Bildungsurlaub 2026 – Anspruch, Tage & Bundesländer (Bildungszeit) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Landesgesetze (Bildungsurlaubs-/Bildungszeit-/Bildungsfreistellungsgesetze) — kein Bundesgesetz |
| Länder mit Anspruch 2026 | 14 von 16 (ohne Bayern und Sachsen; Sachsen ab 01.01.2027) |
| Land ohne Gesetz | Bayern (kein Freistellungsgesetz) [KMK-Länderübersicht] |
| Regel-Anspruch Vollzeit | 5 Arbeitstage / Kalenderjahr |
| Häufige Alternative | 10 Arbeitstage je Zweijahreszeitraum: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz; in anderen Ländern (u. a. Berlin) 5 Tage/Jahr, auf 10 Tage zusammenlegbar [§ 23 BbgEBG; § 2 BiZeitG Berlin; KMK-Länderübersicht] |
| Saarland | bis zu 5 Arbeitstage/Kalenderjahr, Wartezeit 6 Monate; Übertrag ins Folgejahr mit Arbeitgeberzustimmung bis max. 10 Tage [SBFG] |
| Sachsen | gesetzlicher Anspruch ab 01.01.2027 (3 Arbeitstage/Kalenderjahr; Antragsfrist 12 Wochen) [SächsQZG vom 04.02.2026, SächsGVBl. 2026 Nr. 3 S. 58] |
| Sachsen-Anhalt | geltend: Bildungsfreistellungsgesetz (5 Tage/Jahr, über zwei Jahre bündelbar); der Entwurf eines Bildungszeitgesetzes wurde in der 8. Wahlperiode (bis zur Landtagswahl im September 2026) nicht verabschiedet |
| Entgelt während der Freistellung | wird weitergezahlt (bezahlte Freistellung) |
| Lehrgangs-/Kurskosten | trägt der Beschäftigte selbst |
| Wartezeit (typisch) | 6 bis 12 Monate Betriebszugehörigkeit, je nach Land |
| Anerkennung | erforderlich nach Landesrecht (je nach Land die Veranstaltung oder – z. B. NRW, BW – nur der Träger) |
| Anerkannte Zwecke | berufliche und politische Weiterbildung (teils ehrenamtsbezogen) |
| Antragsfrist (typisch) | 4–9 Wochen vor Beginn (landesabhängig; Sachsen ab 2027: 12 Wochen) [KMK-Länderübersicht] |
| Ablehnungsgrund | nur aus den im Landesgesetz genannten Gründen, v. a. zwingende/dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer; teils Quoten- und Kleinbetriebsregeln |
| Teilzeit | anteiliger Anspruch |
| Übertrag ins Folgejahr | landesabhängig, teils nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder nach Ablehnung; in Baden-Württemberg und Berlin ausgeschlossen |
Geltungsbereich
Bildungsurlaub ist Ländersache. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Bundeslandes, in dem sich der Arbeitsplatz (nicht der Wohnort) befindet. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, häufig auch Auszubildende (teils mit Beschränkung auf politische Bildung) und arbeitnehmerähnliche Personen.
Die Höhe des Anspruchs und die Details unterscheiden sich je Land erheblich:
- 5 Tage pro Jahr ist der Regelfall in den meisten Ländern.
- Mehrere Länder rechnen mit 10 Arbeitstagen je Zweijahreszeitraum (Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz); in Berlin kann der Jahresanspruch im Vorgriff auf das Folgejahr auf 10 Tage zusammengelegt werden.
- Saarland: bis zu 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr (SBFG), Übertrag mit Zustimmung des Arbeitgebers.
- Bayern: kein gesetzlicher Anspruch — ein Anspruch kann sich nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben.
- Sachsen: neuer Anspruch ab 01.01.2027 (3 Tage/Jahr).
Wie funktioniert Bildungsurlaub
Schritt 1 — Anspruch prüfen. Maßgeblich ist das Landesgesetz am Ort des Arbeitsplatzes. In den meisten Ländern besteht der Anspruch erst nach einer Wartezeit (sechs bis zwölf Monate Betriebszugehörigkeit, je nach Land).
Schritt 2 — Anerkannte Veranstaltung wählen. Der Kurs muss nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein (je nach Land die Veranstaltung selbst oder – etwa in NRW und Baden-Württemberg – der Bildungsträger). Anerkannt sind je nach Land berufliche und politische Weiterbildung; manche Länder fassen den Zweck weiter (z. B. ehrenamtsbezogene Qualifizierung). Sprach-, IT- oder Fachkurse sind bei anerkannten Trägern regelmäßig erfasst.
Schritt 3 — Rechtzeitig beantragen. Der Antrag muss schriftlich und fristgerecht (landesabhängig meist vier bis neun Wochen vorher; in Sachsen ab 2027 zwölf Wochen) beim Arbeitgeber gestellt werden, unter Nennung von Veranstaltung, Träger und Anerkennungsnachweis.
Schritt 4 — Freistellung und Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber stellt bezahlt frei. Das Entgelt läuft weiter wie bei Erholungsurlaub. Der Bildungsurlaub wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Schritt 5 — Kosten. Die Kursgebühren, Reise- und Unterkunftskosten trägt grundsätzlich der Beschäftigte selbst. Der Arbeitgeber schuldet nur die Entgeltfortzahlung, nicht die Lehrgangskosten.
Häufige Fehler
- „Bildungsurlaub gilt bundesweit einheitlich." Falsch — es gibt kein Bundesgesetz. Jeder Anspruch beruht auf Landesrecht, und die Länder regeln Umfang, Zweck und Fristen unterschiedlich.
- „In jedem Bundesland gibt es Bildungsurlaub." Differenziert — 2026 haben 14 von 16 Ländern einen Anspruch; Bayern hat keinen, Sachsen startet erst 2027.
- „Der Arbeitgeber zahlt auch den Kurs." Falsch — der Arbeitgeber zahlt nur das Entgelt während der Freistellung. Kursgebühren trägt der Beschäftigte selbst.
- „Ich kann jeden beliebigen Kurs nehmen." Falsch — die Veranstaltung muss im jeweiligen Land anerkannt sein. Ein Anerkennungsnachweis gehört zum Antrag.
- „Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub frei ablehnen." Falsch — eine Ablehnung ist nur aus den im Landesgesetz genannten Gründen zulässig (v. a. zwingende/dringende betriebliche Belange, vorrangige Urlaubswünsche anderer, teils Quoten); der Anspruch als solcher bleibt bestehen und kann ggf. verschoben werden.
- „Nicht genutzte Tage verfallen immer zum Jahresende." Differenziert — bei 2-Jahres-Modellen ist eine Zusammenfassung zulässig; ob und wie übertragen wird, richtet sich nach dem Landesgesetz.
Änderungsverlauf
- 2026-10-07: Faktencheck – Freigabe nach Korrektur. Geprüft: SächsQZG (revosax, amtlich: 3 Tage ab 01.01.2027, Antragsfrist 12 Wochen); BbgEBG § 23 (bravors, amtlich); Berliner BiZeitG § 2 (berlin.de); KMK-Länderübersicht Bildungsfreistellung (Stand 10/2025) für Tage, Wartezeiten, Antragsfristen, Ablehnungsgründe, Übertrag, Anerkennung; Saarland SBFG (Arbeitskammer). Sachsen-Anhalt: Bildungszeitgesetz in der 8. Wahlperiode nicht verabschiedet (Bilanzbericht Volksstimme 25.06.2026; kommentierte Tagesordnung Juni-Plenum ohne Gesetz; neuer Landtag konstituiert 06.10.2026) – es gilt weiter das Bildungsfreistellungsgesetz (5 Tage). Korrigiert: Berlin kein 2-Jahres-Modell (5 Tage/Jahr, Zusammenlegung im Vorgriff), MV ergänzt; Ablehnungsgründe landesrechtlich differenziert (nicht nur „dringende“); Übertrag/Anerkennung präzisiert; unbelegtes „Bayern plant keinen“ gestrichen; Widerspruch „Bayern einziges Land ohne Anspruch“ vs. 14 von 16 bereinigt; Quellen Berlin (BiZeitG) und RLP (LBZG) berichtigt. | change_type=factcheck field="legal_content" old="Berlin 10 Tage/2 Jahre; nur dringende betriebliche Gründe" new="Berlin 5 Tage/Jahr; landesrechtliche Ablehnungsgründe" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-10-06: Faktencheck – keine Freigabe, keine Inhaltsänderung. Sachsen-Anhalt: Landtag-Meldung vom 15.01.2026 (Anhörung im Bildungsausschuss) belegt nur den Entwurf (weiterhin 5 Tage/Jahr); Verabschiedung/Inkrafttreten bis 06.10.2026 nicht belegt. Landesgesetze weiterhin nicht im Volltext geprüft. | change_type=factcheck reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-07-05: Erstveröffentlichung mit Stand 2026: 15 von 16 Ländern mit Anspruch, Bayern ohne Gesetz, Sachsen ab 2027 (3 Tage/Jahr), Sachsen-Anhalt-Novelle ab 09/2026. Länderspezifische Tageszahlen (u. a. Saarland) als review_needed markiert, da einzelne Landesregelungen abweichen und aktuelle Gesetzesänderungen noch nachzuprüfen sind. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-04: Faktencheck – keine Freigabe, keine Inhaltsänderung. Bestätigt (Sekundärquellen, Landesrecht nicht im Volltext geprüft): Sachsen – Landtag hat am 04.02.2026 den Anspruch auf drei bezahlte Tage pro Jahr ab 01.01.2027 beschlossen (Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz). Unklar und deshalb weiter verborgen: (1) Sachsen-Anhalt – die Seite nennt „novelliert ab 09/2026“ als geltend; laut IWWB (Stand 29.04.2026) war die Verabschiedung des Bildungszeitgesetzes vor der Landtagswahl offen, bis dahin gilt das alte Bildungsfreistellungsgesetz (5 Tage). Ob das Gesetz zum 01.09.2026 in Kraft trat, war in diesem Lauf nicht belegbar. (2) Saarland – „reduzierter Anspruch (Tageszahl je Regelung prüfen)“ ist keine prüfbare Aussage; Tageszahl aus dem SBFG eintragen. (3) Länderspezifische Angaben (2-Jahres-Bündelung, Wartezeit, Antragsfristen) sind nicht gegen die 15 Landesgesetze verifiziert. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="stale" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"
- 2026-10-05: Faktencheck – keine Freigabe, Korrekturen eingearbeitet. Korrigiert: „15 von 16 Ländern mit Anspruch“ → 14 von 16 im Jahr 2026 (Bayern ohne Gesetz, Sachsen erst ab 01.01.2027; DGB-Ratgeber Stand 09/2026); Saarland „reduzierter Anspruch“ → bis zu 5 Arbeitstage/Kalenderjahr, 6 Monate Wartezeit, Übertrag bis max. 10 Tage mit Zustimmung (Arbeitskammer des Saarlandes zu SBFG); Wartezeit „ca. 6 Monate“ → 6 bis 12 Monate (DGB); Sachsen-Anhalt: „novelliert ab 09/2026“ durch belegten Stand ersetzt (altes Recht 5 Tage/Jahr; Novelle laut IWWB 29.04.2026 nicht verabschiedet; Landesportal bildungsurlauber.de, geändert 25.09.2026, nennt weiter 5 Tage); Quellenbezeichnung Sachsen auf Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz berichtigt. Weiter verborgen: Inkrafttreten des BzG LSA nicht amtlich ausgeschlossen, Landesgesetze nicht im Volltext geprüft. | change_type=factcheck field="legal_content" old="15 von 16 Ländern; Saarland reduziert; Sachsen-Anhalt novelliert ab 09/2026" new="14 von 16 Ländern; Saarland 5 Tage; Sachsen-Anhalt altes Recht, Novelle unbestätigt" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"
Stand
- Stand: 2026-10-07
- Gültig ab: 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Landesgesetze, BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW): https://www.landesrecht-bw.de/
- Weiterbildungsgesetz NRW (Arbeitnehmerweiterbildung): https://recht.nrw.de/
- Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 05.07.2021: https://www.berlin.de/sen/arbeit/weiterbildung/bildungszeit/downloads/bildungszeitgesetz-berlin.pdf
- Rheinland-Pfalz – Landesbildungszeitgesetz (LBZG), vormals Bildungsfreistellungsgesetz (BFG): https://landesrecht.rlp.de/
- Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz (BbgEBG), §§ 23 ff.: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgebg
- KMK – Bildungsfreistellung in den Ländern (Länderübersicht, bereitgestellt vom LSJV Rheinland-Pfalz): https://lsjv.rlp.de/
- Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) vom 04.02.2026, in Kraft 01.01.2027: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/21486-Saechsisches-Qualifizierungszeitgesetz
- BMAS – Weiterbildung und Bildungsfreistellung: https://www.bmas.de/
- DGB / ver.di – Übersicht Bildungsurlaub der Länder: https://www.dgb.de/