttretensdatum 01.01.2025 – Kammer- und Verbandsdarstellungen)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 29 BMG – Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html
- § 30 BMG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html
- § 31 BMG – Verarbeitungsbeschränkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__31.html
- § 34 BMG – Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen (Abs. 4 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html
- § 54 BMG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__54.html
- Bundesmeldegesetz – Vollzitat und Standangabe: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/
- Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV) – Gesamtausgabe mit Vollzitat, Eingangsformel und Anlage: https://www.gesetze-im-internet.de/beherbmeldv/BJNR121800020.html
- § 1 BeherbMeldV – Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/beherbmeldv/__1.html
- § 29 BMG (Normtext, Stand BMG zuletzt geändert 22.07.2026, verbatim gegengelesen) – lxgesetze.de: https://lxgesetze.de/bmg/29
- Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, BT-Drs. 20/11306 vom 08.05.2024 (Artikel 6 – Änderung des Bundesmeldegesetzes; Artikel 7 – Änderung der Beherbergungsmeldedatenverordnung): https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 20/13015 vom 25.09.2024 (Synopse Entwurf/Beschlüsse: Artikel 6 „unverändert"; Umnummerierung des Inkrafttretensartikels von Artikel 62 auf Artikel 74): https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013015.pdf
- Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323, verkündet am 29.10.2024: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html
- Regelungstext des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (PDF): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/regelungstext.pdf
- Art. 45 Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19), CELEX 42000A0922(02): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:42000A0922(02)
- § 20 PAuswG – Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__20.html
- § 18 PassG – Verwendung im nichtöffentlichen Bereich: https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__18.html