Vorvertragliche Informationspflichten bei Pauschalreisen (§ 651d BGB, Art. 250 EGBGB) – Formblatt, Vertragsinhalt, Beweislast In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 651d BGB (Informationspflichten; Vertragsinhalt) [gesetze-im-internet.de] |
| Ausführungsvorschriften | Art. 250 §§ 1–3 EGBGB (Form, Formblatt, Angabenkatalog) [gesetze-im-internet.de] |
| In Kraft seit | 01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2394) |
| Umsetzung | EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 |
| Zeitpunkt der Unterrichtung | Vor Abgabe der Vertragserklärung des Reisenden [§ 651d Abs. 1 BGB; Art. 250 § 1 Abs. 1 EGBGB] |
| Form der Unterrichtung | Klar, verständlich, in hervorgehobener Weise; schriftlich leserlich [Art. 250 § 1 Abs. 1 EGBGB] |
| Formblatt-Pflicht | Zutreffend ausgefülltes Muster nach Anlage 11 EGBGB [Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB] |
| Sonderfall § 651u (verbundene Beförderung) | Formblatt nach Anlage 12 EGBGB [Art. 250 § 2 Abs. 2 EGBGB] |
| Telefonischer Vertragsschluss | Formblatt-Informationen dürfen telefonisch erteilt werden [Art. 250 § 2 Abs. 3 EGBGB] |
| Angabenkatalog | Art. 250 § 3 Nr. 1–8 EGBGB (Leistungen, Veranstalter, Preis, Zahlung, Mindestteilnehmer, Pass/Visum, Rücktritt, Versicherungshinweis) |
| Zusatzkosten nur bei Vorabinformation | Gebühren/Entgelte/Kosten nur bei Information nach Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB [§ 651d Abs. 2 BGB] |
| Automatischer Vertragsinhalt | Angaben nach Art. 250 § 3 Nr. 1, 3–5 und 7 EGBGB [§ 651d Abs. 3 S. 1 BGB] |
| Abweichung möglich | Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien [§ 651d Abs. 3 S. 1 BGB] |
| Vertragsabschrift/-bestätigung | Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss [§ 651d Abs. 3 S. 2 BGB; Art. 250 § 6 EGBGB] |
| Reiseunterlagen | Rechtzeitig vor Reisebeginn [§ 651d Abs. 3 S. 3 BGB; Art. 250 § 7 EGBGB] |
| Beweislast | Reiseveranstalter trägt Beweislast für Erfüllung der Informationspflichten [§ 651d Abs. 4 BGB] |
| Zwingender Charakter | Halbzwingend zugunsten des Reisenden [§ 651y BGB] |
Geltungsbereich
§ 651d BGB gilt für Pauschalreiseverträge im Sinne des § 651a BGB, also die Zusammenstellung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis. Die Vorschrift setzt die EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um und gilt seit dem 1. Juli 2018. Nach § 651d Abs. 1 S. 2 BGB erfüllt der Reiseveranstalter mit seiner vorvertraglichen Unterrichtung zugleich die Informationspflichten des Reisevermittlers aus § 651v Abs. 1 S. 1 BGB. Für verbundene Online-Buchungsverfahren nach § 651c BGB und für Gastschulaufenthalte nach § 651u BGB gelten über § 651d Abs. 5 BGB und Art. 250 §§ 4 und 8 EGBGB besondere Zusatzregeln. Die Informationspflichten sind nach § 651y BGB halbzwingend: Von ihnen kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Form und Zeitpunkt der Unterrichtung (Art. 250 §§ 1, 2 EGBGB)
Die Unterrichtung muss erfolgen, bevor der Reisende seine Vertragserklärung abgibt (Art. 250 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt, müssen sie leserlich sein (Art. 250 § 1 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Ändern sich die vorvertraglichen Informationen noch vor Vertragsschluss, sind auch diese Änderungen dem Reisenden in gleicher Weise mitzuteilen (Art. 250 § 1 Abs. 2 EGBGB).
Zentrales Instrument ist das Formblatt: Dem Reisenden ist ein zutreffend ausgefülltes Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 11 EGBGB zur Verfügung zu stellen (Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB). Dieses Standard-Informationsblatt fasst die Kernrechte des Reisenden (Pauschalreise, Insolvenzschutz, Ansprechpartner) zusammen. Bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u BGB tritt an dessen Stelle das Formblatt nach Anlage 12 EGBGB (Art. 250 § 2 Abs. 2 EGBGB). Soll der Vertrag telefonisch geschlossen werden, dürfen die Formblatt-Informationen ausnahmsweise telefonisch erteilt werden (Art. 250 § 2 Abs. 3 EGBGB).
Welche Angaben Pflicht sind (Art. 250 § 3 EGBGB)
Der Angabenkatalog umfasst — soweit für die konkrete Pauschalreise erheblich — insbesondere:
- Wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen (Nr. 1): Bestimmungsort(e) und Zeiträume mit Datum und Anzahl der Übernachtungen, Reiseroute, Transportmittel (Merkmale und Klasse), Ort/Tag/Zeit von Ab- und Rückreise samt Zwischenstationen, Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale, ggf. touristische Einstufung nach den Regeln des Bestimmungslandes), Mahlzeiten, inbegriffene Besichtigungen/Ausflüge, ggf. Gruppenreise-Hinweis und -größe, ggf. Sprache der Leistungen sowie die Eignung für Personen mit eingeschränkter Mobilität.
- Identität des Reiseveranstalters (Nr. 2): Firma bzw. Name, Anschrift der Niederlassung, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse — gegebenenfalls auch die des Reisevermittlers.
- Reisepreis (Nr. 3): Gesamtpreis einschließlich Steuern und ggf. aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten; lassen sich diese vorab nicht bestimmen, ist die Art der möglichen Mehrkosten anzugeben.
- Zahlungsmodalitäten (Nr. 4): einschließlich Anzahlungsbetrag oder -prozentsatz und Zeitplan für die Restzahlung.
- Mindestteilnehmerzahl (Nr. 5) sowie die Frist, bis zu der ein Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens gemäß § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB zugehen muss.
- Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich ungefährer Bearbeitungsfristen sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Nr. 6).
- Hinweis auf das jederzeitige Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn gegen angemessene Entschädigung bzw. Entschädigungspauschale (Nr. 7).
- Hinweis auf mögliche Reiserücktritts-/Beistandsversicherung zur Deckung von Unterstützungs- und Rückbeförderungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod (Nr. 8).
Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Information
Zusatzkosten (§ 651d Abs. 2 BGB). Zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten fallen dem Reisenden nur dann zur Last, wenn er über sie vor Abgabe seiner Vertragserklärung nach Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB informiert wurde. Wer also z. B. auf Bearbeitungs- oder Serviceentgelte nicht vorab hingewiesen wurde, muss sie nicht tragen.
Automatischer Vertragsinhalt (§ 651d Abs. 3 S. 1 BGB). Die nach Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB gemachten Angaben — also die wesentlichen Leistungsmerkmale, der Preis, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und der Rücktrittshinweis — werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Was der Prospekt oder das Formblatt zusagt, gilt damit als geschuldete Leistung; Abweichungen sind ein Reisemangel (§ 651i BGB).
Vertragsabschrift und Reiseunterlagen (§ 651d Abs. 3 S. 2, 3 BGB). Der Veranstalter muss dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags (Art. 250 § 6 EGBGB) und rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen (Art. 250 § 7 EGBGB) zur Verfügung stellen.
Beweislast (§ 651d Abs. 4 BGB). Kommt es zum Streit, muss der Reiseveranstalter beweisen, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat — nicht der Reisende die Unterlassung. Das verschafft dem Reisenden eine starke Position, wenn Zusatzkosten oder Leistungsinhalte streitig sind.
Häufige Fehler
- „Mündliche Zusagen des Reisebüros zählen nicht." Falsch — die wesentlichen Angaben nach Art. 250 § 3 Nr. 1, 3–5 und 7 EGBGB werden nach § 651d Abs. 3 S. 1 BGB automatisch Vertragsinhalt; Abweichungen sind Reisemängel.
- „Nachträglich berechnete Servicegebühren muss ich zahlen." Nicht ohne Vorabinformation — Zusatzkosten fallen dem Reisenden nur zur Last, wenn er vor der Buchung nach Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB darüber informiert wurde (§ 651d Abs. 2 BGB).
- „Ich muss beweisen, dass ich nicht informiert wurde." Falsch — die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten trägt der Reiseveranstalter (§ 651d Abs. 4 BGB).
- „Das Formblatt ist nur eine unverbindliche Werbebroschüre." Falsch — die Bereitstellung des ausgefüllten Musterformblatts nach Anlage 11 EGBGB ist gesetzliche Pflicht (Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB).
- „Die Informationspflichten gelten auch für Einzelleistungen." Nur eingeschränkt — § 651d BGB gilt für Pauschalreisen nach § 651a BGB; für reine Einzelleistungen greifen andere Regeln.
Änderungsverlauf
- 2026-08-07: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 651d BGB und Art. 250 §§ 1–3 EGBGB gegen gesetze-im-internet.de verifiziert (Fassung seit 01.07.2018, BGBl. I S. 2394). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-07
- Gültig ab: 2018-07-01 (Umsetzung Pauschalreiserichtlinie)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, EGBGB, EU-Richtlinie)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 651d BGB – Informationspflichten; Vertragsinhalt: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651d.html
- Art. 250 § 1 EGBGB – Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_250__1.html
- Art. 250 § 2 EGBGB – Formblatt für die vorvertragliche Unterrichtung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_250__2.html
- Art. 250 § 3 EGBGB – Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_250__3.html
- § 651a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
- § 651v BGB – Reisevermittlung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651v.html
- § 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen (halbzwingend): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302