Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) 2026 – Auskunftsrecht auf Vergleichsgehalt In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage aktuell | Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 30.06.2017 |
| EU-Grundlage | Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10.05.2023 |
| Umsetzungsfrist EU | 07.06.2026 (in Deutschland verpasst) |
| DE-Umsetzungsgesetz | Zeitpunkt offen (Stand 16.07.2026: Gesetzentwurf in Vorbereitung, Verfahren nicht eingeleitet) |
| Betriebsschwelle aktuell | > 200 Beschäftigte [§ 12 EntgTranspG] |
| Betriebsschwelle Auskunftsrecht nach EU-RL | keine (alle Arbeitgeber, Art. 7); Berichtspflicht ab 100 Beschäftigten (Art. 9) |
| Vergleichsgruppen-Mindestgröße | Vergleichsentgelt nur bei mindestens 6 Personen des anderen Geschlechts in der Vergleichstätigkeit [§ 12 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG] |
| Auskunftsfrist Arbeitgeber | 3 Monate ab Zugang des Auskunftsverlangens, Auskunft in Textform [§ 15 Abs. 3 EntgTranspG] |
| Auskunftsgegenstand | Auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts der Vergleichstätigkeit, bezogen auf ein Kalenderjahr [§ 11 Abs. 3 EntgTranspG] |
| Zusätzliche Entgeltbestandteile | Bis zu 2 einzelne Entgeltbestandteile nach Wahl des Antragstellers [§ 10 Abs. 1 S. 3 EntgTranspG] |
| Form Antrag | Textform (E-Mail reicht) [§ 10 Abs. 2 EntgTranspG] |
| Zwischen-Antragsfrist | Frühestens 2 Jahre nach letztem Antrag, sonst nur bei wesentlich veränderten Voraussetzungen [§ 10 Abs. 2 S. 2 EntgTranspG] |
| Zuständig für Antrag | Tarifgebundener/tarifanwendender Arbeitgeber: Betriebsrat (§ 14 Abs. 1), ohne Betriebsrat Arbeitgeber (§ 14 Abs. 3). Sonst Arbeitgeber (§ 15 Abs. 1), bei bestehendem Betriebsrat ebenfalls Betriebsrat (§ 15 Abs. 2). Leitende Angestellte: Arbeitgeber (§ 13 Abs. 4) |
| Wirkung im Prozess | Unterlässt der Arbeitgeber die Auskunft, trägt er im Streitfall die Beweislast, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt [§ 15 Abs. 5 EntgTranspG] |
| Jährliche Info-Pflicht (EU-RL, erst nach nationaler Umsetzung; Art. 7 Abs. 2) | Arbeitgeber muss Beschäftigte 1×/Jahr über Auskunftsrecht informieren |
| Verbotene Vertragsklausel | Verschwiegenheit über eigenes Gehalt gegenüber Kollegen ist unwirksam [Art. 7 Abs. 5 EU-RL 2023/970; erst nach nationaler Umsetzung] |
Geltungsbereich
Das EntgTranspG gilt für alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Deutschland (§§ 2, 5 EntgTranspG). Der Auskunftsanspruch nach § 10 setzt jedoch zwei Schwellen voraus: (1) der Arbeitgeber hat mehr als 200 Beschäftigte im selben Betrieb, und (2) es gibt eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt von mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts. Fehlt die Betriebsgröße, besteht kein Anspruch (§ 12 Abs. 1); gibt es weniger als sechs Vergleichspersonen des anderen Geschlechts, wird das Vergleichsentgelt nicht mitgeteilt (§ 12 Abs. 3 S. 2). Die Auskunft ist in Textform zu erteilen (§ 15 Abs. 3) und erfolgt als auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median des Bruttoentgelts (§ 11 Abs. 3) — nicht als Einzelgehalt einer identifizierbaren Person. Hält der Arbeitgeber die benannte Vergleichstätigkeit nicht für gleich oder gleichwertig, muss er das begründen und seine Auskunft auf eine seines Erachtens gleichwertige Tätigkeit beziehen (§ 15 Abs. 4).
Wie du das Auskunftsrecht praktisch nutzt
Schritt 1 — Prüfen ob Voraussetzungen vorliegen. Betrieb > 200 Beschäftigte? Vergleichsgruppe mit ≥ 6 Personen anderen Geschlechts? Wenn nein: Auskunftsanspruch besteht nicht.
Schritt 2 — Vergleichsgruppe definieren. Was ist eine „vergleichbare Tätigkeit"? Nicht der gleiche Jobtitel — sondern gleicher Wert der Arbeit. Kriterien nach § 4 EntgTranspG: Art der Arbeit, Ausbildung, Kenntnisse, Verantwortung, Belastung. Bei Grenzfällen: Betriebsrat oder Fachanwalt beiziehen.
Schritt 3 — Antrag stellen. In Textform (E-Mail reicht) an den Arbeitgeber. Bei Tarifbindung/Tarifanwendung grundsätzlich an den Betriebsrat, der die Auskunft erteilt (§ 14 Abs. 1; der Arbeitgeber kann die Beantwortung übernehmen, § 14 Abs. 2). Antrag muss enthalten: (1) die eigene Person, (2) die konkret gewünschte Vergleichsgruppe, (3) welche maximal zwei zusätzlichen Entgeltbestandteile du wissen willst (z. B. Grundgehalt + Weihnachtsgeld, oder Grundgehalt + variabler Bonus).
Schritt 4 — Antwort abwarten. 3 Monate hat der Arbeitgeber Zeit. Unterlässt der Arbeitgeber die Auskunft, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG).
Schritt 5 — Auskunft bewerten. Das mitgeteilte Median-Bruttoentgelt der Vergleichsgruppe stellst du deinem eigenen gegenüber. Eine deutliche Abweichung nach unten kann ein Indiz für eine Entgeltbenachteiligung sein; maßgeblich ist das Entgeltgleichheitsgebot (§ 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG).
Schritt 6 — Verhandeln oder klagen. Nach der Auskunft kannst du das Gehalt zur Verhandlung stellen, den Betriebsrat einschalten, oder — bei Diskriminierungsverdacht — vor dem Arbeitsgericht klagen. Zu Anspruchsgrundlagen und Fristen im Einzelfall rechtlichen Rat einholen.
Was sich nach Umsetzung der EU-RL 2023/970 ändert
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis 07.06.2026 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Deutschland hat die Frist verpasst (personalwirtschaft.de, 19.06.2026); nach Antwort der Bundesregierung vom 16.07.2026 sind Vorarbeiten für einen Gesetzentwurf geleistet, das Gesetzgebungsverfahren ist aber nicht eingeleitet. Ein Zeitpunkt ist nicht belegt. Nach Umsetzung sind diese Verschärfungen vorgesehen:
- Auskunftsrecht unabhängig von der Betriebsgröße (Art. 7): alle Beschäftigten, Antwortfrist 2 Monate statt 3.
- Transparenzpflichten unabhängig von Unternehmensgröße: Alle Arbeitgeber müssen Bewerbenden vor der Beschäftigung das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne nennen (Art. 5 EU-RL). Kein „Gehaltsvorstellung"-Spiel mehr.
- Verbot der Verschwiegenheit: Klauseln im Arbeitsvertrag, die es Beschäftigten verbieten, mit Kollegen über eigenes Gehalt zu sprechen, werden unwirksam (Art. 7 Abs. 5).
- Jährliche Info-Pflicht: Arbeitgeber muss Beschäftigte einmal pro Jahr aktiv über das Auskunftsrecht informieren (Art. 7 Abs. 2).
- Berichtspflicht: Art. 9: ≥ 250 Beschäftigte jährlich (erstmals 07.06.2027); 150-249 alle 3 Jahre (erstmals 07.06.2027); 100-149 alle 3 Jahre (erstmals 07.06.2031); unter 100 keine Berichtspflicht.
- Sanktionen: Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden — nationales Recht muss „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Sanktionen vorsehen (Art. 23 EU-RL).
Häufige Fehler
- „Der Arbeitgeber muss mir das genaue Gehalt meines Kollegen nennen." Falsch — nur das statistische Median-Entgelt der Vergleichsgruppe, nicht das Einzelgehalt einer identifizierbaren Person.
- „Auskunftsanspruch gilt für alle Arbeitgeber." Falsch — aktuell (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG) nur bei > 200 Beschäftigten. Nach Umsetzung der EU-RL für alle Arbeitgeber (Art. 7).
- „Ich kann jederzeit neu fragen." Differenziert — frühestens 2 Jahre nach dem letzten Antrag (§ 10 Abs. 2 S. 2 EntgTranspG). Ausnahme: wesentlich veränderte Umstände (Beförderung, Tarifwechsel).
- „Verschwiegenheit über eigenes Gehalt ist wirksam." Differenziert — heute noch teilweise durch Vertragsklauseln legitimiert, aber nach Umsetzung der EU-RL 2023/970 (Art. 7 Abs. 5) zu verbieten.
- „Der Betriebsrat stellt den Antrag für mich." Falsch — bei Tarifbindung/Tarifanwendung wenden sich Beschäftigte mit ihrem Auskunftsverlangen grundsätzlich an den Betriebsrat, der die Auskunft erteilt (§ 14 EntgTranspG); ohne Tarifbindung geht das Verlangen an den Arbeitgeber, bei bestehendem Betriebsrat gilt § 14 Abs. 1, 2 entsprechend (§ 15 Abs. 1, 2).
Änderungsverlauf
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung durch Karriere-Bot (Donnerstag-Rotation: Gehaltsverhandlung). EU-Richtlinie 2023/970 mit Umsetzungsfrist 07.06.2026 dokumentiert, deutsche Umsetzung verzögert auf 2027. Vergleichsgruppen-Kriterien nach § 4 EntgTranspG. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Karriere-Bot"
- 2026-10-01: Faktencheck gegen EntgTranspG (gesetze-im-internet.de, § 10-15), RL (EU) 2023/970 (EUR-Lex), Bundestag hib 16.07.2026: Paragraphenzitate korrigiert (§ 12 Abs. 3, § 10 Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 5), Betriebsrat-Verfahren (§ 14/15), EU-Auskunftsrecht ohne Größenschwelle (Art. 7), unbelegten Zeitplan Anfang 2027 sowie § 15 AGG-Kopplung, 2-Monats-Frist und 5-10 %-Schwelle entfernt. | change_type=factcheck field="body" new="corrected" reviewed_by="Claude Code (Faktencheck)"
Siehe auch
- [Karriere: Gehaltsverhandlung](/fakten/karriere-gehaltsverhandlung.html)
- [Karriere: Bewerbungsschreiben](/fakten/karriere-bewerbungsschreiben.html)
Stand
- Stand: 2026-10-01
- Gültig ab: 06.07.2017 (EntgTranspG-Inkrafttreten)
- Status: aktuell (EU-Umsetzung offen)
- Quellenautorität: A (EntgTranspG, EU-RL 2023/970, BMBFSFJ, Bundestag)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG): https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/
- Bundestag hib (16.07.2026) – Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1195086
- personalwirtschaft.de (19.06.2026) – Deutschland verpasst Frist: https://www.personalwirtschaft.de/news/verguetung/eu-entgelttransparenzrichtlinie-deutschland-verpasst-frist-das-sind-die-konsequenzen-203783/
- § 10 EntgTranspG – Individueller Auskunftsanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__10.html
- § 11 EntgTranspG – Inhalt und Umfang: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__11.html
- § 15 EntgTranspG – Erfüllung des Auskunftsanspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__15.html
- Richtlinie (EU) 2023/970 – Entgelttransparenz und Durchsetzung Grundsatz gleiches Entgelt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023L0970
- BMFSFJ – Informationen zum EntgTranspG: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-und-arbeitswelt/entgeltgleichheit
- BMAS – Umsetzung EU-Entgelttransparenzrichtlinie: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/arbeitsrecht.html