Arbeitszeugnis bewerten (§ 109 GewO) – Notenstufen, Geheimcodes, Anspruch In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 109 GewO [gesetze-im-internet.de] |
| Anspruch entsteht bei | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| Zwischenzeugnis | Möglich bei berechtigtem Interesse [BAG 9 AZR 633/01] |
| Form | Schriftlich, auf Firmenpapier, vom Arbeitgeber unterschrieben |
| Inhalt einfaches Zeugnis | Stellenbezeichnung, Dauer |
| Inhalt qualifiziertes Zeugnis | Leistung + Verhalten + Bewertung |
| „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" | Note 1 (sehr gut) |
| „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit" | Note 2 (gut) |
| „Zu unserer vollen Zufriedenheit" | Note 3 (befriedigend) |
| „Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" | Note 4 (ausreichend) |
| „Bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden" | Note 5 (mangelhaft) |
| Wahrheitspflicht | § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO |
| Wohlwollenspflicht | § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO |
| Beweislast Note > 3 (besser) | Arbeitnehmer |
| Beweislast Note < 3 (schlechter) | Arbeitgeber |
| Korrekturanspruch | Bei unwahr-/abwertender Formulierung [Zeugnisberichtigungsklage] |
| Geheimcodes verboten? | Direkt nicht — aber nur erlaubt, wenn keine Verzerrung |
Geltungsbereich
§ 109 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Auch Probearbeitsverhältnisse, befristete Verhältnisse und Minijobs lösen Zeugnisanspruch aus. Auszubildende haben Anspruch nach § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Bei Beamten gelten separate Beurteilungsregeln nach BBG. Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis — sie können aber eine schriftliche Tätigkeitsbescheinigung verlangen, die in der Praxis ähnlich strukturiert wird.
Notenstufen — die wichtigsten Codes erkennen
Die Zeugnis-Notenstufen sind seit Jahrzehnten in der Personalpraxis und Rechtsprechung etabliert:
| Bewertung Aufgabe | Bedeutung | |---|---| | „stets zu vollsten Zufriedenheit erledigt" | Note 1 (sehr gut) | | „stets zu voller Zufriedenheit erledigt" | Note 2 (gut) | | „zu voller Zufriedenheit erledigt" | Note 3 (befriedigend) | | „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" | Note 4 (ausreichend) | | „bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden" | Note 5 (mangelhaft) | | „hat alles versucht" / „ihren Bestrebungen entsprechend" | Note 6 (ungenügend) |
Wichtige weitere Codes:
- „im Rahmen ihrer Möglichkeiten" = stark einschränkend, deutet auf Note 4/5
- „im Wesentlichen" = einschränkend, deutet auf eine Note schlechter
- „zeigte Verständnis für ihre Aufgabe" = praktische Umsetzung mangelhaft (negativ)
- „brachte mit Kolleginnen und Kollegen Verständnis entgegen" = Konflikte, Beziehungsstörung
- „Trinkbereitschaft" = Alkohol-Problem (selten, aber dokumentiert)
- „Bestreben für höhere Aufgaben" = Ehrgeiz, evtl. konfliktreich
Was fehlt, ist oft so wichtig wie was steht: ein fehlender Schlusssatz mit Dank und Bedauern signalisiert: Arbeitgeber war über Trennung erleichtert.
Beweislast — wer muss was beweisen
Das BAG hat in mehreren Urteilen klargestellt:
Note „befriedigend" (Note 3) ist der gesetzlich vermutete Durchschnitt. Will der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung (Note 1 oder 2), muss er die besseren Leistungen darlegen und beweisen (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Will der Arbeitgeber eine schlechtere Bewertung (Note 4 oder 5), muss er die Schwächen belegen.
Praktisch: Bei Klage auf Zeugnisberichtigung muss bei Note 3 oder schlechter der Arbeitnehmer zeigen, dass seine Leistung besser war. Beweismittel: vergangene Beurteilungen, Gehaltserhöhungen, Beförderungen, Lob-Mails, Auszeichnungen.
Anspruch auf Korrektur — Klagefrist
Wer mit der Zeugnisbewertung nicht einverstanden ist, kann Zeugnisberichtigung verlangen. Vor Klage: schriftliche Aufforderung an Arbeitgeber mit angemessener Frist (üblich 2-4 Wochen). Hilft das nicht: Klage beim Arbeitsgericht. Klagefrist ist drei Jahre (§ 195 BGB, Regelverjährung). Klagefrist beginnt mit Aushändigung des Zeugnisses. Achtung: wer das Zeugnis lange unkommentiert akzeptiert, riskiert Verwirkung.
Häufige Fehler
- „Ich muss das ausgestellte Zeugnis akzeptieren." Falsch — Anspruch auf wahre und wohlwollende Formulierung. Korrektur möglich.
- „Geheimcodes sind unzulässig." Differenziert — eindeutig negative Codes wie „bemüht" sind zulässig, wenn objektiv begründet. Untenanmerkungen mit Sternchen, Smileys o.Ä. sind dagegen unzulässig.
- „Ein Zwischenzeugnis bekomme ich nur bei Wunsch zur Trennung." Falsch — auch bei Vorgesetztenwechsel, Umstrukturierung, beruflicher Neuorientierung möglich.
- „Selbst gestaltete Formulierungen sind verboten." Differenziert — der Arbeitnehmer kann Formulierungsvorschläge machen; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sie zu übernehmen, muss aber wahr und wohlwollend bleiben.
- „Praktikumszeugnis fällt unter § 109 GewO." Differenziert — Pflichtpraktika und Praxissemester haben eigene Regeln (oft Hochschulvorgaben). Freie Praktika unterliegen § 109 GewO analog.
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung. Quellen § 109 GewO, BAG 9 AZR 584/13 verifiziert. Notenstufen-Codes und Beweislast-Regeln dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2003-01-01 (§ 109 GewO heutige Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (GewO, BBiG, BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 109 GewO – Arbeitszeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- § 16 BBiG – Zeugnis für Auszubildende: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (Beweislast Note 3): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BAG, Urteil vom 21.06.2005 – 9 AZR 352/04 (Schlussformel): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BAG, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 632/07 (Form): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BMAS – Wegweiser Arbeitszeugnis: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/arbeitsrecht.html