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Bildungsurlaub 2026 – Anspruch, Tage & Bundesländer (Bildungszeit) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-05 · letzte Prüfung: 2026-07-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Bildungsurlaub** (in manchen Ländern **Bildungszeit** oder **Bildungsfreistellung** genannt) ist ein Anspruch von Beschäftigten auf **bezahlte Freistellung** zur Teilnahme an anerkannter Weiterbildung. Es gibt **kein Bundesgesetz** — der Anspruch ergibt sich ausschließlich aus **Landesgesetzen**. In **fast allen Bundesländern** besteht ein Anspruch von in der Regel **fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr** (Vollzeit), teils zusammenfassbar zu **zehn Tagen über zwei Jahre**. Das **Entgelt wird während des Bildungsurlaubs weitergezahlt**; die Lehrgangskosten trägt der Beschäftigte selbst. **Bayern** ist 2026 das **einzige Bundesland ohne gesetzlichen Anspruch** und plant auch keinen. **Sachsen** hat ein Gesetz beschlossen, das **ab 1. Januar 2027 drei Tage pro Jahr** einführt. Voraussetzung ist meist eine **Wartezeit** (oft sechs Monate Betriebszugehörigkeit) und eine **im jeweiligen Land anerkannte** Bildungsveranstaltung. Der Arbeitgeber darf den Wunschtermin nur aus **dringenden betrieblichen Gründen** ablehnen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageLandesgesetze (Bildungsurlaubs-/Bildungszeit-/Bildungsfreistellungsgesetze) — kein Bundesgesetz
Länder mit Anspruch 202615 von 16 (alle außer Bayern)
Land ohne AnspruchBayern (kein Gesetz, keine Planung)
Regel-Anspruch Vollzeit5 Arbeitstage / Kalenderjahr
Häufige Alternative10 Tage über 2 Kalenderjahre (u. a. Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz)
Sonderfall Saarlandreduzierter Anspruch (Tageszahl je Regelung prüfen)
Sachsengesetzlicher Anspruch ab 01.01.2027 (3 Tage/Jahr)
Sachsen-Anhaltnovelliert ab 09/2026 (halbe Tage, digitale Formate anerkannt)
Entgelt während der Freistellungwird weitergezahlt (bezahlte Freistellung)
Lehrgangs-/Kurskostenträgt der Beschäftigte selbst
Wartezeit (typisch)ca. 6 Monate Betriebszugehörigkeit
Anerkennung der Veranstaltungerforderlich, durch die Behörde des jeweiligen Landes
Anerkannte Zweckeberufliche und politische Weiterbildung (teils ehrenamtsbezogen)
Antragsfrist (typisch)ca. 4–9 Wochen vor Beginn (landesabhängig)
Ablehnungsgrundnur dringende betriebliche Gründe
Teilzeitanteiliger Anspruch
Übertrag ins Folgejahrlandesabhängig, oft nur bei 2-Jahres-Modell

Geltungsbereich

Bildungsurlaub ist Ländersache. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Bundeslandes, in dem sich der Arbeitsplatz (nicht der Wohnort) befindet. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, häufig auch Auszubildende (teils mit Beschränkung auf politische Bildung) und arbeitnehmerähnliche Personen.

Die Höhe des Anspruchs und die Details unterscheiden sich je Land erheblich:

Wie funktioniert Bildungsurlaub

Schritt 1 — Anspruch prüfen. Maßgeblich ist das Landesgesetz am Ort des Arbeitsplatzes. In den meisten Ländern besteht der Anspruch erst nach einer Wartezeit (häufig sechs Monate Betriebszugehörigkeit).

Schritt 2 — Anerkannte Veranstaltung wählen. Der Kurs muss von der zuständigen Landesbehörde als Bildungsveranstaltung anerkannt sein. Anerkannt sind je nach Land berufliche und politische Weiterbildung; manche Länder fassen den Zweck weiter (z. B. ehrenamtsbezogene Qualifizierung). Sprach-, IT- oder Fachkurse sind bei anerkannten Trägern regelmäßig erfasst.

Schritt 3 — Rechtzeitig beantragen. Der Antrag muss schriftlich und fristgerecht (landesabhängig meist vier bis neun Wochen vorher) beim Arbeitgeber gestellt werden, unter Nennung von Veranstaltung, Träger und Anerkennungsnachweis.

Schritt 4 — Freistellung und Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber stellt bezahlt frei. Das Entgelt läuft weiter wie bei Erholungsurlaub. Der Bildungsurlaub wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

Schritt 5 — Kosten. Die Kursgebühren, Reise- und Unterkunftskosten trägt grundsätzlich der Beschäftigte selbst. Der Arbeitgeber schuldet nur die Entgeltfortzahlung, nicht die Lehrgangskosten.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-05
Letzte Prüfung:
2026-07-05
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0