Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG) – Anspruch, Pflichtinhalt, Unterschied zum Arbeitszeugnis In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 16 BBiG [gesetze-im-internet.de] |
| Gilt für | Auszubildende (Berufsausbildungsverhältnis), nicht § 109 GewO |
| Verhältnis zu § 109 GewO | § 16 BBiG ist die speziellere Norm (lex specialis) |
| Anspruch entsteht bei | Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses |
| Beendigung | Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG) bzw. Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) |
| Form | Schriftlich; elektronisch nur mit Einwilligung des Auszubildenden [§ 16 Abs. 1 S. 2 BBiG] |
| Elektronische Form zulässig seit | 01.08.2024 (BVaDiG) |
| Wer unterschreibt | Ausbildender; ggf. zusätzlich der Ausbilder [§ 16 Abs. 1 S. 3 BBiG] |
| Pflichtinhalt (einfaches Zeugnis) | Art, Dauer, Ziel der Ausbildung + erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten |
| Qualifiziertes Zeugnis | Zusätzlich Verhalten + Leistung – nur auf Verlangen |
| Wahrheitspflicht | Ja (analog § 109 Abs. 2 GewO, st. Rspr.) |
| Wohlwollenspflicht | Ja (analog § 109 Abs. 2 GewO, st. Rspr.) |
| Notenstufen / Zeugniscodes | Gelten analog wie beim Arbeitszeugnis |
| Berichtigungsanspruch | Bei unwahrer/abwertender Formulierung, Arbeitsgericht |
| Verjährung | 3 Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit Aushändigung |
| Kosten | Trägt der Ausbildende |
Geltungsbereich
§ 16 BBiG gilt für alle Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes – also für die klassische duale Ausbildung in Betrieb und Berufsschule. Anspruchsberechtigt ist der Auszubildende, verpflichtet ist der Ausbildende (der ausbildende Betrieb/Inhaber). Führt eine andere Person die Ausbildung praktisch durch (der Ausbilder), soll auch diese das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG).
Für Umschülerinnen und Umschüler gilt § 16 BBiG über § 60 Abs. 2 BBiG entsprechend. Wird der Auszubildende nach der Ausbildung in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, richtet sich das spätere Zeugnis für diese Anschlusszeit dann nach § 109 GewO. Für Praktika außerhalb einer Berufsausbildung gilt § 16 BBiG nicht unmittelbar; hier greift je nach Ausgestaltung § 109 GewO (analog) oder eine hochschulrechtliche Regelung.
Unterschied zum Arbeitszeugnis nach § 109 GewO
Der wichtigste praktische Unterschied betrifft den Pflichtinhalt des einfachen Zeugnisses:
- Beim Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) enthält das *einfache* Zeugnis nur Art und Dauer der Tätigkeit. Angaben zu Fertigkeiten sowie zu Leistung und Verhalten gibt es nur im *qualifizierten* Zeugnis.
- Beim Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG) enthält bereits das *einfache* Zeugnis zwingend auch die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Erst Verhalten und Leistung sind dem *qualifizierten* Zeugnis vorbehalten und werden nur auf Verlangen aufgenommen.
Das einfache Ausbildungszeugnis ist damit inhaltsreicher als das einfache Arbeitszeugnis. Für Bewerbungen ist dennoch das qualifizierte Ausbildungszeugnis maßgeblich – der Auszubildende sollte es deshalb ausdrücklich verlangen. Bewertungsmaßstab (Notenstufen, verschlüsselte Formulierungen, Wahrheits- und Wohlwollenspflicht) entspricht dem Arbeitszeugnis.
Fälligkeit und Form
Der Anspruch wird mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses fällig. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG) oder – bei früherem Bestehen – mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Das Zeugnis sollte spätestens am letzten Ausbildungstag ausgehändigt werden.
Zur Form: Das Zeugnis ist grundsätzlich schriftlich (auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift) zu erteilen. Seit dem BVaDiG (in Kraft 01.08.2024) ist zusätzlich die elektronische Form erlaubt – aber nur mit Einwilligung des Auszubildenden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Ohne diese Einwilligung bleibt es bei der Papierform. Der Auszubildende kann eine elektronische Ausstellung also nicht gegen seinen Willen aufgedrängt bekommen.
Häufige Fehler
- „Für Azubis gilt § 109 GewO." Falsch – für Auszubildende ist § 16 BBiG die speziellere und maßgebliche Vorschrift.
- „Das einfache Ausbildungszeugnis enthält nur Art und Dauer." Falsch – es muss zwingend auch die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nennen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG).
- „Verhalten und Leistung stehen automatisch drin." Differenziert – nur auf ausdrückliches Verlangen des Auszubildenden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Wer nichts sagt, bekommt nur das einfache Zeugnis.
- „Der Betrieb kann das Zeugnis einfach per E-Mail schicken." Differenziert – elektronische Form ist zulässig, aber nur mit Einwilligung des Auszubildenden; sonst ist Papierform Pflicht.
- „Ein schlechtes Ausbildungszeugnis kann ich nicht ändern lassen." Falsch – es gelten dieselben Wahrheits- und Wohlwollensgrundsätze; bei unwahrer oder unangemessen abwertender Bewertung besteht ein Berichtigungsanspruch (Arbeitsgericht).
- „Das Zeugnis kostet mich als Azubi eine Bearbeitungsgebühr." Falsch – die Kosten der Zeugniserteilung trägt der Ausbildende.
Änderungsverlauf
- 2026-07-25: Erstveröffentlichung. § 16 BBiG (Wortlaut Abs. 1 und Abs. 2) gegen gesetze-im-internet.de verifiziert. BVaDiG-Änderung zur elektronischen Form (seit 01.08.2024) dokumentiert. Abgrenzung zum einfachen/qualifizierten Arbeitszeugnis nach § 109 GewO herausgearbeitet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-25
- Gültig ab: 2005-04-01 (BBiG 2005; § 16 Abs. 1 S. 2 elektronische Form seit 01.08.2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BBiG, GewO, BVaDiG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 16 BBiG – Zeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- § 21 BBiG – Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__21.html
- § 60 BBiG – Umschulung (entsprechende Anwendung): https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__60.html
- § 109 GewO – Arbeitszeugnis (Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- BVaDiG (Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz), Änderung § 16 BBiG zum 01.08.2024: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- BMFTR – Berufsbildungsgesetz (BBiG): https://www.bmftr.bund.de/DE/Ministerium/Gesetze/Gesetze-Einzeln/Berufsbildungsgesetz_BBiG.html