Nexvyra

Arbeitszeugnis bewerten (§ 109 GewO) – Notenstufen, Geheimcodes, Anspruch In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-06-29 · letzte Prüfung: 2026-06-29 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Jeder Arbeitnehmer hat bei **Beendigung des Arbeitsverhältnisses** Anspruch auf ein **schriftliches Zeugnis** (§ 109 GewO). Wahlweise ein **einfaches Zeugnis** (nur Stellenbezeichnung und Dauer) oder ein **qualifiziertes Zeugnis** (mit Bewertung von Leistung und Verhalten). In der Praxis wird das qualifizierte Zeugnis angefragt. **Bewertung** erfolgt durch **klare Codes**: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = Note 1, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 2, „zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 3 etc. Der Zeugnistext muss **wahr** und **wohlwollend** sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Bei **Streit** über die Bewertung trägt bis Note 3 (befriedigend) der **Arbeitnehmer** die Beweislast für eine bessere Bewertung; unter Note 3 trägt der **Arbeitgeber** die Beweislast für die schlechtere Bewertung (BAG-Rechtsprechung).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 109 GewO [gesetze-im-internet.de]
Anspruch entsteht beiBeendigung des Arbeitsverhältnisses
ZwischenzeugnisMöglich bei berechtigtem Interesse [BAG 9 AZR 633/01]
FormSchriftlich, auf Firmenpapier, vom Arbeitgeber unterschrieben
Inhalt einfaches ZeugnisStellenbezeichnung, Dauer
Inhalt qualifiziertes ZeugnisLeistung + Verhalten + Bewertung
„Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"Note 1 (sehr gut)
„Stets zu unserer vollen Zufriedenheit"Note 2 (gut)
„Zu unserer vollen Zufriedenheit"Note 3 (befriedigend)
„Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit"Note 4 (ausreichend)
„Bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden"Note 5 (mangelhaft)
Wahrheitspflicht§ 109 Abs. 2 Satz 1 GewO
Wohlwollenspflicht§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO
Beweislast Note > 3 (besser)Arbeitnehmer
Beweislast Note < 3 (schlechter)Arbeitgeber
KorrekturanspruchBei unwahr-/abwertender Formulierung [Zeugnisberichtigungsklage]
Geheimcodes verboten?Direkt nicht — aber nur erlaubt, wenn keine Verzerrung

Geltungsbereich

§ 109 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Auch Probearbeitsverhältnisse, befristete Verhältnisse und Minijobs lösen Zeugnisanspruch aus. Auszubildende haben Anspruch nach § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Bei Beamten gelten separate Beurteilungsregeln nach BBG. Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis — sie können aber eine schriftliche Tätigkeitsbescheinigung verlangen, die in der Praxis ähnlich strukturiert wird.

Notenstufen — die wichtigsten Codes erkennen

Die Zeugnis-Notenstufen sind seit Jahrzehnten in der Personalpraxis und Rechtsprechung etabliert:

| Bewertung Aufgabe | Bedeutung | |---|---| | „stets zu vollsten Zufriedenheit erledigt" | Note 1 (sehr gut) | | „stets zu voller Zufriedenheit erledigt" | Note 2 (gut) | | „zu voller Zufriedenheit erledigt" | Note 3 (befriedigend) | | „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" | Note 4 (ausreichend) | | „bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden" | Note 5 (mangelhaft) | | „hat alles versucht" / „ihren Bestrebungen entsprechend" | Note 6 (ungenügend) |

Wichtige weitere Codes:

Was fehlt, ist oft so wichtig wie was steht: ein fehlender Schlusssatz mit Dank und Bedauern signalisiert: Arbeitgeber war über Trennung erleichtert.

Beweislast — wer muss was beweisen

Das BAG hat in mehreren Urteilen klargestellt:

Note „befriedigend" (Note 3) ist der gesetzlich vermutete Durchschnitt. Will der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung (Note 1 oder 2), muss er die besseren Leistungen darlegen und beweisen (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Will der Arbeitgeber eine schlechtere Bewertung (Note 4 oder 5), muss er die Schwächen belegen.

Praktisch: Bei Klage auf Zeugnisberichtigung muss bei Note 3 oder schlechter der Arbeitnehmer zeigen, dass seine Leistung besser war. Beweismittel: vergangene Beurteilungen, Gehaltserhöhungen, Beförderungen, Lob-Mails, Auszeichnungen.

Anspruch auf Korrektur — Klagefrist

Wer mit der Zeugnisbewertung nicht einverstanden ist, kann Zeugnisberichtigung verlangen. Vor Klage: schriftliche Aufforderung an Arbeitgeber mit angemessener Frist (üblich 2-4 Wochen). Hilft das nicht: Klage beim Arbeitsgericht. Klagefrist ist drei Jahre (§ 195 BGB, Regelverjährung). Klagefrist beginnt mit Aushändigung des Zeugnisses. Achtung: wer das Zeugnis lange unkommentiert akzeptiert, riskiert Verwirkung.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-06-29
Letzte Prüfung:
2026-06-29
In Kraft seit:
2003-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0