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Vorvertragliche Informationspflichten bei Pauschalreisen (§ 651d BGB, Art. 250 EGBGB) – Formblatt, Vertragsinhalt, Beweislast In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-07 · letzte Prüfung: 2026-08-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Reiseveranstalter muss den Reisenden **vor Abgabe von dessen Vertragserklärung** über die wesentlichen Merkmale der Pauschalreise unterrichten (§ 651d Abs. 1 BGB). Inhalt und Form dieser Unterrichtung richten sich nach **Artikel 250 §§ 1 bis 3 EGBGB**: Die Angaben müssen **klar, verständlich und in hervorgehobener Weise** mitgeteilt werden (Art. 250 § 1 Abs. 1 EGBGB), und der Reisende muss ein **zutreffend ausgefülltes Formblatt** nach dem amtlichen Muster (Anlage 11 EGBGB) erhalten (Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB). Der Katalog der Pflichtangaben in **Art. 250 § 3 EGBGB** reicht von den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Bestimmungsort, Termine, Transportmittel, Unterkunft, Mahlzeiten) über Gesamtpreis und Zahlungsmodalitäten bis zu Pass-/Visumerfordernissen und dem Hinweis auf das Rücktrittsrecht. Zwei Folgen sind besonders wichtig: **zusätzliche Gebühren, Entgelte und Kosten fallen dem Reisenden nur zur Last, wenn er vorher über sie informiert wurde** (§ 651d Abs. 2 BGB), und ein wesentlicher Teil der Angaben **wird automatisch Vertragsinhalt** (§ 651d Abs. 3 S. 1 BGB). Für die Erfüllung seiner Informationspflichten trägt **der Reiseveranstalter die Beweislast** (§ 651d Abs. 4 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651d BGB (Informationspflichten; Vertragsinhalt) [gesetze-im-internet.de]
AusführungsvorschriftenArt. 250 §§ 1–3 EGBGB (Form, Formblatt, Angabenkatalog) [gesetze-im-internet.de]
In Kraft seit01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2394)
UmsetzungEU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302
Zeitpunkt der UnterrichtungVor Abgabe der Vertragserklärung des Reisenden [§ 651d Abs. 1 BGB; Art. 250 § 1 Abs. 1 EGBGB]
Form der UnterrichtungKlar, verständlich, in hervorgehobener Weise; schriftlich leserlich [Art. 250 § 1 Abs. 1 EGBGB]
Formblatt-PflichtZutreffend ausgefülltes Muster nach Anlage 11 EGBGB [Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB]
Sonderfall § 651u (verbundene Beförderung)Formblatt nach Anlage 12 EGBGB [Art. 250 § 2 Abs. 2 EGBGB]
Telefonischer VertragsschlussFormblatt-Informationen dürfen telefonisch erteilt werden [Art. 250 § 2 Abs. 3 EGBGB]
AngabenkatalogArt. 250 § 3 Nr. 1–8 EGBGB (Leistungen, Veranstalter, Preis, Zahlung, Mindestteilnehmer, Pass/Visum, Rücktritt, Versicherungshinweis)
Zusatzkosten nur bei VorabinformationGebühren/Entgelte/Kosten nur bei Information nach Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB [§ 651d Abs. 2 BGB]
Automatischer VertragsinhaltAngaben nach Art. 250 § 3 Nr. 1, 3–5 und 7 EGBGB [§ 651d Abs. 3 S. 1 BGB]
Abweichung möglichNur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien [§ 651d Abs. 3 S. 1 BGB]
Vertragsabschrift/-bestätigungBei oder unverzüglich nach Vertragsschluss [§ 651d Abs. 3 S. 2 BGB; Art. 250 § 6 EGBGB]
ReiseunterlagenRechtzeitig vor Reisebeginn [§ 651d Abs. 3 S. 3 BGB; Art. 250 § 7 EGBGB]
BeweislastReiseveranstalter trägt Beweislast für Erfüllung der Informationspflichten [§ 651d Abs. 4 BGB]
Zwingender CharakterHalbzwingend zugunsten des Reisenden [§ 651y BGB]

Geltungsbereich

§ 651d BGB gilt für Pauschalreiseverträge im Sinne des § 651a BGB, also die Zusammenstellung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis. Die Vorschrift setzt die EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um und gilt seit dem 1. Juli 2018. Nach § 651d Abs. 1 S. 2 BGB erfüllt der Reiseveranstalter mit seiner vorvertraglichen Unterrichtung zugleich die Informationspflichten des Reisevermittlers aus § 651v Abs. 1 S. 1 BGB. Für verbundene Online-Buchungsverfahren nach § 651c BGB und für Gastschulaufenthalte nach § 651u BGB gelten über § 651d Abs. 5 BGB und Art. 250 §§ 4 und 8 EGBGB besondere Zusatzregeln. Die Informationspflichten sind nach § 651y BGB halbzwingend: Von ihnen kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

Form und Zeitpunkt der Unterrichtung (Art. 250 §§ 1, 2 EGBGB)

Die Unterrichtung muss erfolgen, bevor der Reisende seine Vertragserklärung abgibt (Art. 250 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt, müssen sie leserlich sein (Art. 250 § 1 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Ändern sich die vorvertraglichen Informationen noch vor Vertragsschluss, sind auch diese Änderungen dem Reisenden in gleicher Weise mitzuteilen (Art. 250 § 1 Abs. 2 EGBGB).

Zentrales Instrument ist das Formblatt: Dem Reisenden ist ein zutreffend ausgefülltes Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 11 EGBGB zur Verfügung zu stellen (Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB). Dieses Standard-Informationsblatt fasst die Kernrechte des Reisenden (Pauschalreise, Insolvenzschutz, Ansprechpartner) zusammen. Bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u BGB tritt an dessen Stelle das Formblatt nach Anlage 12 EGBGB (Art. 250 § 2 Abs. 2 EGBGB). Soll der Vertrag telefonisch geschlossen werden, dürfen die Formblatt-Informationen ausnahmsweise telefonisch erteilt werden (Art. 250 § 2 Abs. 3 EGBGB).

Welche Angaben Pflicht sind (Art. 250 § 3 EGBGB)

Der Angabenkatalog umfasst — soweit für die konkrete Pauschalreise erheblich — insbesondere:

Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Information

Zusatzkosten (§ 651d Abs. 2 BGB). Zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten fallen dem Reisenden nur dann zur Last, wenn er über sie vor Abgabe seiner Vertragserklärung nach Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB informiert wurde. Wer also z. B. auf Bearbeitungs- oder Serviceentgelte nicht vorab hingewiesen wurde, muss sie nicht tragen.

Automatischer Vertragsinhalt (§ 651d Abs. 3 S. 1 BGB). Die nach Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB gemachten Angaben — also die wesentlichen Leistungsmerkmale, der Preis, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und der Rücktrittshinweis — werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Was der Prospekt oder das Formblatt zusagt, gilt damit als geschuldete Leistung; Abweichungen sind ein Reisemangel (§ 651i BGB).

Vertragsabschrift und Reiseunterlagen (§ 651d Abs. 3 S. 2, 3 BGB). Der Veranstalter muss dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags (Art. 250 § 6 EGBGB) und rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen (Art. 250 § 7 EGBGB) zur Verfügung stellen.

Beweislast (§ 651d Abs. 4 BGB). Kommt es zum Streit, muss der Reiseveranstalter beweisen, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat — nicht der Reisende die Unterlassung. Das verschafft dem Reisenden eine starke Position, wenn Zusatzkosten oder Leistungsinhalte streitig sind.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-07
Letzte Prüfung:
2026-08-07
In Kraft seit:
2018-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0