Hybridheizung – Förderung und Voraussetzungen nach dem GModG (§ 42, § 43 GModG, KfW 458) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtslage seit 29.07.2026 | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); §§ 71 bis 73 GEG – darunter § 71h – ersatzlos gestrichen [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026; BBSR, „Neuregelungen mit dem GModG"] |
| Status der Hybridheizung | frei wählbare Heizungsoption, keine Erfüllungsoption einer Pflicht mehr [§ 42 Abs. 2 GModG] |
| Zulässige Hybridvarianten | Wärmepumpen-Hybridheizung und Solarthermie-Hybridheizung [§ 42 Abs. 2 GModG] |
| Praktische Bedeutung heute | Ersatzoption zur Bio-Treppe bei neuer Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung [§ 43 Abs. 3 GModG] |
| Bio-Treppe (Grundpflicht) | 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 klimafreundlicher Brennstoff [§ 43 GModG] |
| Leistungsanforderung WP-Hybrid (bivalent parallel/teilparallel) | Wärmepumpe ≥ 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers, Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 [§ 43 Abs. 3 GModG] |
| Leistungsanforderung WP-Hybrid (bivalent alternativ) | Wärmepumpe ≥ 40 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers, Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 [§ 43 Abs. 3 GModG] |
| Weitere Ersatzoptionen zur Bio-Treppe | Kombination mit Solarthermieanlage oder mit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung [§§ 43, 45, 46 GModG] |
| Solarthermie-Hybridheizung | eigene Anforderungen, siehe GModG § 44 |
| Förderprogramm | KfW 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" |
| Förderrechtliche Voraussetzung | Wärmeerzeuger mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie – vom Wegfall der GEG-Pflicht unberührt [KfW-Produktseite 458] |
| Grundförderung | 30 % der förderfähigen Kosten [KfW-Produktseite 458] |
| Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026) | 16 %, nur für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers; degressiv ab 01.02.2027 |
| Einkommensbonus | +40 % (zu versteuerndes Haushaltseinkommen ≤ 30.000 €), +30 % (≤ 40.000 €), +10 % (≤ 50.000 €) |
| Maximaler Fördersatz | 70 %; mit dem 40-%-Einkommensbonus für Selbstnutzer bis 80 % |
| Förderhöchstbetrag 1. Wohneinheit (Anträge seit 21.07.2026) | 28.000 € förderfähige Kosten → max. 19.600 € (70 %) bzw. 22.400 € (80 %) Zuschuss |
| Förderhöchstbetrag 2. bis 6. Wohneinheit | je 15.000 € förderfähige Kosten |
| Degression | erste Absenkung des Höchstbetrags der 1. Wohneinheit zum 01.02.2027 auf 27.250 €, danach jeweils zum 01.02. und 01.08. um weitere 750 € |
| Entfallen zum 21.07.2026 | Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) – ersatzlos |
| Fossiler Teil (Gas-Brennwertkessel) | nicht förderfähig |
| Antragszeitpunkt | vor Vorhabenbeginn [BEG-EM-Systematik] |
Geltungsbereich
Angesprochen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die eine Hybridheizung einbauen oder aufstellen wollen. Zu trennen sind dabei zwei Ebenen, die vor dem GModG eng verzahnt waren und es heute nicht mehr sind:
- Ordnungsrecht (GModG): Beim Heizungstausch besteht freie Technologiewahl. Eine Hybridheizung ist zulässig – aber ebenso eine reine Wärmepumpe, eine Solarthermieanlage, eine Biomasse- oder Wasserstoffheizung, eine KWK-Anlage, eine Stromdirektheizung, ein Fernwärmeanschluss oder eine neue Gas- oder Ölheizung. Eine Rechtfertigungspflicht für die gewählte Technik gibt es nicht mehr.
- Förderrecht (BEG EM / KfW 458): Hier gilt weiterhin die 65-%-Schwelle für den erneuerbaren Anteil des Wärmeerzeugers. Wer Förderung will, muss diese Schwelle erreichen, auch wenn das Gesetz sie nicht mehr verlangt.
Wann die Hybridheizung rechtlich noch etwas bewirkt
Der praktische Anwendungsfall ist heute die Bio-Treppe des § 43 GModG. Wer ab dem 29.07.2026 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab dem 1. Januar 2029 einen ansteigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen – 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Anrechenbar sind unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff und dessen Derivate nach den Begriffsbestimmungen des § 3 GModG.
Statt diese Beimischung nachzuweisen, kann die Anforderung auch anlagentechnisch erfüllt werden. Nach der amtlichen Darstellung des BBSR erfüllen die Kombination mit einer Solarthermieanlage, die Kombination mit einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und der Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Bio-Treppe (§§ 43, 45, 46 GModG).
Für die Wärmepumpen-Hybridheizung ist die maßgebliche Voraussetzung die relative Leistung der Wärmepumpe: Sie muss am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreichen, wenn bivalent parallel oder bivalent teilparallel gefahren wird, und mindestens 40 Prozent bei bivalent alternativem Betrieb (§ 43 Abs. 3 GModG). Diese Prüfsystematik ist aus § 71h Abs. 1 Satz 4 GEG a. F. übernommen worden – die Kennzahl ist also dieselbe geblieben, die rechtliche Funktion nicht: Früher belegte sie die Erfüllung der 65-%-Pflicht, heute die Erfüllung der Bio-Treppe.
Förderung über die KfW (Programm 458)
Die Heizungsförderung läuft über das KfW-Programm 458. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten und setzt einen Wärmeerzeuger mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie voraus. Hinzu kommen können der Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026 16 %, nur für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch eines noch funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers, ab 01.02.2027 degressiv) und der Einkommensbonus (40 %, 30 % oder 10 % je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen). Der Gesamtfördersatz ist auf 70 % gedeckelt; selbstnutzende Eigentümer mit dem vollen 40-%-Einkommensbonus erreichen die Obergrenze von 80 %.
Für Anträge seit dem 21.07.2026 werden für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 € förderfähige Kosten angerechnet – das entspricht maximal 19.600 € Zuschuss bei 70 % bzw. 22.400 € bei 80 %. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es je 15.000 €. Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt erstmals zum 01.02.2027 auf 27.250 € und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils weitere 750 €.
Wichtig für Hybridanlagen: Der fossile Teil – typischerweise der Gas-Brennwertkessel – ist nicht förderfähig. Gefördert wird der Wärmepumpen- bzw. erneuerbare Anteil. Der frühere Effizienzbonus von 5 %, der bei bivalenten Kombigeräten ohnehin nur auf den anteiligen Wärmepumpenkosten gewährt wurde, ist zum 21.07.2026 ersatzlos entfallen; ebenso der pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €. Wie bei jeder BEG-EM-Förderung muss der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Die Hybridheizung erfüllt die 65-Prozent-Pflicht." Überholt. Die 65-%-Pflicht der §§ 71 ff. GEG gibt es seit dem 29.07.2026 nicht mehr; § 71h GEG ist gestrichen. Rechtlich wirkt die Hybridheizung heute als Ersatzoption zur Bio-Treppe (§ 43 Abs. 3 GModG).
- „Ohne 65-%-Pflicht spielt der erneuerbare Anteil keine Rolle mehr." Falsch. Für die KfW-Förderung ist die 65-%-Schwelle weiterhin Voraussetzung – Ordnungsrecht und Förderrecht sind seit dem GModG entkoppelt, aber nicht deckungsgleich.
- „Der Gaskessel wird mitgefördert." Falsch. Der fossile Spitzenlasterzeuger ist nicht förderfähig.
- „Der Förderhöchstbetrag liegt bei 30.000 €." Überholt. Für Anträge seit dem 21.07.2026 sind es 28.000 € für die erste Wohneinheit, mit Absenkung ab 01.02.2027.
- „Der Effizienzbonus bringt zusätzliche 5 Prozent." Überholt. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind zum 21.07.2026 entfallen.
- „Die Wärmepumpe kann beliebig klein dimensioniert werden." Nicht, wenn die Bio-Treppe über die Hybridvariante erfüllt werden soll: Dann gelten die 30 % bzw. 40 % am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 (§ 43 Abs. 3 GModG).
- „Solarthermie-Hybrid ist dasselbe wie Wärmepumpen-Hybrid." Falsch. Für die Solarthermie-Hybridheizung gelten die eigenen Anforderungen des § 44 GModG.
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Inhaltliche Neufassung und Freigabe. Die Seite beschrieb § 71h GEG und die 65-%-Pflicht weiterhin als geltendes Recht und nannte überholte Förderwerte; der Lauf vom 05.09.2026 hatte die Freigabe deshalb zu Recht verweigert. Neufassung auf Grundlage der amtlichen BBSR-Darstellung (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG", abgerufen am 06.09.2026) und des Verkündungsnachweises BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026: Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG zum 29.07.2026, Optionenkatalog des § 42 Abs. 2 GModG, Bio-Treppe des § 43 GModG (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040) sowie Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung und Wärmepumpen-Hybridheizung als Ersatzoptionen nach §§ 43, 45, 46 GModG. Die Leistungsanforderung der Wärmepumpen-Hybridheizung (Teillastpunkt A nach DIN EN 14825, ≥ 30 % bei bivalent parallelem/teilparallelem, ≥ 40 % bei bivalent alternativem Betrieb) ist als § 43 Abs. 3 GModG fortgeführt. Korrigierte Förderwerte (KfW-Produktseite 458, Stand 06.09.2026): Förderhöchstbetrag der ersten Wohneinheit für Anträge seit 21.07.2026 28.000 € statt bisher genannter 30.000 €, zweite bis sechste Wohneinheit je 15.000 €, maximaler Zuschuss 19.600 € (70 %) bzw. 22.400 € (80 %), Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, Einkommensbonus 40/30/10 %, Degression des Höchstbetrags ab 01.02.2027 auf 27.250 € und danach halbjährlich um 750 €. Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) sind zum 21.07.2026 ersatzlos entfallen – beide waren auf der Seite noch als geltend beschrieben. Ergänzt wurde die Abgrenzung von Ordnungsrecht und Förderrecht: Die 65-%-Schwelle besteht förderrechtlich fort, obwohl die gesetzliche Pflicht entfallen ist. Titel, `valid_from` (auf 2026-07-29) und Quellenliste angepasst; tote GEG-Verweise auf Archivfassungen bei lxgesetze.de umgestellt. `factcheck_status` von `review_needed` auf `ok` gesetzt, Eintrag in `content/factcheck-hold.json` aufgehoben. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-05: Freigabe geprüft und verweigert – Seite bleibt bewusst verborgen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet worden (Ausfertigung 23.07.2026); die §§ 71 bis 73 GEG und damit die 65-%-EE-Pflicht, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote sind zum 29.07.2026 entfallen. Der Fließtext dieser Seite beschreibt die 65-%-Pflicht weiterhin als geltendes Recht; nur die Quellenliste wurde bislang nachgezogen. Erforderlich ist eine inhaltliche Neufassung, keine Frontmatter-Freigabe. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="review_proposed" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71h, § 71i GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)". Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2026-07-29 (GModG)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Verkündung BGBl., Gesetzestext) / B (amtliches BBSR-Infoportal, KfW-Produktseite 458)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026), recht.bund.de: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- BBSR / GEG-Infoportal – „Neuregelungen mit dem GModG" (amtliche Darstellung: Wegfall der §§ 71–73 GEG, Optionenkatalog des § 42 GModG, Bio-Treppe des § 43 GModG mit den Ersatzoptionen Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung und Wärmepumpen-Hybridheizung): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR / GEG-Infoportal – „Optionen beim Heizungseinbau": https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
- GModG (vormals GEG) im Volltext, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458), Produktseite: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
- § 71h GEG (Wärmepumpen-Hybridheizung, Solarthermie-Hybridheizung, Fassung bis 28.07.2026) – Archivfassung, Norm aufgehoben: https://lxgesetze.de/geg/71h
- § 71 GEG (65-Prozent-Regel, Fassung bis 28.07.2026) – Archivfassung, Norm aufgehoben: https://lxgesetze.de/geg/71