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Bildungsurlaub 2026 – Anspruch, Tage & Bundesländer (Bildungszeit) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Bildungsurlaub** (in manchen Ländern **Bildungszeit** oder **Bildungsfreistellung** genannt) ist ein Anspruch von Beschäftigten auf **bezahlte Freistellung** zur Teilnahme an anerkannter Weiterbildung. Es gibt **kein Bundesgesetz** — der Anspruch ergibt sich ausschließlich aus **Landesgesetzen**. In **fast allen Bundesländern** besteht ein Anspruch von in der Regel **fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr** (Vollzeit), teils als **zehn Tage je Zweijahreszeitraum** oder auf zehn Tage zusammenlegbar. Das **Entgelt wird während des Bildungsurlaubs weitergezahlt**; die Lehrgangskosten trägt der Beschäftigte selbst. **Bayern** hat **kein Freistellungsgesetz**. **Sachsen** hat ein Gesetz beschlossen, das **ab 1. Januar 2027 drei Tage pro Jahr** einführt; 2026 besteht dort noch kein Anspruch. Voraussetzung ist meist eine **Wartezeit** (sechs bis zwölf Monate Betriebszugehörigkeit) und eine **im jeweiligen Land anerkannte** Bildungsveranstaltung. Der Arbeitgeber darf den Wunschtermin nur aus den im Landesgesetz genannten Gründen ablehnen – vor allem **zwingende bzw. dringende betriebliche Belange** oder vorrangige Urlaubswünsche anderer; mehrere Länder kennen zusätzlich Quoten- und Kleinbetriebsregeln.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageLandesgesetze (Bildungsurlaubs-/Bildungszeit-/Bildungsfreistellungsgesetze) — kein Bundesgesetz
Länder mit Anspruch 202614 von 16 (ohne Bayern und Sachsen; Sachsen ab 01.01.2027)
Land ohne GesetzBayern (kein Freistellungsgesetz) [KMK-Länderübersicht]
Regel-Anspruch Vollzeit5 Arbeitstage / Kalenderjahr
Häufige Alternative10 Arbeitstage je Zweijahreszeitraum: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz; in anderen Ländern (u. a. Berlin) 5 Tage/Jahr, auf 10 Tage zusammenlegbar [§ 23 BbgEBG; § 2 BiZeitG Berlin; KMK-Länderübersicht]
Saarlandbis zu 5 Arbeitstage/Kalenderjahr, Wartezeit 6 Monate; Übertrag ins Folgejahr mit Arbeitgeberzustimmung bis max. 10 Tage [SBFG]
Sachsengesetzlicher Anspruch ab 01.01.2027 (3 Arbeitstage/Kalenderjahr; Antragsfrist 12 Wochen) [SächsQZG vom 04.02.2026, SächsGVBl. 2026 Nr. 3 S. 58]
Sachsen-Anhaltgeltend: Bildungsfreistellungsgesetz (5 Tage/Jahr, über zwei Jahre bündelbar); der Entwurf eines Bildungszeitgesetzes wurde in der 8. Wahlperiode (bis zur Landtagswahl im September 2026) nicht verabschiedet
Entgelt während der Freistellungwird weitergezahlt (bezahlte Freistellung)
Lehrgangs-/Kurskostenträgt der Beschäftigte selbst
Wartezeit (typisch)6 bis 12 Monate Betriebszugehörigkeit, je nach Land
Anerkennungerforderlich nach Landesrecht (je nach Land die Veranstaltung oder – z. B. NRW, BW – nur der Träger)
Anerkannte Zweckeberufliche und politische Weiterbildung (teils ehrenamtsbezogen)
Antragsfrist (typisch)4–9 Wochen vor Beginn (landesabhängig; Sachsen ab 2027: 12 Wochen) [KMK-Länderübersicht]
Ablehnungsgrundnur aus den im Landesgesetz genannten Gründen, v. a. zwingende/dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer; teils Quoten- und Kleinbetriebsregeln
Teilzeitanteiliger Anspruch
Übertrag ins Folgejahrlandesabhängig, teils nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder nach Ablehnung; in Baden-Württemberg und Berlin ausgeschlossen

Geltungsbereich

Bildungsurlaub ist Ländersache. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Bundeslandes, in dem sich der Arbeitsplatz (nicht der Wohnort) befindet. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, häufig auch Auszubildende (teils mit Beschränkung auf politische Bildung) und arbeitnehmerähnliche Personen.

Die Höhe des Anspruchs und die Details unterscheiden sich je Land erheblich:

Wie funktioniert Bildungsurlaub

Schritt 1 — Anspruch prüfen. Maßgeblich ist das Landesgesetz am Ort des Arbeitsplatzes. In den meisten Ländern besteht der Anspruch erst nach einer Wartezeit (sechs bis zwölf Monate Betriebszugehörigkeit, je nach Land).

Schritt 2 — Anerkannte Veranstaltung wählen. Der Kurs muss nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein (je nach Land die Veranstaltung selbst oder – etwa in NRW und Baden-Württemberg – der Bildungsträger). Anerkannt sind je nach Land berufliche und politische Weiterbildung; manche Länder fassen den Zweck weiter (z. B. ehrenamtsbezogene Qualifizierung). Sprach-, IT- oder Fachkurse sind bei anerkannten Trägern regelmäßig erfasst.

Schritt 3 — Rechtzeitig beantragen. Der Antrag muss schriftlich und fristgerecht (landesabhängig meist vier bis neun Wochen vorher; in Sachsen ab 2027 zwölf Wochen) beim Arbeitgeber gestellt werden, unter Nennung von Veranstaltung, Träger und Anerkennungsnachweis.

Schritt 4 — Freistellung und Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber stellt bezahlt frei. Das Entgelt läuft weiter wie bei Erholungsurlaub. Der Bildungsurlaub wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

Schritt 5 — Kosten. Die Kursgebühren, Reise- und Unterkunftskosten trägt grundsätzlich der Beschäftigte selbst. Der Arbeitgeber schuldet nur die Entgeltfortzahlung, nicht die Lehrgangskosten.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0