Pflicht zum hydraulischen Abgleich – § 60c GModG (vormals GEG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 60c GModG/GEG (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung); durch die GModG-Novelle 2026 unverändert [§ 60c Abs. 1] |
| Betroffene Gebäude | Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten [§ 60c Abs. 1 GEG] |
| Betroffene Anlagen | Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger [§ 60c Abs. 1 GEG] |
| Auslöser der Pflicht | Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme [§ 60c Abs. 1 GEG] |
| Pflicht-Leistungen | raumweise Heizlastberechnung; Prüfung/Optimierung der Heizflächen auf niedrige Vorlauftemperatur; Anpassung der Vorlauftemperaturregelung [§ 60c Abs. 2 GEG] |
| Berechnungsverfahren Heizlast | DIN EN 12831-1 (Ausgabe 09/2017) i. V. m. DIN/TS 12831-1 (Ausgabe 04/2020) [§ 60c Abs. 2 GEG] |
| Durchführungsverfahren | Verfahren B nach VdZ/ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand" (1. Neuauflage April 2022, Nr. 4.2) oder gleichwertiges Verfahren [§ 60c Abs. 3 GEG] |
| Dokumentation | schriftliche Bestätigung mit Einstellungswerten, Heizlast, raumweiser Berechnung u. a.; dem Mieter auf Verlangen vorzulegen [§ 60c Abs. 4 GEG] |
| In Kraft seit | 1. Januar 2024 (GEG-Fassung 2024) |
| Verbindung § 60b GEG | einmalige Heizungsprüfung/-optimierung älterer Anlagen ab 6 Einheiten; Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009) bis 30.09.2027 [§ 60b Abs. 1 GEG] |
Rechtsstand: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29.07.2026 „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG, Änderungsgesetz verkündet am 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Die §§ 60a bis 60c (Betreiberpflichten, Teil 4) sind von der Novelle nicht geändert worden und gelten unverändert fort; die amtliche Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de führt die Normen jetzt als „§ 60b GModG" bzw. „§ 60c GModG". Paragraphenangaben „GEG" im folgenden Text bezeichnen dieselben, inhaltsgleich fortgeltenden Vorschriften.
Geltungsbereich
Die Abgleichpflicht nach § 60c GEG gilt bundesweit für wassergeführte Heizungssysteme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten – das sind typischerweise größere Mehrfamilienhäuser. Maßgeblich für das Auslösen der Pflicht ist nicht das Baujahr des Gebäudes, sondern der Vorgang „Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme". Wird also in einem solchen Gebäude eine neue Heizung eingebaut oder eine bestehende erstmals in Betrieb genommen, ist der hydraulische Abgleich verpflichtend mit durchzuführen und schriftlich zu bestätigen. Für kleinere Gebäude (bis fünf Einheiten) und Ein-/Zweifamilienhäuser besteht keine gesetzliche Abgleichpflicht nach § 60c – dort ist der hydraulische Abgleich aber regelmäßig technische Voraussetzung einer BEG-Förderung.
Ausnahmen
- Weniger als sechs Einheiten: § 60c gilt erst ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht nicht erfasst [§ 60c Abs. 1 GEG].
- Keine wassergeführte Heizung: Heizungssysteme, die Wasser nicht als Wärmeträger nutzen (z. B. reine Luftheizsysteme), fallen nicht unter § 60c [§ 60c Abs. 1 GEG].
- Gleichwertiges Verfahren: Statt des klassischen Verfahrens B darf seit dem 1. Oktober 2024 auch ein gleichwertiges (u. a. digitales) Verfahren genutzt werden; für die BEG-Förderfähigkeit eines alternativen Verfahrens ist seit dem 1. Januar 2026 eine Zertifizierung anhand der BAFA-Gleichwertigkeits-Checkliste erforderlich [§ 60c Abs. 3 GEG].
Häufige Fehler
- Verwechslung von § 60c und § 60b GEG: § 60c regelt den hydraulischen Abgleich beim Einbau/der Inbetriebnahme, § 60b die einmalige Prüfung und Optimierung älterer Bestandsanlagen (mit Stichtag 30.09.2027 für vor dem 1.10.2009 eingebaute Anlagen).
- Annahme eines festen Abgleich-Stichtags: § 60c knüpft nicht an ein Kalenderdatum, sondern an den Einbau bzw. die Inbetriebnahme einer Heizungsanlage an.
- Annahme, jedes Haus sei betroffen: Die gesetzliche Pflicht greift erst ab sechs Einheiten. In kleineren Gebäuden ist der Abgleich keine GEG-Pflicht, aber meist Förderbedingung.
- Doppelte Förderung erwartet: Eine BEG-Förderung des hydraulischen Abgleichs ist ausgeschlossen, soweit der Abgleich ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.
Beispiel
In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen wird 2026 die alte Gaszentralheizung durch eine neue Anlage ersetzt. Weil das Gebäude mehr als sechs Wohnungen hat und wassergeführt beheizt wird, ist beim Einbau der neuen Anlage ein hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG verpflichtend: Es werden eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 erstellt, die Heizflächen auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur geprüft und die Vorlauftemperaturregelung angepasst. Die Durchführung erfolgt nach Verfahren B und wird schriftlich bestätigt; auf Verlangen ist die Bestätigung den Mietern vorzulegen. Liefe in demselben Haus noch eine vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Altanlage weiter, müsste sie unabhängig davon bis spätestens 30. September 2027 einmalig nach § 60b GEG geprüft und optimiert werden.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Faktencheck (Status war stale). Volltext des § 60c am aktuellen Normtext gegengeprüft (lxgesetze.de/geg/60c, Fassung „zuletzt geändert 22.06.2026"): Sechs-Einheiten-Schwelle, Auslöser Einbau/Aufstellung zur Inbetriebnahme, Pflichtleistungen (raumweise Heizlastberechnung, Heizflächenoptimierung, Vorlauftemperaturregelung), DIN EN 12831-1 (09/2017) i. V. m. DIN/TS 12831-1 (04/2020), Verfahren B der ZVSHK-Fachregel (VdZ, 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nr. 4.2) und Dokumentationspflichten des Abs. 4 bestätigt. § 60b-Stichtag 30.09.2027 für vor dem 01.10.2009 eingebaute Anlagen in Gebäuden ab sechs Einheiten bestätigt (buzer.de/60b_GEG.htm, BBSR-GEG-Infoportal). Neu dokumentiert: Umbenennung des Gesetzes in GModG zum 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); die §§ 60a–60c wurden durch die Novelle nicht geändert, die amtliche Einzelnorm-Seite firmiert jetzt als „§ 60c GModG" – Rechtsstand-Hinweis, Titel und Rechtsgrundlagen-Zeile entsprechend angepasst, inhaltlich keine Wertänderung. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent (automatisiert)"
- 2026-06-06: Erstveröffentlichung der Faktenseite, Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft, Frontmatter-Felder (legal_status: in_force. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
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Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 1.1.2024 (GEG-Fassung 2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 60c GEG im Volltext (Hydraulischer Abgleich): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html
- § 60b GEG im Volltext (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- GEG-Infoportal des BBSR (Heizungsprüfung/-optimierung, Fristen): https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_buehne/Heizungsopt.html
- BAFA – Heizungsoptimierung (BEG-Förderung, Verfahren B): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Nichtwohngebaeude/Heizungsoptimierung/heizungsoptimierung_node.html