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Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) – Wahlrecht, Unterschiede, Strategie 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-08 · letzte Prüfung: 2026-08-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein **schriftliches Zeugnis** (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen: Das **einfache Zeugnis** enthält **mindestens** Angaben zu **Art und Dauer der Tätigkeit** (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO) – also Personalien, Stellenbezeichnung, Aufgaben und Beschäftigungszeitraum, aber **keine Bewertung**. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass sich das Zeugnis auch auf **Leistung und Verhalten** erstreckt – das ist das **qualifizierte Zeugnis** (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Das **Wahlrecht** zwischen beiden Formen liegt **allein beim Arbeitnehmer**: Der Arbeitgeber darf weder ein qualifiziertes Zeugnis aufdrängen, wenn nur ein einfaches gewünscht ist, noch sich auf ein einfaches Zeugnis zurückziehen, wenn ein qualifiziertes verlangt wird. **In der Praxis ist fast immer das qualifizierte Zeugnis ratsam** – ein bloß einfaches Zeugnis nach längerer Beschäftigung wirkt auf Personaler wie ein stilles Alarmsignal, weil es den Verdacht weckt, es gebe eine Bewertung zu verbergen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 109 GewO [gesetze-im-internet.de]
Anspruch entsteht beiBeendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO)
Einfaches Zeugnis – InhaltArt und Dauer der Tätigkeit (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO)
Qualifiziertes Zeugnis – Inhaltzusätzlich Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO)
Wahlrechtliegt beim Arbeitnehmer
Bewertung im einfachen Zeugniskeine – rein tatsächliche Angaben
Schlussformel (Dank/Bedauern)nur im qualifizierten Zeugnis üblich; kein Anspruch
Formschriftlich, Firmenpapier, eigenhändig unterschrieben (§ 109 Abs. 1 S. 4 GewO)
Elektronische Formnur mit Einwilligung + QES (§ 109 Abs. 3 GewO, seit 01.01.2025)
Klarheits-/Wahrheitsgebotgilt für beide Formen (§ 109 Abs. 2 GewO)
Geheimzeichen verboten§ 109 Abs. 2 S. 2 GewO
Nachträglicher Wechsel einfach → qualifiziertmöglich, solange nicht verwirkt/verjährt
Verjährung3 Jahre (§ 195 BGB); tarifl./vertragl. Ausschlussfristen beachten
Auszubildendeeinfaches Zeugnis Pflicht, qualifiziertes auf Verlangen (§ 16 BBiG)

Geltungsbereich

§ 109 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland – unabhängig von Betriebsgröße, Dauer oder Umfang der Beschäftigung. Auch befristete Verträge, Teilzeit- und Minijobs, Probearbeitsverhältnisse und gekündigte Arbeitsverhältnisse lösen den Zeugnisanspruch aus. Das Wahlrecht zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis besteht in all diesen Fällen. Für Auszubildende gilt vorrangig § 16 BBiG: Hier ist der Ausbilder verpflichtet, bei Ausbildungsende von sich aus ein (einfaches) Zeugnis auszustellen; auf Verlangen des Auszubildenden ist es um Angaben über Verhalten, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten zu erweitern. Beamte unterliegen dem Beurteilungsrecht (BBG/LBG), nicht § 109 GewO. Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Zeugnisanspruch, können aber eine Tätigkeitsbescheinigung verlangen, die dem einfachen Zeugnis ähnelt.

Was gehört in welches Zeugnis?

Einfaches Zeugnis – rein tatsächliche, wertneutrale Angaben:

Qualifiziertes Zeugnis – alles aus dem einfachen Zeugnis plus:

Beide Zeugnisformen müssen wahr und – nach gefestigter Rechtsprechung des BAG – zugleich wohlwollend sein und dürfen keine versteckten Geheimzeichen enthalten (§ 109 Abs. 2 GewO). Die Wahrheitspflicht gilt uneingeschränkt auch für das einfache Zeugnis: Falsche oder unvollständige Tätigkeitsangaben sind unzulässig.

Das Wahlrecht liegt beim Arbeitnehmer

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Das Zeugnis muss mindestens ein einfaches Zeugnis sein; der Arbeitnehmer kann verlangen, dass es zum qualifizierten Zeugnis erweitert wird (§ 109 Abs. 1 S. 2 und 3 GewO). Daraus folgt:

Strategie: Welches Zeugnis ist sinnvoll?

Für die weitere Karriere ist in aller Regel das qualifizierte Zeugnis die richtige Wahl:

Ein einfaches Zeugnis kann ausnahmsweise die bessere Wahl sein, wenn

Wichtig: Der Arbeitnehmer sollte aktiv angeben, welche Zeugnisform er wünscht. Fehlt eine ausdrückliche Wahl, stellen Arbeitgeber in der Praxis meist ein qualifiziertes Zeugnis aus – rechtlich geschuldet ist im Zweifel jedoch zunächst nur das einfache Zeugnis.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-08
Letzte Prüfung:
2026-08-08
In Kraft seit:
2003-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0