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Hybridheizung – Förderung und Voraussetzungen nach dem GModG (§ 42, § 43 GModG, KfW 458) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **29. Juli 2026** gilt für den Heizungseinbau das **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** – die Umbenennung und Neustrukturierung des bisherigen GEG (verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026). Die **65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht der §§ 71 ff. GEG ist ersatzlos entfallen**, und mit ihr § 71h GEG, der die Hybridheizung als Erfüllungsoption regelte. Eine Wärmepumpen-Hybridheizung ist deshalb **nicht mehr Pflichterfüllung, sondern schlicht eine von mehreren frei wählbaren Heizungsoptionen** (§ 42 Abs. 2 GModG). Rechtlich relevant bleibt sie an einer anderen Stelle: Wer eine **neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung** einbaut, unterliegt der **Bio-Treppe** des § 43 GModG (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 klimafreundlicher Brennstoff). Eine **Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt diese Anforderung ersatzweise** – ohne Beimischung biogener Brennstoffe –, wenn die Leistung der Wärmepumpe am **Teillastpunkt A nach DIN EN 14825** mindestens **30 %** (bivalent paralleler oder teilparalleler Betrieb) bzw. **40 %** (bivalent alternativer Betrieb) der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht (§ 43 Abs. 3 GModG). **Förderrechtlich hat sich der Wegfall der 65-%-Pflicht nicht ausgewirkt:** Die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) setzt weiterhin einen Wärmeerzeuger mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie voraus. Grundförderung 30 %, mit Boni bis 70 % (für selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Einkommen bis 80 %). Für Anträge **seit dem 21.07.2026** sind die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit auf **28.000 €** gedeckelt; **Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) sind ersatzlos entfallen**. Der fossile Teil der Hybridanlage bleibt nicht förderfähig.

Kernfakten

PunktWert
Rechtslage seit 29.07.2026Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); §§ 71 bis 73 GEG – darunter § 71h – ersatzlos gestrichen [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026; BBSR, „Neuregelungen mit dem GModG"]
Status der Hybridheizungfrei wählbare Heizungsoption, keine Erfüllungsoption einer Pflicht mehr [§ 42 Abs. 2 GModG]
Zulässige HybridvariantenWärmepumpen-Hybridheizung und Solarthermie-Hybridheizung [§ 42 Abs. 2 GModG]
Praktische Bedeutung heuteErsatzoption zur Bio-Treppe bei neuer Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung [§ 43 Abs. 3 GModG]
Bio-Treppe (Grundpflicht)10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 klimafreundlicher Brennstoff [§ 43 GModG]
Leistungsanforderung WP-Hybrid (bivalent parallel/teilparallel)Wärmepumpe ≥ 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers, Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 [§ 43 Abs. 3 GModG]
Leistungsanforderung WP-Hybrid (bivalent alternativ)Wärmepumpe ≥ 40 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers, Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 [§ 43 Abs. 3 GModG]
Weitere Ersatzoptionen zur Bio-TreppeKombination mit Solarthermieanlage oder mit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung [§§ 43, 45, 46 GModG]
Solarthermie-Hybridheizungeigene Anforderungen, siehe GModG § 44
FörderprogrammKfW 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude"
Förderrechtliche VoraussetzungWärmeerzeuger mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie – vom Wegfall der GEG-Pflicht unberührt [KfW-Produktseite 458]
Grundförderung30 % der förderfähigen Kosten [KfW-Produktseite 458]
Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026)16 %, nur für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch eines funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers; degressiv ab 01.02.2027
Einkommensbonus+40 % (zu versteuerndes Haushaltseinkommen ≤ 30.000 €), +30 % (≤ 40.000 €), +10 % (≤ 50.000 €)
Maximaler Fördersatz70 %; mit dem 40-%-Einkommensbonus für Selbstnutzer bis 80 %
Förderhöchstbetrag 1. Wohneinheit (Anträge seit 21.07.2026)28.000 € förderfähige Kosten → max. 19.600 € (70 %) bzw. 22.400 € (80 %) Zuschuss
Förderhöchstbetrag 2. bis 6. Wohneinheitje 15.000 € förderfähige Kosten
Degressionerste Absenkung des Höchstbetrags der 1. Wohneinheit zum 01.02.2027 auf 27.250 €, danach jeweils zum 01.02. und 01.08. um weitere 750 €
Entfallen zum 21.07.2026Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) – ersatzlos
Fossiler Teil (Gas-Brennwertkessel)nicht förderfähig
Antragszeitpunktvor Vorhabenbeginn [BEG-EM-Systematik]

Geltungsbereich

Angesprochen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die eine Hybridheizung einbauen oder aufstellen wollen. Zu trennen sind dabei zwei Ebenen, die vor dem GModG eng verzahnt waren und es heute nicht mehr sind:

Wann die Hybridheizung rechtlich noch etwas bewirkt

Der praktische Anwendungsfall ist heute die Bio-Treppe des § 43 GModG. Wer ab dem 29.07.2026 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab dem 1. Januar 2029 einen ansteigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen – 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Anrechenbar sind unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff und dessen Derivate nach den Begriffsbestimmungen des § 3 GModG.

Statt diese Beimischung nachzuweisen, kann die Anforderung auch anlagentechnisch erfüllt werden. Nach der amtlichen Darstellung des BBSR erfüllen die Kombination mit einer Solarthermieanlage, die Kombination mit einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und der Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Bio-Treppe (§§ 43, 45, 46 GModG).

Für die Wärmepumpen-Hybridheizung ist die maßgebliche Voraussetzung die relative Leistung der Wärmepumpe: Sie muss am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreichen, wenn bivalent parallel oder bivalent teilparallel gefahren wird, und mindestens 40 Prozent bei bivalent alternativem Betrieb (§ 43 Abs. 3 GModG). Diese Prüfsystematik ist aus § 71h Abs. 1 Satz 4 GEG a. F. übernommen worden – die Kennzahl ist also dieselbe geblieben, die rechtliche Funktion nicht: Früher belegte sie die Erfüllung der 65-%-Pflicht, heute die Erfüllung der Bio-Treppe.

Förderung über die KfW (Programm 458)

Die Heizungsförderung läuft über das KfW-Programm 458. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten und setzt einen Wärmeerzeuger mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie voraus. Hinzu kommen können der Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026 16 %, nur für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch eines noch funktionstüchtigen Alt-Wärmeerzeugers, ab 01.02.2027 degressiv) und der Einkommensbonus (40 %, 30 % oder 10 % je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen). Der Gesamtfördersatz ist auf 70 % gedeckelt; selbstnutzende Eigentümer mit dem vollen 40-%-Einkommensbonus erreichen die Obergrenze von 80 %.

Für Anträge seit dem 21.07.2026 werden für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 € förderfähige Kosten angerechnet – das entspricht maximal 19.600 € Zuschuss bei 70 % bzw. 22.400 € bei 80 %. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es je 15.000 €. Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt erstmals zum 01.02.2027 auf 27.250 € und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils weitere 750 €.

Wichtig für Hybridanlagen: Der fossile Teil – typischerweise der Gas-Brennwertkessel – ist nicht förderfähig. Gefördert wird der Wärmepumpen- bzw. erneuerbare Anteil. Der frühere Effizienzbonus von 5 %, der bei bivalenten Kombigeräten ohnehin nur auf den anteiligen Wärmepumpenkosten gewährt wurde, ist zum 21.07.2026 ersatzlos entfallen; ebenso der pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €. Wie bei jeder BEG-EM-Förderung muss der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0