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Hotelstornierung – Rücktritt, No-Show, Schadensersatz (§§ 651h, 537 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-01 · letzte Prüfung: 2026-10-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **Hotelbuchungsvertrag** ist rechtlich ein **gemischttypischer Beherbergungsvertrag** mit Elementen von Miet- und Dienstleistungsvertrag (§ 535, § 611 BGB; bei Buchung als Teil einer Pauschalreise zusätzlich § 651a BGB). Wer storniert oder nicht erscheint („No-Show"), schuldet dem Hotel grundsätzlich **den vereinbarten Preis** abzüglich **ersparter Aufwendungen** und **anderweitiger Vermietungsmöglichkeit** (Rechtsgedanke des § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB: Anrechnung ersparter Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwertung). In der Hotellerie gibt es **branchenübliche Pauschalierungen** (unverbindliche Verbandsempfehlungen, keine gesetzliche Regelung): Nach DEHOGA-Empfehlung betragen die ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit oder ohne Frühstück 10 %; die Muster-AGB des Hotelverbands Deutschland (IHA, AGBH 8.1, Ziff. 4.3) setzen **90 %** für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, **70 %** bei Halbpension und **60 %** bei Vollpension an – dem Gast bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Ältere DEHOGA-Merkblätter nannten für Übernachtung mit Frühstück 80 %. Bei reiner **Online-Buchung über Drittanbieter** (Booking.com, HRS) gelten zusätzlich die jeweiligen AGB des Vermittlers. Ein **gesetzliches Widerrufsrecht** besteht **nicht** (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB schließt Beherbergung mit fixem Datum aus).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBeherbergungsvertrag (§ 535, § 611 BGB), als Pauschalreiseelement § 651a BGB
AnspruchsgrundlageBeherbergungsvertrag bzw. Storno-AGB; Rechtsgedanke des § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anrechnung ersparter Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwertung)
Branchenübliche PauschalenUnverbindliche Verbandsempfehlungen (DEHOGA; Muster-AGB Hotelverband Deutschland IHA, AGBH 8.1 Ziff. 4.3)
Pauschale reine Übernachtung90 %
Pauschale Übernachtung mit Frühstück90 % (ältere DEHOGA-Merkblätter: 80 %)
Pauschale Halbpension70 %
Pauschale Vollpension60 %
Abzug bei AnderweitvermietungAnrechnung des erlangten Vorteils [§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Ersparte AufwendungenAnrechnung [§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB]; typisch Wäschereinigung, Verpflegung, Heizenergie
Widerrufsrecht im FernabsatzNicht für Beherbergungsverträge mit fixem Datum [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]
Storno-AGBWirksam, wenn klar formuliert und kontrolliert nach §§ 305 ff. BGB
Storno bei Pauschalreise§ 651h BGB (Rücktritt vor Reisebeginn) – andere Regeln gelten
Krankheit als StornogrundPersönlicher Verhinderungsgrund befreit nicht von der Zahlungspflicht [§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB]; Reiserücktrittsversicherung empfohlen
Höhere Gewalt am HotelortEinzelbuchung: Beurteilung nach allgemeinem Schuldrecht im Einzelfall; § 651h Abs. 3 BGB (keine Entschädigung bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort) gilt nur für Pauschalreisen
Anzahlung bei StornierungVerrechnet mit Stornogebühr; Rest erstatten

Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für Einzel-Hotelbuchungen außerhalb von Pauschalreisen. Innerhalb einer Pauschalreise nach § 651a BGB gelten die Rücktrittsrechte des § 651h BGB (Reisender) bzw. §§ 651i ff. BGB (Mängel). Bei Buchungen über Online-Reisebüros (Booking.com, HRS, Expedia) gelten die jeweiligen AGB des Vermittlers — diese sind häufig hotelseitig festgelegt und nach den AGB-Kontrollregeln (§§ 305-310 BGB) auf Wirksamkeit zu prüfen. Bei einer Buchung über das Hotel direkt gelten ebenfalls dessen AGB; sind keine Storno-AGB vereinbart, ist der Rechtsgedanke des § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwertung) heranzuziehen.

Storno-Quoten in der Praxis

Hotels arbeiten häufig mit tarifabhängigen Storno-Bedingungen; maßgeblich sind die jeweils vereinbarten Konditionen:

Flexible Tarife. Kostenfreie Stornierung bis zu der im Tarif genannten Frist; danach gelten die vereinbarten Storno-Bedingungen.

Nicht erstattbare Tarife (non-refundable). Nach den Tarifbedingungen häufig keine kostenfreie Stornierung; die Wirksamkeit richtet sich nach der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB).

Branchenübliche Pauschalen (Rechtsgedanke § 537 BGB). Wenn keine wirksamen Storno-AGB vereinbart sind, wird in der Praxis häufig auf folgende Verbandsempfehlungen abgestellt (DEHOGA: ersparte Aufwendungen 10 % bei Übernachtung mit oder ohne Frühstück; IHA-Muster-AGB AGBH 8.1 Ziff. 4.3; unverbindlich, keine gesetzliche Regelung):

Begründung: ersparte Aufwendungen für Verpflegung, Reinigung, Heizung. Gelingt dem Hotel eine anderweitige Vermietung, ist der erlangte Vorteil anzurechnen (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Quoten sind eine unverbindliche Branchenempfehlung und gesetzlich nicht festgeschrieben.

Wann kann man kostenfrei stornieren?

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-01
Letzte Prüfung:
2026-10-01
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0